Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 30. Juni 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.2006
- Fundstelle:
- StAnz. 2006, 2097
Aufgrund sich aus Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) ergebenden Ermächtigung wird nachstehend, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 13 und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 11 und 12 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, Folgendes bestimmt (soweit Gerichten und Staatsanwaltschaften Befugnisse übertragen werden, sind ihnen diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde zugewiesen):
Rechtsgeschäftliche Vertretung
§ 1 Rechtsgeschäftliche Vertretung (1) Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Behörde oder Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört. In Grundstücksangelegenheiten gilt dies nur bei 1. Abschluss von Gestattungsverträgen, 2. Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz, 3. Löschungsbewilligungen für grundbuchlich gesicherte Rechte, die keine Bedeutung mehr haben (zum Beispiel Wegerechte, wenn der Weg eingezogen wurde, Wiederkaufsrecht nach Ablauf der Frist) und deren Löschung nicht zum Nachteil des Landes gereicht, 4. Vereinigung von Grundstücken auf Antrag der Katasterverwaltung, 5. Vertretung des Landes bei Abmarkungsterminen. (2) Abs. 1 Satz 1 gilt auch für die einem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Verfahren.
Arbeits- und Ausbildungsverträge
§ 2 Arbeits- und Ausbildungsverträge (1) Die Befugnis der Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen, mit Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten sowie mit Arbeiterinnen und Arbeitern wird mit dem Recht der Weiterübertragung auf die örtlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften dem Oberlandesgericht, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dem Hessischen Finanzgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, dem Hessischen Landessozialgericht, der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen. (2) Im Bereich des Justizvollzugs wird das Land Hessen bei Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverträgen 1. mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV b BAT, 2. mit Angestellten der Vergütungsgruppen Kr I bis Kr V BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen, 3. mit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen einzustellenden Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I b BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen sowie mit Arbeiterinnen und Arbeitern, 4. mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I b BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen, die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer), 5. mit Angestellten der Vergütungsgruppe X bis I b BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen, die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte), 6. mit Praktikantinnen und Praktikanten sowie mit Arbeiterinnen und Arbeitern jeweils durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar - vertreten.
Vertretung des Landes Hessen als Partei, als Verfahrensbeteiligter und sonstiger Beteiligter
§ 3 Vertretung des Landes Hessen als Partei, als Verfahrensbeteiligter und sonstiger Beteiligter (1) Das Land Hessen wird im Geschäftsbereich der Justizverwaltung als Partei, als Verfahrensbeteiligter und sonstiger Beteiligter vertreten 1. a) in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einschließlich der Verfahren nach den § 23 bis § 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz , in allen in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren und in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, den Richterdienstgerichten und b) in Rechtsanwaltszulassungssachen ( §§ 37 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, soweit Nr. 2 bis 13 nichts anderes bestimmen, 2. in gerichtlichen Verfahren, die aus der Beitreibung aufgrund der Justizbeitreibungsordnung hervorgehen, a) wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Justizbeitreibungsordnung und b) wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung , ausgenommen solche nach Buchst. d, durch die Gerichtskasse Frankfurt am Main, c) wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4 a, 4 b, 6 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung und d) wegen der unter § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung fallenden Ortsgerichtskosten ( § 25 des Ortsgerichtsgesetzes ) und Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes und Kosten der Bußgeldverfahren ( § 15 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ) durch die zuständige Gerichtskasse, 3. in gerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit aus der Beitreibung aufgrund der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 15. März 2001 (JMBl. S. 293), a) durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Sitzes der Vollstreckungsbehörde nach § 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung, b) durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, wenn sie Vollstreckungsbehörde ist, 4. in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder den Kostenansatz betreffen und in allen Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land Hessen, sofern sich nicht die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen aus Nr. 2 oder 3 ergibt, vor a) den Amts- und Landgerichten, dem Hessischen Finanzgericht, den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sowie bei Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte vor den Gerichten der nächsten Instanz durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor, b) dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit solche Anträge in einem Verfahren in erster Instanz oder in Rechtsmittelverfahren gestellt werden sowie in Verfahren über Anträge nach § 42 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht, 5. in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung übergegangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe einschließlich der Beantragung eines Mahnbescheids ( § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ) sowie in gerichtlichen Verfahren über Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zahlungen von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor, 6. in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet a) des Rechtsberatungsgesetzes durch das Präsidialamtsgericht oder das Landgericht, zu dessen Geschäftsbereich die dem Verfahren zu Grunde liegende Angelegenheit gehört, b) der juristischen Staatsprüfungen durch das Justizprüfungsamt, 7. vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zwischen dem Land Hessen und Justizbediensteten (Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten) a) im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit dem Recht der Weiterübertragung, b) auf dem Gebiet der Prüfungsangelegenheiten nach § 34 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch das Oberlandesgericht, c) in den übrigen Bereichen durch die Leitung der Behörde, bei der die betroffenen Justizbediensteten im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Antragstellung bei Gericht tätig sind oder zuletzt tätig waren, 8. in gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene, wenn das schadenstiftende Ereignis während ihrer Inhaftierung oder beim Vollzug von Jugendarrest stattgefunden hat, durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt, 9. in Verfahren nach den § 23 bis § 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Justizvollzugs- oder Jugendarrestangelegenheiten durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt, 10. in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungsangelegenheiten, soweit sie durch § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402, 408) übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium in Kassel, 11. in Rechtsstreitigkeiten in Beihilfeangelegenheiten, soweit sie durch § 7 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402, 403), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2004 (GVBl. I S. 229), übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium in Kassel, 12. in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, soweit sie dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen vom 10. August 2001 (StAnz. S. 3304) übertragen sind, durch die Hessische Bezügestelle, 13. in Rechtsstreitigkeiten in Besoldungsangelegenheiten, soweit sie durch § 12 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz übertragen worden sind, durch die Hessische Bezügestelle. (2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen. Über Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig zu berichten. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1500000 Euro übersteigt oder bei denen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist das Ministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu unterrichten.
