Anordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz Vom 26. September 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 26.09.1977
- Fundstelle:
- GVBl. I 1977, 379
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234), wird bestimmt:
§ 1 Die Präsidenten und die Direktoren der Amtsgerichte sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, die Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783) festzusetzen und über die Gewährung dieser Ansprüche zu entscheiden.
§ 2 Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet in den Fällen des § 2 Satz 2 und des § 4 Satz 2 der Vollstreckungsvergütungsverordnung über eine Abweichung vom Regelbetrag.
§ 3 Der Minister der Justiz entscheidet über die vorläufige Berechnung der Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Vollstreckungsvergütungsverordnung .
§ 4 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.