Jugendbildungsförderungsgesetz Vom 15. Dezember 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 858
Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung
§ 1 Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung(1) Außerschulische Jugendbildung ist ein Schwerpunkt der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie zielt auf den Erwerb von Lebenskompetenz und die Entfaltung von Identität. Sie unterstützt junge Menschen, Werte zu erkennen, zu achten und zu leben. Sie trägt dazu bei, junge Menschen auf ihr Leben in Gesellschaft und Beruf sowie Partnerschaft, Ehe und Familie vorzubereiten. Außerschulische Jugendbildung soll junge Menschen in die Lage versetzen, ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen wahrzunehmen und an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken. Sie wirkt auch auf den Abbau von gesellschaftlichen Benachteiligungen hin und befähigt zu Eigenverantwortung, Eigeninitiative und gemeinsamem Engagement. (2) Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der außerschulischen Jugendbildung die Gleichstellung von Mädchen und jungen Frauen sowie Jungen und jungen Männern als durchgängiges Leitprinzip zu beachten (Gender Mainstreaming). Mit den Bildungsangeboten sollen zu gleichen Teilen weibliche und männliche junge Menschen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erreicht werden. Die Bildungsangebote sollen gemeinsam mit den jungen Menschen entwickelt werden.
Träger der außerschulischen Jugendbildung
§ 2 Träger der außerschulischen Jugendbildung(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten können, sind: 1. die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,2.a) Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring sowieb) weitere freie Träger mit landesweiter Bedeutung (sonstige Träger), die Jugendbildungseinrichtungen mit eigenem pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten vorhalten oder die die Arbeit der unter Nr. 1 und 2 Buchst. a genannten Träger ergänzen. (2) Die Unabhängigkeit der Träger der außerschulischen Jugendbildung in Zielsetzung, Gestaltung ihrer Aufgaben und in ihrer demokratischen Selbstverwaltung wird gewährleistet, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Voraussetzungen für die Förderung
§ 3 Voraussetzungen für die Förderung(1) Freie Träger können Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, wenn sie von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt sind. Außerdem müssen sie allen jungen Menschen offen stehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung der Träger die Teilnahme freistellen sowie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen, Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring sowie sonstige freie Träger, die bis zum 31. Dezember 2005 gefördert wurden, gelten als anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung. Die Anerkennung kann befristet werden. Ausgeschlossen von der Anerkennung sind Unternehmen, die mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, und Träger, deren Bildungsveranstaltungen der Gewinnerzielung dienen. (2) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie eigenständige Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung mit eigener Satzung und eigener finanzieller Ausstattung führen und eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen.
Arbeitsgemeinschaften für außerschulische Jugendbildung
§ 4 Arbeitsgemeinschaften für außerschulische Jugendbildung(1) Die Trägergruppe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 soll eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Die Trägergruppe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 soll eine Arbeitsgemeinschaft für die Jugendverbände auf Landesebene und den Hessischen Jugendring sowie eine Arbeitsgemeinschaft für die sonstigen Träger bilden. (2) Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Abs. 1 bestehen aus mindestens zwei Dritteln aller Träger der jeweiligen Trägergruppe und führen Beschlüsse im Rahmen ihrer Aufgaben herbei. Sie können dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils eine geschäftsführende Stelle benennen. (3) Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Träger. (4) Die Arbeitsgemeinschaften oder die geschäftsführenden Stellen legen dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres einen qualifizierten Verteilungsvorschlag vor.
Finanzierung, Verteilung der Mittel
§ 5 Finanzierung, Verteilung der Mittel(1) Die Träger nach § 2 Abs. 1 können Leistungen für Personal- und Veranstaltungskosten der außerschulischen Jugendbildung aus der Beteiligung an den Einsätzen aus dem Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen erhalten. Diese Leistungen dürfen 80 vom Hundert der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten. (2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium vergibt mindestens drei vom Hundert der zur Verfügung stehenden Mittel für experimentelle Maßnahmen zur Erprobung neuer Wege in der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere für Modelle der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen und gesellschaftlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. Es benennt Fragestellungen, thematische Schwerpunkte und Ziele der Arbeitsansätze und Maßnahmen sowie nähere Einzelheiten zur Antragstellung und zum Bewilligungsverfahren. Diese Mittel können sowohl von den Trägern nach § 2 Abs. 1 als auch von anderen Trägern beantragt werden. (3) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann eine Mindestförderung für die sonstigen Träger festlegen. Die Maximalförderung für die sonstigen Träger beträgt pro Träger und Jahr 100000 Euro. Von den sonstigen Trägern nicht ausgeschöpfte Mittel kann das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium für experimentelle Maßnahmen nach Abs. 2 zusätzlich vergeben.
Berichtspflicht
§ 6 BerichtspflichtDie Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen und die Träger, die nicht Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft sind, legen jährlich dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium einen Bericht vor, der die quantitative und qualitative Entwicklung der außerschulischen Jugendbildung dokumentiert. Umfang und Inhalte der Berichte sollen durch Zielvereinbarung festgelegt werden.
Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt
§ 7 Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes JugendamtGemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind und bis zum 31. Dezember 2005 gefördert wurden, können bis zum 31. Dezember 2010 Zuweisungen aus den der Trägergruppe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zur Verfügung gestellten Mitteln erhalten. Die Zuweisungen sind jährlich um jeweils 20 vom Hundert der im Jahre 2005 gewährten Zuweisung zu reduzieren. Sie werden auch gewährt, wenn eine Aufgabenverlagerung auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt.
Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 8 Zuständigkeit für den Erlass von RechtsverordnungenDas Nähere über das Anerkennungsverfahren von freien Trägern, die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Trägergruppen sowie die Bildung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaften wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.