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Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz Vom 18. Juli 2002

Ausfertigungsdatum:
18.07.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 402
63 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen und für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst 1. zu ernennen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,3. zu entlassen.

§ 6

§ 6(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen und den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,2. nach § 36 Abs. 1 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen und die Entscheidung über den Aufstieg zu treffen. (2) Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - wird für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst die Befugnis übertragen, nach 1. § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,2. § 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen.

§ 8

§ 8Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen.

§ 2

§ 2Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen und für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst1. zu ernennen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,3. zu entlassen.

§ 4

§ 4(1) Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen und Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnzweige des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst zuzulassen und zu ernennen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 29 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte, für deren Ernennung sie zuständig sind, nach den §§ 23 und 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,5. nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 111 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen,6. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,7. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,9. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,10. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen,11. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 in Planstellen einzuweisen.(2) Für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 5 bis 10 dem Ministerium der Justiz vorbehalten.(3) Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - wird die Befugnis übertragen, Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen und zu ernennen.(4) Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird die Befugnis übertragen, nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden.

§ 6

§ 6(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen und den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,1. nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,2. nach § 36 Abs. 1 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen und die Entscheidung über den Aufstieg zu treffen.(2) Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - wird für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst die Befugnis übertragen, nach1. § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,2. § 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen.

§ 9

§ 9(1) Der Hessischen Bezügestelle wird, soweit in Abs. 2 und § 10 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,1. nach § 28 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern,5. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen, 6. den Betrag zur Abgeltung von europarechtlichem Mindestjahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte oder bei Versterben im aktiven Dienst noch nicht genommen worden ist, zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen,7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 und 6 zu befinden.(2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen.

§ 8

§ 8Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen.

§ 1

§ 1(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu ernennen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte a) bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den eigenen Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,b) bis einschließlich der Besoldungsgruppe C 2 abzuordnen und zu versetzen, 3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 29 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst nach § 23 Abs. 1 bis 3 und § 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,5. nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in den Ruhestand zu versetzen,6. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,7. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben sowie die Erlaubnis zu widerrufen,9. nach den §§ 62 bis 65Hessischen Beamtengesetzes des über Anträge der Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,10. nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,11. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und § 7j Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,12. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,13. nach a) § 78 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 78 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Anzeige einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entgegenzunehmen,b) § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen, 14. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,15. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu führen,16. nach § 47 Abs. 1 bis 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in Planstellen einzuweisen.(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte, den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs die Befugnis übertragen,1. nach § 63 Abs. 1 und 3 und § 64 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zu entscheiden,2. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen.(3) Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 6, 7 und 10 bis 14 dem Ministerium der Justiz vorbehalten; für die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 10 bis 12 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung.

§ 4

§ 4(1) Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen und Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnzweige des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst zuzulassen und zu ernennen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 29 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte, für deren Ernennung sie zuständig sind, nach den §§ 23 und 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,5. nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 111 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen,6. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,7. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,9. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,10. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen,11. nach § 47 Abs. 1 bis 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 in Planstellen einzuweisen.(2) Für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 5 bis 10 dem Ministerium der Justiz vorbehalten.(3) Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - wird die Befugnis übertragen, Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen und zu ernennen.(4) Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird die Befugnis übertragen, nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden.

§ 10

§ 10(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte wird abweichend von § 9 für den Justizvollziehungsdienst ihres Zuständigkeitsbereichs die Befugnis übertragen,1. die Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen und über die Gewährung zu entscheiden,2. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung zurückzufordern,3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen hinsichtlich zuviel gezahlter Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen.(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird abweichend von § 9 die Befugnis übertragen,1. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Vergütungen nach § 52 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern,2. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen hinsichtlich zuviel gezahlter Vergütungen nach v a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen, 3. in den Fällen des § 4 Satz 2 der Vollstreckungsvergütungsverordnung für den Justizvollziehungsdienst ihres oder seines Geschäftsbereichs über die Zulassung von Ausnahmen zu entscheiden.(3) Dem Ministerium der Justiz bleibt die Entscheidung über die vorläufige Berechnung der Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Vollstreckungsvergütungsverordnung vorbehalten.

