- Ausfertigungsdatum:
- 27.06.2017
- Fundstelle:
- JMBl. 2017, 488
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes im gehobenen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbung |
| § 3 | Eignungsprüfung und Auswahl |
| § 4 | Menschen mit Behinderungen |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 5 | Rechtsstellung, Dienstbezeichnung |
| § 6 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 7 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
| § 8 | Widerruf |
| § 9 | Leitung und Dienstaufsicht in der Ausbildung |
| § 10 | Ausbildungsbehörde |
| § 11 | Lehrgebiete |
| § 12 | Studienabschnitt I |
| § 13 | Studienabschnitt II |
| § 14 | Studienabschnitt III |
| § 15 | Studienabschnitt IV |
| § 16 | Studienabschnitt V |
| § 17 | Beurteilungen, Bewertung der Leistungen |
| § 18 | Konferenzen |
| Dritter Teil Prüfung |
|
| § 19 | Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Laufbahnprüfung |
| § 20 | Prüfungsamt |
| § 21 | Prüfungsausschüsse |
| § 22 | Schriftliche Prüfung |
| § 23 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
| § 24 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 25 | Mündliche Prüfung |
| § 26 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe |
| § 27 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| § 28 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 29 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 30 | Wiederholung der Prüfung |
| § 31 | Diplomgrad |
| Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 32 | Übergangsvorschrift |
| § 33 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 34 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu dem Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes kann zugelassen werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
(2) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs des allgemeinen Justizdienstes müssen bei Beginn des Vorbereitungsdienstes die Probezeit nach § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), abgeleistet haben und insgesamt mindestens drei Jahre im allgemeinen Justizdienst tätig gewesen sein. Sie müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landessozialgerichts oder der IT-Stelle der hessischen Justiz nach § 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung als geeignet angesehen werden. Sie dürfen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes höchstens 50 Jahre alt sein.
§ 19 Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Laufbahnprüfung
§ 19
Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Laufbahnprüfung
(1) Zum Nachweis, dass die Anwärterinnen und Anwärter das Ausbildungsziel erreicht haben, legen diese am Ende des Vorbereitungsdienstes die Laufbahnprüfung ab. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei die schriftliche Prüfung der mündlichen vorangeht.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Lehrgebiete nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2. Sie ist vorrangig eine Verständnisprüfung; unter dieser Zielsetzung ist sie auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) In der Zeit zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung können Anwärterinnen und Anwärter mit der selbstständigen Bearbeitung von Rechtspflegeraufgaben einschließlich der Vorbereitung von Entscheidungen beschäftigt werden, soweit die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Zur Fortsetzung der praktischen Ausbildung und zur Verwendung nach Satz 1 können in dieser Zeit Anwärterinnen und Anwärter der Arbeitsgerichtsbarkeit einem Gericht für Arbeitssachen, Anwärterinnen und Anwärter der Verwaltungsgerichtsbarkeit einem Verwaltungsgericht, Anwärterinnen und Anwärter der Sozialgerichtsbarkeit einem Sozialgericht, Anwärterinnen und Anwärter der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) der IT-Stelle zugewiesen werden. In Ausnahmefällen können Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 2 mit der Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben betraut werden, die ihrer in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Qualifikation entsprechen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in den Fällen des Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landessozialgerichts oder der IT-Stelle der hessischen Justiz.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landessozialgerichts oder der IT-Stelle der hessischen Justiz zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
Soweit die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 bereits in der Personalakte enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 3.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),
- 4.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
- 5.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 6.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Eignungsprüfung und Auswahl
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen geeignet erscheinen, nehmen an einer Eignungsprüfung nach § 7 der Hessischen Laufbahnverordnung teil, deren Ausgestaltung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts obliegt.
(2) Zur Abnahme der Eignungsprüfung ist bei dem Oberlandesgericht ein Prüfungsausschuss einzuberufen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts beruft für die Dauer von bis zu vier Jahren folgende Mitglieder:
- 1.
zwei Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes,
- 2.
zwei Fachpsychologinnen oder Fachpsychologen,
- 3.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften mit der Befähigung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes.
Von den in Satz 2 Nr. 1 genannten Mitgliedern ist eines zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.
(3) Das die Gewerkschaften vertretende Mitglied wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen. Bestehen mehrere Spitzenorganisationen, werden deren vorgeschlagene Mitglieder abwechselnd für jeweils eine Amtszeit berufen.
(4) Der Prüfungsausschuss wird grundsätzlich in voller Besetzung tätig. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landessozialgerichts oder der IT-Stelle der hessischen Justiz ausgewählt und zum Vorbereitungsdienst zugelassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Menschen mit Behinderungen
Bei Eignungsprüfungen, Aufsichts- und Hausarbeiten, Prüfungen sowie sonstigen Auswahlverfahren sind schwerbehinderten Menschen sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche nach den Teilhaberichtlinien vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) zu gewähren. Die Entscheidung hierüber obliegt für die Laufbahnprüfung der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes, im Übrigen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Rechtsstellung, Dienstbezeichnung
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ oder „Rechtspflegeranwärter“.
