HJagdV · Hessen

Hessische Jagdverordnung (HJagdV)Vom 10. Dezember 2015*

Ausfertigungsdatum:
10.12.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 670
125 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Teile der Jägerprüfung

§ 3 Teile der JägerprüfungDie Jägerprüfung besteht aus den drei Prüfungsteilen jagdliche Schießprüfung, schriftliche Prüfung und praktisch-mündliche Prüfung.

§ 4

Jagdliche Schießprüfung

§ 4 Jagdliche Schießprüfung(1) Die Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e.V. vom 1. April 2015 (DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift) bildet die Grundlage für die jagdliche Schießprüfung. Abweichend davon ist beim Prüfungsschießen mit Büchsenpatronen mindestens ein Kaliber von 6,5 Millimetern mit einer Geschossenergie auf 100 Metern Entfernung (E100) von mindestens 2 000 Joule zu verwenden. Beim Flintenschießen darf die Schrotladung 24 Gramm und der Schrotdurchmesser 2,5 Millimeter nicht überschreiten. Die DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift ist auf dem Schießstand zur Einsicht vorzuhalten.(2) Die jagdliche Schießprüfung umfasst nachfolgende Schießdisziplinen und ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn in allen Schießdisziplinen die Mindestleistung von der Kandidatin oder dem Kandidaten erfüllt wurden: Disziplin Rehbock Stehender Überläufer Flüchtiger Überläufer Kipphase Anschlag stehend angestrichen sitzend auf einem Rundholz aufgelegt stehend freihändig und in jagdlicher Erwartungshaltung stehend freihändig und in jagdlicher Erwartungshaltung Waffe Büchse Büchse Büchse Flinte Scheibe/ Anlage/ Durchführung DJV Wildscheibe Nr. 1 nach der DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift.Jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten ist auf Wunsch hin der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen.Nach Abgabe aller Schüsse ist deren Sitz der Kandidatin oder dem Kandidaten immer anzuzeigen. DJV Wildscheibe Nr. 2 nach der DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift.Jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten ist auf Wunsch hin der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen.Nach Abgabe aller Schüsse ist deren Sitz der Kandidatin oder dem Kandidaten immer anzuzeigen. Bei einer Schussentfernung von 50 m ist die DJV Wildscheibe Nr. 5, bei einer Schussentfernung von 60 m die DJV Wildscheibe Nr. 6 nach der DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift zu verwenden.Der flüchtige Überläufer bewegt sich von rechts nach links in 1,8 bis 2,0 Sekunden über eine 6 m Schneise. Gemessen wird vom vollständigen Erscheinen bis zum vollständigen Verschwinden des Überläufers. In gleiche Richtung laufende, dreiteilige Kipphasen; nach dem Laden und Spannen der Flinte ist jeder Hase von der Kandidatin oder dem Kandidaten einzeln abzurufen.Doppelschüsse sind zulässig. Der Kipphase bewegt sich von rechts nach links in 2,7 bis 3,2 Sekunden über eine 5,9 bis 6,1 m Schneise. Gemessen wird vom vollständigen Erscheinen bis zum vollständigen Verschwinden des Hasens. Entfernung 95 bis 105 Meter 95 bis 105 Meter 50 bis 60 Meter 25 bis 35 Meter Schusszahl 3 Einzelschuss 3 Einzelschuss 5 Einzelschuss 8 Doppelschuss Mindestleistung mindestens 16 Ringe; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. mindestens 16 Ringe; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. mindestens 21 Ringe. Wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen gilt dies als Treffer. mindestens 5 Treffer; als Treffer gilt, wenn beim Kipphasen mindestens 1 Segment umgeklappt ist.(3) Die Schießdisziplinen sind jeweils unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu absolvieren. Diese tragen die Ergebnisse der Schießdisziplinen in eine Schießliste ein, die der Niederschrift über die jagdliche Schießprüfung beizufügen ist.(4) Vor Beginn der Prüfung sind die Schneisenbreiten und Laufgeschwindigkeiten des flüchtigen Überläufers und Kipphasens durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses und zwei Kandidatinnen oder Kandidaten zu kontrollieren. Die Ergebnisse sind in der Schießliste zu dokumentieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Abnahme des Schießstandes ohne Beanstandung ist den Kandidatinnen und Kandidaten bei der Begrüßung bekannt zu geben.(5) Die jagdliche Schießprüfung einer Kandidatin oder eines Kandidaten kann durch die Prüfer vorzeitig beendet werden, wenn sie oder er die nach Abs. 2 erforderliche Anzahl Treffer erreicht hat oder nicht mehr erreichen kann.(6) Erreicht eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht die Mindestleistung nach Abs. 2, so kann sie oder er während der laufenden Schießprüfung die jeweiligen Schießdisziplinen einmal wiederholen (Nachschießen). Einmaliges Nachschießen gilt nicht als Wiederholung der Prüfung nach § 15. Den Zeitpunkt des Nachschießens bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 5

Schriftliche Prüfung

§ 5 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier Sachgebiete:1. Wildbiologie, Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft: Biologie der Wildtierarten, einschließlich derer Erkennungsmerkmale, Lebensweise und Lebensäußerungen, Erkennung und Gestaltung von Lebensräumen und Kenntnisse über ökologische Grundzüge besonders geschützter Biotope, Tier- und Pflanzenarten, Artenkenntnisse über Baum-, Strauch- und Krautarten sowie Feldfrüchte, Grundzüge der Landwirtschaft und des Waldbaus sowie die Erkennung ökologischer und ökonomischer Wildschäden und ihrer Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Waldentwicklung, Grundzüge der Wildschadensbewertung und Wildschadensverhütung,2. Jagdbetrieb: Wildhege, Jagdarten und -methoden, Ausbildung, Haltung und Führung von Jagdhunden, Behandlung des erlegten Wildes einschließlich Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, Wildbrethygiene, Wildkrankheiten und -seuchen, Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,3. Waffen: Ballistik, Optik, Handhabung, Pflege und Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen, Umgang mit Munition, Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,4. Recht: Jagd-, Wald-, Tierschutz-, Waffenrecht, Recht der Lebensmittelhygiene, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie weitere für die Jagdausübung relevante Einzelrechtsvorschriften.(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus 25 Fragen je Sachgebiet. Je Sachgebiet können bis zu 35 Punkte erreicht werden. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn je Sachgebiet mindestens 28 Punkte über Antwort-Wahl-Fragen und Freitextaufgaben erreicht wurden.(3) Von den 25 Fragen sind 20 über ein Antwort-Wahl-Verfahren zu beantworten. Von den für eine Frage vorgegebenen Antworten können auch mehrere richtig sein. Eine Frage ist dann richtig beantwortet und mit einem Punkt zu bewerten, wenn keine falsche Antwort und alle richtigen Antworten ausgewählt wurden.(4) Von den 25 Fragen sind fünf Fragen über das Schreiben eines Freitextes zu beantworten. Je Freitextaufgaben können bis zu drei Punkte erreicht werden. Erreichte Punkte sind anzurechnen.(5) Für jeden Prüfungstermin wird von der oberen Jagdbehörde jeweils ein landeseinheitlicher Prüfungsbogen, einschließlich Musterlösung, erstellt. 15 Antwort-Wahl-Fragen mit den dazugehörigen Antworten sind je Sachgebiet aus dem auf der Internetseite der oberen Jagdbehörde veröffentlichten Fragen- und Antwortkatalog auszuwählen. Die Freitextaufgaben sind vorher nicht bekannt.(6) Der schriftliche Prüfungsteil dauert drei Stunden und findet unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt.(7) Die Prüfungsbögen werden von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die bewerteten Prüfungsbögen sind der Niederschrift über den schriftlichen Prüfungsteil beizufügen.

§ 1

Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen

§ 1 Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegenÜber die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), genannten Tierarten hinaus unterliegen dem Jagdrecht: 1. Haarwild Marderhunde Minks Nutrias (Sumpfbiber) Waschbären Wölfe Wolfshybriden 2. Federwild Elstern Rabenkrähen

§ 37

Ordnungswidrigkeiten

§ 37 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 18 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 30 Abs. 1 ein Lebendfanggerät verwendet, das die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,2. § 30 Abs. 2 ein Lebendfanggerät einsetzt, das die dort genannten Anforderungen nicht erfüllt,3. § 30 Abs. 3 eine Wieselwippbrettfalle einsetzt,4. § 31 Abs. 2 ein fängisch gestelltes Fanggerät nicht entsprechend kontrolliert,5. § 31 Abs. 3 lebend gefangenes Wild anders als mit Schusswaffen tötet,6. § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2 andere als danach zulässige Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild verwendet,7. § 36 Abs. 2 Satz 1 oder 2 andere als danach zulässige Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild verwendet,8. § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei einer Kombination aus Saft- und Raufutter dieses in einem höheren Anteil als 20 Prozent des Gesamtfutteranteils nach Gewichtsverhältnis verfüttert,9. § 36 Abs. 4 Satz 1 an einer Futterstelle mehr Futter ausbringt als durch Wildtiere innerhalb einer Woche aufgenommen werden kann,10. § 36 Abs. 5 Satz 1 andere als danach zulässige Futtermittel für Schwarzwild verwendet.

§ 2a

Befugnisse bei der Bejagung und für das Monitoring von Wölfen und Wolfshybriden

§ 2a Befugnisse bei der Bejagung und für das Monitoring von Wölfen und Wolfshybriden(1) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Erlegen eines schwerkranken Wolfs in Erfüllung der Verpflichtung nach § 22a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zuvor festgestellt hat, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Wolf aufgrund erheblichen physischen Schadens sein natürliches Fluchtverhalten nicht mehr ausüben kann. Ist die rechtzeitige Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes nicht möglich, so ist es ausreichend, wenn eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber die Feststellung nach Satz 1 trifft. Satz 1 bis 3 gilt für Wolfshybriden entsprechend. § 27 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes findet keine Anwendung.(2) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Nachsuche eines1. krankgeschossenen Wolfs,2. verunfallten Wolfs im unmittelbaren Bereich um den Unfallort, wenn der Verdacht eines Zusammenstoßes zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Wolf besteht,als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.(3) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Inbesitznahme eines erlegten Wolfs durch die jagdausübungsberechtigte Person zum Zweck der Übergabe an die untere Jagdbehörde als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.(4) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Nachstellen und Fangen von Wölfen zum Zwecke der Besenderung oder Kennzeichnung als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.

§ 2

Jagd- und Schonzeiten

§ 2 Jagd- und Schonzeiten(1) Für die in § 1 aufgeführten Tierarten gelten folgende Jagdzeiten: 1. Haarwild Marderhunde vom 1. September bis 28. Februar Minks vom 1. September bis 28. Februar Nutrias (Sumpfbiber) vom 1. September bis 28. Februar Waschbären vom 1. August bis 28. Februar Juvenile Marderhunde Juvenile Waschbären ganzjährig Wölfe Wolfshybriden Keine Jagdzeitganzjährig 2. Federwild Elstern vom 1. August bis 15. Januar Rabenkrähen vom 1. August bis 15. Januar(2) Für die nach Bundesrecht jagdbaren Tierarten gelten abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226), folgende Jagdzeiten: 1. Haarwild Rotwild Kälber vom 1. August bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. April bis 31. Mai und 1. August bis 31. Januar Dam- und Sikawild Kälber vom 1. September bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. April bis 31. Mai und 1. August bis 31. Januar Muffelwild Jährlingswidder und Schmalschafe vom 1. April bis 31. Mai und 1. August bis 31. Januar Rehwild Kitz vom 1. September bis 31. Januar Schmalrehe vom 1. April bis 31. Januar Böcke vom 1. April bis 31. Januar Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember Steinmarder vom 16. Oktober bis 28. Februar Baummarder Iltisse Hermeline Mauswiesel keine Jagdzeit Füchse vom 15. August bis 28. Februar Juvenile Füchse ganzjährig 2. Federwild Fasanenhennen Wildtruthähne Wildtruthennen Türkentauben Höckerschwäne Bläß-, Saat-, Ringelgänse Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten Waldschnepfe Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen keine Jagdzeit Rebhühner vom 16. September bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 5 zu verschonen sind Blässhühner vom 1. Oktober bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 4 Satz 2 zu verschonen sind Ringeltauben vom 1. November bis 15. Januar Juvenile Ringeltauben vom 1. November bis 20. Februar Graugänse vom 1. August bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 3 zu verschonen sind Kanadagänse vom 1. August bis 31. Oktober Stockenten vom 1. September bis 15. Januar Nilgänse vom 1. August bis 15. Januar(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 sind Graugänse auf Stillgewässern und innerhalb einer Ruhezone von 70 Metern um den Stillgewässerrand von der Jagd zu verschonen in den Vogelschutzgebieten nach1. Anlage 3b der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Kassel vom 31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1389) Schutzgebiets-Nr.: Name 4722-401 Fuldaaue um Kassel 5026-402 Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra;2. der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Gießen vom 31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1266) Schutzgebiets-Nr.: Name 5219-401 Amöneburger Becken 5417-401 Lahnaue zwischen Atzbach und Gießen und3. der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt vom 20. Oktober 2016 (StAnz. S. 1104) Schutzgebiets-Nr.: Name 5519-401 Wetterau 5914-450 Inselrhein 5920-401 Bong’sche Kiesgrube und Mainflinger Mainufer 6116-450 Hessisches Ried mit Kühkopf-Knoblochsaue 6119-401 Untere Gersprenzaue 6216-450 Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim 6217-403 Hessische Altneckarschlingen 6316-401 Lampertheimer Altrhein(4) Für nicht abschussplanpflichtiges Niederwild, insbesondere Feldhase und Stockente, soll die Bejagung nur so erfolgen, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach § 1 des Hessischen Jagdgesetzes berücksichtigt werden. Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 sind Blässhühner von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist.(5) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 darf die Jagd auf Rebhühner nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Revierpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche im Frühjahr und einem Zuwachs von mehr als 250 Prozent zum 1. September. Die jagdliche Strecke darf dabei 15 Prozent des Herbstbesatzes nicht überschreiten. Die jagdausübungsberechtigte Person muss der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld die beabsichtigte Bejagung sowie die Anzahl der zu erlegenden Rebhühner zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses anzeigen.

