JMinVollstrVergOZustAnO HE · Hessen

Anordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz Vom 26. September 1977

Ausfertigungsdatum:
26.09.1977
Fundstelle:
GVBl. I 1977, 379
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JMinVollstrVergOZustAnO

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Die Präsidenten und die Direktoren der Amtsgerichte sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, die Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783) festzusetzen und über die Gewährung dieser Ansprüche zu entscheiden.

§ 2

§ 2 Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet in den Fällen des § 2 Satz 2 und des § 4 Satz 2 der Vollstreckungsvergütungsverordnung über eine Abweichung vom Regelbetrag.

§ 3

§ 3 Der Minister der Justiz entscheidet über die vorläufige Berechnung der Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Vollstreckungsvergütungsverordnung .

§ 4

§ 4 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.