Jugendbildungsförderungsgesetz Vom 16. Dezember 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.1997
- Fundstelle:
- GVBl. I 1997, 449
Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung
§ 1 Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung (1) Außerschulische Jugendbildung ist ein Schwerpunkt der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch . Zielsetzung der außerschulischen Jugendbildung ist es, junge Menschen zu befähigen, ihre persönlichen und sozialen Lebensbedingungen selbst zu erkennen, ihre gesellschaftlichen Interessen durchzusetzen und die Demokratisierung in allen Bereichen zu verwirklichen. Bei der Erfüllung dieser Zielsetzung sind die jeweiligen besonderen sozialen, kulturellen und geschlechtsspezifischen Lebenslagen, Bedürfnisse und Interessen von Mädchen und jungen Frauen sowie Jungen und jungen Männern zu berücksichtigen. Vorrangiges Ziel ist es, gesellschaftliche Benachteiligungen abzubauen und die Partizipation und Gleichberechtigung von Mädchen und jungen Frauen sowie Jungen und jungen Männern zu fördern. (2) Die Träger der außerschulischen Jugendbildung haben die Aufgabe, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Veranstaltungen die Möglichkeit zur Emanzipation zu eröffnen und ihnen die Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten für Arbeitswelt, Freizeit und gesellschaftliche Tätigkeiten zu ermöglichen. Mit den Bildungsangeboten sollen zu gleichen Teilen weibliche und männliche junge Menschen bis zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres erreicht werden. Die Bildungsangebote sind gemeinsam mit den jungen Menschen zu entwickeln.
§ 10 (Änderungsnorm)
§ 11) (Änderungsnorm
§ 12 (Änderungsnorm)
§ 13 (Änderungsnorm)
Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten
§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten (1) ... (Aufhebungsvorschrift) (2) § 4 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung, im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1998 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 15 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Träger der außerschulischen Jugendbildung
§ 2 Träger der außerschulischen Jugendbildung (1) Träger der außerschulischen Jugendbildung, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, sind: 1. die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger nach § 9 , 2. Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring, 3. Vereinigungen, die die Arbeit der unter Nr. 1 und 2 genannten Träger ergänzen. (2) Die Unabhängigkeit der Träger der außerschulischen Jugendbildung in Zielsetzung, Gestaltung ihrer Aufgaben und in ihrer demokratischen Selbstverwaltung wird gewährleistet, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Voraussetzungen für die Förderung
§ 3 Voraussetzungen für die Förderung (1) Jugendverbände erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie 1. vom Land Hessen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind, 2. allen jungen Menschen offenstehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung der Träger die Teilnahme freistellen und 3. eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen. (2) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger nach § 9 erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie eigenständige Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung mit eigener Satzung führen und eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen. (3) Vereinigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen und vom Landesjugendamt anerkannt sind.
Arbeitsgemeinschaften für außerschulische Jugendbildung, Landesjugendamt
§ 4 Arbeitsgemeinschaften für außerschulische Jugendbildung, Landesjugendamt (1) Jede Trägergruppe nach § 2 Abs. 1 soll jeweils eine Arbeitsgemeinschaft bilden. (2) Das Landesjugendamt verteilt die Mittel aus diesem Gesetz nach den Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Abs. 3 auf die Träger nach § 2 Abs. 1 . (3) Das Nähere über die Anspruchsvoraussetzungen, die Verteilung in Fällen, in denen Verteilungsvorschläge nicht vorliegen, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Vereinigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 , die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaften sowie über das Verfahren der Mittelverteilung nach Abs. 2 wird durch Rechtsverordnung der für außerschulische Jugendbildung zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers bestimmt.
Finanzierung
§ 5 Finanzierung Die Träger nach § 2 Abs. 1 erhalten Leistungen für Personal- und Veranstaltungskosten der außerschulischen Jugendbildung aus der Beteiligung an den Einsätzen aus dem Gesetz über das Zahlenlotto und Zusatzlotterien in Hessen sowie dem Gesetz über die Zulassung von Sportwetten im Lande Hessen.
Verteilung der Mittel
§ 6 Verteilung der Mittel (1) Die Träger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhalten 41, die Träger nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhalten 51 und die Träger nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erhalten 5 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Mittel. (2) Das Landesjugendamt vergibt 3 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Mittel für experimentelle Arbeitsansätze und Maßnahmen zur Erprobung neuer Wege in der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere für Modelle der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen und gesellschaftlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. Diese Mittel können sowohl von den Trägern nach § 2 Abs. 1 als auch von anderen Trägern beantragt werden.
Förderung von Mädchen und jungen Frauen
§ 7 Förderung von Mädchen und jungen Frauen Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen und das Landesjugendamt haben darauf hinzuwirken, daß die Veranstaltungsmittel mindestens zur Hälfte für Bildungsangebote für Mädchen und junge Frauen verwendet werden.
Berichtspflicht
§ 8 Berichtspflicht (1) Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen und die Träger, die nicht Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft sind, haben gegenüber der obersten Landesjugendbehörde jährlich über die Wahrnehmung der Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung zu berichten, und zwar insbesondere über die Zahl der Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten, der Maßnahmen und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie über die Umsetzung des § 7 und die Beteiligung von jungen Menschen an der Entwicklung von Angeboten. (2) Die oberste Landesjugendbehörde bewertet in Abstimmung mit den Arbeitsgemeinschaften und den Trägern, die nicht Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft sind, die Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der außerschulischen Jugendbildung nach § 1 .
Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt
§ 9 Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind und bis zum 31. Dezember 1997 gefördert wurden, sind als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt und erhalten Zuweisungen aus den der Trägergruppe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zur Verfügung gestellten Mitteln.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.