§ 1

Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen

§ 1 Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegenÜber die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), genannten Tierarten hinaus unterliegen dem Jagdrecht: 1. Haarwild Chinesische Muntjaks Goldschakale Marderhunde Minks Nutrias (Sumpfbiber) Rote Nasenbären Waschbären Wölfe Wolfshybriden 2. Federwild Elstern Nilgänse Pharaonenibisse (Heilige Ibisse) Rabenkrähen Schwarzkopf-Ruderenten

§ 12

Ausschluss von der Jägerprüfung

§ 12 Ausschluss von der Jägerprüfung(1) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der während der jagdlichen Schießprüfung oder während des praktisch-mündlichen Prüfungsteils Mängel bei der Handhabung von Waffen zeigt, welche geeignet sind, sich selbst oder andere potentiell zu gefährden, oder gegen die in § 4 Abs. 1 genannten Regelungen verstoßen, ist vom Prüfungsausschuss unmittelbar von der Jägerprüfung auszuschließen. In diesem Fall sind alle bisher bestandenen Prüfungsteile durch Bescheid von der oberen Jagdbehörde als nicht bestanden zu erklären.(2) Durch Beschluss des Jägerprüfungsausschusses kann durch mündliche Erklärung des vorsitzenden Mitglieds eine Kandidatin oder ein Kandidat bis zum Abschluss der Überprüfung durch die Jagdbehörde von der Prüfung zurückgestellt werden, wenn während der Prüfung Umstände bekannt werden, die Zweifel an ihrer oder seiner Zuverlässigkeit oder körperlichen Eignung begründen.

§ 16

Prüfungsergebnis

§ 16 Prüfungsergebnis(1) Die Jägerprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden.(2) Nach bestandener Jägerprüfung wird ein Zeugnis nach einem von der oberen Jagdbehörde erstellten Muster ausgestellt. Dieses ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterzeichnen und mit dem Siegel der oberen Jagdbehörde zu versehen.(3) Wurde in einem Prüfungsteil nicht die erforderliche Mindestleistung erbracht, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Ergebnis dieses Prüfungsteils.(4) Wenn ein Prüfungsteil dreimal nicht bestanden wurde, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Nichtbestehen der Jägerprüfung.

§ 18

Prüfungsgebühr

§ 18 Prüfungsgebühr(1) Die Prüfungsgebühr für die Jägerprüfung und eingeschränkte Jägerprüfung wird nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2025 (GVBl. 2025 Nr. 11), in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Prüfungsgebühr wird durch die untere Jagdbehörde vereinnahmt. Ein Sechstel der Gebühr verbleibt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, fünf Sechstel der Gebühr führt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Anforderung der oberen Jagdbehörde an das Land ab.(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die vor Beginn der Prüfung zurücktreten, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet.

§ 2

Jagd- und Schonzeiten

§ 2 Jagd- und Schonzeiten(1) Für die in § 1 aufgeführten Tierarten gelten folgende Jagdzeiten: 1. Haarwild Chinesische Muntjaks ganzjährig Goldschakale keine Jagdzeit Marderhunde ganzjährig Minks ganzjährig Nutrias (Sumpfbiber) ganzjährig Rote Nasenbären ganzjährig Waschbären ganzjährig Wölfe keine Jagdzeit Wolfshybriden ganzjährig 2. Federwild Elstern vom 1. August bis 31. Januar Nilgänse ganzjährig Rabenkrähen vom 1. August bis 15. Februar Pharaonenibisse (Heilige Ibisse) ganzjährig Schwarzkopf-Ruderenten ganzjährig(2) Für die nach Bundesrecht jagdbaren Tierarten gelten abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226), folgende Jagdzeiten: 1. Haarwild Rotwild Kälber vom 1. August bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. April bis 31. Mai und 1. August bis 31. Januar Dam- und Sikawild Kälber vom 1. September bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. April bis 31. Mai und 1. August bis 31. Januar Muffelwild Jährlingswidder und Schmalschafe vom 1. April bis 31. Mai und 1. August bis 31. Januar Rehwild Kitze vom 1. September bis 31. Januar Schmalrehe vom 1. April bis 31. Januar Böcke vom 1. April bis 31. Januar Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember Dachs vom 1. August bis 31. Dezember Jungdachs vom 1. Juni bis 31. Dezember 2. Federwild Fasanenhennen keine Jagdzeit Wildtruthähne keine Jagdzeit Wildtruthennen keine Jagdzeit Türkentauben keine Jagdzeit Höckerschwäne vom 1. November bis 31. Dezember Bläss-, Saat-, Ringelgänse keine Jagdzeit Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten keine Jagdzeit Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen keine Jagdzeit Rebhühner vom 1. Oktober bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 5 zu verschonen sind Blässhühner vom 1. Oktober bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 4 Satz 2 zu verschonen sind Ringeltauben vom 1. November bis 10. Februar Juvenile Ringeltauben vom 1. Juli bis 10. Februar Graugänse vom 1. August bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 zu verschonen sind Kanadagänse vom 1. August bis 15. Januar Stockenten vom 1. September bis 15. Januar Rostgänse vom 1. September bis 15. Januar Juvenile Rostgänse ganzjährig(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 sind Graugänse auf Stillgewässern und innerhalb einer Ruhezone von 70 Metern um den Stillgewässerrand von der Jagd zu verschonen in den Vogelschutzgebieten nach1. Anlage 3b der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Kassel vom 31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1389) Schutzgebiets-Nr.: Name 4722-401 Fuldaaue um Kassel 5026-402 Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra;2. der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Gießen vom 31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1266) Schutzgebiets-Nr.: Name 5219-401 Amöneburger Becken 5417-401 Lahnaue zwischen Atzbach und Gießen und3. der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt vom 20. Oktober 2016 (StAnz. S. 1104) Schutzgebiets-Nr.: Name 5519-401 Wetterau 5914-450 Inselrhein 5920-401 Bong’sche Kiesgrube und Mainflinger Mainufer 6116-450 Hessisches Ried mit Kühkopf-Knoblochsaue 6119-401 Untere Gersprenzaue 6216-450 Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim 6217-403 Hessische Altneckarschlingen 6316-401 Lampertheimer Altrhein(4) Für nicht abschussplanpflichtiges Niederwild, insbesondere Feldhase und Stockente, soll die Bejagung nur so erfolgen, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach § 1 des Hessischen Jagdgesetzes berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht für Chinesische Muntjaks, Marderhunde, Minke, Nutrias, Rote Nasenbären, Waschbären, Wolfshybride, Nilgänse, Pharaonenibisse und Schwarzkopf-Ruderenten. Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 sind Blässhühner von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist.(5) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 darf die Jagd auf Rebhühner nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Revierpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche im Frühjahr und einem Zuwachs von mehr als 250 Prozent zum 1. September. Die jagdliche Strecke darf dabei 15 Prozent des Herbstbesatzes nicht überschreiten. Die jagdausübungsberechtigte Person muss der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld die beabsichtigte Bejagung sowie die Anzahl der zu erlegenden Rebhühner zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses anzeigen.

§ 25

Zulassungsverfahren

§ 25 Zulassungsverfahren(1) Der Antrag auf Zulassung zur Falknerprüfung ist drei Monate vor dem Prüfungstermin bei der oberen Jagdbehörde zu stellen.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. eine Kopie des Personalausweises,2. bei Minderjährigen eine beglaubigte Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,3. das Zeugnis über eine Jägerprüfung oder eine eingeschränkte Jägerprüfung nach § 17 Abs. 1,4. eine persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen vorliegen, die die körperliche Eignung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen und ob und gegebenenfalls welche Straf- oder Bußgeldverfahren vorliegen, die eine Versagung des Jagd- oder Falknerscheins nach Bundesjagdgesetz rechtfertigen könnten.(3) Die obere Jagdbehörde entscheidet spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin über den Zulassungsantrag. Die Prüfungszulassung kann zurückgenommen werden, wenn nach der Zulassung Umstände bekannt werden, die Zweifel begründen, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis zum Prüfungsbeginn erfüllt sind.

§ 27

Durchführung der Falknerprüfung, Prüfungsgebühr

§ 27 Durchführung der Falknerprüfung, Prüfungsgebühr(1) Die obere Jagdbehörde setzt mindestens einen Prüfungstermin pro Jahr fest.(2) Liegen der oberen Jagdbehörde bis zwei Monate vor dem Prüfungstermin weniger als acht Anmeldungen vor, so kann sie mit der zuständigen Prüfungsbehörde eines anderen Bundeslandes eine gemeinsame Falknerprüfung durchführen, welche in Hessen oder dem anderen Bundesland stattfindet.(3) Findet die Prüfung in einem anderen Bundesland statt, teilt die obere Jagdbehörde dies den Antragsstellerinnen und Antragstellern schriftlich mit und informiert sie über die sich daraus ergebenden Abweichungen gegenüber dieser Prüfungsordnung.(4) Beide Prüfungsteile sollen vor demselben Prüfungsausschuss abgelegt werden. Die Wiederholung von Prüfungsteilen kann vor einem anderen Prüfungsausschuss erfolgen.(5) Die Prüfungen in den Prüfungsteilen sind nicht öffentlich. Als Beobachter können anwesend sein:1. die stellvertretenden Mitglieder des Falknerprüfungsausschusses,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Veranstalters von Ausbildungslehrgängen für die Falknerprüfung,3. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten oder der oberen Jagdbehörde,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hessischen Landesvereinigungen der Falknerinnen und Falkner,5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Falknerprüfungsausschusses eines anderen Bundeslandes.Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt die Beobachterinnen und Beobachter räumlich und zeitlich so ein, dass der Prüfungsablauf nicht gestört wird.(6) § 10 Abs. 5, §§ 11 und 12 Abs. 2, die §§ 13 bis 15 gelten entsprechend.(7) Die Prüfungsgebühr wird nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 30

Lebendfanggeräte

§ 30 Lebendfanggeräte(1) Als Lebendfanggeräte für die Jagd auf die nachfolgenden Wildarten dürfen nur Kofferfallen nach Maßgabe des Abs. 3 sowie Kasten- und Röhrenfallen, die folgende Mindestmaße aufweisen, verwendet werden: 1. Dachs, Fuchs, Marderhund, Nutria, Roter Nasenbär, Waschbär 130 25 25 2. Mink, Baum- und Steinmarder, Iltis, Wildkaninchen 100 15 15 3. Wiesel 80 10 15(2) Der Einsatz von Lebendfanggeräten ist zulässig, soweit deren Ausstattung und Verwendung gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden und dem gefangenen Tier die Sicht nach Außen verwehrt wird.(3) Der Einsatz von Kofferfallen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:1. das Mindestmaß für den Kofferdeckel beträgt 180 Zentimeter x 90 Zentimeter x 20 Zentimeter,2. der Abstand vom Rand des Auslösers zum vorderen und seitlichen Fallenrand beträgt mindestens 60 Zentimeter,3. es dürfen keine scharfen Kanten, Spitzen oder sonstige Verletzungsrisiken in den Fangraum ragen,4. die Fallhöhe des Kofferdeckels, gemessen wird vom vorderen Deckelrand, beträgt höchstens 40 Zentimeter,5. das Gewicht des Kofferdeckeis darf 35 Kilogramm nicht überschreiten,6. die Falle darf erst arretieren, wenn der Deckel vollständig geschlossen ist und7. der Fangraum muss bei vollständig geschlossener Falle abgedunkelt sein.

