Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 8. Februar 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 08.02.2001
- Fundstelle:
- StAnz. 2001, 838
Aufgrund der sich aus Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Abschnitt II Nr. 4 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) ergebenden Ermächtigung wird in den nachstehenden Ersten bis Sechsten Teilen, in den Fällen des Ersten Teils Erster Abschnitt Nr. 10 und des Vierten Teils Nr. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Folgendes bestimmt (soweit Gerichten und Staatsanwaltschaften Befugnisse übertragen werden, sind ihnen diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde zugewiesen):
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.