§ 15

§ 15Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,2. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,3. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.Satz 1 Nr. 1 gilt nicht in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 4.

§ 19

§ 19(1) Soweit die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Kassel nach § 15 Satz 1 Nr. 1 nicht gegeben ist, ist für die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zuständig1. für nebenamtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Staatsprüfungen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,2. für Leiterinnen und Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften oder praktischen Studienzeiten und für Bedienstete, die zu nebenamtlichen Lehrkräften bestellt sind oder nebenamtlich Unterricht in der Ausbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes erteilen, die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei dem oder der die Arbeitsgemeinschaften, die praktischen Studienzeiten oder die Lehrgänge eingerichtet sind,3. die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise erfolgt.(2) Abweichend von § 15 Satz 1 Nr. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz erfolgen durch1. die Beschäftigungsbehörde für Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer hinsichtlich Reisekosten, die durch Dienstreisen im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 entstanden sind, oder2. die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, wenn die Erstattung von Reisekosten nicht in elektronischer Form beantragt wurde und eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel nicht zweckmäßig ist, beispielsweise weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann.

§ 9

§ 9Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in Abs. 2 und § 10 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,1. nach § 28 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern,5. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen, 6. den Betrag zur Abgeltung von europarechtlichem Mindestjahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte oder bei Versterben im aktiven Dienst noch nicht genommen worden ist, zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen,7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 und 6 zu befinden.

§ 1

§ 1(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu ernennen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte a) bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den eigenen Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,b) bis einschließlich der Besoldungsgruppe C 2 abzuordnen und zu versetzen, 3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 29 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst nach § 23 Abs. 1 bis 3 und § 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,5. nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in den Ruhestand zu versetzen,6. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,7. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben sowie die Erlaubnis zu widerrufen,9. nach den §§ 62 bis 65Hessischen Beamtengesetzes des über Anträge der Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,10. nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,11. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und § 7j Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,12. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,13. nach a) § 78 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 78 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Anzeige einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entgegenzunehmen,b) § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen, 14. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu führen,15. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in Planstellen einzuweisen.(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte, den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs die Befugnis übertragen,1. nach § 63 Abs. 1 und 3 und § 64 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zu entscheiden,2. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen.(3) Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 6, 7 und 10 bis 13 dem Ministerium der Justiz vorbehalten; für die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 10 bis 12 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung.(4) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 4

§ 4(1) Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen und Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnzweige des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst zuzulassen und zu ernennen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 29 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte, für deren Ernennung sie zuständig sind, nach den §§ 23 und 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,5. nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 111 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen,6. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,7. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,9. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,10. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen,11. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 in Planstellen einzuweisen.(2) Für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 5 bis 10 dem Ministerium der Justiz vorbehalten.(3) Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - wird die Befugnis übertragen, Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen und zu ernennen.(4) Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen,1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzuges auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 1

§ 1(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu ernennen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte a) bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den eigenen Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,b) bis einschließlich der Besoldungsgruppe C 2 abzuordnen und zu versetzen, 3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 29 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst nach § 23 Abs. 1 bis 3 und § 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,5. nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in den Ruhestand zu versetzen,6. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,7. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben sowie die Erlaubnis zu widerrufen,9. nach den §§ 62 bis 65Hessischen Beamtengesetzes des über Anträge der Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,10. nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,11. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und § 7j Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,12. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,13. nach a) § 78 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 78 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Anzeige einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entgegenzunehmen,b) § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen, 14. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu führen,15. nach § 47 Abs. 1 bis 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in Planstellen einzuweisen.(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte, den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs die Befugnis übertragen,1. nach § 63 Abs. 1 und 3 und § 64 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zu entscheiden,2. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen.(3) Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 6, 7 und 10 bis 13 dem Ministerium der Justiz vorbehalten; für die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 10 bis 12 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung.(4) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 4