§ 31

Fangmethoden

§ 31 Fangmethoden(1) Beköderte Lebendfanggeräte sind beim Einsatz so zu verbergen oder zu konstruieren, dass die Köder nicht sichtbar sind und der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.(2) Fängisch gestellte Fanggeräte sind mindestens zweimal täglich, davon einmal innerhalb von zwei Stunden nach Sonnenaufgang, zu kontrollieren. Kontrollen nach Satz 1 können entfallen, wenn die Falle über einen elektronischen Fangmelder verfügt, der betriebssicher ist und unverzüglich meldet, sobald ein Fangereignis stattgefunden hat, und die Funktionsfähigkeit mindestens einmal täglich getestet wird oder eine tägliche Selbstüberprüfung des Fangmelders gewährleistet ist. Im Fall der Meldung eines Fangereignisses nach Satz 2 ist die Falle unverzüglich zu kontrollieren.(3) Lebend gefangenes Wild darf ausschließlich unter Verwendung von Schusswaffen mit Treibladungsgeschossen getötet werden.

§ 33

Aufgabenübertragung

§ 33 Aufgabenübertragung(1) Dem Landesjagdverband Hessen e.V. werden im Rahmen einer Beleihung nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes folgende Aufgaben übertragen:1. die Durchführung und die Abnahme der Prüfung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern nach einer eigenen von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung,2. die Durchführung und die Abnahme der Prüfung brauchbarer Jagdhunde nach einer eigenen von der obersten Jagdbehörde anerkannten Brauchbarkeitsprüfungsordnung.Die Aufgabenübertragung bezieht sich auf die Durchführung der Prüfung, die Entscheidungen über die Zulassung zur Prüfung und über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Überprüfung auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten. Im Fall des Bestehens der Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjagdverbands Hessen e.V. eine Urkunde, im Fall des Nichtbestehens einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.(2) Folgende Aus- und Fortbildungen sollen vom Landesjagdverband Hessen e.V. angeboten werden:1. die Aus- und Fortbildung der Jägerschaft,2. die Ausbildung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung,3. die Durchführung von anerkannten Ausbildungslehrgängen für die Ausübung der Jagd mit Fanggeräten nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes,4. die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde,5. die Fortbildung der Mitglieder der Jägerprüfungsausschüsse in Zusammenarbeit mit der oberen Jagdbehörde.(3) Über Abs. 1 und 2 hinaus soll der Landesjagdverband Hessen e.V. folgende Aufgaben wahrnehmen:1. die Durchführung von vom Land Hessen geförderten Projekten, die der Umsetzung des § 1 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes dienen,2. die Wahrnehmung des Anhörungsrechts nach § 16 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes,3. das Monitoring der Wildbestände unter Beachtung der jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Standards und hinsichtlich des Wolfs in Zusammenarbeit mit dem Wolfszentrum Hessen als Bindeglied zur Jagdverwaltung,4. die Beurteilung der Prüfungen von Jagdhunden zur Erlangung der Brauchbarkeit.(4) Die Möglichkeit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 2 und 3 durch andere Personen bleibt unberührt.

§ 37

Ordnungswidrigkeiten

§ 37 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 18 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 30 Abs. 1 ein Lebendfanggerät verwendet, das die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,2. § 30 Abs. 2 ein Lebendfanggerät einsetzt, das die dort genannten Anforderungen nicht erfüllt,3. § 30 Abs. 3 eine Kofferfalle verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,4. § 31 Abs. 2 ein fängisch gestelltes Fanggerät nicht entsprechend kontrolliert,5. § 31 Abs. 3 lebend gefangenes Wild anders als mit Schusswaffen tötet,6. § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2 andere als danach zulässige Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild verwendet,7. § 36 Abs. 2 Satz 1 oder 2 andere als danach zulässige Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild verwendet,8. § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei einer Kombination aus Saft- und Raufutter dieses in einem höheren Anteil als 20 Prozent des Gesamtfutteranteils nach Gewichtsverhältnis verfüttert,9. § 36 Abs. 4 Satz 1 an einer Futterstelle mehr Futter ausbringt als durch Wildtiere innerhalb einer Woche aufgenommen werden kann,10. § 36 Abs. 5 Satz 1 andere als danach zulässige Futtermittel für Schwarzwild verwendet.

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 39 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

§ 4

Jagdliche Schießprüfung

§ 4 Jagdliche Schießprüfung(1) Die Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V. in der ab 1. April 2024 geltenden Fassung (DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift) bildet die Grundlage für die jagdliche Schießprüfung. Abweichend davon ist beim Prüfungsschießen mit Büchsenpatronen mindestens ein Kaliber von 6,5 Millimetern mit einer Geschossenergie auf 100 Metern Entfernung (E100) von mindestens 2 000 Joule zu verwenden. Beim Flintenschießen darf die Schrotladung 24 Gramm und der Schrotdurchmesser 2,5 Millimeter nicht überschreiten. Die DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift ist auf dem Schießstand zur Einsicht vorzuhalten.(2) Die jagdliche Schießprüfung umfasst nachfolgende Schießdisziplinen und ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn in allen Schießdisziplinen die Mindestleistung von der Kandidatin oder dem Kandidaten erfüllt wurden: Disziplin Rehbock Stehender Überläufer Flüchtiger Überläufer Kipphase Anschlag stehend angestrichen sitzend auf einem Rundholz aufgelegt stehend freihändig und in jagdlicher Erwartungshaltung stehend freihändig und in jagdlicher Erwartungshaltung Waffe Büchse Büchse Büchse Flinte Scheibe/ Anlage/ Durchführung DJV Wildscheibe Nr. 1 nach der DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift.Jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten ist auf Wunsch hin der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen.Nach Abgabe aller Schüsse ist deren Sitz der Kandidatin oder dem Kandidaten immer anzuzeigen. DJV Wildscheibe Nr. 2 nach der DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift.Jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten ist auf Wunsch hin der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen.Nach Abgabe aller Schüsse ist deren Sitz der Kandidatin oder dem Kandidaten immer anzuzeigen. Bei einer Schussentfernung von 50 m ist die DJV Wildscheibe Nr. 5, bei einer Schussentfernung von 60 m die DJV Wildscheibe Nr. 6 nach der DJV Schießstandordnung und Schießvorschrift zu verwenden.Der flüchtige Überläufer bewegt sich von rechts nach links in 1,8 bis 2,0 Sekunden über eine 6 m Schneise. Gemessen wird vom vollständigen Erscheinen bis zum vollständigen Verschwinden des Überläufers. In gleiche Richtung laufende, dreiteilige Kipphasen; nach dem Laden und Spannen der Flinte ist jeder Hase von der Kandidatin oder dem Kandidaten einzeln abzurufen.Doppelschüsse sind zulässig. Der Kipphase bewegt sich von rechts nach links in 2,7 bis 3,2 Sekunden über eine 5,9 bis 6,1 m Schneise. Gemessen wird vom vollständigen Erscheinen bis zum vollständigen Verschwinden des Hasens. Entfernung 95 bis 105 Meter 95 bis 105 Meter 50 bis 60 Meter 25 bis 35 Meter Schusszahl 3 Einzelschuss 3 Einzelschuss 5 Einzelschuss 8 Doppelschuss Mindestleistung mindestens 2 Treffer vom 3. bis 10. Ring; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. mindestens 2 Treffer vom 3. bis 10. Ring; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. mindestens 3 Treffer innerhalb der Ringe. Wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen gilt dies als Treffer. mindestens 5 Treffer; als Treffer gilt, wenn beim Kipphasen mindestens 1 Segment umgeklappt ist.(3) Die Schießdisziplinen sind jeweils unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu absolvieren. Diese tragen die Ergebnisse der Schießdisziplinen in eine Schießliste ein, die der Niederschrift über die jagdliche Schießprüfung beizufügen ist.(4) Vor Beginn der Prüfung sind die Schneisenbreiten und Laufgeschwindigkeiten des flüchtigen Überläufers und Kipphasens durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses und zwei Kandidatinnen oder Kandidaten zu kontrollieren. Die Ergebnisse sind in der Schießliste zu dokumentieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Abnahme des Schießstandes ohne Beanstandung ist den Kandidatinnen und Kandidaten bei der Begrüßung bekannt zu geben.(5) Die jagdliche Schießprüfung einer Kandidatin oder eines Kandidaten kann durch die Prüfer vorzeitig beendet werden, wenn sie oder er die nach Abs. 2 erforderliche Anzahl Treffer erreicht hat oder nicht mehr erreichen kann.(6) Erreicht eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht die Mindestleistung nach Abs. 2, so kann sie oder er während der laufenden Schießprüfung die jeweiligen Schießdisziplinen einmal wiederholen (Nachschießen). Einmaliges Nachschießen gilt nicht als Wiederholung der Prüfung nach § 15. Den Zeitpunkt des Nachschießens bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 5

Schriftliche Prüfung

§ 5 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung umfasst vier Sachgebiete:1. Wildbiologie, Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft: Biologie der Wildtierarten, einschließlich derer Erkennungsmerkmale, Lebensweise und Lebensäußerungen, Erkennung und Gestaltung von Lebensräumen und Kenntnisse über ökologische Grundzüge besonders geschützter Biotope, Tier- und Pflanzenarten, Artenkenntnisse über Baum-, Strauch- und Krautarten sowie Feldfrüchte, Grundzüge der Landwirtschaft und des Waldbaus sowie die Erkennung ökologischer und ökonomischer Wildschäden und ihrer Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Waldentwicklung, Grundzüge der Wildschadensbewertung und Wildschadensverhütung,2. Jagdbetrieb: Wildhege, Jagdarten und -methoden, Ausbildung, Haltung und Führung von Jagdhunden, Behandlung des erlegten Wildes einschließlich Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, Wildbrethygiene, Wildkrankheiten und -seuchen, Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,3. Waffen: Ballistik, Optik, Handhabung, Pflege und Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen, Umgang mit Munition, Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,4. Recht: Jagd-, Wald-, Tierschutz-, Waffenrecht, Recht der Lebensmittelhygiene, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie weitere für die Jagdausübung relevante Einzelrechtsvorschriften.(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus 25 Fragen je Sachgebiet. Je Sachgebiet können bis zu 25 Punkte erreicht werden. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn je Sachgebiet mindestens 18 Punkte über Antwort-Wahl-Fragen erreicht wurden.(3) Von den für eine Frage vorgegebenen Antworten können auch mehrere richtig sein. Eine Frage ist dann richtig beantwortet und mit einem Punkt zu bewerten, wenn keine falsche Antwort und alle richtigen Antworten ausgewählt wurden.(4) Für jeden Prüfungstermin wird von der oberen Jagdbehörde jeweils ein landeseinheitlicher Prüfungsbogen, einschließlich Musterlösung, erstellt. 20 Antwort-Wahl-Fragen mit den dazugehörigen Antworten sind je Sachgebiet aus dem auf der Internetseite der oberen Jagdbehörde veröffentlichten Fragen- und Antwortkatalog auszuwählen.(5) Der schriftliche Prüfungsteil dauert zwei Stunden und findet unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt.(6) Die Prüfungsbögen werden von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die bewerteten Prüfungsbögen sind der Niederschrift über den schriftlichen Prüfungsteil beizufügen.

