JAVAmtsZVerlV HE · Hessen

Verordnung zur Verlängerung der Amtszeiten von Jugend- und Auszubildendenvertretungen beim Landeswohlfahrtsverband Hessen Vom 3. April 2006

Fundstelle:
GVBl. I 2006, 128
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JAVAmtsZVerlV

Aufgrund des § 24 Abs. 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Amtszeiten der bei den Eigenbetrieben des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen,Zentrum für Soziale Psychiatrie Rheinblick, Eltville,Zentrum für Soziale Psychiatrie Mittlere Lahn, Gießen (Standorte Gießen und Marburg),Zentrum für Soziale Psychiatrie Kurhessen, Bad Emstal,Zentrum für Soziale Psychiatrie Haina (Kloster),Zentrum für Soziale Psychiatrie Philippshospital, Riedstadt undZentrum für Soziale Psychiatrie Bergstraße, Heppenheim,gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie die Amtszeit der beim Landeswohlfahrtsverband Hessen gebildeten Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung werden bis zur Umwandlung dieser Eigenbetriebe in gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, längstens bis zum 31. Dezember 2006, verlängert.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.