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title: "JMinErstBesAnO HE — Anordnung zur Übertragung der Befugnis zur Abänderung, Ergänzung und Aufhebung von Erstattungsbeschlüssen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 9. August 1976"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JMinErstBesAnOHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:24:37+00:00"
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# JMinErstBesAnO HE — Anordnung zur Übertragung der Befugnis zur Abänderung, Ergänzung und Aufhebung von Erstattungsbeschlüssen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 9. August 1976

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 09.08.1976
*Fundstelle:* GVBl. I 1976, 324


### Eingangsformel JMinErstBesAnO

Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Erstattungsgesetzes vom 18. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Zuständigkeitsbestimmungen nach § 5 Abs. 5 des Erstattungsgesetzes vom 17. Mai 1976 (GVBl. I S. 226) wird bestimmt:

### § 1

§ 1 Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts, dem Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts und der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht werden jeweils für den Geschäftsbereich, der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht auch für die Bediensteten des Justizvollzugsdienstes, die Befugnis übertragen, Erstattungsbeschlüsse nach § 5 Abs. 5 des Erstattungsgesetzes abzuändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Bei Erstattungsbeschlüssen, die der Präsident des Oberlandesgerichts, der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts, der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht erlassen haben, bleibt die Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz unberührt.

### § 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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— Anordnung zur Übertragung der Befugnis zur Abänderung, Ergänzung und Aufhebung von Erstattungsbeschlüssen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 9. August 1976
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JMinErstBesAnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
