JMinBeamtVZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz Vom 18. Juli 2002

Ausfertigungsdatum:
18.07.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 402
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 1

§ 1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen, 1. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Versorgungsberechtigte, mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallsausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, c) nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde sowie 3. für die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen und für Versorgungsberechtigte, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfasst werden, nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und hierfür die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Eingangsformel JMinBeamtVZustV

Aufgrund des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), und 1. des § 69 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 152 Abs. 3 Satz 2 und des § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), auch in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes , 2. des § 35 Abs. 3 Satz 2 , des § 38 Abs. 6 Satz 2 , des § 45 Abs. 3 Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes , 3. des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442), der §§ 69 und 106 des Beamtenversorgungsgesetzes , auch in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes , 4. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen , auch in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S.1510), verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1

§ 1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen, 1. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Versorgungsberechtigte, mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten, a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallsausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, c) nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde sowie 3. für die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen und für Versorgungsberechtigte, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfasst werden, nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und hierfür die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen.

§ 2

§ 2 Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie die Versorgungsberechtigten die Befugnis übertragen, 1. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, soweit in § 1 nichts anderes bestimmt ist, 2. nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen sowie 3. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 und 2 zu entscheiden.

§ 3

§ 3 Dem Ministerium der Justiz bleiben die Befugnisse nach § 1 Nr. 2 für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts, die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die Bediensteten des Ministeriums vorbehalten.

§ 4

§ 4 Die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 6. Januar 1993 (GVBl. I S. 1, 13), geändert durch Verordnung vom 26. Januar 1999 (GVBl. I S. 90), wird aufgehoben.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.