Gesetz zu dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Vom 13. Dezember 2002*
- Ausfertigungsdatum:
- 13.12.2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2002, 778
§ 3Zuständige Landesmedienanstalt im Sinne des Staatsvertrages ist die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien.
§ 1Dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 27. September 2002 wird zugestimmt.
§ 2(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (2) Er tritt nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 am 1. April 2003 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies bis zum 30. April 2003 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.
§ 3Zuständige Landesmedienanstalt im Sinne des Staatsvertrages ist die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.