- Ausfertigungsdatum:
- 10.02.2006
- Fundstelle:
- JMBl. 2006, 138
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes (APOmJD) vom 10. ...
V aufgeh. durch § 26 der Verordnung vom 23. Dezember 2015 (JMBl. 2016 S. 34)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, § 33 neu gefasst durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (JMBl. 2013 S. 5) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
(zu § 25 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Befähigung und Berufsbezeichnung |
| Zweiter Teil Auswahl und Einstellung |
|
| § 3 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 4 | Ausschreibung, Bewerbungen |
| § 5 | Auswahl |
| § 6 | Ernennung |
| Dritter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 7 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 8 | Dauer |
| § 9 | Bewertung der Leistungen |
| Zweiter Abschnitt Ausbildung |
|
| § 10 | Gliederung |
| § 11 | Praktische Ausbildung |
| § 12 | Dienstaufsicht, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsleitung |
| § 13 | Beschäftigungsnachweis |
| § 14 | Beurteilungen |
| § 15 | Theoretische Ausbildung (Fachlehrgänge) |
| § 16 | Lehrgangsarbeiten, Lehrgangsnote |
| Vierter Teil Laufbahnprüfung |
|
| § 17 | Zweck, Zeitpunkt und Gliederung |
| § 18 | Prüfungsverfahren |
| § 19 | Prüfungsausschüsse |
| § 20 | Schriftliche Prüfung |
| § 21 | Bewertung der Prüfungsarbeiten |
| § 22 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 23 | Mündliche Prüfung |
| § 24 | Abschlussnote |
| § 25 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| § 26 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 27 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 28 | Wiederholung der Prüfung |
| § 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| Fünfter Teil Aufstiegsbeamtinnen und -beamte |
|
| § 30 | Zulassung zum Aufstieg, Einführungszeit |
| § 31 | Beamtinnen und Beamte des Justizvollziehungsdienstes |
| Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 32 | Übergangsvorschriften |
| § 33 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Gliederung
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst Fachlehrgänge und die berufspraktische Ausbildung. Alle Ausbildungsabschnitte bilden eine Einheit. Sie sind in sinnvoller Weise aufeinander abzustimmen und miteinander zu verzahnen.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
- 1.
das Einführungspraktikum,
Dauer: 2 Monate
(Ausbildungsabschnitt I);
- 2.
das Berufspraktikum I,
Dauer: 2 Monate
(Ausbildungsabschnitt II);
- 3.
den Fachlehrgang I,
Dauer: 6 Monate
(Ausbildungsabschnitt III);
- 4.
das Berufspraktikum II,
Dauer: 12 Monate
(Ausbildungsabschnitt IV);
- 5.
den Fachlehrgang II,
Dauer: 2 Monate
(Ausbildungsabschnitt V).
In den Fällen des § 8 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung ist der Ausbildungsverlauf gesondert zu regeln. Der Fachlehrgang II (Ausbildungsabschnitt V) kann während oder nach dem Berufspraktikum II (Ausbildungsabschnitt IV) stattfinden. Näheres regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erlässt die Lehr- und Stoffpläne für die Fachlehrgänge und die berufspraktische Ausbildung und regelt und überwacht die Ausbildung, bestimmt die Amtsgerichte, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden (Ausbildungsbehörden) und weist die Anwärterinnen und Anwärter diesen zu. Im Einzelfall kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte abweichend festsetzen oder die erneute Teilnahme anordnen, wenn Anwärterinnen und Anwärter in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder dies aus besonderen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen angezeigt erscheint. Von einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Abs. 2) kann abgesehen werden, wenn die oder der Betroffene das Versäumte unter Kürzung der noch ausstehenden Ausbildungsabschnitte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der Ausbildung die Grundlagen der Informationstechnik und -verarbeitung, die Anwendung berufsbezogener Programme der elektronischen Datenverarbeitung sowie die dafür erforderlichen schreibtechnischen Fertigkeiten erlernen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz (§ 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4) umfasst alle wesentlichen Aufgabengebiete des mittleren Justizdienstes und findet in den unterschiedlichen Ausbildungsstationen bei der Ausbildungsbehörde statt.
(2) Im Ausbildungsabschnitt I erhalten die Anwärterinnen und Anwärter neben einer ersten allgemeinen Information über die Bedeutung und die Organisationsstrukturen der Justiz eine gründliche praktische und theoretische Einführung in die Aufgaben des mittleren Justizdienstes im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafprozess). Dieser Ausbildungsabschnitt umfasst außerdem eine Einführung in die elektronische Datenverarbeitung einschließlich der im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit eingesetzten Fachanwendungen sowie Übungen zum Erlernen des Tastschreibens. Er soll für alle Anwärterinnen und Anwärter gemeinsam bei einer Ausbildungsbehörde durchgeführt werden.
