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title: "IT-StellVO — Verordnung zu den Geschäftsabläufen der IT-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle-Verordnung - IT-StellVO) Vom 22. November 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/jitstgablvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JITStGAblVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:23:10+00:00"
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# IT-StellVO — Verordnung zu den Geschäftsabläufen der IT-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle-Verordnung - IT-StellVO) Vom 22. November 2012

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.11.2012
*Fundstelle:* GVBl. 2012, 560


### § 1 — Steuerungsgremien

§ 1 Steuerungsgremien(1) Zur Sicherstellung der Interessen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten im IT-Bereich wird ein IT-Beirat gebildet. Ihm gehören an:1. die Präsidentin oder der Präsident a) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,b) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,c) des Hessischen Landessozialgerichts,d) des Hessischen Landesarbeitsgerichts,e) des Hessischen Finanzgerichts, 2. die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt,3. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Justizvollzug im Hessischen Ministerium der Justiz,4. eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter des Hessischen Ministeriums der Justiz und5. die Präsidentin oder der Präsident der IT-Stelle der hessischen Justiz.Die IT-Stelle hat den IT-Beirat bei Fragen der grundlegenden strategischen Ausrichtung der Organisation der IT-Stelle und bei Fragen zur Aufgabenwahrnehmung zu beteiligen. Der IT-Beirat kann Vorschläge für IT-Projekte unterbreiten und Konflikte betreffend einzelne Geschäftsbereiche aufgreifen. Er berät auch über strategische Fragen der Gesamtausrichtung der IT. Die in Satz 2 genannten Personen können Beschäftigte ihres Geschäftsbereichs mit der Vertretung im IT-Beirat beauftragen.(2) Für die Behandlung von Fragen der operativen Aufgabenwahrnehmung der IT-Stelle wird ein Projektrat eingerichtet. Als dessen Mitglieder sind von den Mitgliedern des IT-Beirates für ihren Geschäftsbereich jeweils eine vertretungsberechtigte Person zu entsenden. Zu den Sitzungen des Projektrates können anlassbezogen weitere Personen aus den Geschäftsbereichen eingeladen oder entsandt werden.(3) Die Geschäftsstellenaufgaben des IT-Beirates und des IT-Projektrates werden bei der IT-Stelle der hessischen Justiz wahrgenommen.

### § 2 — Servicekatalog

§ 2 ServicekatalogDie IT-Stelle hat in einem Servicekatalog1. die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben näher zu beschreiben und2. die im Auftrag des Hessischen Ministeriums der Justiz für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten zu erbringenden Leistungen zu beschreiben.Der Servicekatalog und dessen Fortschreibungen sind jeweils mit dem IT-Beirat abzustimmen.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft

### Eingangsformel IT-StellVO

Aufgrund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 778) verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa:

### § 1 — Steuerungsgremien

§ 1 Steuerungsgremien(1) Zur Sicherstellung der Interessen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten im IT-Bereich wird ein IT-Beirat gebildet. Ihm gehören an: 1. die Präsidentin oder der Präsident a)des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,b)des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,c)des Hessischen Landessozialgerichts,d)des Hessischen Landesarbeitsgerichts,e)des Hessischen Finanzgerichts, 2.die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt,3.die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Justizvollzug im Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa,4.eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa und5.die Präsidentin oder der Präsident der IT-Stelle der hessischen Justiz. Die IT-Stelle hat den IT-Beirat bei Fragen der grundlegenden strategischen Ausrichtung der Organisation der IT-Stelle und bei Fragen zur Aufgabenwahrnehmung zu beteiligen. Der IT-Beirat kann Vorschläge für IT-Projekte unterbreiten und Konflikte betreffend einzelne Geschäftsbereiche aufgreifen. Er berät auch über strategische Fragen der Gesamtausrichtung der IT. Die in Satz 2 genannten Personen können Beschäftigte ihres Geschäftsbereichs mit der Vertretung im IT-Beirat beauftragen. (2) Für die Behandlung von Fragen der operativen Aufgabenwahrnehmung der IT-Stelle wird ein Projektrat eingerichtet. Als dessen Mitglieder sind von den Mitgliedern des IT-Beirates für ihren Geschäftsbereich jeweils eine vertretungsberechtigte Person zu entsenden. Zu den Sitzungen des Projektrates können anlassbezogen weitere Personen aus den Geschäftsbereichen eingeladen oder entsandt werden. (3) Die Geschäftsstellenaufgaben des IT-Beirates und des IT-Projektrates werden bei der IT-Stelle der hessischen Justiz wahrgenommen.

### § 2 — Servicekatalog

§ 2 ServicekatalogDie IT-Stelle hat in einem Servicekatalog 1. die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben näher zu beschreiben und2.die im Auftrag des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten zu erbringenden Leistungen zu beschreiben. Der Servicekatalog und dessen Fortschreibungen sind jeweils mit dem IT-Beirat abzustimmen.

### § 3 — Zusammenarbeit mit den Vor-Ort-Betreuungen

§ 3 Zusammenarbeit mit den Vor-Ort-BetreuungenDie IT-Stelle unterstützt die Vor-Ort-Betreuungen in den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten nach den Beschreibungen des Servicekatalogs. Die Vor-Ort-Betreuerinnen und -Betreuer haben den technischen und fachlichen Vorgaben und Anforderungen der IT-Stelle nachzukommen. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Vor-Ort-Betreuerinnen und -Betreuer bleibt unberührt.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft

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— Verordnung zu den Geschäftsabläufen der IT-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle-Verordnung - IT-StellVO) Vom 22. November 2012
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JITStGAblVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
