Verordnung über die Voraussetzungen für die Förderung der außerschulischen Jugendbildung Vom 29. Dezember 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 29.12.1975
- Fundstelle:
- GVBl. I 1976, 22
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Jugendbildungsförderungsgesetzes vom 24. Juni 1974 (GVBl. I S. 302), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1975 (GVBl. I S. 302), wird nach Anhörung des Landeskuratoriums für Jugendbildung verordnet:
Förderung von Jugendverbänden
§ 1 Förderung von Jugendverbänden Die in § 3 Abs. 1 des Jugendbildungsförderungsgesetzes für eine Förderung von Jugendverbänden festgelegten Voraussetzungen werden durch folgende Unterlagen nachgewiesen: 1. Den Bescheid des Sozialministers oder des Landesjugendamtes über die Anerkennung als förderungswürdiger Jugendverband auf Landesebene. 2. Eine Satzung, aus der sich ergeben muß, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Jugendbildungsförderungsgesetzes vorliegen.
Förderung von Landkreisen und Gemeinden mit eigenem Jugendamt
§ 2 Förderung von Landkreisen und Gemeinden mit eigenem Jugendamt (1) Bei kommunalen Trägern der außerschulischen Jugendbildung soll in der Regel jeweils nur eine eigenständige Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Jugendbildungsförderungsgesetzes (kommunales Jugendbildungswerk) errichtet werden. (2) Die Satzung des kommunalen Bildungswerkes muß insbesondere bestimmen, daß 1. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung von einem Verwaltungsausschuß entschieden werden, dem mindestens sechs, höchstens zehn Mitglieder angehören, 2. der Verwaltungsausschuß je zur Hälfte aus Vertretern des Trägers und Vertretern der jungen Menschen, an die sich die Bildungsangebote richten, besteht (Jugendvertreter), 3. Vorsitzender des Verwaltungsausschusses der Bürgermeister, der Landrat oder ein von diesen beauftragter Vertreter ist, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden vom Gemeindevorstand oder vom Kreisausschuß berufen. Vorschlagsberechtigt sind 1. für die Vertreter des Trägers die Vertretungskörperschaften, sofern die Satzung keine anderweitige Regelung enthält, 2. für die Jugendvertreter, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben müssen, die an der Jugendbildungsarbeit interessierten Gruppierungen junger Menschen. Näheres ist in der Satzung zu regeln. (4) Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Trägers.
§ 3 (gestrichen)
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.