(3) Der Ausbildungsabschnitt II dient der Anwendung, Übung und Vertiefung der im Ausbildungsabschnitt I erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine weitere Ausbildung am Arbeitsplatz in den Aufgabengebieten Zivilprozess und Strafprozess.
(4) Im Ausbildungsabschnitt IV werden die Anwärterinnen und Anwärter in allen anderen wesentlichen Aufgabengebieten des mittleren Justizdienstes, insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in der Justizverwaltung, ausgebildet. Auf die Ausbildung im Kostenwesen ist in allen Bereichen besonderer Wert zu legen.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in den praktischen Ausbildungsabschnitten in alle in den einzelnen Aufgabengebieten vorkommenden Geschäfte eingeführt werden und dabei die zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in ihrem praktisch bedeutsamen Teil umfassend kennen, verstehen und anzuwenden lernen. Sie sollen sich ausreichend in den Arbeitstechniken, im Umgang mit den jeweils eingesetzten Programmen der elektronischen Datenverarbeitung, im Schriftverkehr sowie in der Aufnahme von Anträgen und im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern üben. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist besonders zu fördern. Sie sind verpflichtet, ihr Fachwissen auch durch Selbststudium zu erweitern.
(6) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nur insoweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.
(7) Die praktische Ausbildung kann durch begleitende Unterrichtsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften ergänzt werden.
(8) Das Nähere, auch zur Dauer der einzelnen Ausbildungsstationen, regeln die Lehr- und Stoffpläne.
§ 15 Theoretische Ausbildung (Fachlehrgänge)
§ 15
Theoretische Ausbildung (Fachlehrgänge)
(1) In den Fachlehrgängen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 und 5) werden den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Justizdienst notwendigen, an den Bedürfnissen der Praxis orientierten, theoretischen Kenntnisse vermittelt. Im Fachlehrgang I (Ausbildungsabschnitt III) wird die bereits durchlaufene Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I und II nochmals theoretisch abgerundet und vertieft sowie die folgende Ausbildung im Ausbildungsabschnitt IV vorbereitet. Der Fachlehrgang II (Ausbildungsabschnitt V) dient der anwendungsbezogenen Vertiefung der von den Anwärterinnen und Anwärtern während der gesamten vorangegangenen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Wiederholung im Hinblick auf die Laufbahnprüfung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts richtet die Fachlehrgänge ein, bestellt die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter sowie deren oder dessen Stellvertretung und die weiteren Lehrkräfte.
(3) In den Fachlehrgängen sollen zeitgemäße, mitarbeitsintensive und aktivierende Lernmethoden eingesetzt werden. Sie sind durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen insbesondere lernen, ihre Kenntnisse auf praktische Fälle anzuwenden und sich auch in neue Aufgabengebiete einzuarbeiten.
(4) Der Unterricht soll täglich nur so viele Stunden umfassen, dass den Anwärterinnen und Anwärtern hinreichend Zeit verbleibt, den Lernstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsverfahren
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die zur Vorbereitung und Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen, bestimmt die Prüfungstermine und sorgt dafür, dass bei allen Prüfungen gleiche Anforderungen gestellt werden.
(2) Bei Prüfungen sind schwerbehinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren (§ 6 Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung). Die Entscheidung hierüber trifft für den schriftlichen Teil die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und für den mündlichen Teil das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind unter Aufsicht fünf Arbeiten aus folgenden Fachgebieten anzufertigen:
- 1.
Zivilrecht einschließlich Verfahrensrecht,
- 2.
Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht,
- 3.
Familienrecht einschließlich Verfahrensrecht,
- 4.
Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 5.
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht,
- 6.
Kostenrecht,
- 7.
Entschädigungs- und Vergütungsrecht,
- 8.
Justizverwaltung.
Die Aufgaben sollen grundsätzlich aus einem oder mehreren praxisnahen Fällen bestehen, die aus bis zu zwei Fachgebieten ausgewählt werden können. Für jede Arbeit stehen vier Zeitstunden zur Verfügung. Eine der Aufgaben kann ganz oder teilweise auch eine Aufgabenstellung vorsehen, die mit einem in der Praxis eingesetzten Anwendungsprogramm der elektronischen Datenverarbeitung zu bearbeiten ist.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts wählt aus Vorschlägen der in den Fachlehrgängen eingesetzten Lehrkräfte die Prüfungsaufgaben aus und regelt die Aufsichtsführung. Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, dass jede Anwärterin und jeder Anwärter selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Verfügung gestellt oder zugelassen werden.
(3) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Kennzeichnung mit Namen, Unterschrift oder sonstige auf die Bearbeiterin oder den Bearbeiter hinweisende Merkmale enthalten. Die Anwärterinnen und Anwärter versehen daher jede Arbeit mit der ihnen zugeteilten Kennziffer.
