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Verordnung zur elektronischen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung Vom 2. Oktober 2024

Ausfertigungsdatum:
02.10.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, Nr. 55
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JEx2elekAV

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489), verordnet der Minister der Justiz und für den Rechtsstaat:

§ 1

Möglichkeit der elektronischen Anfertigung

§ 1 Möglichkeit der elektronischen AnfertigungAb dem 1. Januar 2025 können die Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung nach § 46 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes auch elektronisch angefertigt werden.

§ 2

Ausübung des Wahlrechts

§ 2 Ausübung des Wahlrechts(1) Soll die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten elektronisch erfolgen, hat der Prüfling dies verbindlich mit Wirkung für den gesamten jeweiligen Prüfungsversuch gegenüber dem Justizprüfungsamt schriftlich zu erklären. Die Erklärung nach Satz 1 ist binnen drei Wochen nach Zugang eines entsprechenden Hinweises des Justizprüfungsamts abzugeben. Wird innerhalb der Frist des Satz 2 keine Erklärung abgegeben, sind die Aufsichtsarbeiten handschriftlich anzufertigen. Die Möglichkeit der elektronischen Anfertigung aus medizinischen Gründen im Wege der Gewährung eines Nachteilsausgleichs bleibt davon unberührt.(2) Wenn eine Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 abgegeben wurde, kann gegenüber dem Justizprüfungsamt schriftlich einmalig der Wechsel zur handschriftlichen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten mit Wirkung für die Bearbeitung der auf den Zugang der Erklärung beim Justizprüfungsamt folgenden Aufsichtsarbeiten erklärt werden. Ein erneuter Wechsel zur elektronischen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ist ausgeschlossen.(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Wiederholungen der Prüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 4 und § 52a des Juristenausbildungsgesetzes.

§ 3

Obliegenheiten bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten

§ 3 Obliegenheiten bei der Bearbeitung der AufsichtsarbeitenIm Falle der elektronischen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten hat der Prüfling sich mit einer vom Justizprüfungsamt mitgeteilten Kennung zur Bearbeitung anzumelden und auf die eigene Person deutende besondere Kennzeichen in der Bearbeitung zu unterlassen.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.