Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 4. November 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 04.11.1994
- Fundstelle:
- GVBl. I 1994, 648
Auf Grund 1. des § 9 Abs. 5 , des § 11 Abs. 2 , des § 18 und des § 28 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1992 (GVBl. I S. 129), 2. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S.464) wird bestimmt:
§ 1 (1) Das Ministerium der Justiz ist zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung a) der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und des Hessischen Finanzgerichts, b) der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, c) der Leiterinnen und Leiter der Vollzugsanstalten, d) der Leiterin oder des Leiters der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar -, 2. Anordnung oder Genehmigung von a) Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen ( § 24 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ), für die Bediensteten seines Geschäftsbereichs, b) Reisen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlaß der Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung, 3. a) Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes , b) Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus, c) Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), d) Bewilligung von Trennungsgeld, e) Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , f) Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , g) Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes für die in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die im Ministerium tätigen Bediensteten, 4. Zusage der Umzugskostenvergütung, soweit in § 2 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 , § 3 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist, für die a) in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die im Ministerium tätigen Bediensteten, b) Richterinnen und Richter, c) Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnung R sowie der Besoldungsgruppen C 3 und A 16 bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, d) Bediensteten des Justizvollzugsdienstes, e) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, 5. Gewährung der Umzugskostenvergütung für die im Ministerium tätigen Bediensteten. (2) Als allgemein genehmigt gelten Dienstreisen und Dienstgänge 1. der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten und der zu ihrer Vertretung bestellten Personen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, 2. der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte, der Verwaltungsgerichte, der Amtsgerichte und der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - innerhalb ihrer Bezirke, 3. der Leiterinnen und Leiter der Vollzugsanstalten - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - zu den Zweiganstalten und den Abteilungen des offenen Vollzugs, 4. der Leiterin oder des Leiters der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main - bei Abwesenheit auch der zur Vertretung bestellten Person - innerhalb des Bezirks, 5. der Bediensteten des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten, 6. der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen innerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks, bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung auch darüber hinaus, 7. der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen innerhalb ihres Bezirks, 8. der nicht hauptamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Staats- und Laufbahnprüfungen im Geschäftsbereich. Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt, ausgenommen bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten. (3) Die Zustimmung zur Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes wird allgemein erteilt für die 1. in § 22 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Dienstreisen und Dienstgänge der Richterinnen und Richter, 2. Dienstreisen und Dienstgänge a) der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zur Erledigung der ihnen nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen richterlichen Geschäfte, b) der Bediensteten des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten, der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen und der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen - jeweils innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke -.
§ 2 (1) Das Oberlandesgericht, der Hessische Verwaltungsgerichtshof, das Hessische Landesarbeitsgericht des Hessische Landessozialgericht, die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht sind vorbehaltlich des § 1 zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte und Behörden. (2) Das Oberlandesgericht, der Hessische Verwaltungsgerichtshof, das Hessische Landesarbeitsgericht des Hessische Landessozialgericht, das Hessische Finanzgericht, die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht sind vorbehaltlich der §§ 1 , 3 , 4 und 6 zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Fortbildungsreisen zur Teilnahme an Veranstaltungen der Deutschen Richterakademie, 2. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung oder Abordnung, 3. Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes , 4. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren sieben Tagen, 5. Bewilligung von Pauschvergütungen nach § 18 des Hessischen Reisekostengesetzes , 6. Erteilung der Zustimmung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen in der Fassung vom 14. Juni 1976 (GVBl. I S. 281), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zu Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die mit einem länger als fünf Tage dauernden Urlaub verbunden werden sollen, 7. a) Zusage der Umzugskostenvergütung, b) Gewährung der Umzugskostenvergütung, c) Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , d) Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , e) Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 8. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren vierzehn Tagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Hessischen Trennungsgeldverordnung , 9. Bewilligung von Trennungsgeld, soweit auch in Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 7 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs. (3) Dem Oberlandesgericht werden die in Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und b genannten Befugnisse für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz übertragen, soweit in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist. (4) Der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht werden für die Bediensteten des Justizvollzugsdienstes die in Abs. 2 Nr. 2 bis 5, 7 Buchst. b bis e, 8 und 9 genannten Befugnisse übertragen, soweit in den §§ 1 , 3 und 6 nichts anderes bestimmt ist. (5) Für die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlaß 1. des Beziehens einer Dienstwohnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 2. der Räumung einer Dienstwohnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes , 3. der Räumung einer Landesmietwohnung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes sind zuständig das Oberlandesgericht für Wohnungen in Gebäuden, die baulich aus Einzelplan 05 Kapitel 04 oder 09 unterhalten werden, die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für Wohnungen in Gebäuden, die baulich aus Einzelplan 05 Kapitel 05 unterhalten werden. (6) Das Oberlandesgericht ist zuständig für die 1. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen a) der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die in der Wahlstation nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes ausgebildet werden oder die einen Ergänzungsvorbereitungsdienst nach § 48 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes bei dem Oberlandesgericht leisten, aus Anlaß der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle und bei Reisen zu dienstlich angeordnetem Unterricht, b) der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und der Bediensteten in Ausbildung für den Justizvollziehungs-, Gerichtsvollzieher-, mittleren Justiz- und Rechtspflegerdienst aus Anlaß der Teilnahme an den vorgeschriebenen Staats- und Laufbahnprüfungen, c) der Bediensteten in Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst aus Anlaß der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bei der Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte des Landes Nordrhein-Westfalen in Monschau, 2. Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlaß der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 25 Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstellen, 3. Bewilligung von Trennungsgeld für a) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der Ausbildung in der Wahlstation und bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 6 des Juristenausbildungsgesetzes , b) Bedienstete in Ausbildung für den Justizwachtmeister-, Justizvollziehungs- und Gerichtsvollzieherdienst, 4. Gewährung von Trennungsgeld in den Fällen der Nr. 3 Buchst. a. (7) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ist zuständig für die 1. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen a) der Bediensteten in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst aus Anlaß der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bei der Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte des Landes Nordrhein-Westfalen in Monschau und aus Anlaß der Teilnahme an der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung, b) der Bediensteten in Ausbildung für die Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes, soweit in § 3 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, 2. Bewilligung von Trennungsgeld für a) Bedienstete in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst, b) Bedienstete in Ausbildung für die Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes, soweit in § 3 Nr. 4 nichts anderes bestimmt ist, 3. Zusage der Umzugskostenvergütung für Bedienstete in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst.