(4) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Prüfungsarbeiten, versehen mit der ihnen zugeteilten Kennziffer, an die Aufsicht führende Kraft abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Die Aufsicht führende Kraft fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und übermittelt diesen unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die oder der die Arbeiten an das zur Bewertung bestimmte Mitglied des Prüfungsausschusses weiterleitet.
§ 22 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 22
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Werden drei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten nach § 21 mit einer Punktzahl von weniger als fünf Punkten bewertet oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Prüfungsarbeiten unter 4,50 Punkten, so ist die Anwärterin oder der Anwärter von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
§ 31 Beamtinnen und Beamte des Justizvollziehungsdienstes
§ 31
Beamtinnen und Beamte des Justizvollziehungsdienstes
Auf Beamtinnen und Beamte des Justizvollziehungsdienstes, die in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übertreten wollen, sind die für die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Übergangsvorschriften
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes in der bis zum 30. Dezember 2011 geltenden Fassung fort.
(2) Zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 ist auch berechtigt, wer die Laufbahnprüfung nach den bisherigen Vorschriften bestanden hat.
(3) Für die im Fünften Teil genannten Beamtinnen und Beamten gilt Abs. 1 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausschreibung, Bewerbungen
(1) Die Ministerin oder der Minister der Justiz setzt jährlich die Zahl der Anwärterinnen und Anwärter fest, die eingestellt werden sollen.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Stellenausschreibungen ermittelt.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 nachgewiesen werden,
- 3.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
Zeugnisse über die Beschäftigung seit der Schulentlassung,
- 2.
etwaige Bescheinigungen über schreibtechnische Fertigkeiten sowie über Kenntnisse zur Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung,
- 3.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 4.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 5.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
- 6.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie die Geburtsurkunden der Kinder,
- 7.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 8.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 sowie in Satz 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, soweit er nicht durch Anrechnung einer förderlichen Tätigkeit nach § 8 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung bis zur Dauer eines Jahres verkürzt wird. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort; wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. Anwärterinnen und Anwärter, die das Ausbildungsziel trotz Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder Wiederholung eines einzelnen Ausbildungsabschnitts nicht erreichen, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen (§ 8 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung).
(3) Erholungsurlaub wird unter Beachtung der Belange der Ausbildung gewährt. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einheitlich für alle Anwärterinnen und Anwärter ausbildungsfreie Zeiten festsetzen, die auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Befähigung und Berufsbezeichnung |
| Zweiter Teil Auswahl und Einstellung |
|
| § 3 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 4 | Ausschreibung, Bewerbungen |
| § 5 | Auswahl |
| § 6 | Ernennung |
| Dritter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 7 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 8 | Dauer |
| § 9 | Bewertung der Leistungen |
| Zweiter Abschnitt Ausbildung |
|
| § 10 | Gliederung |
| § 11 | Praktische Ausbildung |
| § 12 | Dienstaufsicht, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsleitung |
| § 13 | Beschäftigungsnachweis |
| § 14 | Beurteilungen |
| § 15 | Theoretische Ausbildung (Fachlehrgänge) |
| § 16 | Lehrgangsarbeiten, Lehrgangsnote |
| Vierter Teil Laufbahnprüfung |
|
| § 17 | Zweck, Zeitpunkt und Gliederung |
| § 18 | Prüfungsverfahren |
| § 19 | Prüfungsausschüsse |
| § 20 | Schriftliche Prüfung |
| § 21 | Bewertung der Prüfungsarbeiten |
| § 22 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 23 | Mündliche Prüfung |
| § 24 | Abschlussnote |
| § 25 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| § 26 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 27 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 28 | Wiederholung der Prüfung |
| § 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| Fünfter Teil Aufstiegsbeamtinnen und -beamte |
|
| § 30 | Zulassung zum Aufstieg, Einführungszeit |
| § 31 | Beamtinnen und Beamte des Justizvollziehungsdienstes |
| Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 32 | Übergangsvorschriften |
| § 33 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
(zu § 25 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird im Einvernehmen mit der Direktorin des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Auswahl und Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Teil
Laufbahnprüfung
Fünfter Teil Aufstiegsbeamtinnen und -beamte
Fünfter Teil
Aufstiegsbeamtinnen und -beamte
Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Befähigung und Berufsbezeichnung |
| Zweiter Teil Auswahl und Einstellung |
|
| § 3 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 4 | Ausschreibung, Bewerbungen |
| § 5 | Auswahl |
| § 6 | Ernennung |
| Dritter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 7 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 8 | Dauer |
| § 9 | Bewertung der Leistungen |
| Zweiter Abschnitt Ausbildung |
|
| § 10 | Gliederung |
| § 11 | Praktische Ausbildung |
| § 12 | Dienstaufsicht, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsleitung |
| § 13 | Beschäftigungsnachweis |
| § 14 | Beurteilungen |
| § 15 | Theoretische Ausbildung (Fachlehrgänge) |
| § 16 | Lehrgangsarbeiten, Lehrgangsnote |
| Vierter Teil Laufbahnprüfung |
|
| § 17 | Zweck, Zeitpunkt und Gliederung |
| § 18 | Prüfungsverfahren |
| § 19 | Prüfungsausschüsse |
| § 20 | Schriftliche Prüfung |
| § 21 | Bewertung der Prüfungsarbeiten |
| § 22 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 23 | Mündliche Prüfung |
| § 24 | Abschlussnote |
| § 25 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| § 26 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 27 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 28 | Wiederholung der Prüfung |
| § 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| Fünfter Teil Aufstiegsbeamtinnen und -beamte |
|
| § 30 | Zulassung zum Aufstieg, Einführungszeit |
| § 31 | Beamtinnen und Beamte des Justizvollziehungsdienstes |
| Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 32 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung |
| § 33 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Gliederung
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst Fachlehrgänge und die berufspraktische Ausbildung. Alle Ausbildungsabschnitte bilden eine Einheit. Sie sind in sinnvoller Weise aufeinander abzustimmen und miteinander zu verzahnen.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
- 1.