§ 7

Zulassungsvoraussetzungen

§ 7 ZulassungsvoraussetzungenEine antragstellende Person ist zur Jägerprüfung zuzulassen, wenn:1. sie an einem Ausbildungslehrgang, dem ein Ausbildungsrahmenplan zugrunde liegt, der die in § 5 Abs. 1 genannten Sachgebiete abdeckt, an praktischen Unterweisungen und am Übungsschießen teilgenommen hat; der Ausbildungslehrgang darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss vor Beginn der Jägerprüfung abgeschlossen sein,2. sie über eine seit Beginn des Übungsschießens bis mindestens zum Ende der Jägerprüfung geltende Jagdhaftpflichtversicherung verfügt,3. sie beim Übungsschießen mit der Langwaffe mindestens ein Kaliber von 6,5 Millimeter mit einer Geschossenergie in 100 m Entfernung (E100) von mindestens 2 000 Joule und beim Übungsschießen mit der Flinte nur für den Schießstand zugelassene Schrotstärken in den Kalibern 20 bis 12 verwendet hat; die Verwendung eigener Jagdwaffen mit beliebiger Optik oder Visierung ist zulässig,4. sie an mindestens fünf Tagen Schießübungen mit einer Kurzwaffe mit einer Mündungsenergie von mindestens 200 Joule auf eine stehende Scheibe mit jeweils mindestens 10 Schüssen ausgeführt hat,5. sie an einer vom Veterinäramt anerkannten Schulung zur „Kundigen Person“ nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Abl. EU Nr. L 139 S. 55, 2004 Nr. L 226 S. 22, 2008 Nr. L 46 S. 50, 2010 Nr. L 119 S. 26, 2013 Nr. L 160 S. 15, 2015 Nr. L 66 S. 22, 2019 Nr. L 13 S. 12, 2021 Nr. L 302 S. 20, 2024 Nr. L 90141 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung vom 18. Juli 2025 (ABl. 2025 L Nr. 1449), teilgenommen hat,6. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzt, und7. sie das 16. Lebensjahr vollendet hat oder binnen zwei Monaten nach dem Prüfungstermin vollenden wird.

§ 8

Zulassungsverfahren

§ 8 Zulassungsverfahren(1) Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist vier Monate vor dem Prüfungstermin bei der Jagdbehörde zu stellen.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. eine Kopie des Personalausweises,2. bei Minderjährigen eine beglaubigte Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,3. die Teilnahmebescheinigung eines Veranstalters nach § 7 Nr. 1,4. eine Bestätigung über die Jagdhaftpflichtversicherung einschließlich deren Geltungsdauer nach § 7 Nr. 2,5. der Nachweis über die ausgeführten Schießübungen nach § 7 Nr. 3 und 4,6. der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung nach § 7 Nr. 5,7. eine persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen vorliegen, die die körperliche Eignung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen und ob und gegebenenfalls welche Straf- oder Bußgeldverfahren vorliegen, die eine Versagung des Jagdscheins nach Bundesjagdgesetz rechtfertigen könnten.(3) Die Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 15 oder die Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung bedarf einer gesonderten Zulassung. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem geplanten Prüfungstermin an dieselbe Jagdbehörde zu richten, die die Zulassung erteilt hat. Mit diesem Antrag sind neben dem Bescheid nach § 16 Abs. 3 eine erneute Bestätigung nach Abs. 2 Nr. 4 und eine erneute Erklärung nach Abs. 2 Nr. 7 vorzulegen.(4) Die Jagdbehörde entscheidet spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin über einen Zulassungsantrag nach Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 und meldet die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten der oberen Jagdbehörde. Die Prüfungszulassung kann von der oberen Jagdbehörde zurückgenommen werden, wenn nach der Zulassung Umstände bekannt werden, die Zweifel begründen, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Nr. 6 bis zum Prüfungsbeginn erfüllt sind.

§ 9

Jägerprüfungsausschüsse

§ 9 Jägerprüfungsausschüsse(1) Die Jägerprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.(2) Die obere Jagdbehörde bestimmt die notwendige Anzahl der Prüfungsausschüsse sowie deren Sitz.(3) Die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger, andere in Hessen tätige Vereinigungen der Jägerschaft sowie nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I. S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405), anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigungen können der oberen Jagdbehörde Vorschläge unterbreiten, wer als Mitglied in einen Prüfungsausschuss berufen werden soll.(4) Die obere Jagdbehörde beruft für jeden Prüfungsausschuss neun Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der Mitglieder benennt sie ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die obere Jagdbehörde setzt die Mitglieder sowie deren Stellvertreter für die einzelnen Sachgebiete nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ein. Der Prüfungsausschuss kann beschließen, die Prüfung zusammen mit den stellvertretenden Mitgliedern durchzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung geboten erscheint.(5) Eine Amtszeit beträgt vier Jahre.(6) Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nur sein, wer jagdpachtfähig nach § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes ist. Die Mitglieder sollen sich regelmäßig auf geeignete Art und Weise fortbilden, mindestens jedoch einmal pro Amtszeit an einer Fortbildung nach den Vorgaben der oberen Jagdbehörde teilnehmen.(7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung organisatorisch vor und bestimmt für den praktisch-mündlichen Prüfungsteil die erforderliche Anzahl von Schriftführerinnen oder Schriftführern aus der Reihe der stellvertretenden Prüfungsausschussmitglieder.(8) Die oberste Jagdbehörde setzt die Entschädigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses fest.

§ 27a

Prüfungsergebnis

§ 27a Prüfungsergebnis(1) Die Falknerprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden.(2) Nach bestandener Falknerprüfung wird ein Zeugnis nach einem von der oberen Jagdbehörde erstellten Muster ausgestellt. Dieses ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterzeichnen und mit dem Siegel der oberen Jagdbehörde zu versehen.(3) Wurde in einem Prüfungsteil nicht die erforderliche Mindestleistung erbracht, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Ergebnis dieses Prüfungsteils.(4) Wenn ein Prüfungsteil dreimal nicht bestanden wurde, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Nichtbestehen der Falknerprüfung.

§ 1

Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen

§ 1 Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegenÜber die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), genannten Tierarten hinaus unterliegen dem Jagdrecht: 1. Haarwild Marderhunde Minks Nutrias (Sumpfbiber) Waschbären 2. Federwild Elstern Rabenkrähen

§ 10

Durchführung der Jägerprüfung

§ 10 Durchführung der Jägerprüfung(1) Die Jägerprüfung ist binnen zwei Jahren nach Ablauf des ersten Tages des ersten Prüfungsteils abzuschließen.(2) Die obere Jagdbehörde teilt die Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungsausschüssen zu und benachrichtigt die Kandidatinnen und Kandidaten und die Prüfungsausschüsse entsprechend. Für die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils kann eine Zuteilung an einen anderen Prüfungsausschuss erfolgen. Eine Prüfung in einem Prüfungsteil wird nur durchgeführt, wenn vier Wochen vor dem Prüfungstermin mindestens acht Anmeldungen vorliegen.(3) Jeder Prüfungsausschuss führt mindestens einmal jährlich eine Prüfung in jedem Prüfungsteil nach § 3 durch. Die Prüfungstermine und die Orte der Durchführung sind durch die obere Jagdbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss festzusetzen und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel zu veröffentlichen.(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Als Beobachterinnen und Beobachter können anwesend sein:1. die stellvertretenden Mitglieder des Jägerprüfungsausschusses,2. ein Mitglied eines anderen hessischen Jägerprüfungsausschusses,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Veranstalters von Ausbildungslehrgängen nach § 7 Nr. 1,4. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der unteren, oberen und der obersten Jagdbehörde,5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hessischen Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger.Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt die Beobachterinnen und Beobachter räumlich und zeitlich so ein, dass der Prüfungsablauf nicht gestört wird.(5) Für jeden Prüfungsteil ist eine Niederschrift über den wesentlichen Hergang der Prüfung zu fertigen. Sie ist von allen Mitgliedern des Jägerprüfungsausschusses zu unterzeichnen. Mit Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Prüfung mittels Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung kann als Hilfsmittel für die Erstellung der Niederschrift und als Beratungsgrundlage verwendet werden.

§ 11

Kandidatinnen und Kandidaten mit Behinderung

§ 11 Kandidatinnen und Kandidaten mit BehinderungSchwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen, denen es aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht möglich ist, eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu erbringen, ist auf Antrag durch den Prüfungsausschuss ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.

§ 12

Ausschluss von der Jägerprüfung

§ 12 Ausschluss von der Jägerprüfung(1) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der während der jagdlichen Schießprüfung oder während des praktisch-mündlichen Prüfungsteils Mängel bei der Handhabung von Waffen zeigt, welche geeignet sind, sich selbst oder andere potentiell zu gefährden, oder gegen die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Regelungen verstoßen, ist vom Prüfungsausschuss unmittelbar von der Jägerprüfung auszuschließen. In diesem Fall sind alle bisher bestandenen Prüfungsteile durch Bescheid von der oberen Jagdbehörde als nicht bestanden zu erklären.(2) Durch Beschluss des Jägerprüfungsausschusses kann durch mündliche Erklärung des vorsitzenden Mitglieds eine Kandidatin oder ein Kandidat bis zum Abschluss der Überprüfung durch die Jagdbehörde von der Prüfung zurückgestellt werden, wenn während der Prüfung Umstände bekannt werden, die Zweifel an ihrer oder seiner Zuverlässigkeit oder körperlichen Eignung begründen.

§ 13

Täuschung, Störung

§ 13 Täuschung, Störung(1) Stellen aufsichtführende Mitglieder des Prüfungsausschusses Täuschungshandlungen fest, so haben sie diese zu unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs können die aufsichtführenden Mitglieder des Prüfungsausschusses Kandidatinnen und Kandidaten von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausschließen.(2) Über die Folgen einer Täuschung oder einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann, je nach Schwere des Verstoßes, einzelne Aufgaben mit null Punkten bewerten, die Kandidatin oder den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an dem Prüfungsteil ausschließen und diesen oder bereits bestandene Prüfungsteile für nicht bestanden erklären.(3) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Prüfungszeugnisses das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist durch die Jagdbehörde einzuziehen.

§ 14

Rücktritt

§ 14 Rücktritt(1) Sind Kandidatinnen und Kandidaten durch Krankheit oder sonstige nicht durch sie selbst zu vertretende Gründe an der Ablegung eines Prüfungsteils verhindert, so ist dies unverzüglich dem Prüfungsausschuss und der oberen Jagdbehörde anzuzeigen und nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die obere Jagdbehörde entscheidet über die Genehmigung des Rücktritts.(2) Ein aus den Gründen des Abs. 1 Satz 1 versäumter Prüfungsteil gilt als nicht angetreten.(3) Versäumen Kandidatinnen und Kandidaten einen Prüfungsteil schuldhaft oder ohne genehmigten Rücktritt, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden.

§ 15

Wiederholung von Prüfungsteilen

§ 15 Wiederholung von PrüfungsteilenJeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal innerhalb der Frist nach § 10 Abs. 1 wiederholt werden.

§ 16

Prüfungsergebnis

§ 16 Prüfungsergebnis(1) Die Jägerprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden.(2) Nach bestandener Jägerprüfung wird ein Zeugnis nach einem von der oberen Jagdbehörde erstellten Muster ausgestellt. Dieses ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der oberen Jagdbehörde zu versehen.(3) Wurde in einem Prüfungsteil nicht die erforderliche Mindestleistung erbracht, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Ergebnis dieses Prüfungsteils.(4) Wenn ein Prüfungsteil dreimal nicht bestanden wurde, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Nichtbestehen der Jägerprüfung.

§ 17

Eingeschränkte Jägerprüfung

§ 17 Eingeschränkte Jägerprüfung(1) Die eingeschränkte Jägerprüfung erfolgt ohne jagdliche Schießprüfung. Im schriftlichen und praktisch-mündlichen Teil bedarf es keiner Prüfung des Sachgebietes Waffen; die Prüfung im Sachgebiet Recht erstreckt sich nicht auf das Waffenrecht. Die §§ 3 bis 16 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf Zulassung zur eingeschränkten Jägerprüfung gestellt wird und der Nachweis über die ausgeführten Schießübungen nach § 7 Nr. 3 und 4 entfällt.(2) Im Falle einer bestandenen eingeschränkten Jägerprüfung und einer bestandenen Falknerprüfung sind zur nachträglichen Ablegung der Jägerprüfung die in Abs. 1 genannten Bestandteile nachzuholen. Hierzu sind eine Schießprüfung abzulegen und im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil im Sachgebiet Waffen sowie im Sachgebiet Recht hinsichtlich des Waffenrechtes zusätzliche Prüfungen abzulegen. Für diese gelten die §§ 3 bis 16 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Zulassungsantrag das Zeugnis über die bestandene eingeschränkte Jägerprüfung, das Zeugnis über die bestandene Falknerprüfung und der Nachweis über die ausgeführten Schießübungen nach § 7 Nr. 3 und 4 beizufügen sind.

§ 18

Prüfungsgebühr

§ 18 Prüfungsgebühr(1) Die Prüfungsgebühr für die Jägerprüfung und eingeschränkte Jägerprüfung wird nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 402), in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Prüfungsgebühr wird durch die untere Jagdbehörde vereinnahmt. Ein Sechstel der Gebühr verbleibt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, fünf Sechstel der Gebühr führt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Anforderung der oberen Jagdbehörde an das Land ab.(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die vor Beginn der Prüfung zurücktreten, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet.

