Verordnung über die Beschränkung der Revisionen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz in Familienhaushalten Vom 2. Juni 1961
- Ausfertigungsdatum:
- 02.06.1961
- Fundstelle:
- GVBl. 1961, 77
Auf Grund von § 60 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665) wird verordnet:
§ 1 Die Aufsicht über die Ausführung der für die Beschäftigung in Familienhaushalten geltenden Vorschriften wird auf gelegentliche Revisionen beschränkt.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.