das Einführungspraktikum,
Dauer: 2 Monate
(Ausbildungsabschnitt I);
- 2.
das Berufspraktikum I,
Dauer: 2 Monate
(Ausbildungsabschnitt II);
- 3.
den Fachlehrgang I,
Dauer: 6 Monate
(Ausbildungsabschnitt III);
- 4.
das Berufspraktikum II,
Dauer: 12 Monate
(Ausbildungsabschnitt IV);
- 5.
den Fachlehrgang II,
Dauer: 2 Monate
(Ausbildungsabschnitt V).
In den Fällen des § 8 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung ist der Ausbildungsverlauf gesondert zu regeln. Der Fachlehrgang II (Ausbildungsabschnitt V) kann während oder nach dem Berufspraktikum II (Ausbildungsabschnitt IV) stattfinden. Näheres regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erlässt die Lehr- und Stoffpläne für die Fachlehrgänge und die berufspraktische Ausbildung und regelt und überwacht die Ausbildung, bestimmt die Amtsgerichte, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden (Ausbildungsbehörden) und weist die Anwärterinnen und Anwärter diesen zu. Im Einzelfall kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte abweichend festsetzen oder die erneute Teilnahme anordnen, wenn Anwärterinnen und Anwärter in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder dies aus besonderen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen angezeigt erscheint. Von einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Abs. 2) kann abgesehen werden, wenn die oder der Betroffene das Versäumte unter Kürzung der noch ausstehenden Ausbildungsabschnitte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der Ausbildung die Grundlagen der Informationstechnik und -verarbeitung, die Anwendung berufsbezogener EDV-Programme sowie die dafür erforderlichen schreibtechnischen Fertigkeiten erlernen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz (§ 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4) umfasst alle wesentlichen Aufgabengebiete des mittleren Justizdienstes und findet in den unterschiedlichen Ausbildungsstationen bei der Ausbildungsbehörde statt.
(2) Im Ausbildungsabschnitt I erhalten die Anwärterinnen und Anwärter neben einer ersten allgemeinen Information über die Bedeutung und die Organisationsstrukturen der Justiz eine gründliche praktische und theoretische Einführung in die Aufgaben des mittleren Justizdienstes im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafprozess). Dieser Ausbildungsabschnitt umfasst außerdem eine Einführung in die elektronische Datenverarbeitung einschließlich der im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit eingesetzten Fachanwendungen sowie Übungen zum Erlernen des Tastschreibens. Er soll für alle Anwärterinnen und Anwärter gemeinsam bei einer Ausbildungsbehörde durchgeführt werden.
(3) Der Ausbildungsabschnitt II dient der Anwendung, Übung und Vertiefung der im Ausbildungsabschnitt I erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine weitere Ausbildung am Arbeitsplatz in den Aufgabengebieten Zivilprozess und Strafprozess.
(4) Im Ausbildungsabschnitt IV werden die Anwärterinnen und Anwärter in allen anderen wesentlichen Aufgabengebieten des mittleren Justizdienstes, insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in der Justizverwaltung, ausgebildet. Auf die Ausbildung im Kostenwesen ist in allen Bereichen besonderer Wert zu legen.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in den praktischen Ausbildungsabschnitten in alle in den einzelnen Aufgabengebieten vorkommenden Geschäfte eingeführt werden und dabei die zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in ihrem praktisch bedeutsamen Teil umfassend kennen, verstehen und anzuwenden lernen. Sie sollen sich ausreichend in den Arbeitstechniken, im Umgang mit den jeweils eingesetzten EDV-Programmen, im Schriftverkehr sowie in der Aufnahme von Anträgen und im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern üben. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist besonders zu fördern. Sie sind verpflichtet, ihr Fachwissen auch durch Selbststudium zu erweitern.