§ 19

Einsicht

§ 19 EinsichtAuf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses des schriftlichen Teils an die obere Jagdbehörde zu richten ist, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung, in die Niederschriften zur Schießprüfung und in die Protokolle der praktisch-mündlichen Prüfung zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt durch die Kandidatin oder den Kandidaten persönlich bei der oberen Jagdbehörde im Regierungspräsidium in Kassel.

§ 2

Jagd- und Schonzeiten

§ 2 Jagd- und Schonzeiten(1) Für die in § 1 aufgeführten Tierarten gelten folgende Jagdzeiten: 1. Haarwild Marderhunde vom 1. September bis 28. Februar Minks vom 1. September bis 28. Februar Nutrias (Sumpfbiber) vom 1. September bis 28. Februar Waschbären vom 1. August bis 28. Februar Juvenile Marderhunde Juvenile Waschbären ganzjährig 2. Federwild Elstern vom 1. August bis 15. Januar Rabenkrähen vom 1. August bis 15. Januar(2) Für die nach Bundesrecht jagdbaren Tierarten gelten abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226), folgende Jagdzeiten: 1. Haarwild Rotwild Kälber vom 1. August bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. April bis 31. Mai und 1. August bis 31. Januar Dam- und Sikawild Kälber vom 1. September bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. April bis 31. Mai und 1. August bis 31. Januar Muffelwild Jährlingswidder und Schmalschafe vom 1. April bis 31. Mai und 1. August bis 31. Januar Rehwild Kitz vom 1. September bis 31. Januar Schmalrehe vom 1. April bis 31. Januar Böcke vom 1. April bis 31. Januar Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember Steinmarder vom 16. Oktober bis 28. Februar Baummarder Iltisse Hermeline Mauswiesel keine Jagdzeit Füchse vom 15. August bis 28. Februar Juvenile Füchse ganzjährig 2. Federwild Fasanenhennen Wildtruthähne Wildtruthennen Türkentauben Höckerschwäne Bläß-, Saat-, Ringelgänse Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten Waldschnepfe Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen keine Jagdzeit Rebhühner vom 16. September bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 5 zu verschonen sind Blässhühner vom 1. Oktober bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 4 Satz 2 zu verschonen sind Ringeltauben vom 1. November bis 15. Januar Juvenile Ringeltauben vom 1. November bis 20. Februar Graugänse vom 1. August bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 3 zu verschonen sind Kanadagänse vom 1. August bis 31. Oktober Stockenten vom 1. September bis 15. Januar Nilgänse vom 1. August bis 15. Januar(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 sind Graugänse auf Stillgewässern und innerhalb einer Ruhezone von 70 Metern um den Stillgewässerrand von der Jagd zu verschonen in den Vogelschutzgebieten nach1. Anlage 3b der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Kassel vom 31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1389) Schutzgebiets-Nr.: Name 4722-401 Fuldaaue um Kassel 5026-402 Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra;2. der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Gießen vom 31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1266) Schutzgebiets-Nr.: Name 5219-401 Amöneburger Becken 5417-401 Lahnaue zwischen Atzbach und Gießen und3. der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt vom 20. Oktober 2016 (StAnz. S. 1104) Schutzgebiets-Nr.: Name 5519-401 Wetterau 5914-450 Inselrhein 5920-401 Bong’sche Kiesgrube und Mainflinger Mainufer 6116-450 Hessisches Ried mit Kühkopf-Knoblochsaue 6119-401 Untere Gersprenzaue 6216-450 Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim 6217-403 Hessische Altneckarschlingen 6316-401 Lampertheimer Altrhein(4) Für nicht abschussplanpflichtiges Niederwild, insbesondere Feldhase und Stockente, soll die Bejagung nur so erfolgen, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach § 1 des Hessischen Jagdgesetzes berücksichtigt werden. Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 sind Blässhühner von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist.(5) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 darf die Jagd auf Rebhühner nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Revierpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche im Frühjahr und einem Zuwachs von mehr als 250 Prozent zum 1. September. Die jagdliche Strecke darf dabei 15 Prozent des Herbstbesatzes nicht überschreiten. Die jagdausübungsberechtigte Person muss der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld die beabsichtigte Bejagung sowie die Anzahl der zu erlegenden Rebhühner zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses anzeigen.

§ 20

Gleichgestellter Studienabschluss

§ 20 Gleichgestellter StudienabschlussDer Jägerprüfung gleichgestellt ist der Studienabschluss einer deutschen Hochschule, sofern dort die Inhalte der Jägerprüfung nach § 5 Abs. 1 gelehrt wurden und zusätzlich1. eine den Anforderungen des § 4 entsprechende jagdliche Schießprüfung sowie2. ein den Anforderungen des § 6 entsprechender praktisch-mündlicher Prüfungsteilbestanden wurden und das Bestehen dieser Prüfungsteile von der Hochschule gesondert bescheinigt wird.

§ 21

Teile der Falknerprüfung

§ 21 Teile der FalknerprüfungDie Falknerprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsteil.

§ 22

Mündlicher Prüfungsteil

§ 22 Mündlicher Prüfungsteil(1) Der mündliche Prüfungsteil umfasst folgende Sachgebiete:1. Greifvogelkunde, einschließlich Biologie, Gefährdung und Schutz von Greifvögeln,2. tierschutzgerechte Haltung von Beizvögeln, Falknereigeräte, einschließlich dessen Pflege, das Abtragen, einschließlich Aufzucht, Atzung, Krankheiten und Unterbringung der Vögel,3. Ausübung der Beizjagd einschließlich der Beizjagd mit Hunden und Frettchen sowie deren tierschutzgerechte Haltung und Führung, Versorgung und Verwertung des gebeizten Wildes, einschließlich der Fleischhygiene,4. Rechtsgrundlagen der Falknerei, einschließlich der Vorschriften des Jagd-, Artenschutz-, Naturschutz- und Tierschutzrechts, sowie fachliche Richtlinien, Gutachten und Leitlinien.(2) Die mündliche Falknerprüfung ist als Prüfungsgespräch unter Einbeziehung von Exponaten und Präparaten durchzuführen. Das Prüfungsgespräch soll fünf Minuten je Sachgebiet und Kandidatin oder Kandidat dauern. In Prüfungsgruppen können bis zu drei Kandidatinnen und Kandidaten zusammengefasst werden.(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 23

Praktischer Prüfungsteil

§ 23 Praktischer Prüfungsteil(1) Der praktische Prüfungsteil besteht aus praktischen Aufgaben zur Haltung von Beizvögeln und zur Ausübung der Beizjagd. Insbesondere sollen die Kandidatinnen und Kandidaten Kenntnisse und Fertigkeiten in der Handhabung von Falknereigeräten, bei der Anfertigung von Geschüh und beim Anlegen der Lederfesselung nachweisen.(2) Die praktische Falknerprüfung ist als Prüfungsgespräch mit Umsetzung praktischer Aufgabenstellungen durchzuführen. Sie soll 20 Minuten je Kandidatin oder Kandidat dauern.(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 24

Zulassungsvoraussetzungen

§ 24 Zulassungsvoraussetzungen(1) Eine antragstellende Person ist zur Falknerprüfung zuzulassen, wenn1. sie an einem Ausbildungslehrgang, dem ein Ausbildungsrahmenplan zugrunde liegt, der die in § 22 Abs. 1 genannten Sachgebiete und die in § 23 Abs. 1 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt, teilgenommen hat; der Ausbildungslehrgang darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss vor Beginn der Falknerprüfung abgeschlossen sein,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzt,3. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat oder binnen sechs Monaten nach Antragstellung vollenden wird und4. sie eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes oder die eingeschränkte Jägerprüfung nach § 17 Abs. 1 bestanden hat.(2) Wurde die Falknerprüfung nach § 27 Abs. 6 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 nicht bestanden, kann eine erneute Zulassung nicht erfolgen.

§ 25

Zulassungsverfahren

§ 25 Zulassungsverfahren(1) Der Antrag auf Zulassung zur Falknerprüfung ist drei Monate vor dem Prüfungstermin bei der oberen Jagdbehörde zu stellen.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. eine Kopie des Personalausweises,2. bei Minderjährigen eine beglaubigte Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,3. das Zeugnis über eine Jägerprüfung oder eine eingeschränkte Jägerprüfung nach § 17 Abs. 1,4. eine persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen vorliegen, die die körperliche Eignung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen und ob und gegebenenfalls welche Straf- oder Bußgeldverfahren vorliegen, die eine Versagung des Jagd- oder Falknerscheins nach Bundesjagdgesetz rechtfertigen könnten.(3) Die obere Jagdbehörde entscheidet spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin über den Zulassungsantrag.

§ 26

Falknerprüfungsausschuss

§ 26 Falknerprüfungsausschuss(1) Die Falknerprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.(2) Die obere Jagdbehörde bestimmt die notwendige Anzahl der Prüfungsausschüsse sowie deren Sitz.(3) Die Landesvereinigungen der Falknerinnen und Falkner sowie sonstige in Hessen tätige Falkner- und nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigungen können der oberen Jagdbehörde Vorschläge unterbreiten, wer als Mitglied in einen Prüfungsausschuss berufen werden soll.(4) Die obere Jagdbehörde beruft für den Prüfungsausschuss zehn Mitglieder und neun stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der Mitglieder benennt sie ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss kann beschließen, die Prüfung zusammen mit den stellvertretenden Mitgliedern durchzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung geboten erscheint.(5) Eine Amtszeit beträgt vier Jahre.(6) Mitglied des Prüfungsausschusses darf nur sein, wer im Besitz eines gültigen Falknerjagdscheines ist. Die Mitglieder sollen sich regelmäßig auf geeignete Art und Weise fortbilden, mindestens jedoch einmal pro Amtszeit an einer Fortbildung nach den Vorgaben der oberen Jagdbehörde teilnehmen.(7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung organisatorisch vor und bestimmt für den praktischen und mündlichen Prüfungsteil die erforderliche Anzahl von Schriftführerinnen oder Schriftführern aus der Reihe der stellvertretenden Prüfungsausschussmitglieder.(8) Die oberste Jagdbehörde setzt die Entschädigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses fest.

§ 27

Durchführung der Falknerprüfung, Prüfungsgebühr

§ 27 Durchführung der Falknerprüfung, Prüfungsgebühr(1) Die obere Jagdbehörde setzt mindestens einen Prüfungstermin pro Jahr fest.(2) Liegen der oberen Jagdbehörde bis zwei Monate vor dem Prüfungstermin weniger als acht Anmeldungen vor, so kann sie mit der zuständigen Prüfungsbehörde eines anderen Bundeslandes eine gemeinsame Falknerprüfung durchführen, welche in Hessen oder dem anderen Bundesland stattfindet.(3) Findet die Prüfung in einem anderen Bundesland statt, teilt die obere Jagdbehörde dies den Antragsstellerinnen und Antragstellern schriftlich mit und informiert sie über die sich daraus ergebenden Abweichungen gegenüber dieser Prüfungsordnung.(4) Beide Prüfungsteile sollen vor demselben Prüfungsausschuss abgelegt werden. Die Wiederholung von Prüfungsteilen kann vor einem anderen Prüfungsausschuss erfolgen.(5) Die Prüfungen in den Prüfungsteilen sind nicht öffentlich. Als Beobachter können anwesend sein:1. die stellvertretenden Mitglieder des Falknerprüfungsausschusses,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Veranstalters von Ausbildungslehrgängen für die Falknerprüfung,3. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten oder der oberen Jagdbehörde,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hessischen Landesvereinigungen der Falknerinnen und Falkner,5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Falknerprüfungsausschusses eines anderen Bundeslandes.Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt die Beobachterinnen und Beobachter räumlich und zeitlich so ein, dass der Prüfungsablauf nicht gestört wird.(6) § 10 Abs. 5, §§ 11 und 12 Abs. 2, die §§ 13 bis 16 gelten entsprechend.(7) Die Prüfungsgebühr wird nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 28

Abgrenzung

§ 28 Abgrenzung(1) Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes genannten Personen und Personenvereinigungen sollen sich in Hegegemeinschaften für das Niederwild zusammenschließen. Dabei sollen sie sich in räumlicher Hinsicht an dem gemeinsamen Lebensraum des Niederwildes, der örtlichen Gegebenheiten des Naturraums unter Beachtung der Jagdbezirksgrenzen orientieren. Änderungen der Hegegemeinschaftsgrenzen aufgrund mitgliedschaftlicher Änderungen sind allen betroffenen Jagdrechtsinhabern und Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen.(2) Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes genannten Personen und Personenvereinigungen sollen sich in Hegegemeinschaften für das Hochwild zusammenschließen. Dabei sollen sie sich an den amtlich abgegrenzten Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten unter Beachtung der Jagdbezirksgrenzen orientieren. Nach einer Anpassung der Abgrenzung von Hochwildgebieten nach § 21a des Hessischen Jagdgesetzes ist der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft ebenfalls anzupassen.