§ 3 Die Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar - ist zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Fortbildungsreisen der Bediensteten des Justizvollzugsdienstes aus Anlaß der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die von ihr durchgeführt werden, 2. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen a) der Bediensteten in Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst, den mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst und den Justizwachtmeisterdienst aus Anlaß der Teilnahme an Ausbildungs- oder Einführungslehrgängen, die dort durchgeführt werden, b) der Bediensteten in Ausbildung für die Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes aus Anlaß der Teilnahme an den vorgeschriebenen Laufbahnprüfungen, 3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Bediensteten in Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst und für den mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst aus Anlaß der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle, 4. Bewilligung von Trennungsgeld für die in Nr. 3 bezeichneten Bediensteten in Ausbildung, wenn sie dorthin zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen überwiesen sind.
§ 4 (1) Den Landgerichten, den Präsidialamtsgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten, der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach Ablauf des Erstbewilligungszeitraums von sechs Monaten über die Bewilligung von Trennungsgeld zu entscheiden. (2) Die Landgerichte sind zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung, soweit in den §§ 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Bezirks, 2. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlaß der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle und für Reisen zu dienstlich angeordnetem Unterricht, soweit in § 2 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist, 3. Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlaß der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstellen, 4. Bewilligung von Trennungsgeld für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der in dem Juristenausbildungsgesetz vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte, soweit in § 2 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist. (3) Die zu Ausbildungsbehörden bestimmten Amtsgerichte sind zuständig für die Bewilligung von Trennungsgeld für Bedienstete in Ausbildung für den Rechtspflegerdienst und den mittleren Justizdienst. (4) Den Amtsgerichten mit Zweigstellen wird die Befugnis übertragen, über die Bewilligung von Trennungsgeld nach § 6 der Hessischen Trennungsgeldverordnung für die zur Krankheits- und Urlaubsvertretung oder zur Aushilfe bis zur Dauer von zwei Monaten zur Zweigstelle, von dieser zu dem Hauptgericht oder von Zweigstelle zu Zweigstelle abgeordneten Bediensteten zu entscheiden.
§ 5 (1) Für die Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes sind zuständig 1. das Oberlandesgericht für die a) nicht hauptamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Staatsprüfungen und für Laufbahnprüfungen für die Justizvollziehungs-, mittleren Justiz-, Gerichtsvollzieher- und Rechtspflegerdienst, b) Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die zur Beobachtung von Eignungsprüfungen bestimmten Personen für die Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, c) Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Zwischen- und Abschlußprüfungen der Auszubildenden im Kanzlei- und Bürodienst im Geschäftsbereich, d) Bediensteten, die nebenamtlichen Unterricht in der Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erteilen, 2. die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für die a) nicht hauptamtlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Laufbahnprüfung für den Amtsanwaltsdienst, b) Bediensteten, die nebenamtlich Unterricht in der Ausbildung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes erteilen, 3. die Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar - für die nicht hauptamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes, 4. die Vollzugsanstalten für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die zur Beobachtung von Eignungsprüfungen bestimmten Personen für die Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes, ausgenommen für die im Ministerium tätigen Bediensteten. (2) Für die Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes der Leiterinnen und Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften oder praktischen Studienzeiten und der Bediensteten, die zu nebenamtlichen Lehrkräften bestellt sind oder nebenamtlich Unterricht in der Ausbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes erteilen, sind vorbehaltlich des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. b zuständig die Gerichte oder Behörden, bei denen die Arbeitsgemeinschaften, die praktischen Studienzeiten oder die Lehrgänge eingerichtet sind.
§ 6 Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 1 bis 5 zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen, Reisen zur Fortbildung, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, und Reisen zur Ausbildung, 2. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes , 3. Gewährung von Trennungsgeld, 4. Erstattung von Auslagen und den Ersatz von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes .
§ 7 Die den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main und den Vollzugsanstalten zugewiesenen Verwaltungsaufgaben werden bei dem Gericht durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Direktorin oder den Direktor, bei der Staatsanwaltschaft, der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main und der Vollzugsanstalt durch die Leiterin oder den Leiter wahrgenommen.
§ 8 Änderungsvorschrift
§ 9 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.