(6) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nur insoweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.
(7) Die praktische Ausbildung kann durch begleitende Unterrichtsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften ergänzt werden.
(8) Das Nähere, auch zur Dauer der einzelnen Ausbildungsstationen, regeln die Lehr- und Stoffpläne.
§ 12 Dienstaufsicht, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsleitung
§ 12
Dienstaufsicht, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsleitung
(1) Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter obliegt während der praktischen Ausbildung der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde, während der Fachlehrgänge der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde regelt die Durchführung der Ausbildung nach den Lehr- und Stoffplänen. Soweit die Ausbildung in einzelnen Aufgabengebieten nach Maßgabe der Lehr- und Stoffpläne bei einer anderen Justizbehörde erfolgen soll, weist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde die Anwärterinnen und Anwärter dieser Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit deren Leiterin oder Leiter zu. Die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter obliegt auch in diesen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde.
(2) Mit der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sollen nur Bedienstete betraut werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet sind. Die mit der Ausbildung betrauten Bediensteten sollen von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder mittleren Justizdienstes, die oder der besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser lenkt und überwacht die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, betreut und berät sowohl die Anwärterinnen und Anwärter als auch die Ausbilderinnen und Ausbilder in allen Ausbildungsangelegenheiten und unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsbehörde in allen mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Beschäftigungsnachweis
(1) Während der Ausbildungsabschnitte II und IV haben die Anwärterinnen und Anwärter einen Beschäftigungsnachweis nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgegebenen Muster zu führen.
(2) Die Eintragungen der Anwärterinnen und Anwärter sind von der Ausbilderin oder dem Ausbilder wöchentlich zu bestätigen und sodann der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Beurteilungen
(1) Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter sind von den jeweiligen Ausbilderinnen und Ausbildern nach jeder Ausbildungsstation von mindestens zweiwöchiger Dauer nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgegebenen Muster unverzüglich zu beurteilen.
(2) Am Ende der Ausbildungsabschnitte I, II und IV erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde auf der Grundlage der Beurteilungen nach Abs. 1 eine Gesamtbeurteilung, die sie oder er der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vorlegt.
(3) Sämtliche Beurteilungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und mit ihnen zu besprechen.
§ 15 Theoretische Ausbildung (Fachlehrgänge)
§ 15
Theoretische Ausbildung (Fachlehrgänge)
(1) In den Fachlehrgängen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 und 5) werden den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Justizdienst notwendigen, an den Bedürfnissen der Praxis orientierten, theoretischen Kenntnisse vermittelt. Im Fachlehrgang I (Ausbildungsabschnitt III) wird die bereits durchlaufene Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I und II nochmals theoretisch abgerundet und vertieft sowie die folgende Ausbildung im Ausbildungsabschnitt IV vorbereitet. Der Fachlehrgang II (Ausbildungsabschnitt V) dient der anwendungsbezogenen Vertiefung der von den Anwärterinnen und Anwärtern während der gesamten vorangegangenen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Wiederholung im Hinblick auf die Laufbahnprüfung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts richtet die Fachlehrgänge ein, bestellt die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter sowie deren oder dessen Stellvertretung und die weiteren Lehrkräfte. Die Bestellung kann auf die Dauer einzelner oder mehrerer Fachlehrgänge beschränkt werden.
(3) In den Fachlehrgängen sollen zeitgemäße, mitarbeitsintensive und aktivierende Lernmethoden eingesetzt werden. Sie sind durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen insbesondere lernen, ihre Kenntnisse auf praktische Fälle anzuwenden und sich auch in neue Aufgabengebiete einzuarbeiten.
(4) Der Unterricht soll täglich nur so viele Stunden umfassen, dass den Anwärterinnen und Anwärtern hinreichend Zeit verbleibt, den Lernstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Lehrgangsarbeiten, Lehrgangsnote
(1) Während der Fachlehrgänge haben die Anwärterinnen und Anwärter Aufsichtsarbeiten entsprechend den Lehr- und Stoffplänen anzufertigen, die nach § 9 zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen sind. Schwer behinderten Menschen sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren (§ 6 Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung).
(2) Jeweils am Ende der Fachlehrgänge I und II beurteilen die Lehrkräfte die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den einzelnen Fächern und fassen diese Beurteilungen in einer Konferenz zu einer Gesamtbeurteilung mit einer Lehrgangsnote nach § 9 zusammen. Bei den Bewertungen sollen die schriftlichen Leistungen in der Regel mit 60 vom Hundert und die mündlichen mit 40 vom Hundert berücksichtigt werden.