§ 29

Aufgaben der Hegegemeinschaft

§ 29 Aufgaben der HegegemeinschaftNeben den Aufgaben nach §§ 26a, 30 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Jagdgesetzes kann die Hegegemeinschaften folgende Aufgaben wahrnehmen:1. die Erstellung von Lebensraumgutachten und gemeinsame Durchführung von Hegemaßnahmen,2. eine den wildbiologischen Erfordernissen und den Belangen der Forst- und Landwirtschaft sowie des Naturschutzes entsprechende Hege und Bejagung des wiederkäuenden Schalenwildes, Schwarzwildes sowie Feder- und Raubwildes,3. das Hinwirken auf die Erfüllung der Abschusspläne,4. die Anpassung der Wildbestandshöhe an den Lebensraum,5. das Hinwirken auf die Durchführung revierübergreifender Jagden,6. die Hege und Bejagung für die bestehenden Dam- und Muffelwildpopulationen nach § 26b Abs. 5 des Hessischen Jagdgesetzes,7. die Mitwirkung am Wildmonitoring.

§ 3

Teile der Jägerprüfung

§ 3 Teile der JägerprüfungDie Jägerprüfung besteht aus der jagdlichen Schießprüfung, dem schriftlichen und dem praktisch-mündlichen Prüfungsteil. Sie umfasst die nachfolgend aufgeführten Sachgebiete:1. Wildbiologie: Biologie der Wildtierarten einschließlich Erkennungsmerkmale und Lebensweise, Lebensraumgestaltung, Land- und Waldbau einschließlich Wildschadensverhütung, ökologische Grundzüge besonders geschützter Biotope, Tier- und Pflanzenarten,2. Jagdbetrieb: Wildhege, Jagdarten und -methoden, Haltung und Führung von Jagdhunden, Behandlung des erlegten Wildes einschließlich Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, Wildbrethygiene, Wildkrankheiten und -seuchen, Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,3. Waffen: Ballistik, Optik, Handhabung, Pflege und Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen, Umgang mit Munition, Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,4. Recht: Jagd-, Tierschutz-, Waffenrecht sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht sowie weitere für die Jagdausübung relevante Einzelrechtsvorschriften.

§ 30

Lebendfanggeräte

§ 30 Lebendfanggeräte(1) Als Lebendfanggeräte für die Jagd auf die nachfolgenden Wildarten dürfen nur Kasten- und Röhrenfallen, die folgende Mindestmaße aufweisen, verwendet werden: Nr. Tierarten Länge [cm] Höhe und Breite [cm] Durchmesser [cm] 1 Dachs, Fuchs, Marderhund, Nutria, Waschbär 130 25 25 2 Mink, Steinmarder, Wildkaninchen 100 15 15(2) Der Einsatz von Lebendfanggeräten ist zulässig, soweit deren Ausstattung und Verwendung gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden und dem gefangenen Tier die Sicht nach Außen verwehrt wird.(3) Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind alle Wieselwippbrettfallen verboten.

§ 31

Fangmethoden

§ 31 Fangmethoden(1) Beköderte Lebendfanggeräte sind beim Einsatz so zu verbergen oder zu konstruieren, dass die Köder nicht sichtbar sind und der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.(2) Fängisch gestellte Fanggeräte sind mindestens zweimal täglich, davon einmal innerhalb von zwei Stunden nach Sonnenaufgang, zu kontrollieren. Fängisch gestellte Fanggeräte, die mit einem elektronischen Fangmelder versehen sind, sind mindestens einmal täglich in der Zeit zwischen 5 Uhr und 9 Uhr zu kontrollieren.(3) Lebend gefangenes Wild darf ausschließlich mit Schusswaffen getötet werden.

§ 32

Lehrgänge

§ 32 Lehrgänge(1) In den Ausbildungslehrgängen nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes müssen mindestens die nachfolgenden Inhalte vermittelt werden:1. Artspezifische Merkmale sowie Verhaltens- und Lebensweisen der dem Jagdrecht unterliegenden Wildtiere, auf die die Fangjagd ausgeübt werden darf,2. gesetzliche Grundlagen der Fangjagd unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Jagd-, Tierschutz-, Naturschutz- und Artenschutz- und Waffenrechts sowie sonstiger, die Fangjagd betreffender Einzelvorschriften,3. Vorschriften zum Fang von Beutegreifern und Kaninchen nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Jagdgesetzes,4. Bauart und Funktionsweise der für den Lebendfang zulässigen Fallen,5. Kenntnisse und Fähigkeiten zur rechtmäßigen und praktischen Ausübung der Fangjagd mit Einweisung in den Gebrauch der zulässigen Fallen.(2) Auf Antrag werden Ausbildungslehrgänge für die Fangjagd nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes durch die zuständige Jagdbehörde anerkannt. Mit der Antragsstellung ist ein Ausbildungsrahmenplan vorzulegen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen. Der Ausbildungsrahmenplan ist von dem Veranstalter stets zu aktualisieren und an die geltende Rechtslage anzupassen.(3) Einer Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang steht gleich eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung1. für den gehobenen oder höheren forstwirtschaftlich-technischen Dienst,2. als Revierjägerin oder Revierjäger,3. als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher.

§ 33

Aufgabenübertragung

§ 33 Aufgabenübertragung(1) Dem Landesjagdverband Hessen e.V. werden im Rahmen einer Beleihung nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes folgende Aufgaben übertragen:1. die Durchführung und die Abnahme der Prüfung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern nach einer eigenen von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung,2. die Durchführung und die Abnahme der Prüfung brauchbarer Jagdhunde nach einer eigenen von der obersten Jagdbehörde anerkannten Brauchbarkeitsprüfungsordnung.Die Aufgabenübertragung bezieht sich auf die Durchführung der Prüfung, die Entscheidungen über die Zulassung zur Prüfung und über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Überprüfung auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten. Im Fall des Bestehens der Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjagdverbands Hessen e.V. eine Urkunde, im Fall des Nichtbestehens einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.(2) Folgende Aus- und Fortbildungen sollen vom Landesjagdverband Hessen e.V. angeboten werden:1. die Aus- und Fortbildung der Jägerschaft,2. die Ausbildung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung,3. die Durchführung von anerkannten Ausbildungslehrgängen für die Ausübung der Jagd mit Fanggeräten nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes und4. die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde.

§ 34

Jagdbeirat

§ 34 Jagdbeirat(1) Die Jagdbeiräte bei den Jagdbehörden setzen sich zusammen aus1. je zwei Mitgliedern zur Vertretung der Belangea) der Jägerschaft undb) der Forstämter,2. je einem Mitglied zur Vertretung der Belangea) der Landwirtschaft,b) der Forstwirtschaft,c) der Jagdgenossenschaften oder privaten Eigenjagdbesitzer undd) des Naturschutzes,3. den Jagdberaterinnen oder den Jagdberatern der unteren Jagdbehörde.(2) Der Jagdbeirat wählt eines der Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a als vorsitzendes Mitglied und aus der Mitte aller Mitglieder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.(3) Die Mitglieder des Jagdbeirates werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde berufen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein nachfolgendes Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit berufen.(5) Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.(6) Die Jagdbehörde soll den Jagdbeirat mindestens einmal im Jahr einberufen.(7) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Das Land Hessen erstattet den Mitgliedern für diese Tätigkeit keine Kosten.

§ 35

Landesjagdbeirat

§ 35 Landesjagdbeirat(1) Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus1. jeweils einem Mitglied zur Vertretung der Belangea) der obersten Jagdbehörde; ihm obliegt der Vorsitz,b) der Landwirtschaft auf Vorschlag des Hessischen Bauernverbandes,c) der kommunalen und privaten Waldbesitzer auf Vorschlag des Hessischen Waldbesitzerverbandes,d) der Landesforstverwaltung,e) der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdbesitzer, welches vom Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Hessen e.V. im Benehmen mit den Spitzenverbänden kreisangehöriger Gemeinden vorgeschlagen wird,f) der Jägerschaft auf Vorschlag des Ökologischen Jagdvereins Hessen e.V., 2. jeweils zwei Mitgliedern zur Vertretung der Belangea) der Jägerschaft auf Vorschlag des Landesjagdverbandes e.V.,b) des ehrenamtlichen Naturschutzes auf Vorschlag der in Hessen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen, 3. der Jagdberaterin oder dem Jagdberater der oberen Jagdbehörde und4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wissenschaft mit ausgewiesener Forschungsaktivität auf dem Gebiet der Wildbiologie und Jagdkunde.Solange von den Verbänden nach Aufforderung durch die oberste Jagdbehörde keine Vorschläge unterbreitet werden, bleibt der Sitz frei.(2) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates werden von der obersten Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder erfolgt nachträglich ein Vorschlag für einen noch freien Sitz nach Abs. 1 Satz 2, erfolgt die Berufung für die restliche Dauer der Amtszeit.(4) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates sind ehrenamtlich tätig. Das Land Hessen erstattet den Mitgliedern für diese Tätigkeit keine Kosten.

§ 36

Futtermittel

§ 36 Futtermittel(1) Als artgerechtes, zulässiges Raufutter für wiederkäuendes Schalenwild nach § 30 Abs. 4 des Hessischen Jagdgesetzes sind ausschließlich Heu und reine Grassilage in der natürlichen Rohfaserzusammensetzung gestattet. Futtermittel, die durch eine industrielle Aufbereitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben, insbesondere Pellets, Heu-Pellets oder Presslinge, dürfen nicht ausgebracht werden.(2) Als artgerechte Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild während einer festgestellten Notzeit gelten Raufutter nach Abs. 1 sowie Äpfel, Apfeltrester und Früchte heimischer Waldbäume als Saftfuttermittel nach § 30 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes. Verboten ist das Ausbringen von Futter- und Zuckerrüben sowie Pastinaken.(3) Während einer festgestellten Notzeit für wiederkäuendes Schalenwild darf Saftfutter nach Abs. 2 Satz 1 ausschließlich in Kombination mit dem in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 genannten Raufutter gefüttert werden. Saft- und Raufutter sind dabei in einem Gewichtsverhältnis von maximal 20 Prozent Saftfutteranteilen und mindestens 80 Prozent Raufutteranteilen auszubringen. Während einer Fütterungsperiode ist dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensetzung und die angebotene Menge der Futtervorlage nicht wesentlich verändert wird.(4) Während einer festgestellten Notzeit darf an jeder Futterstelle nur so viel Futter ausgebracht sein, wie innerhalb einer Woche durch die Wildtiere aufgenommen wird. Die Futtermenge ist bei nicht vollständiger Aufnahme und zu Beginn der Vegetationszeit entsprechend anzupassen.(5) Während einer festgestellten Notzeit darf Schwarzwild nur mit folgendem unverarbeitetem Saft- und Kraftfutter gefüttert werden:1. heimisches Getreide, insbesondere Hafer, Gerste, Weizen, Roggen, Triticale, Dinkel,2. Mais, Erbsen,3. Früchte heimischer Waldbäume.Verboten ist das Ausbringen von nicht heimischen Früchten, Back- und Süßwaren, Küchenabfällen, bearbeiteten Lebensmitteln und Schlachtabfällen.

§ 37

Ordnungswidrigkeiten

§ 37 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 30 Abs. 1 ein Lebendfanggerät verwendet, das die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,2. § 30 Abs. 2 ein Lebendfanggerät einsetzt, das die dort genannten Anforderungen nicht erfüllt,3. § 30 Abs. 3 eine Wieselwippbrettfalle einsetzt,4. § 31 Abs. 2 ein fängisch gestelltes Fanggerät nicht entsprechend kontrolliert,5. § 31 Abs. 3 lebend gefangenes Wild anders als mit Schusswaffen tötet,6. § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2 andere als danach zulässige Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild verwendet,7. § 36 Abs. 2 Satz 1 oder 2 andere als danach zulässige Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild verwendet,8. § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei einer Kombination aus Saft- und Raufutter dieses in einem höheren Anteil als 20 Prozent des Gesamtfutteranteils nach Gewichtsverhältnis verfüttert,9. § 36 Abs. 4 Satz 1 an einer Futterstelle mehr Futter ausbringt als durch Wildtiere innerhalb einer Woche aufgenommen werden kann,10. § 36 Abs. 5 Satz 1 andere als danach zulässige Futtermittel für Schwarzwild verwendet.