(2) Abweichend von Abs. 1 verbleiben die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 2 während des Vorbereitungsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Entsprechendes gilt für die Beamtinnen und Beamten, die zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit an dem Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst teilnehmen. Im Übrigen finden auf die Beamtinnen und Beamten nach Satz 2 und § 1 Abs. 2 die folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landessozialgerichts oder der IT-Stelle der hessischen Justiz ausgewählt und zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden sind, werden für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts überwiesen. Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 2, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landessozialgerichts oder der IT-Stelle der hessischen Justiz ausgewählt und zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden sind, sowie Beamtinnen und Beamte nach Abs. 2 Satz 2 werden für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts abgeordnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu dem Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes kann zugelassen werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
(2) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs des allgemeinen Justizdienstes müssen bei Beginn des Vorbereitungsdienstes die Probezeit nach § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), abgeleistet haben und insgesamt mindestens drei Jahre im allgemeinen Justizdienst tätig gewesen sein. Sie müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landessozialgerichts oder der IT-Stelle der hessischen Justiz nach § 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung als geeignet angesehen werden. Sie dürfen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes höchstens 50 Jahre alt sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landessozialgerichts oder der IT-Stelle der hessischen Justiz zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
Soweit die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 bereits in der Personalakte enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 3.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389),
- 4.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
- 5.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 6.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Prüfungsausschüsse
(1) Von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes werden zur Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse einberufen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden jeweils wie folgt berufen:
- 1.
zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt,
- 2.
zwei hauptamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda,
- 3.
eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes,
- 4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, die oder der dem Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes angehören muss.
Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.
(2) Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder sind aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsamtes zu berufen. Das in Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannte Mitglied wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen. Bestehen mehrere Spitzenorganisationen, werden deren vorgeschlagene Mitglieder abwechselnd für jeweils eine Amtszeit berufen.
(3) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds und des stellvertretenden Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig. Bei ihrer Berufung sind sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen haben. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(4) Der Prüfungsausschuss wird grundsätzlich in voller Besetzung tätig. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes können Vertreterinnen oder Vertreter zu den Prüfungen entsenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Eignungsprüfung und Auswahl
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen geeignet erscheinen, nehmen an einer Eignungsprüfung nach § 7 der Hessischen Laufbahnverordnung teil, deren Ausgestaltung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts obliegt.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landessozialgerichts oder der IT-Stelle der hessischen Justiz ausgewählt und zum Vorbereitungsdienst zugelassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und besteht aus Fachstudien an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereich Rechtspflege - und berufspraktischen Studienzeiten.
(2) Inhalt und Aufbau des Studiums sowie der Anteil der erforderlichen Lehrveranstaltungen der einzelnen Lehrgebiete werden durch die Studienordnung nach § 15 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), geregelt. Die nähere Ausgestaltung und die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden ergeben sich aus den Studienplänen. Nach Maßgabe der Studienordnung und der Studienpläne sind schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten und eine Hausarbeit) anzufertigen. Ein Teil der Aufgaben soll in die Form von Aktenauszügen gekleidet sein.
(3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
- 1.
das Fachstudium I mit einem einwöchigen Einführungspraktikum bei einem Amtsgericht,
Dauer: 11,5 Monate (Studienabschnitt I);
- 2.
das Berufspraktikum I,
Dauer: 4,5 Monate (Studienabschnitt II);
- 3.
das Fachstudium II,
Dauer: 9,5 Monate (Studienabschnitt III);
- 4.
das Berufspraktikum II,
Dauer: 7,5 Monate (Studienabschnitt IV);
- 5.
das Fachstudium III,
Dauer: 3,0 Monate (Studienabschnitt V).
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda in Einzelfällen aus wichtigem Grund die Dauer der Studienabschnitte II und IV abweichend festsetzen. Dies gilt auch in den Fällen des § 13 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung.
(5) Soweit eine Anwärterin oder ein Anwärter für den Studienabschnitt I, II, III oder IV eine schlechtere Beurteilung als „ausreichend“ erhält, kann eine Wiederholung des betreffenden Studienabschnitts angeordnet werden. Es können Abweichungen vom Studienplan zugelassen werden. Die Wiederholung nach Satz 1 ist nur einmal statthaft. Über die Wiederholung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines |
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| § 1 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbung |
| § 3 | Eignungsprüfung und Auswahl |
| § 4 | Menschen mit Behinderungen |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 5 | Rechtsstellung, Dienstbezeichnung |
| § 6 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 7 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
| § 8 | Widerruf |
| § 9 | Leitung und Dienstaufsicht in der Ausbildung |
| § 10 | Ausbildungsbehörde |
| § 11 | Lehrgebiete |
| § 12 | Studienabschnitt I |
| § 13 | Studienabschnitt II |
| § 14 | Studienabschnitt III |
| § 15 | Studienabschnitt IV |
| § 16 | Studienabschnitt V |
| § 17 | Beurteilungen, Bewertung der Leistungen |
| § 18 | Konferenzen |
| Dritter Teil Prüfung |
|
| § 19 | Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Laufbahnprüfung |
| § 20 | Prüfungsamt |
| § 21 | Prüfungsausschüsse |
| § 22 | Schriftliche Prüfung |
| § 23 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
| § 24 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 25 | Mündliche Prüfung |
| § 26 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe |
| § 27 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| § 28 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 29 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 30 | Wiederholung der Prüfung |
| § 31 | Diplomgrad |
| Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 32 | Übergangsvorschrift |
| § 33 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Konferenzen
(1) Jeweils gegen Ende der Studienabschnitte I bis IV treten die im jeweiligen Studienabschnitt tätigen Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder zu einer Konferenz zusammen. Die Konferenzen in den Studienabschnitten I und III werden von der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda, in den Studienabschnitten II und IV von der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde einberufen und geleitet.