(3) Die Gesamtbeurteilungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zur Kenntnis zu bringen und mit ihnen zu besprechen. Sie sind sodann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Zweck, Zeitpunkt und Gliederung
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht haben und damit die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes besitzen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voran; er kann während des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. Der mündliche Teil wird so bald wie möglich nach dem schriftlichen abgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsverfahren
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die zur Vorbereitung und Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen, bestimmt die Prüfungstermine und sorgt dafür, dass bei allen Prüfungen gleiche Anforderungen gestellt werden.
(2) Bei Prüfungen sind schwer behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren (§ 6 Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung). Die Entscheidung hierüber trifft für den schriftlichen Teil die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und für den mündlichen Teil das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Prüfungsausschüsse
(1) Zur Abnahme der Prüfung werden bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Prüfungsausschüsse gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt als das den Vorsitz führende Mitglied,
- 2.
eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für den Rechtspflegerdienst,
- 3.
eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes,
- 4.
eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zugleich Lehrkraft in den Fachlehrgängen ist, sowie
- 5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit mindestens der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes.
Für jedes Mitglied ist wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts für die Dauer von vier Jahren berufen. Das die Gewerkschaften vertretende Mitglied wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen. Bestehen mehrere Spitzenorganisationen, so nehmen von diesen vorgeschlagene Mitglieder abwechselnd für jeweils eine Amtszeit an den Prüfungen teil. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder die Prüfertätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist; erneute Berufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, die nach dem Hessischen Beamtengesetz vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat oder aus sonstigen Gründen aus dem Justizdienst des Landes Hessen ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, soweit die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der vierjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind hierauf bei ihrer Berufung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder der Prüfungsausschüsse nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(6) Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit dem den Vorsitz führenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds den Ausschlag. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(7) Das Hessische Ministerium der Justiz und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes können Vertreterinnen oder Vertreter zu den Prüfungen entsenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Befähigung und Berufsbezeichnung
(1) Die Befähigung für den mittleren Justizdienst wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.
(2) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ erworben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind unter Aufsicht fünf Arbeiten aus folgenden Fachgebieten anzufertigen:
- 1.
Zivilrecht einschließlich Verfahrensrecht,
- 2.
Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht,
- 3.
Familienrecht einschließlich Verfahrensrecht,
- 4.
Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 5.
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht,
- 6.
Kostenrecht,
- 7.
Entschädigungs- und Vergütungsrecht,
- 8.
Justizverwaltung.
Die Aufgaben sollen grundsätzlich aus einem oder mehreren praxisnahen Fällen bestehen, die aus bis zu zwei Fachgebieten ausgewählt werden können. Für jede Arbeit stehen vier Zeitstunden zur Verfügung. Eine der Aufgaben kann ganz oder teilweise auch eine Aufgabenstellung vorsehen, die mit einem in der Praxis eingesetzten EDV-Anwendungsprogramm zu bearbeiten ist.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts wählt aus Vorschlägen der in den Fachlehrgängen eingesetzten Lehrkräfte die Prüfungsaufgaben aus und regelt die Aufsichtsführung. Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, dass jede Anwärterin und jeder Anwärter selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Verfügung gestellt oder zugelassen werden.
(3) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Kennzeichnung mit Namen, Unterschrift oder sonstige auf die Bearbeiterin oder den Bearbeiter hinweisende Merkmale enthalten. Die Anwärterinnen und Anwärter versehen daher jede Arbeit mit der ihnen zugeteilten Kennziffer.
(4) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Prüfungsarbeiten, versehen mit der ihnen zugeteilten Kennziffer, an die Aufsicht führende Kraft abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Die Aufsicht führende Kraft fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und übermittelt diesen unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die oder der die Arbeiten an das zur Bewertung bestimmte Mitglied des Prüfungsausschusses weiterleitet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Bewertung der Prüfungsarbeiten
(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander nach § 9 zu bewerten. Die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer sowie die Reihenfolge der Bewertung werden durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.
(2) Weichen die Punktzahlen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Beträgt der Mittelwert die Hälfte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen Note und Punktzahl fest.
(3) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(4) Vor der endgültigen Bewertung dürfen den Prüferinnen und Prüfern die Namen der Anwärterinnen und Anwärter nicht bekannt gegeben werden.
(5) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb einer Woche nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen ist, wird von der Bekanntgabe abgesehen.