§ 4(1) Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen und Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnzweige des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst zuzulassen und zu ernennen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 29 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte, für deren Ernennung sie zuständig sind, nach den §§ 23 und 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,5. nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 111 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen,6. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,7. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,9. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,10. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen,11. nach § 47 Abs. 1 bis 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 in Planstellen einzuweisen.(2) Für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 5 bis 10 dem Ministerium der Justiz vorbehalten.(3) Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - wird die Befugnis übertragen, Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen und zu ernennen.(4) Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen,1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzuges auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

Eingangsformel JMinBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),2. des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1 und des § 78 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes, auch in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),3. des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 7j Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Richtergesetzes,5. des § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234) in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,6. des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370),7. des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, des § 13 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,8. des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), jeweils auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),9. des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269), auch in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes,10. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), auch in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes,11. des § 9 Abs. 2 und der §§ 16 und 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),12. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318),13. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), auch in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), verordnet die Ministerin der Justiz,soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und § 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1

§ 1(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu ernennen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte a) bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den eigenen Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,b) bis einschließlich der Besoldungsgruppe C 2 abzuordnen und zu versetzen, 3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 29 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst nach § 23 Abs. 1 bis 3 und § 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,5. nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in den Ruhestand zu versetzen,6. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,7. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben sowie die Erlaubnis zu widerrufen,9. nach den §§ 62 bis 65Hessischen Beamtengesetzes des über Anträge der Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,10. nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,11. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und § 7j Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,12. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,13. nach a) § 78 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 78 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Anzeige einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entgegenzunehmen,b) § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen, 14. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,15. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu führen,16. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in Planstellen einzuweisen.(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte, den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs die Befugnis übertragen,1. nach § 63 Abs. 1 und 3 und § 64 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zu entscheiden,2. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen.(3) Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 6, 7 und 10 bis 14 dem Ministerium der Justiz vorbehalten; für die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 10 bis 12 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung.

§ 10

§ 10(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte wird abweichend von § 9 Abs. 1 für den Justizvollziehungsdienst ihres Zuständigkeitsbereichs die Befugnis übertragen, 1. die Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen und über die Gewährung zu entscheiden,2. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung zurückzufordern,3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen hinsichtlich zuviel gezahlter Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird abweichend von § 9 Abs. 1 die Befugnis übertragen, 1. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Vergütungen nach § 52 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern,2. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen hinsichtlich zuviel gezahlter Vergütungen nach v a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen, 3. in den Fällen des § 4 Satz 2 der Vollstreckungsvergütungsverordnung für den Justizvollziehungsdienst ihres oder seines Geschäftsbereichs über die Zulassung von Ausnahmen zu entscheiden. (3) Dem Ministerium der Justiz bleibt die Entscheidung über die vorläufige Berechnung der Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Vollstreckungsvergütungsverordnung vorbehalten.

§ 11

§ 11(1) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen wird, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben. (2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte, der Amtsgerichte, der Verwaltungsgerichte, des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main und des Sozialgerichts Frankfurt am Main sowie den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 Jahren vollendet haben. (3) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte sowie den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 40 Jahren vollendet haben. (4) Dem Ministerium der Justiz bleibt die Ehrung der Leiterinnen und Leiter der in Abs. 2 und § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen vorbehalten.

§ 12

§ 12(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der Ortsgerichte vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 40 Jahren vollendet haben. (2) Den Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der Ortsgerichte vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 Jahren vollendet haben.

§ 13

§ 13(1) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen wird als Dienstvorgesetzten für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, nach 1. § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei den Richterinnen und Richtern im Ruhestand auszuüben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden,2. im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit a) die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,b) nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben. Die Zuleitungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes entfällt.

