JBiGAV HE · Hessen

Verordnung zur Ausführung des Jugendbildungsförderungsgesetzes Vom 7. September 1998

Ausfertigungsdatum:
07.09.1998
Fundstelle:
GVBl. I 1998, 342
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JBiGAV

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Jugendbildungsförderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (GVBl. I S. 449) wird verordnet:

§ 1

Förderung von Jugendverbänden

§ 1 Förderung von Jugendverbänden Die in § 3 Abs. 1 des Jugendbildungsförderungsgesetzes für eine Förderung von Jugendverbänden festgelegten Voraussetzungen werden durch folgende Unterlagen nachgewiesen: 1. den Bescheid des Landesjugendamtes über die Anerkennung als förderungswürdiger Jugendverband auf Landesebene, 2. eine Satzung, aus der sich ergeben muß, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Jugendbildungsförderungsgesetzes vorliegen.

§ 2

Förderung von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und von Trägern nach § 9 des ...

§ 2 Förderung von örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und von Trägern nach § 9 des Jugendbildungsförderungsgesetzes (1) Die Satzungen der eigenständigen Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung der Träger nach § 3 Abs. 2 des Jugendbildungsförderungsgesetzes müssen bestimmen, daß die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung dem zuständigen Jugendhilfeausschuß übertragen oder hierfür ein Verwaltungsausschuß gebildet wird. (2) Wird ein Verwaltungsausschuß gebildet, so müssen ihm mindestens sechs, höchstens zehn Mitglieder angehören; er muß je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers und Vertreterinnen und Vertretern der jungen Menschen, an die sich die Bildungsangebote richten (Jugendvertreterinnen und Jugendvertreter), bestehen. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden vom Gemeindevorstand oder vom Kreisausschuß für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Trägers berufen. Vorschlagsberechtigt sind 1. für die Vertreterinnen und Vertreter des Trägers die Vertretungskörperschaften, sofern die Satzung keine anderweitige Regelung enthält, 2. für die Jugendvertreterinnen und Jugendvertreter die an der Jugendbildungsarbeit interessierten Gruppierungen junger Menschen.

§ 3

Anerkennung der Träger nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendbildungsförderungsgesetzes

§ 3 Anerkennung der Träger nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendbildungsförderungsgesetzes Vereinigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendbildungsförderungsgesetzes können anerkannt werden, wenn sie außerschulische Jugendbildung anbieten, die von den Trägern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Jugendbildungsförderungsgesetzes nicht angeboten wird oder deren Angebote ergänzt.

§ 4

Arbeitsgemeinschaften

§ 4 Arbeitsgemeinschaften (1) Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Jugendbildungsförderungsgesetzes bestehen aus mindestens zwei Dritteln aller Träger der jeweiligen Trägergruppe nach § 2 Abs. 1 des Jugendbildungsförderungsgesetzes und führen Beschlüsse im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Jugendbildungsförderungsgesetz herbei. (2) Jährlich findet eine ordentliche Sitzung der Arbeitsgemeinschaften statt, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen ist. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. (3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Träger.

§ 5

Verteilung der Mittel nach § 6 Abs. 1 des Jugendbildungsförderungsgesetzes

§ 5 Verteilung der Mittel nach § 6 Abs. 1 des Jugendbildungsförderungsgesetzes (1) Arbeitsgemeinschaften nach § 4 Abs. 1 des Jugendbildungsförderungsgesetzes können dem Landesjugendamt jeweils eine geschäftsführende Stelle benennen. Die Arbeitsgemeinschaften oder die geschäftsführenden Stellen legen dem Landesjugendamt jeweils bis zum 28. Februar einen Verteilungsvorschlag vor. (2) Das Landesjugendamt überweist die Mittel nach § 6 Abs. 1 des Jugendbildungsförderungsgesetzes an die Träger oder an deren geschäftsführende Stellen. (3) Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen können durch Beschluß festlegen, daß die der jeweiligen Gruppe zustehenden Mittel vom Landesjugendamt pauschal der jeweiligen geschäftsführenden Stelle zugeleitet werden, die sie gemäß dem vorgelegten Verteilungsvorschlag an die Träger verteilt. (4) Das Landesjugendamt nimmt nach Anhörung der Träger die Verteilung für die jeweilige Trägergruppe vor, wenn keine Arbeitsgemeinschaft nach § 4 des Jugendbildungsförderungsgesetzes gebildet wurde oder ein Verteilungsvorschlag nach Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

§ 6

Verteilung der Mittel nach § 6 Abs. 2 des Jugendbildungsförderungsgesetzes

§ 6 Verteilung der Mittel nach § 6 Abs. 2 des Jugendbildungsförderungsgesetzes (1) Die oberste Landesjugendbehörde benennt Fragestellungen, thematische Schwerpunkte und Ziele der Arbeitsansätze und Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 des Jugendbildungsförderungsgesetzes sowie die Fristen für Antragstellung und Bewilligung. (2) Die Verwaltung des Landesjugendamtes legt die Anträge mit einem Verteilungsvorschlag dem Landesjugendhilfeausschuß zur Beratung vor. Der Landesjugendhilfeausschuß soll zu dem Verteilungsvorschlag eine fachliche Stellungnahme abgeben. (3) Das Landesjugendamt legt den Verteilungsvorschlag der obersten Landesjugendbehörde zur Entscheidung vor. (4) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel nach Entscheidung durch die oberste Landesjugendbehörde und prüft deren Verwendung.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.