§ 22 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 22
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Werden drei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten nach § 21 mit einer Punktzahl von weniger als fünf Punkten bewertet, oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Prüfungsarbeiten unter 4,50 Punkten, so ist die Anwärterin oder der Anwärter von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung sind in der Regel nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter etwa fünfundvierzig Minuten betragen. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(2) Vor der mündlichen Prüfung soll das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mit allen Anwärterinnen und Anwärtern einzeln Rücksprache nehmen, um ein Bild von deren Persönlichkeit zu gewinnen. Es berichtet sodann dem Prüfungsausschuss über den Werdegang der Anwärterinnen und Anwärter und ihre Leistungen im Vorbereitungsdienst.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, in dem alle Mitglieder des Prüfungsausschusses prüfen sollen. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auch auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, und geht im Übrigen von berufspraktischen Aufgabenstellungen aus. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihre Fähigkeit unter Beweis stellen, Sachverhalte praxisbezogen zu analysieren und rechtlich zu beurteilen, eigene Lösungen aufzuzeigen und diese verständlich und bürgerorientiert darzustellen. Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Einzelprüfung durchgeführt werden, in der die Anwärterinnen und Anwärter unter anderem zeigen sollen, dass sie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren können. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt nach Anhörung der weiteren Mitglieder, aus welchen den Lehr- und Stoffplänen zu entnehmenden Fachgebieten schwerpunktmäßig mündlich geprüft wird, legt die Reihenfolge und Verteilung der Prüfungsgebiete unter den Prüfungsausschussmitgliedern fest, leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(4) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Anwärterinnen und Anwärtern, die nicht unmittelbar zur Prüfung heranstehen, und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(5) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die mündlichen Prüfungsleistungen mit einer Note nach § 9 und beschließt über das Gesamtergebnis der Prüfung.
(2) Die Abschlussnote ist aus den Bewertungen der Fachlehrgänge, der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zu bilden. Sie wird in der Weise ermittelt, dass jeweils die Punktzahlen der Noten
| des Fachlehrgangs I |
mit vier, |
| des Fachlehrgangs II |
mit eins, |
| jeder schriftlichen Prüfungsarbeit |
mit zwei |
| und der mündlichen Prüfung |
mit fünf |
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zwanzig geteilt wird.
(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären mit der Abschlussnote
| sehr gut |
bei einer Punktzahl der Abschlussnote von |
14,00 |
bis |
15,00, |
| gut |
bei einer Punktzahl der Abschlussnote von |
11,00 |
bis |
13,99, |
| befriedigend |
bei einer Punktzahl der Abschlussnote von |
8,00 |
bis |
10,99, |
| ausreichend |
bei einer Punktzahl der Abschlussnote von |
5,00 |
bis |
7,99. |
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Abschlussnote unter 5,00 liegt.
(5) Ist die Prüfung bestanden, so kann der Prüfungsausschuss die Punktzahl der Abschlussnote um bis zu einen Punkt anheben, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters während der praktischen Ausbildung erheblich bessere Bewertungen aufweisen als die Prüfungsleistungen. Gleiches gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in mehreren Prüfungsleistungen in besonderem Maß Verständnis, Kenntnisse und Fähigkeiten gezeigt hat, die in der Abschlussnote nicht angemessen zum Ausdruck kommen. Die Entscheidung ist zu begründen.
(6) Das Gesamtergebnis, die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind den Anwärterinnen und Anwärtern unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben.
§ 25 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 25
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Prüfungsakten zu nehmen ist. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen der Anwärterinnen und Anwärter,
- 4.
die Prüfungsfächer,
- 5.
die Bewertungen nach § 24 Abs. 2 und die Abschlussnote,
- 6.
die Begründung der Entscheidung im Falle des § 24 Abs. 5.
Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre nach Ablauf des Prüfungsjahres aufzubewahren.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über die bestandenen Prüfungen Prüfungszeugnisse mit der jeweils erzielten Abschlussnote und der erreichten Punktzahl nach dem Muster der Anlage.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter bei der Anfertigung einer Prüfungsarbeit zu täuschen, einer anderen Anwärterin oder einem anderen Anwärter zu helfen, oder ist sie oder er nach Beginn der Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, so wird die Prüfungsarbeit durch den Prüfungsausschuss mit null Punkten bewertet. Eine Wiederholung der Prüfungsarbeit ist ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die den Ablauf der Prüfung in erheblicher Weise stören, kann die Aufsicht führende Kraft von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) In der mündlichen Prüfung entscheidet in den Fällen des Abs. 1 und 2 der Prüfungsausschuss.
(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Erkrankung, Versäumnis
(1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, so haben sie dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis vorzulegen.
(2) Eine aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretenden Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungsarbeiten sind neue Prüfungsaufgaben zu stellen.
(3) Fertigen Anwärterinnen oder Anwärter aus von ihnen zu vertretenden Gründen eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist die Prüfungsarbeit mit null Punkten zu bewerten.
(4) Eine aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretenden Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Laufbahnprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.
(5) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne Genehmigung vom Prüfungsverfahren zurücktritt, zwei oder mehr Prüfungsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint und dies nicht genügend entschuldigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Wiederholung der Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung für nicht bestanden erklärt worden ist, können, sofern nicht eine Entlassung nach § 43 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgt, die Prüfung frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte bis zur Prüfung zu wiederholen sind. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen geben.