§ 14

§ 14(1) Das Ministerium der Justiz entscheidet über die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung a) der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der IT-Stelle der hessischen Justiz,b) der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,c) der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen, 2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten,3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die a) in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die Bediensteten des Ministeriums sowie deren Hinterbliebene nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes,b) Richterinnen und Richter,c) Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnung R sowie der Besoldungsgruppen C 3 und A 16 bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle),d) Bediensteten des Justizvollzugs, soweit in § 16 Abs. 6 und § 17 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, 4. Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz für Dienstreisen aus Anlass der Einstellung oder der Versetzung oder Abordnung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Landes Hessen für die Bediensteten des Ministeriums,5. Erstattung von Reisekosten an die Mitglieder des Richterwahlausschusses nach § 14 des Hessischen Richtergesetzes. (2) Als allgemein genehmigt gelten Dienstreisen 1. der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten und der zu ihrer Vertretung bestellten Personen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,2. der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte, der Verwaltungsgerichte und der Amtsgerichte sowie der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - innerhalb ihres Bezirks,3. der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - a) innerhalb des Landes Hessen, soweit die einzelne Dienstreise nicht länger als einen Tag dauert,b) zu den Zweiganstalten, den Abteilungen des offenen Vollzugs und den Außenstellen,c) zu Anstaltsleiterdienstbesprechungen und Arbeitstagungen, zu denen das Ministerium der Justiz eingeladen hat,d) zu im H. B. Wagnitz-Seminar - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - stattfindenden Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, zu denen das H. B. Wagnitz-Seminar eingeladen hat, 4. der Leiterin oder des Leiters der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main - bei Abwesenheit auch der zur Vertretung bestellten Person - innerhalb des Bezirks,5. der Bediensteten des Gerichtsvollzieherdienstes und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten,6. der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen innerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks, bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung auch darüber hinaus,7. der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen innerhalb ihres Bezirks,8. der nebenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Staats- und Laufbahnprüfungen, für die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Auszubildenden sowie für die Eignungsprüfungen nach § 7 der Hessischen Laufbahnverordnung im mittleren und gehobenen Justizdienst in Prüfungsangelegenheiten innerhalb des Geschäftsbereichs,9. der Kandidatinnen und Kandidaten zu Laufbahn- und Staatsprüfungen,10. zur Durchführung von Geschäftsprüfungen bei Notarinnen und Notaren, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern. Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt, ausgenommen bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten. (3) Die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes wird allgemein erteilt für die 1. in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Dienstreisen der Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,2. Dienstreisen a) der Bediensteten des Gerichtsvollzieherdienstes und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten, der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen und der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen - jeweils innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirks -,b) zur Durchführung von Geschäftsprüfungen bei Notarinnen, Notaren, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.

§ 15

§ 15Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen, 1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,2. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren,3. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 4.

§ 16

§ 16(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheiden, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, über die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte und Behörden. (2) Die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden entscheiden, soweit in den §§ 14 und 18 nichts anderes bestimmt ist, für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs über die 1. Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen zur Teilnahme an Veranstaltungen der Deutschen Richterakademie,2. Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz für Dienstreisen aus Anlass der Einstellung oder der Versetzung oder Abordnung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Landes Hessen,3. Bewilligung von ungemindertem Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten zehn Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen,4. Gewährung von Pauschalerstattungen nach § 16 des Hessischen Reisekostengesetzes,5. Zusage der Umzugskostenvergütung, auch hinsichtlich der Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes. (3) Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt werden die in Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Befugnisse für die Bediensteten des Justizvollzugs sowie die in Abs. 2 Nr. 5 genannte Befugnis für deren Hinterbliebene übertragen, soweit in den §§ 14 und 17 nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 29 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), bezeichneten Ausbildungsstellen. (5) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Bedienstete in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst. (6) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen sind zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Bediensteten.

§ 17

§ 17Die Leiterin oder der Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - ist zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen der Bediensteten des Justizvollzugs aus Anlass der Teilnahme an dort durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, soweit in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist,2. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Bediensteten in Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst sowie den Vollzugs- und Verwaltungsdienst im mittleren Justizdienst aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle.

§ 18

§ 18Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte entscheiden über die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte ihres Geschäftsbereichs, soweit in den §§ 14 und 16 nichts anderes bestimmt ist,2. Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstellen.