§ 38

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 38 Aufhebung bisherigen RechtsDie Hessische Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326), wird aufgehoben.

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 39 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 4

Jagdliche Schießprüfung

§ 4 Jagdliche Schießprüfung(1) Die Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e.V. vom 1. April 2015 (DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift) bildet die Grundlage für die jagdliche Schießprüfung. Bei der jagdlichen Schießprüfung finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Die örtlich geltende Schießstandordnung ist von den Prüflingen zu beachten. Auf dem Schießstand ist die DJV-Schießstandordnung und Schießstandvorschrift zur Einsicht bereit zu halten.(2) Das Ergebnis der Schießprüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn in allen folgenden Schießdisziplinen die nachstehenden Mindestergebnisse von dem Prüfling erfüllt wurden: Disziplin Stehender Rehbock Stehender Überläufer Laufender Keiler Kipphase Anschlag stehend angestrichen sitzend auf einem Rundholz aufgelegt stehend freihändig; Voranschlag ist nicht zulässig stehend freihändig; Voranschlag ist nicht zulässig; Die Flinte ist bis zum Sichtbarwerden des Hasens mit dem Hinterschaft an der Hüfte anliegend zu halten. Waffe Büchse Büchse Büchse Flinte Scheibe/ Anlage/ Durchführung DJV Wildscheibe Nr. 1 nach der DJV Schießstandordnung und SchießstandvorschriftJedem Prüfling ist durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller Schüsse deren Sitze anzuzeigen DJV Wildscheibe Nr. 2 nach der DJV Schießstandordnung und SchießstandvorschriftJedem Prüfling ist durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller Schüsse deren Sitze anzuzeigen Bei einer Schussentfernung von 50 m ist die DJV Wildscheibe Nr. 5, bei einer Schussentfernung von 60 m die DJV Wildscheibe Nr. 6 nach der DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift zu verwenden.Gemessen wird vom Erscheinen des Pürzels bis zum Verschwinden des Pürzels.Der flüchtige Überläufer bewegt sich von rechts nach links in 1,8 bis 2,0 Sekunden über eine 6 m Schneise. in gleiche Richtung laufende, dreiteilige Kipphasen; nach dem Laden und Spannen der Flinte ist jeder Hase vom Prüfling einzeln abzurufen.Doppelschüsse sind zulässig Entfernung 95 bis 105 Meter 95 bis 105 Meter 50 bis 60 Meter 25 bis 35 Meter Schusszahl 3 Einzelschuss 3 Einzelschuss 5 Einzelschuss 8 Doppelschuss Mindestleistung mindestens 2 Treffer vom 3. bis 10. Ring; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. mindestens 2 Treffer vom 3. bis 10. Ring; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. mindestens 3 Treffer innerhalb der Ringe. Wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen gilt dies als Treffer. mindestens 5 Treffer; als Treffer gilt, wenn beim Kipphasen mindestens 1 Segment umgeklappt ist.(3) Die Schießdisziplinen sind jeweils unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu absolvieren. Diese tragen die Ergebnisse der Schießdisziplinen in eine Schießliste ein, die der Niederschrift über die jagdliche Schießprüfung beizufügen ist.(4) Wenn ein Prüfling während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien technischen Funktion der Waffen oder der Gebrauchsfähigkeit der Schießstandeinrichtung hat, muss er dies der Schießleitung unverzüglich melden. Die Schießleitung entscheidet hierüber nach Anhörung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beendigung der Schießprüfung.(5) Die jagdliche Schießprüfung eines Prüflings kann durch die Prüfer vorzeitig beendet werden, wenn er die nach Abs. 2 erforderliche Anzahl Treffer erreicht hat oder nicht mehr erreichen kann.(6) Erreicht ein Prüfling nicht die Mindestergebnisse nach Abs. 2, so kann er während der laufenden Schießprüfung die jeweiligen Schießdisziplinen einmal wiederholen (Nachschießen). Einmaliges Nachschießen zählt nicht als Wiederholung der Prüfung nach § 15. Den Zeitpunkt des Nachschießens bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 5

Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) In dem schriftlichen Teil der Prüfung sind im Antwort-Wahl-Verfahren je 25 Fragen aus den Sachgebieten nach § 3 Satz 2 zu beantworten.(2) Von den für eine Frage vorgegebenen Antworten können auch mehrere richtig sein. Eine Frage ist dann richtig beantwortet und mit einem Punkt zu bewerten, wenn keine falsche Antwort ausgewählt wurde und alle richtigen Antworten ausgewählt wurden.(3) Für jeden Prüfungstermin wird von der oberen Jagdbehörde ein landeseinheitlicher Prüfungsbogen erstellt. Jeweils mindestens 20 Fragen mit den dazugehörigen Antworten je Sachgebiet werden aus dem auf der Internetseite der oberen Jagdbehörde veröffentlichten Fragen- und Antwortenkatalog ausgewählt.(4) Die schriftliche Jägerprüfung dauert zwei Stunden und findet unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt.(5) Die Prüfungsbögen werden von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die schriftliche Jägerprüfung ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet mindestens 20 Punkte erzielt wurden. Die bewerteten Prüfungsbögen sind der Niederschrift über den schriftlichen Prüfungsteil beizufügen.

§ 6

Praktisch-mündliche Prüfung

§ 6 Praktisch-mündliche Prüfung(1) Die praktisch-mündliche Prüfung umfasst die Sachgebiete nach § 5 Abs. 1. Die Prüfungsaufgaben und -fragen sollen auch sachgebietsübergreifend gestellt werden, um das jagdliche Verständnis beurteilen zu können.(2) Die praktische Jägerprüfung soll in einem Jagdbezirk mittels Bestimmungsprüfung, Prüfungsgespräch und praktischen Vorführungen durchgeführt werden.(3) Das Prüfungsgespräch soll zehn Minuten je Sachgebiet und Kandidatin oder Kandidaten dauern. Exponate und Präparate können einbezogen werden. In Prüfungsgruppen können bis zu sechs Kandidatinnen und Kandidaten zusammengefasst werden.(4) Jede Aufgabe oder Frage des praktisch-mündlichen Prüfungsteils erhält eine der Schwere und Bedeutung angemessene Bewertungspunktzahl, die vom Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung festgelegt wird. Für teilweise gelöste Aufgaben oder beantwortete Fragen können Teilpunkte nach vorheriger Festlegung vergeben werden.(5) Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten in geheimer Beratung für jedes Sachgebiet und halten die Bewertung in einer Liste fest. Diese ist der Niederschrift über den praktisch-mündlichen Prüfungsteil beizufügen. Der praktisch-mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet mindestens 60 Prozent der jeweils erreichbaren Punkte erzielt wurden.

§ 7

Zulassungsvoraussetzungen

§ 7 ZulassungsvoraussetzungenEine antragstellende Person ist zur Jägerprüfung zuzulassen, wenn:1. sie an einem Ausbildungslehrgang, dem ein Ausbildungsrahmenplan zugrunde liegt, der die in § 5 Abs. 1 genannten Sachgebiete abdeckt, an praktischen Unterweisungen und am Übungsschießen teilgenommen hat; der Ausbildungslehrgang darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss vor Beginn der Jägerprüfung abgeschlossen sein,2. sie über eine seit Beginn des Übungsschießens bis mindestens zum Ende der Jägerprüfung geltende Jagdhaftpflichtversicherung verfügt,3. sie beim Übungsschießen mit der Langwaffe mindestens ein Kaliber von 6,5 Millimeter mit einer Geschossenergie in 100 m Entfernung (E100) von mindestens 2 000 Joule und beim Übungsschießen mit der Flinte nur für den Schießstand zugelassene Schrotstärken in den Kalibern 20 bis 12 verwendet hat; die Verwendung eigener Jagdwaffen mit beliebiger Optik oder Visierung ist zulässig,4. sie an mindestens fünf Tagen Schießübungen mit einer Kurzwaffe mit einer Mündungsenergie von mindestens 200 Joule auf eine stehende Scheibe mit jeweils mindestens 10 Schüssen ausgeführt hat,5. sie an einer vom Veterinäramt anerkannten Schulung zur „Kundigen Person“ nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Abl. EU Nr. L 139 S. 55, 2004 Nr. L 226 S. 22, 2008 Nr. L 46 S. 50, 2010 Nr. L 119 S. 26, 2013 Nr. L 160 S. 15, 2015 Nr. L 66 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 S. 27), teilgenommen hat,6. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzt, und7. sie das 16. Lebensjahr vollendet hat oder binnen sechs Monaten nach Antragstellung vollenden wird.

§ 8

Zulassungsverfahren

§ 8 Zulassungsverfahren(1) Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist vier Monate vor dem Prüfungstermin bei der Jagdbehörde zu stellen.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. eine Kopie des Personalausweises,2. bei Minderjährigen eine beglaubigte Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,3. die Teilnahmebescheinigung eines Veranstalters nach § 7 Nr. 1,4. eine Bestätigung über die Jagdhaftpflichtversicherung einschließlich deren Geltungsdauer nach § 7 Nr. 2,5. der Nachweis über die ausgeführten Schießübungen nach § 7 Nr. 3 und 4,6. der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung nach § 7 Nr. 5,7. eine persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen vorliegen, die die körperliche Eignung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen und ob und gegebenenfalls welche Straf- oder Bußgeldverfahren vorliegen, die eine Versagung des Jagdscheins nach Bundesjagdgesetz rechtfertigen könnten.(3) Die Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 15 oder die Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung bedarf einer gesonderten Zulassung. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem geplanten Prüfungstermin an dieselbe Jagdbehörde zu richten, die die Zulassung erteilt hat. Diesem Antrag sind neben dem Bescheid nach § 16 Abs. 3 eine erneute Bestätigung nach Abs. 2 Nr. 4 und eine erneute Erklärung nach Abs. 2 Nr. 7 vorzulegen.(4) Die Jagdbehörde entscheidet spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin über einen Zulassungsantrag nach Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 und meldet die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten der oberen Jagdbehörde.

§ 9

Jägerprüfungsausschüsse

§ 9 Jägerprüfungsausschüsse(1) Die Jägerprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.(2) Die obere Jagdbehörde bestimmt die notwendige Anzahl der Prüfungsausschüsse sowie deren Sitz.(3) Die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger, andere in Hessen tätige Vereinigungen der Jägerschaft sowie nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I. S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigungen können der oberen Jagdbehörde Vorschläge unterbreiten, wer als Mitglied in einen Prüfungsausschuss berufen werden soll.(4) Die obere Jagdbehörde beruft für jeden Prüfungsausschuss neun Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der Mitglieder benennt sie ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die obere Jagdbehörde setzt die Mitglieder sowie deren Stellvertreter für die einzelnen Sachgebiete nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ein. Der Prüfungsausschuss kann beschließen, die Prüfung zusammen mit den stellvertretenden Mitgliedern durchzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung geboten erscheint.(5) Eine Amtszeit beträgt vier Jahre.(6) Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nur sein, wer jagdpachtfähig nach § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes ist. Die Mitglieder sollen sich regelmäßig auf geeignete Art und Weise fortbilden, mindestens jedoch einmal pro Amtszeit an einer Fortbildung nach den Vorgaben der oberen Jagdbehörde teilnehmen.(7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung organisatorisch vor und bestimmt für den praktisch-mündlichen Prüfungsteil die erforderliche Anzahl von Schriftführerinnen oder Schriftführern aus der Reihe der stellvertretenden Prüfungsausschussmitglieder.(8) Die oberste Jagdbehörde setzt die Entschädigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses fest.