(2) Aufgabe der Konferenzen ist es, ein möglichst umfassendes Bild von dem Leistungsstand jeder Anwärterin und jedes Anwärters zu gewinnen und ihr oder ihm nötigenfalls bestimmte Arbeitsvorschläge für die weitere Ausbildung zwecks Behebung der Mängel zu machen. Die Arbeitsvorschläge sind in die Gesamtbeurteilungen nach § 17 Abs. 2 und 4 aufzunehmen. Soweit eine Anwärterin oder ein Anwärter eine schlechtere Beurteilung als „ausreichend“ erhält, ist in der Gesamtbeurteilung anzugeben, ob eine Wiederholung voraussichtlich Erfolg verspricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Wiederholung der Prüfung
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde, schließt sich ein Ergänzungsvorbereitungsdienst an; sie können die vollständige Prüfung einmal wiederholen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Art und Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen geben.
(2) Wird die Prüfung wiederholt, gilt § 26 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Abschlussnotenstufe die vor der erstmaligen Prüfung erreichten Bewertungen der fachtheoretischen Studienabschnitte zu berücksichtigen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Übergangsvorschrift
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2025 begonnen haben, ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes im gehobenen Justizdienst in der am 30. August 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf schriftlichen Antrag der Anwärterinnen und Anwärter nach Satz 1, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Anwendung des § 30 in der ab dem 1. September 2025 geltenden Fassung anordnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Widerruf
Wenn eine Wiederholung nach § 7 Abs. 5 keinen Erfolg verspricht,
- 1.
sind die Anwärterinnen und Anwärter aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen,
- 2.
ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 2 zu widerrufen; sie treten in ihre frühere Tätigkeit zurück; entsprechendes gilt für die unter § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Beamtinnen und Beamten.
Eine Wiederholung der Studienabschnitte I oder III verspricht in der Regel keinen Erfolg, wenn der Durchschnitt der schriftlichen Arbeiten einer Anwärterin oder eines Anwärters - mit Ausnahme der Hausarbeit - unter 3 Punkten liegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landessozialgerichts oder der IT-Stelle der hessischen Justiz zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
Soweit die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 bereits in der Personalakte enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 3.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389),
- 4.
einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
- 5.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 6.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
(zu § 27 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Ministerium des Innern und für Sport sowie dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Prüfung
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbung |
| § 3 | Eignungsprüfung und Auswahl |
| § 4 | Schwerbehinderte Menschen |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 5 | Rechtsstellung, Dienstbezeichnung |
| § 6 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 7 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
| § 8 | Widerruf |
| § 9 | Leitung und Dienstaufsicht in der Ausbildung |
| § 10 | Ausbildungsbehörde |
| § 11 | Lehrgebiete |
| § 12 | Studienabschnitt I |
| § 13 | Studienabschnitt II |
| § 14 | Studienabschnitt III |
| § 15 | Studienabschnitt IV |
| § 16 | Studienabschnitt V |
| § 17 | Beurteilungen, Bewertung der Leistungen |
| § 18 | Konferenzen |
| Dritter Teil Prüfung |
|
| § 19 | Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Laufbahnprüfung |
| § 20 | Prüfungsamt |
| § 21 | Prüfungsausschüsse |
| § 22 | Schriftliche Prüfung |
| § 23 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
| § 24 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 25 | Mündliche Prüfung |
| § 26 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe |
| § 27 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| § 28 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 29 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 30 | Wiederholung der Prüfung |
| § 31 | Diplomgrad |
| Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 32 | Übergangsvorschrift |
| § 33 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 34 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu dem Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes kann zugelassen werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
(2) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs des allgemeinen Justizdienstes müssen bei Beginn des Vorbereitungsdienstes die Probezeit nach § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), abgeleistet haben und insgesamt mindestens drei Jahre im allgemeinen Justizdienst tätig gewesen sein. Sie müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nach § 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung als geeignet angesehen werden. Sie dürfen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes höchstens 50 Jahre alt sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Ausbildungsbehörde
(1) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestellt Ausbilderinnen und Ausbilder, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind, sowie eine Beamtin oder einen Beamten des Rechtspflegerdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser lenkt und überwacht die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, betreut und berät sowohl die Anwärterinnen und Anwärter als auch die Ausbilderinnen und Ausbilder und unterstützt die Leitung der Ausbildungsbehörde in allen mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen.
(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Anwärterinnen und Anwärter mit allen vorkommenden Arbeiten zu beschäftigen. Sie dürfen die Anwärterinnen und Anwärter mit einfacheren regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nur insoweit beschäftigen, als dies der Ausbildung dient.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Lehrgebiete
(1) Die Studienabschnitte I und III erstrecken sich unter Berücksichtigung des Europarechts, des internationalen Privat- und Prozessrechts auf folgende Lehrgebiete:
- 1.