§ 19

§ 19(1) Soweit die Zuständigkeit der Hessischen Bezügestelle nach § 15 Satz 1 Nr. 1 nicht gegeben ist, ist für die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zuständig 1. für nebenamtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Staatsprüfungen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,2. für Leiterinnen und Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften oder praktischen Studienzeiten und für Bedienstete, die zu nebenamtlichen Lehrkräften bestellt sind oder nebenamtlich Unterricht in der Ausbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes erteilen, die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei dem oder der die Arbeitsgemeinschaften, die praktischen Studienzeiten oder die Lehrgänge eingerichtet sind,3. die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise erfolgt. (2) Abweichend von § 15 Satz 1 Nr. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz erfolgen durch 1. die Beschäftigungsbehörde für Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer hinsichtlich Reisekosten, die durch Dienstreisen im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 entstanden sind, oder2. die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, wenn die Erstattung von Reisekosten nicht in elektronischer Form beantragt wurde und eine Abgabe an die Hessische Bezügestelle nicht zweckmäßig ist, beispielsweise weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann.

§ 2

§ 2Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen und für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst 1. zu ernennen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,3. zu entlassen.

§ 20

§ 20Die Leiterinnen und Leiter der Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind, soweit in den §§ 14 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, Reisen zur Fortbildung und Reisen zur Ausbildung,2. Erteilung der Genehmigung zur dienstlichen Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes.

§ 21

§ 21(1) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, auch in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes, zu entscheiden, soweit das Ministerium der Justiz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet insoweit auch über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs. (2) Vorschriften, welche die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 22

§ 22Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 162)1) wird aufgehoben.

§ 23

§ 23Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.

§ 3

§ 3Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 zu einem erstinstanzlichen Gericht innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen.

§ 4

§ 4(1) Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen und Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnzweige des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst zuzulassen und zu ernennen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 29 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte, für deren Ernennung sie zuständig sind, nach den §§ 23 und 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,5. nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 111 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 sowie § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen,6. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,7. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,9. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,10. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen,11. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 in Planstellen einzuweisen. (2) Für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 5 bis 10 dem Ministerium der Justiz vorbehalten. (3) Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - wird die Befugnis übertragen, Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen und zu ernennen. (4) Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird die Befugnis übertragen, nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden.

§ 5

§ 5Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 6

§ 6(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen und den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,2. nach § 36 Abs. 1 und 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen und die Entscheidung über den Aufstieg zu treffen. (2) Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - wird für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst die Befugnis übertragen, nach 1. § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,2. § 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen.

§ 7

§ 7Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, 1. bei Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes nach a) § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung schriftlich festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind.

§ 8

§ 8Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen.

§ 9

§ 9(1) Der Hessischen Bezügestelle wird, soweit in Abs. 2 und § 10 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen, 1. nach § 28 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern,5. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen, 6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 zu befinden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen.

§ 13

§ 13 (1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt werden für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen, 2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben, 3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und 4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei den Richterinnen und Richtern im Ruhestand auszuüben. Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugsanstalten und der Leiterin oder dem Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar - werden für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte die Befugnisse nach Nr. 2 und 4 übertragen. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, 2. im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit a) die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und Abs. 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben, b) nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben. Die Zuleitungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes entfällt.

§ 7

§ 7 Dem Regierungspräsidium in Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen, über Anträge auf Gewährung von Beihilfen nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung zu entscheiden sowie über Widersprüche gegen diese Entscheidungen in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes zu befinden.

Eingangsformel JMinBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), verordnet die Landesregierung, 2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2000 (GVBl. I S. 526), 3. des § 30 Abs. 1 Satz 2 , des § 39 Abs. 3 Satz 1 , des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a , des § 74 Abs. 1 Satz 1 , des § 78 Abs. 1 Satz 1 , des § 79 Abs. 5 , des § 83a Abs. 3 Satz 2 , des § 84 Satz 3 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes , jeweils auch in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), 4. des § 7j Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Richtergesetzes , 5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), 6. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes , des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 808), 7. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175), 8. des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), 9. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), in Verbindung mit § 1des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), auch in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), verordnet der Minister der Justiz, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

§ 1 (1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen, 2. sie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen sowie 3. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären. (2) Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, 1. Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuzulassen und zu ernennen, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen und zu entlassen sowie 3. Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen. (3) Der Leiterin oder dem Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete - H. B. Wagnitz-Seminar - wird die Befugnis übertragen, Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen und zu ernennen.