Vertretung des Landes Hessen bei Schadensersatzansprüchen für und gegen das Land und bei ...
§ 4 Vertretung des Landes Hessen bei Schadensersatzansprüchen für und gegen das Land und bei Ansprüchen gegen Bedienstete (1) Werden Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen geltend gemacht, wird das Land Hessen vertreten: 1. Durch das Oberlandesgericht, den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, das Hessische Finanzgericht, das Hessische Landesarbeitsgericht, das Hessische Landessozialgericht, die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht jeweils für ihren Geschäftsbereich, durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 nichts anderes bestimmt. Die Vertretungsbefugnis umfasst a) die Ablehnung der Ansprüche als unbegründet, soweit sie den Wert von 5000 Euro übersteigen, b) die Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder den Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 25000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen, c) die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung bis zur Höhe von 1500 Euro. 2. Durch die Behördenleitung a) bei der Ablehnung eines Anspruchs bis 5000 Euro als unbegründet, b) bei der Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder dem Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 5000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen. (2) Die Vertretungsregelung nach Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend auch für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Landes gegen Bedienstete oder Dritte sowie unbeschadet des § 6 dieser Anordnung.
Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner und bei Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen
§ 5 Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner und bei Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen (1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen wird das Land Hessen vertreten 1. bei der Pfändung von Bezügen der Bediensteten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle, 2. bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle, 3. bei der Pfändung sonstiger Ansprüche und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen durch die Leitung der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrags anzuordnen hat, jedoch durch die Gerichtskasse bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 . (2) Die Hessische Bezügestelle unterrichtet vor Abgabe der Drittschuldnererklärung die Beschäftigungsbehörde oder die für die Zahlungsanordnung zuständige Behörde schriftlich von der Pfändung.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
§ 6 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen (§ 59 der Hessischen Landeshaushaltsordnung) (1) Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird übertragen 1. dem Oberlandesgericht, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dem Hessischen Finanzgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, dem Hessischen Landessozialgericht, der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht jeweils für ihren Geschäftsbereich, der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu 50000 Euro zu stunden, 50000 Euro befristet niederzuschlagen, 25000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 10000 Euro zu erlassen, 2. der Leitung der Justizvollzugsanstalt mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge aus Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene bis zu 5000 Euro bis zu 18 Monaten zu stunden, 5000 Euro befristet niederzuschlagen, 1000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 750 Euro zu erlassen. 3. Der Leitung der Justizvollzugsanstalt wird ferner die Befugnis übertragen, im Einzelfall Beträge aus nicht abgewickelten Vorschüssen an Gefangene bis zur Höhe der vorgenannten Betragsgrenzen niederzuschlagen. (2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung einzuholen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Abs. 1 gilt nicht für 1. die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne, 2. die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben, soweit diese nach § 117 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu behandeln sind sowie von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Geldbeträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung.
Abgabe von Erklärungen in Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 7 Abgabe von Erklärungen in Verbraucherinsolvenzverfahren (1) Die Befugnis, in Verbraucherinsolvenzverfahren Erklärungen nach § 307 und 308 Insolvenzordnung abzugeben und Forderungen nach § 174 Insolvenzordnung anzumelden, wird übertragen 1. der Gerichtskasse, soweit ihr Forderungen von insgesamt nicht mehr als 10000 Euro zur Einziehung überwiesen sind, 2. der zuständigen Behördenleitung im Einzelfall jeweils bis zu einem Betrag von nicht mehr als 10000 Euro. (2) Soweit die Forderungen über den vorstehenden Umfang hinausgehen, wird die Befugnis übertragen dem Oberlandesgericht, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dem Hessischen Finanzgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, dem Hessischen Landessozialgericht, der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht jeweils für ihren Geschäftsbereich, der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht auch für den Bereich des Justizvollzugs. Die Regelungen des § 4 bleiben davon unberührt.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 8 Übergangs- und Schlussvorschriften (1) Für die vor Inkrafttreten dieser Anordnung anhängigen Verfahren bleibt die bisherige Zuständigkeit unberührt. (2) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 8. Februar 2001 (StAnz. S. 838, JMBl. S. 179), zuletzt geändert durch Anordnung vom 26. Juni 2004 (StAnz. S. 2413, JMBl. S. 297) wird aufgehoben. (3) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.