Pflichtfächer des Studienabschnitts I:
- a)
Grundbuchrecht I,
- b)
Zwangsvollstreckungsrecht,
- c)
Nachlassrecht,
- d)
Familien- und Betreuungsrecht,
- e)
Grundlagen des Zivilrechts,
- f)
Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
- g)
Strafrecht, Strafprozessrecht I,
- h)
Zivilprozessrecht,
- i)
Kostenrecht,
- j)
Schlüsselkompetenzen I,
- 2.
Pflichtfächer des Studienabschnitts III:
- a)
Grundbuchrecht II,
- b)
Strafprozessrecht II, Strafvollstreckungsrecht,
- c)
Registerrecht,
- d)
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht,
- e)
Insolvenzrecht,
- f)
Justizverwaltung und Organisation,
- g)
Wirtschaftswissenschaften,
- h)
Schlüsselkompetenzen II,
- 3.
Wahlpflichtfächer der Studienabschnitte I und III:
- a)
Arbeitsrecht und Arbeitsgerichtsverfahren,
- b)
Grundlagen des Steuerrechts,
- c)
Wertpapierrecht.
Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Lehrveranstaltungen in einem Wahlpflichtfach im Studienabschnitt I und in einem anderen Wahlpflichtfach im Studienabschnitt III zu besuchen. Der Fachbereich kann daneben Wahlfächer vorsehen.
(2) Die Lehrgebiete sollen inhaltlich den wesentlichen Tätigkeitsgebieten des Rechtspflegerdienstes und seinen Aufgaben in der Justizverwaltung entsprechen. Die Bildung von Schwerpunkten ist grundsätzlich dem Streben nach Vollständigkeit vorzuziehen. Die allgemeinen Regelungen des Rechtspflegerrechts und das allgemeine Verfahrensrecht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind einzubeziehen Die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Funktionen der Rechtsvorschriften sind zu erläutern. Die rechtlichen Grundkenntnisse in den elektronisch abzuwickelnden Abläufen des Gerichtswesens (E-Justice) sind unter Berücksichtigung der Regelungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz zu vermitteln.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Studienabschnitt I
(1) Der Studienabschnitt I beginnt mit einem einwöchigen Einführungspraktikum bei einem Amtsgericht, das der Ableistung des Diensteides und der Vermittlung verwaltungsorganisatorischer Grundlagen dient. Dabei soll eine erste Anschauung von der Tätigkeit im Rechtspflegerdienst sowie Funktion und gesellschaftliche Bedeutung des Rechts und der Rechtspflegeorgane vermittelt werden.
(2) Während des einwöchigen Einführungspraktikums werden die Anwärterinnen und Anwärter zu Studiengruppen mit bis zu zehn Mitgliedern zusammengefasst. Jede Gruppe wird von mindestens einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger geleitet. Bevorzugte Lehrveranstaltung soll die Lehrexkursion mit darauf bezogenen Besprechungs- und Übungsstunden sein.
(3) Im Anschluss an das Einführungspraktikum werden den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Lehrgebiete und des Wahlpflichtfachs vermittelt. Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Lehrgesprächen mit Übungen durchgeführt.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen unter Aufsicht entsprechend den Studienplänen schriftliche Arbeiten an, die zu bewerten und mit ihnen zu besprechen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Studienabschnitt II
(1) Während des Studienabschnitts II sollen die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers ausgebildet werden. Sie sollen die im Studienabschnitt I erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Die praktische Ausbildung erstreckt sich nach Maßgabe der Studienordnung auf die Schwerpunktbereiche der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers aus den Lehrgebieten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist eine Einweisung in die in diesen Tätigkeitsbereichen genutzten Programme der elektronischen Datenverarbeitung zu geben.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu Gruppen zusammengefasst; eine Gruppe soll in der Regel nicht mehr als drei Mitglieder haben. Jede Gruppe wird von mindestens einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger betreut, die oder der auf dem jeweiligen Gebiet tätig ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Studienabschnitt III
(1) Im Studienabschnitt III werden den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Lehrgebiete und des Wahlpflichtfachs vermittelt. Die bereits durchlaufene Ausbildung wird theoretisch abgerundet und vertieft. Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Lehrgesprächen mit Übungen durchgeführt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen unter Aufsicht entsprechend den Studienplänen schriftliche Arbeiten an, die zu bewerten und mit ihnen zu besprechen sind.
(3) Nach den näheren Bestimmungen der Studienordnung ist eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen, deren Bewertung in die Gesamtnote des Studienabschnitts III einfließt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Studienabschnitt IV
(1) Während des Studienabschnitts IV sollen die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers ausgebildet werden. Sie sollen die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Die praktische Ausbildung erstreckt sich nach Maßgabe der Studienordnung auf die Schwerpunktbereiche der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers aus den Lehrgebieten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist eine Einweisung in die in diesen Tätigkeitsbereichen genutzten Programme der elektronischen Datenverarbeitung zu geben.