§ 10

§ 10 Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, 2. für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes a) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, b) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen sowie 3. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Fachrichtung festzustellen.

§ 11

§ 11 Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen. Dem Ministerium der Justiz bleibt die in Satz 1 genannte Befugnis für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und für die Beamtinnen und Beamten in Ausbildung für den Justizvollzugsdienst vorbehalten.

§ 12

§ 12 Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen, 1. das Besoldungsdienstalter und das Lebensalter nach den §§ 28 , 38 des Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die jährliche Sonderzuwendung, das jährliche Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3643), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), zurückzufordern, 6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen, b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren sowie 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.

§ 13

§ 13 Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird für ihren Geschäftsbereich die Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes übertragen.

§ 14

§ 14 (1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes , auch in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes , zu entscheiden, soweit das Ministerium der Justiz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat und in § 15 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt übertragene Befugnis erstreckt sich auch auf die Entscheidung über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes.

§ 15

§ 15 Bei Widersprüchen gegen Ausbildungszeugnisse der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bleibt die Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz unberührt.

§ 16

§ 16 Vorschriften, welche die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 17

§ 17 Es werden aufgehoben: 1. die Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beamten und Richter im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 27. September 1977 (GVBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Anordnung vom 28. Januar 1998 (GVBl. I S. 30), 2. die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 373), 3. die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Laufbahnverordnung und der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 21. November 1974 (GVBl. I S. 651), zuletzt geändert durch Anordnung vom 16. Oktober 1997 (GVBl. I S. 386), 4. die Verordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 63), 5. die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Disziplinarordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 21. November 1974 (GVBl. I S. 652), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1993 (GVBl. I S. 1), 6. die Anordnung über Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2, 6), zuletzt geändert durch Anordnung vom 14. Mai 1997 (GVBl. I S. 182).

§ 18

§ 18 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

§ 2

§ 2 Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden für den eigenen und den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zu ernennen und zu entlassen, 2. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären sowie 3. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen.

§ 3

§ 3 Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 zu einem erstinstanzlichen Gericht innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen.

§ 4

§ 4 (1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 6 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 2. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 3. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 4. a) nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c) Nebentätigkeiten von Richterinnen und Richtern nach § 7j Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes zu genehmigen, 5. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 6. nach § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen sowie 7. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 6 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. bei Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 2. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Ausübung von Nebentätigkeiten nach § 79 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu genehmigen, 3. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen sowie 4. nach § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen.

§ 5

§ 5 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sind befugt, für ihren Geschäftsbereich 1. Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, nach den §§ 85a und 85b des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen und sie nach den §§ 85a oder 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu beurlauben, 2. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu führen, 3. nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden sowie 4. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen. (2) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen sind befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich: 1. Beamtinnen und Beamten nach den §§ 85a und 85b des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen und sie nach den §§ 85a oder 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu beurlauben sowie 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen. (3) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet auch über Anträge der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes auf Ersatz von Sachschäden nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes .

§ 6

§ 6 Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 dem Ministerium der Justiz vorbehalten. Für die Befugnis nach § 4 Nr. 4 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Dienststellenleiterinnen und -leiter. Für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleibt die Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz für die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Entscheidung unberührt.

§ 7

§ 7 Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet auch über die Anträge auf Gewährung von Beihilfen der übrigen Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums der Justiz einschließlich der Versorgungsberechtigten.

§ 8

§ 8 Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen Geschäftsbereich sowie den Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts sowie der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts die Befugnis übertragen, für Beamtinnen und Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes 1. nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung die dort bezeichneten Personen als Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu bestellen sowie 2. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu berufen und das Verfahren bei der Prüfung zu bestimmen.

§ 9

§ 9 (1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen und den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. für Beamtinnen oder Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes a) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, b) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen sowie 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen. (2) Der Leiterin oder dem Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen H. B. Wagnitz-Seminar - wird die Befugnis übertragen, für Beamtinnen oder Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des mittleren und gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes 1. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, 2. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen sowie 3. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.