Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, und über die Änderung der Jagdzeiten Vom 3. März 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 03.03.1999
- Fundstelle:
- GVBl. I 1999, 209
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
§ 1 (1) Weitere Tierarten die dem Jagdrecht unterliegen, sind Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria (Sumpfbiber), Rabenkrähe und Elster. (2) Waschbär, Marderhund und Nutria und juvenile Ringeltaube ohne Halsfleck genießen keine Schonzeit. Rabenkrähen und Elstern dürfen in der Zeit vom 1. August bis 20. Februar bejagt werden. (3) Der Verkauf von erlegten Rabenkrähen und Elstern oder von Teilen von ihnen ist nicht zulässig. Die sonstigen Aneignungs- und Verwertungsrechte des Jagdausübungsberechtigten bleiben davon unberührt.
§ 2 (1) Abweichend von § 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) darf die Jagd ausgeübt werden auf: 1. Rotwild Kälber vom 1. August bis 31. Dezember. Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis zum 31. Mai und vom 1. August bis zum 31. Dezember. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, auf Antrag mit Mehrheitsbeschluss einer Rotwildhegegemeinschaft die Jagdzeit für Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Mai für den Gebietsbereich der Rotwildhegegemeinschaft für ein Jagdjahr aufzuheben. Hirsche und Alttiere vom 1. August bis zum 31. Dezember. Außerhalb des Waldes wird zur Vermeidung von Wildschäden die Jagdzeit für Schmaltiere und Schmalspießer vom 1. Juli bis 31. Juli, für alles Rotwild vom 1. Januar bis 31. Januar erweitert. 2. Dam- und Sikawild Kälber vom 1. September bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Juli bis 31. Januar 3. Rehwild Kitze vom 1. September bis 31. Januar 4. Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 5. Rebhuhn in Gebieten mit ausreichenden Besätzen vom 16. September bis 31. Oktober 6. Grau- und Kanadagänse vom 1. August bis 31. Oktober 7. Nilgänse vom 1. September bis 15. Januar 8. Dachse vom 1. Juli bis 31. Januar. (2) Die Jagdzeit für Waldschnepfen, für Fasanenhennen, für Höckerschwäne, Wildtruthähne und Wildtruthennen sowie für Wildgänse außer Grau- und Kanadagänsen und Wildenten außer Stockenten und Nilgänse wird aufgehoben.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Auf Grund des § 43 Nr. 12 und 13 des Hessischen Jagdgesetzes vom 12. Oktober 1994 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird nach Anhörung der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände verordnet:
§ 1 (1) Weitere Tierarten die dem Jagdrecht unterliegen, sind Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria (Sumpfbiber), Rabenkrähe und Elster. (2) Waschbär, Marderhund und Nutria genießen keine Schonzeit. Rabenkrähen und Elstern dürfen in der Zeit vom 1. August bis 20. Februar bejagt werden. (3) Der Verkauf von erlegten Rabenkrähen und Elstern oder von Teilen von ihnen ist nicht zulässig. Die sonstigen Aneignungs- und Verwertungsrechte des Jagdausübungsberechtigten bleiben davon unberührt.
§ 2 (1) Abweichend von § 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) darf die Jagd ausgeübt werden auf: 1. Rotwild Kälber vom 1. August bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Juli bis 31. Januar 2. Dam- und Sikawild Kälber vom 1. September bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Juli bis 31. Januar 3. Rehwild Kitze vom 1. September bis 31. Januar 4. Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 5. Rebhuhn in Gebieten mit ausreichenden Besätzen vom 16. September bis 31. Oktober 6. Grau- und Kanadagänse vom 1. November bis 15. Januar (2) Die Jagdzeit für Waldschnepfen, für Auer-, Birk- und Rackelhähne, für Fasanenhennen, für Höckerschwäne, Wildtruthähne und Wildtruthennen sowie für Wildgänse außer Grau- und Kanadagänsen und Wildenten außer Stockenten wird aufgehoben.
§ 3 (Aufhebungsanweisung)
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.