(2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Studienabschnitt V
(1) Im Studienabschnitt V werden die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 lehrgebietsübergreifend wiederholt, gefestigt und vertieft. Mit Übungen, die überwiegend theoretischer Art sein sollen, werden die Anwärterinnen und Anwärter auf die Laufbahnprüfung vorbereitet. Die Lehrveranstaltungen finden überwiegend in Form von Arbeitsgemeinschaften, Seminaren und Kolloquien statt.
(2) Zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter zu Beginn des Studienabschnitts V unter Aufsicht mindestens vier schriftliche Arbeiten (Übungsarbeiten) anzufertigen. § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass jede Übungsarbeit von einer hauptamtlichen Lehrkraft des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda kursorisch zu korrigieren und zu bewerten ist; die hauptamtlichen Lehrkräfte werden durch den Leiter des Fachbereichs Rechtspflege bestimmt. Im Anschluss sind die Übungsarbeiten den Anwärterinnen und Anwärtern zurückzugeben und mit ihnen zu besprechen. Die Bewertung der Übungsarbeiten fließt nicht in die Abschlussnotenstufe und die Abschlusspunktzahl ein.
§ 17 Beurteilungen, Bewertung der Leistungen
§ 17
Beurteilungen, Bewertung der Leistungen
(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder der Studienabschnitte II und IV beurteilen nach der jeweiligen Ausbildungsstation, sofern diese mindestens zwei Wochen dauert, die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Am Ende der Studienabschnitte II und IV erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde auf der Grundlage der Beurteilungen nach Abs. 1 jeweils eine Gesamtbeurteilung, die sie oder er der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung des jeweiligen Studienabschnitts vorlegt. Dabei berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat; der Bericht nach dem Studienabschnitt IV soll sich auch dazu äußern, ob die Anwärterin oder der Anwärter zur Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint.
(3) Die Beurteilungen nach den Abs. 1 und 2 sind nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgegebenen Muster zu erstellen.
(4) Jeweils nach Beendigung der Studienabschnitte I und III werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter von der Konferenz der Lehrkräfte nach § 18 in einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Die schriftlichen Leistungen sollen mit 75 Prozent und die mündlichen mit 25 Prozent berücksichtigt werden.
(5) Die Leistungen in den Studienabschnitten und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Notenstufe zu bewerten:
| Punktzahl |
Notenstufe |
Bewertung |
| 15 bis 14 Punkte |
sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 13 bis 11 Punkte |
gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 10 bis 8 Punkte |
befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 bis 5 Punkte |
ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4 bis 2 Punkte |
mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
| 1 bis 0 Punkte |
ungenügend (6) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(6) Sämtliche Beurteilungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zur Kenntnis zu geben und mit ihnen zu besprechen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Konferenzen
(1) Jeweils gegen Ende der Studienabschnitte I bis IV treten die im jeweiligen Studienabschnitt tätigen Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder zu einer Konferenz zusammen. Die Konferenzen in den Studienabschnitten I und III werden von der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda, in den Studienabschnitten II und IV von der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde einberufen und geleitet.
(2) Aufgabe der Konferenzen ist es, ein möglichst umfassendes Bild von dem Leistungsstand jeder Anwärterin und jedes Anwärters zu gewinnen und ihr oder ihm nötigenfalls bestimmte Arbeitsvorschläge für die weitere Ausbildung zwecks Behebung der Mängel zu machen. Die Arbeitsvorschläge sind in die Gesamtbeurteilungen nach § 17 Abs. 2 und 4 aufzunehmen.
§ 19 Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Laufbahnprüfung
§ 19
Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Laufbahnprüfung
(1) Zum Nachweis, dass die Anwärterinnen und Anwärter das Ausbildungsziel erreicht haben, legen diese am Ende des Vorbereitungsdienstes die Laufbahnprüfung ab. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei die schriftliche Prüfung der mündlichen vorangeht.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Lehrgebiete nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2. Sie ist vorrangig eine Verständnisprüfung; unter dieser Zielsetzung ist sie auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) In der Zeit zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung können Anwärterinnen und Anwärter mit der selbstständigen Bearbeitung von Rechtspflegeraufgaben einschließlich der Vorbereitung von Entscheidungen beschäftigt werden, soweit die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Zur Fortsetzung der praktischen Ausbildung und zur Verwendung nach Satz 1 können in dieser Zeit Anwärterinnen und Anwärter der Arbeitsgerichtsbarkeit einem Gericht für Arbeitssachen, Anwärterinnen und Anwärter der Verwaltungsgerichtsbarkeit einem Verwaltungsgericht zugewiesen werden. In Ausnahmefällen können Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 2 mit der Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben betraut werden, die ihrer in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Qualifikation entsprechen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in den Fällen des Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
Soweit die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 bereits in der Personalakte enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 3.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570),
- 4.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
- 5.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 6.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsamt
(1) Für die Organisation der Prüfung ist das bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzurichtende Prüfungsamt zuständig.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet das Prüfungsamt und beruft die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter des Prüfungsamtes, die oder der die in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen muss. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes beruft weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Prüfungsamtes, die die in § 21 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen müssen, in der für die Einberufung der Prüfungsausschüsse jeweils erforderlichen Anzahl. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsamtes werden vorbehaltlich des Abs. 4 Satz 3 für die Dauer von vier Jahren berufen. Erneute Berufungen sind zulässig. Die Berufung endet vorbehaltlich des Abs. 4 Satz 1 und 2 mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3) § 21 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsamtes.