(2) Wird die Prüfung wiederholt, gilt § 24 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Abschlussnote im Falle der Wiederholung der Fachlehrgänge die Bewertung mit der höheren Punktzahl zu berücksichtigen ist.
(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten
Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen ist, ist den Anwärterinnen und Anwärtern Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen unter Aufsicht zu gewähren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
- 2.
den Abschluss einer Realschule oder einen schulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder den Abschluss einer Hauptschule und den Abschluss der Berufsausbildung zur oder zum Justizangestellten oder Justizfachangestellten oder den Abschluss einer anderen förderlichen Berufsausbildung nachweist.
§ 30 Zulassung zum Aufstieg, Einführungszeit
§ 30
Zulassung zum Aufstieg, Einführungszeit
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes, die unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn für den mittleren Justizdienst geeignet erscheinen, zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes zulassen (§ 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung).
(2) Die Einführungszeit dauert zwei Jahre (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung). Sie kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben (§ 14 Abs. 2 Satz 3 der Hessischen Laufbahnverordnung).
(3) Für die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechend. Während der Einführungszeit verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in ihre frühere Tätigkeit zurück.
§ 31 Beamtinnen und Beamte des Justizvollziehungsdienstes
§ 31
Beamtinnen und Beamte des Justizvollziehungsdienstes
Auf Beamtinnen und Beamte des Justizvollziehungsdienstes, die in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übertreten wollen, sind die für die Aufstiegsbeamtinnen und -beamte geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung
§ 32
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Justizdienstes (APOmJD) vom 10. Juni 1981 (JMBl. S. 262, StAnz. S. 1438) wird aufgehoben.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. März 2006 begonnen haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Justizdienstes vom 10. Juni 1981 fort.
(3) Zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 ist auch berechtigt, wer die Laufbahnprüfung nach den bisherigen Vorschriften bestanden hat.
(4) Für die im Fünften Teil benannten Beamtinnen und Beamten gilt Abs. 2 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ausschreibung, Bewerbungen
(1) Die Ministerin oder der Minister der Justiz setzt jährlich die Zahl der Anwärterinnen und Anwärter fest, die eingestellt werden sollen.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Stellenausschreibungen ermittelt.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
- 3.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 nachgewiesen werden,
- 4.
Zeugnisse über die Beschäftigung seit der Schulentlassung,
- 5.
etwaige Bescheinigungen über schreibtechnische Fertigkeiten sowie über Kenntnisse von EDV-Anwendungen,
- 6.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Schulden die Bewerberin oder der Bewerber hat,
- 7.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 8.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 9.
einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- 10.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden der Kinder,
- 11.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 12.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Nr. 3 bis 5, 9 und 10 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Auswahl
Die in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie ausgebildete Justizangestellte und Justizfachangestellte, die sich nach erfolgreicher Prüfung bewerben, können von der Eignungsprüfung befreit werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ernennung
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur „Justizsekretäranwärterin“ oder zum „Justizsekretäranwärter“ ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Ziel und Grundsätze der Ausbildung
(1) Die Ausbildung für den mittleren Justizdienst umfasst sowohl praxisbezogene als auch fachtheoretische Elemente. Ihr Ziel ist die Heranbildung von Beamtinnen und Beamten, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen befähigt sind, die Aufgaben des mittleren Justizdienstes eigenverantwortlich, selbständig, kostenbewusst und bürgerfreundlich zu erledigen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in allen Aufgaben ihrer Laufbahn gründlich theoretisch und praktisch zu unterweisen. Dabei ist ihr Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Den Anwärterinnen und Anwärtern sind auch allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Verhaltens und zum selbständigen und wirtschaftlichen Planen und Handeln sowie weitere soziale Kompetenzen zu vermitteln.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, soweit er nicht durch Anrechnung einer förderlichen Tätigkeit nach § 8 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung bis zur Dauer eines Jahres verkürzt wird. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort; wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht (§ 9 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint; Anwärterinnen und Anwärter, die das Ausbildungsziel trotz Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder Wiederholung eines einzelnen Ausbildungsabschnitts nicht erreichen, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen (§ 8 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung).
(3) Erholungsurlaub wird unter Beachtung der Belange der Ausbildung gewährt. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einheitlich für alle Anwärterinnen und Anwärter ausbildungsfreie Zeiten festsetzen, die auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
| 15 bis 14 Punkte |
= |
sehr gut |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| 13 bis 11 Punkte |
= |
gut |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen vollentspricht, |
| 10 bis 8 Punkte |
= |
befriedigend |
= |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| 7 bis 5 Punkte |
= |
ausreichend |
= |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| 4 bis 2 Punkte |
= |
mangelhaft |
|
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| 1 bis 0 Punkte |
= |
ungenügend |
|
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.