(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Tritt ein Mitglied des Prüfungsamtes in den Ruhestand, wird es in den Ruhestand versetzt oder scheidet es aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes aus, endet die Berufung, soweit im Einzelfall die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes nichts anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der vierjährigen Amtszeit ist die Berufung eines neuen Mitglieds oder eines neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes trifft die zur Vorbereitung und Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen. Sie oder er wählt die Prüfungsaufgaben aus, bestimmt die Prüfungstermine und die zulässigen Hilfsmittel und sorgt dafür, dass bei allen Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die Prüfungsaufgaben werden von den hauptamtlichen Lehrkräften des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda vorgeschlagen. Die Mitglieder des Prüfungsamtes können ebenfalls Vorschläge unterbreiten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Prüfungsausschüsse
(1) Von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes werden zur Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse einberufen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden jeweils wie folgt berufen:
- 1.
zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt,
- 2.
zwei hauptamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda,
- 3.
eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes,
- 4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, die oder der dem Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes angehören muss.
Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.
(2) Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder sind aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsamtes zu berufen. Das in Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannte Mitglied wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen. Bestehen mehrere Spitzenorganisationen, werden deren vorgeschlagene Mitglieder abwechselnd für jeweils eine Amtszeit berufen.
(3) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds und des stellvertretenden Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig. Bei ihrer Berufung sind sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen haben. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(4) Der Prüfungsausschuss wird grundsätzlich in voller Besetzung tätig. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Das Hessische Ministerium der Justiz und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes können Vertreterinnen oder Vertreter zu den Prüfungen entsenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter unter Aufsicht sechs Arbeiten aus den in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Lehrgebieten (Prüfungsarbeiten) anzufertigen. Die Bearbeitungszeit darf für jede Prüfungsarbeit fünf Stunden nicht überschreiten. Die Aufgaben sollen aus einem oder mehreren praxisnahen Fällen bestehen, die aus maximal zwei Fachgebieten ausgewählt werden können.
(2) Die Aufsichtsführung bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten wird von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes geregelt.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Prüfungsarbeit anstelle des Namens mit einer ihnen zugeteilten Kennziffer, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt. Sie haben die Prüfungsarbeit spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Bearbeitungsfrist und ohne auf ihre Person deutende besondere Kennzeichen an die Aufsichtsperson abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen einschließlich der Neben- oder Hilfsrechnungen.
(4) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf des Prüfungstermins an und vermerkt jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Ablieferung.
§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 23
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer sowie die Reihenfolge der Bewertung werden von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Weichen die Punktzahlen der Bewertungen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Sich hierbei ergebende Bruchteile von Punkten werden ab der Hälfte auf volle Punktzahlen aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen Punktzahl und Notenstufe fest.
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(3) Erst nach der endgültigen Bewertung aller Prüfungsarbeiten dürfen den Prüferinnen und Prüfern die den Kennziffern zugeordneten Namen der Anwärterinnen und Anwärter bekannt gegeben werden.
(4) Fertigen Anwärterinnen oder Anwärter eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist die Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 zu bewerten.
(5) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die Bewertungen der Prüfungsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb einer Woche nach der Anfertigung der letzten Prüfungsarbeit bei der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes zu stellen ist, wird von der Bekanntgabe abgesehen.
§ 24 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 24
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Gibt eine Anwärterin oder ein Anwärter mehr als eine Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ab, fertigt sie oder er mehr als drei Prüfungsarbeiten an, die nach § 23 Abs. 1 mit einer Punktzahl von weniger als 5 Punkten bewertet werden, oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsarbeiten unter 4,50 Punkten, so ist sie oder er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung sind höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter zusammen zu prüfen. Die Dauer der Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter etwa 45 Minuten und für jede Prüfungsgruppe insgesamt höchstens vier Stunden betragen. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(2) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit allen Anwärterinnen und Anwärtern ein Einzelgespräch führen, um einen Eindruck von deren Persönlichkeit zu gewinnen, und sodann dem Prüfungsausschuss über den Werdegang der Anwärterinnen und Anwärter sowie deren Leistungen während der Ausbildung berichten.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Anhörung der weiteren Mitglieder, aus welchen Fachgebieten schwerpunktmäßig mündlich geprüft wird, legt die Reihenfolge und Verteilung der Prüfungsgebiete unter den Prüfungsausschussmitgliedern fest, leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(4) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auch auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, und sollte insbesondere auf berufspraktische Aufgaben abstellen. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihre Fähigkeit unter Beweis stellen, Sachverhalte praxisbezogen zu analysieren und rechtlich zu beurteilen, eigene Lösungen aufzuzeigen und diese verständlich und bürgerorientiert darzustellen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Anwärterinnen und Anwärtern, die noch nicht unmittelbar zur Prüfung nach § 19 heranstehen, und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe
§ 26
Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und der Prüfung insgesamt. Dabei ist für die mündliche Prüfung eine Punktzahl und die sich daraus ergebende Notenstufe nach § 17 Abs. 5 zu bilden.
(2) Die Abschlussnotenstufe der Prüfung ist aus den Bewertungen der Studienabschnitte I und III, der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zu bilden. Sie wird in der Weise ermittelt, dass jeweils die Punktzahlen der Notenstufen
| des Studienabschnitts I |
mit drei |
| des Studienabschnitts III |
mit drei |
| jeder schriftlichen Prüfungsarbeit |
mit zwei |
| der mündlichen Prüfung |
mit sechs |
vervielfältigt werden und die hieraus gebildete Summe durch 24 geteilt wird. Das Ergebnis wird mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.
(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären mit der Abschlussnotenstufe
| sehr gut (1) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 14,00 bis 15,00 |
| gut (2) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 11,00 bis 13,99 |
| befriedigend (3) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 8,00 bis 10,99 |
| ausreichend (4) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 5,00 bis 7,99. |
Ist die Prüfung bestanden, kann der Prüfungsausschuss die Abschlusspunktzahl um bis zu einen Punkt anheben, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters während der Berufspraktika erheblich bessere Bewertungen aufweisen als die Prüfungsleistungen. Gleiches gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in mehreren Prüfungsleistungen in besonderem Maß Verständnis, Kenntnisse und Fähigkeiten gezeigt hat, die in der Abschlussnotenstufe nicht angemessen zum Ausdruck kommen. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Abschlusspunktzahl unter 5,00 liegt.
(5) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter
- 1.
ohne triftigen Grund der schriftlichen oder mündlichen Prüfung fernbleibt oder einen dieser Prüfungsteile unterbricht oder
- 2.
ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.
(6) Die Abschlussnotenstufe und die ihr zugrunde liegenden Notenstufen und Punktzahlen sind den Anwärterinnen und Anwärtern unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes zu richten ist, ist den Anwärterinnen und Anwärtern Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen unter Aufsicht zu gewähren.
§ 27 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 27
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Prüfungsakten zu nehmen ist. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
- 4.
die Namen der sonstigen Anwesenden,
- 5.
die Prüfungsfächer und den Prüfungsinhalt,
- 6.
die vollständigen Listen der Punktzahlen und Notenstufen der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
- 7.
die Begründung der Entscheidung in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 2 und 3,
- 8.
den Hinweis über die Bekanntgabe nach § 26 Abs. 6 Satz 1.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über die bestandenen Prüfungen Prüfungszeugnisse mit der jeweils erzielten Abschlussnotenstufe und der erreichten Abschlusspunktzahl nach dem Muster der Anlage.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einen schriftlichen Bescheid nebst Rechtsbehelfsbelehrung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße bei Prüfungsarbeiten hat die Aufsichtsperson zu unterbinden. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann sie Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen. Bei der mündlichen Prüfung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidungen nach Satz 1 und 2.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes. Sie oder er kann je nach Art und Schwere des Verstoßes die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit der Punktzahl 0 bewerten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann sie oder er Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungen sind neue Prüfungsaufgaben zu stellen. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Eignungsprüfung und Auswahl
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen geeignet erscheinen, nehmen an einer Eignungsprüfung nach § 7 der Hessischen Laufbahnverordnung teil, deren Ausgestaltung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts obliegt.
(2) Zur Abnahme der Eignungsprüfung ist bei dem Oberlandesgericht ein Prüfungsausschuss einzuberufen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts beruft für die Dauer von bis zu vier Jahren folgende Mitglieder:
- 1.
zwei Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes,
- 2.
zwei Fachpsychologinnen oder Fachpsychologen,
- 3.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften mit der Befähigung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes.
Von den in Satz 2 Nr. 1 genannten Mitgliedern ist eines zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.
(3) Das die Gewerkschaften vertretende Mitglied wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen. Bestehen mehrere Spitzenorganisationen, werden deren vorgeschlagene Mitglieder abwechselnd für jeweils eine Amtszeit berufen.
(4) Der Prüfungsausschuss wird grundsätzlich in voller Besetzung tätig. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgewählt und zum Vorbereitungsdienst zugelassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Wiederholung der Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde, verbleiben im Vorbereitungsdienst und können die vollständige Prüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, welche Studienabschnitte bis zur Prüfung vollständig oder teilweise zu wiederholen sind. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen geben.
(2) Wird die Prüfung wiederholt, gilt § 26 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Abschlussnotenstufe die vor der erstmaligen Prüfung erreichten Bewertungen der fachtheoretischen Studienabschnitte zu berücksichtigen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Laufbahnprüfung verleiht die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda den Diplomgrad „Diplom-Rechtspflegerin (Fachhochschule)“ oder „Diplom-Rechtspfleger (Fachhochschule)“.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Übergangsvorschrift
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2017 begonnen haben, ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn vom 23. Juli 1980 (JMBl. S. 645) weiter anzuwenden. Für Anwärterinnen und Anwärter nach Satz 1 kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts in den Fällen des § 7 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn die Teilnahme an Studienabschnitten nach dieser Verordnung anordnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 33
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Schwerbehinderte Menschen
Bei Eignungsprüfungen, Aufsichts- und Hausarbeiten, Prüfungen sowie sonstigen Auswahlverfahren sind schwerbehinderten Menschen sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche nach den Teilhaberichtlinien vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) zu gewähren. Die Entscheidung hierüber obliegt für die Laufbahnprüfung der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes, im Übrigen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Rechtsstellung, Dienstbezeichnung
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ oder „Rechtspflegeranwärter“.
(2) Abweichend von Abs. 1 verbleiben die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 2 während des Vorbereitungsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Entsprechendes gilt für die Beamtinnen und Beamten, die zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit an dem Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst teilnehmen. Im Übrigen finden auf die Beamtinnen und Beamten nach Satz 2 und § 1 Abs. 2 die folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgewählt und zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden sind, werden für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts überwiesen. Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 2, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgewählt und zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden sind, sowie Beamtinnen und Beamte nach Abs. 2 Satz 2 werden für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts abgeordnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ziel und Grundsätze der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und Befähigung in der Lage sind, selbstständig in den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis Sachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, sachgerechte Entscheidungen im Sinne eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats zu treffen sowie diese allgemein verständlich zu begründen. Die Ausbildung soll auch auf die Aufgaben der Justizverwaltung vorbereiten, die dem gehobenen Dienst zugewiesen sind.
(2) Der praxisbezogene Studiengang an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereich Rechtspflege - soll neben der beruflichen Grundbildung die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers erforderlich sind. Ein Teil der Aufgaben ist anhand von Aktenauszügen zu unterrichten. Die Fähigkeit zu problemorientiertem und methodischem Denken und Handeln sowie zur selbstständigen Wissenserweiterung und die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten sind zu fördern. In die Ausbildung ist die die Tätigkeit des Rechtspflegerdienstes berührende Informationstechnologie einzubeziehen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und besteht aus Fachstudien an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereich Rechtspflege - und berufspraktischen Studienzeiten.
(2) Inhalt und Aufbau des Studiums sowie der Anteil der erforderlichen Lehrveranstaltungen der einzelnen Lehrgebiete werden durch die Studienordnung nach § 15 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 359), geregelt. Die nähere Ausgestaltung und die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden ergeben sich aus den Studienplänen. Nach Maßgabe der Studienordnung und der Studienpläne sind schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten und eine Hausarbeit) anzufertigen. Ein Teil der Aufgaben soll in die Form von Aktenauszügen gekleidet sein.
(3) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
- 1.
das Fachstudium I mit einem einwöchigen Einführungspraktikum bei einem Amtsgericht,
Dauer: 11,5 Monate (Studienabschnitt I);
- 2.
das Berufspraktikum I,
Dauer: 4,5 Monate (Studienabschnitt II);
- 3.
das Fachstudium II,
Dauer: 9,5 Monate (Studienabschnitt III);
- 4.
das Berufspraktikum II,
Dauer: 7,5 Monate (Studienabschnitt IV);
- 5.
das Fachstudium III,
Dauer: 3,0 Monate (Studienabschnitt V).
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda in Einzelfällen aus wichtigem Grund die Dauer der Studienabschnitte II und IV abweichend festsetzen. Dies gilt auch in den Fällen des § 13 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung.
(5) Soweit eine Anwärterin oder ein Anwärter für den Studienabschnitt I, II, III oder IV eine schlechtere Beurteilung als „ausreichend“ erhält, kann eine Wiederholung des betreffenden Studienabschnitts angeordnet werden. Es können Abweichungen vom Studienplan zugelassen werden. Die Wiederholung nach Satz 1 ist nur einmal statthaft. Über die Wiederholung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Widerruf
Wenn eine Wiederholung nach § 7 Abs. 5 keinen Erfolg verspricht und fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden,
- 1.
sind die Anwärterinnen und Anwärter aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen,
- 2.
ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 2 zu widerrufen; sie treten in ihre frühere Tätigkeit zurück; entsprechendes gilt für die unter § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Beamtinnen und Beamten.
§ 9 Leitung und Dienstaufsicht in der Ausbildung
§ 9
Leitung und Dienstaufsicht in der Ausbildung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung nach den Studienplänen und weist die Anwärterinnen und Anwärter den Amtsgerichten zu, bei denen die berufspraktischen Studienabschnitte stattfinden (Ausbildungsbehörden).
(2) Für die Ausbildung während des einwöchigen Einführungspraktikums sowie in den berufspraktischen Studienabschnitten II und IV ist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde zuständig. Dieser obliegt in dieser Zeit die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter. Soweit die Ausbildung in einzelnen Aufgabengebieten nach Maßgabe der Studienpläne bei einer anderen Justizbehörde erfolgen soll, weist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Justizbehörde im dortigen Einvernehmen zu.
(3) Mit Ausnahme des einwöchigen Einführungspraktikums obliegt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter in den Studienabschnitten I, III und V der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda
(4) Erholungsurlaub wird unter Beachtung der Belange der Ausbildung gewährt. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einheitlich für alle Anwärterinnen und Anwärter ausbildungsfreie Zeiten festsetzen, die auf den Erholungsurlaub angerechnet werden Entscheidungen nach Satz 2 sind im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda zu treffen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.