§ 2

Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tierarten

§ 2 Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare TierartenFür die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Tierarten gelten folgende Jagdzeiten: 1. Haarwild Marderhunde vom 1. September bis 28. Februar Minks vom 1. September bis 28. Februar Nutrias vom 1. September bis 28. Februar Waschbären vom 1. August bis 28. Februar Jungwaschbären ganzjährig 2. Federwild Elstern vom 1. August bis 31. Dezember Rabenkrähen vom 1. August bis 31. Dezember

§ 54

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten1. die §§ 1 bis 3 und § 53 Nr. 1 am 1. April 2016 und2. die §§ 4 bis 29 am 1. April 2017 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 2

Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tierarten

§ 2 Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare TierartenFür die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Tierarten gelten folgende Jagdzeiten: 1. Haarwild Marderhunde vom 1. September bis 28. Februar Juvenile Marderhunde ganzjährig Minks vom 1. September bis 28. Februar Nutrias vom 1. September bis 28. Februar Waschbären vom 1. August bis 28. Februar Jungwaschbären ganzjährig 2. Federwild Elstern vom 1. August bis 31. Dezember Rabenkrähen vom 1. August bis 31. Dezember

§ 3

Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten

§ 3 Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), darf die Jagd wie folgt ausgeübt werden: 1. Haarwild Rotwild Kälber vom 1. August bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar Dam- und Sikawild Kälber vom 1. September bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. August bis 31. Januar Rehwild Kitze vom 1. September bis 31. Januar Rehböcke vom 1. Mai bis 31. Januar Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember Steinmarder vom 16. Oktober bis 28. Februar Baummarder keine Jagdzeit Iltisse keine Jagdzeit Hermeline keine Jagdzeit Mauswiesel keine Jagdzeit Füchse vom 15. August bis 28. Februar Juvenile Füchse ganzjährig 2. Federwild Rebhühner keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 16. September bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Fasanenhennen keine Jagdzeit Wildtruthähne keine Jagdzeit Wildtruthennen keine Jagdzeit Ringeltauben vom 1. November bis 15. Januar Juvenile Ringeltauben vom 1. November bis 20. Februar Türkentauben keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. November bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Höckerschwäne keine Jagdzeit Graugänse vom 1. August bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 4 zu verschonen sind Bläß-, Saat-, Ringelgänse keine Jagdzeit Kanadagänse vom 1. August bis 31. Oktober Stockenten vom 1. September bis 15. Januar Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten keine Jagdzeit Waldschnepfen keine Jagdzeit Blässhühner vom 1. Oktober bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. Oktober bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Nilgänse vom 1. September bis 15. Januar (2) Zur Herstellung einer einheitlichen Jagdzeit in einem länderübergreifenden Rot- oder Damwildgebiet kann die oberste Jagdbehörde vom Bundesrecht oder vom hessischen Landesrecht abweichende Jagdzeiten festsetzen.(3) Für nicht abschussplanpflichtiges Niederwild, insbesondere Feldhase und Stockente, soll die Bejagung nur so erfolgen, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach § 1 des Hessischen Jagdgesetzes berücksichtigt werden. Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 sind ab dem 1. Januar 2020 Rebhuhn, Türkentauben, Blässhühner und Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist.(4) Abweichend von Abs.1 Nr. 2 sind Graugänse in den nachfolgend genannten Vogelschutzgebieten nach Anlage 3b der Verordnung über die Natura 2000 - Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I. S. 30), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, I 2011 S. 43) auf Stillgewässern und innerhalb einer Ruhezone von 70 Metern um den Stillgewässerrand von der Jagd zu verschonen: Schutzgebiets-Nr.: Name 4722-401 Fuldaaue um Kassel 5026-402 Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra 5219-401 Amöneburger Becken 5417-401 Lahnaue zwischen Atzbach und Gießen 5519-401 Wetterau 5914-450 Inselrhein 5920-401 Bong’sche Kiesgrube und Mainflinger Mainufer 6116-450 Hessisches Ried mit Kühkopf-Knoblochsaue 6119-401 Untere Gersprenzaue 6216-450 Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim 6217-403 Hessische Altneckarschlingen 6316-401 Lampertheimer Altrhein

§ 3

Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten

§ 3 Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), darf die Jagd wie folgt ausgeübt werden: 1. Haarwild Rotwild Kälber vom 1. August bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. April bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar Dam- und Sikawild Kälber vom 1. September bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. April bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar Muffelwild Jährlingswidder und Schmalschafe vom 1. April bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar Rehwild Kitze vom 1. September bis 31. Januar Schmalrehe vom 1. April bis 31. Januar Rehböcke vom 1. April bis 31. Januar Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember Steinmarder vom 16. Oktober bis 28. Februar Baummarder keine Jagdzeit Iltisse keine Jagdzeit Hermeline keine Jagdzeit Mauswiesel keine Jagdzeit Füchse vom 15. August bis 28. Februar Juvenile Füchse ganzjährig 2. Federwild Rebhühner keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 16. September bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Fasanenhennen keine Jagdzeit Wildtruthähne keine Jagdzeit Wildtruthennen keine Jagdzeit Ringeltauben vom 1. November bis 15. Januar Juvenile Ringeltauben vom 1. November bis 20. Februar Türkentauben keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. November bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Höckerschwäne keine Jagdzeit Graugänse vom 1. August bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 4 zu verschonen sind Bläß-, Saat-, Ringelgänse keine Jagdzeit Kanadagänse vom 1. August bis 31. Oktober Stockenten vom 1. September bis 15. Januar Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten keine Jagdzeit Waldschnepfen keine Jagdzeit Blässhühner vom 1. Oktober bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. Oktober bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Nilgänse vom 1. September bis 15. Januar (2) Zur Herstellung einer einheitlichen Jagdzeit in einem länderübergreifenden Rot- oder Damwildgebiet kann die oberste Jagdbehörde vom Bundesrecht oder vom hessischen Landesrecht abweichende Jagdzeiten festsetzen.(3) Für nicht abschussplanpflichtiges Niederwild, insbesondere Feldhase und Stockente, soll die Bejagung nur so erfolgen, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach § 1 des Hessischen Jagdgesetzes berücksichtigt werden. Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 sind ab dem 1. Januar 2020 Rebhuhn, Türkentauben, Blässhühner und Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist.(4) Abweichend von Abs.1 Nr. 2 sind Graugänse in den nachfolgend genannten Vogelschutzgebieten nach Anlage 3b der Verordnung über die Natura 2000 - Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I. S. 30), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, I 2011 S. 43) auf Stillgewässern und innerhalb einer Ruhezone von 70 Metern um den Stillgewässerrand von der Jagd zu verschonen: Schutzgebiets-Nr.: Name 4722-401 Fuldaaue um Kassel 5026-402 Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra 5219-401 Amöneburger Becken 5417-401 Lahnaue zwischen Atzbach und Gießen 5519-401 Wetterau 5914-450 Inselrhein 5920-401 Bong’sche Kiesgrube und Mainflinger Mainufer 6116-450 Hessisches Ried mit Kühkopf-Knoblochsaue 6119-401 Untere Gersprenzaue 6216-450 Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim 6217-403 Hessische Altneckarschlingen 6316-401 Lampertheimer Altrhein

§ 8

Durchführung der Jägerprüfung

§ 8 Durchführung der Jägerprüfung(1) Die Jägerprüfung ist binnen zwei Jahren nach Ablauf des ersten Tages des ersten Prüfungsteils abzuschließen. Fällt das Ende der Frist nach Satz 1 auf einen Tag im Jahr 2020, so ist die Jägerprüfung binnen drei Jahren nach Ablauf des ersten Tages des ersten Prüfungsteils abzuschließen.(2) Die obere Jagdbehörde teilt die Prüflinge den Prüfungsausschüssen zu und benachrichtigt die Prüflinge und die Prüfungsausschüsse entsprechend. Für die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils kann eine Zuteilung an einen anderen Prüfungsausschuss erfolgen. Eine Prüfung in einem Prüfungsteil wird nur durchgeführt, wenn vier Wochen vor dem Prüfungstermin mindestens acht Anmeldungen vorliegen.(3) Jeder Prüfungsausschuss führt mindestens einmal jährlich eine Prüfung in jedem Prüfungsteil nach § 4 Satz 1 durch. Die Prüfungstermine und die Orte der Durchführung sind durch die obere Jagdbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss festzusetzen und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel zu veröffentlichen.(4) Die Prüfungen in den Prüfungsteilen sind nicht öffentlich. Als Beobachter können anwesend sein:1. die stellvertretenden Mitglieder des Jägerprüfungsausschusses,2. ein Mitglied eines anderen hessischen Jägerprüfungsausschusses,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Veranstalters von Ausbildungslehrgängen nach § 5 Abs. 1,4. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der unteren, oberen und der obersten Jagdbehörde,5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hessischen Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger.(5) Für jeden Prüfungsteil ist eine Niederschrift über den wesentlichen Hergang der Prüfung zu fertigen. Sie ist von allen Mitgliedern des Jägerprüfungsausschusses zu unterzeichnen. Mit Zustimmung des Prüflings kann die Prüfung auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung kann als Hilfsmittel für die Erstellung der Niederschrift und als Beratungsgrundlage verwendet werden.

§ 37

(aufgehoben)

§ 37(aufgehoben)

§ 1

Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen

§ 1 Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen(1) Über die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), genannten Tierarten hinaus unterliegen dem Jagdrecht: 1. Haarwild Marderhunde Minks Nutrias (Sumpfbiber) Waschbären 2. Federwild Elstern Rabenkrähen (2) Der Verkauf von erlegten Elstern und Rabenkrähen oder von Teilen von ihnen ist nicht zulässig. Die sonstigen Aneignungs- und Verwertungsrechte der Jagdausübungsberechtigten bleiben davon unberührt.

§ 10

Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 10 Schriftlicher Teil der Prüfung(1) In dem schriftlichen Teil der Prüfung sind im Antwort-Wahl-Verfahren je 25 Fragen aus den Sachgebieten nach § 4 Satz 2 zu beantworten. (2) Von den für eine Frage vorgegebenen Antworten können auch mehrere richtig sein. Eine Frage ist dann richtig beantwortet und mit einem Punkt zu bewerten, wenn keine falsche Antwort ausgewählt wurde und alle richtigen Antworten ausgewählt wurden. (3) Für jeden Prüfungstermin wird von der oberen Jagdbehörde ein landeseinheitlicher Prüfungsbogen erstellt. Jeweils mindestens 20 Fragen mit den dazugehörigen Antworten je Sachgebiet werden aus dem auf der Internetseite der oberen Jagdbehörde veröffentlichten Fragen- und Antwortenkatalog ausgewählt. (4) Die schriftliche Jägerprüfung dauert zwei Stunden und findet unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt. (5) Die Prüfungsbögen werden von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die schriftliche Jägerprüfung ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet mindestens 20 Punkte erzielt wurden. Die bewerteten Prüfungsbögen sind der Niederschrift über den schriftlichen Prüfungsteil beizufügen.

§ 11

Praktisch-mündlicher Teil der Prüfung

§ 11 Praktisch-mündlicher Teil der PrüfungDer praktisch-mündliche Prüfungsteil umfasst die Sachgebiete nach § 4 Satz 2. Die Prüfungsaufgaben und -fragen sollen auch sachgebietsübergreifend gestellt werden, um das jagdliche Verständnis beurteilen zu können. (1) Die praktische Jägerprüfung soll in einem Jagdbezirk mittels Bestimmungsprüfung, Prüfungsgespräch und praktischen Vorführungen durchgeführt werden. (2) Das Prüfungsgespräch soll zehn Minuten je Sachgebiet und Prüfling dauern. Exponate und Präparate können einbezogen werden. Die Prüflinge können in Gruppen zusammengefasst werden. Einer Gruppe dürfen nicht mehr als sechs Prüflinge angehören. (3) Jede Aufgabe oder Frage des praktisch-mündliche Prüfungsteils erhält eine der Schwere und Bedeutung angemessene Bewertungspunktzahl, die vom Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung festgelegt wird. Für teilweise gelöste Aufgaben oder beantwortete Fragen können Teilpunkte nach vorheriger Festlegung vergeben werden. (4) Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistungen der Prüflinge in geheimer Beratung für jedes Sachgebiet und halten die Bewertung in einer Liste fest. Diese ist der Niederschrift über den praktisch-mündlichen Prüfungsteil beizufügen. Der praktisch-mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet mindestens 60 Prozent der jeweils erreichbaren Punkte erzielt wurden.

§ 12

Prüflinge mit Behinderung

§ 12 Prüflinge mit BehinderungSchwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen, denen es aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht möglich ist, eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu erbringen, ist auf Antrag durch den Prüfungsausschuss ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.

§ 13

Ausschluss von der Jägerprüfung

§ 13 Ausschluss von der Jägerprüfung(1) Ein Prüfling, der während der jagdlichen Schießprüfung oder während des praktisch-mündlichen Prüfungsteils Mängel bei der Handhabung mit Waffen zeigt, welche geeignet sind, sich selbst oder andere potentiell zu gefährden, oder gegen die in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Regelungen verstößt, ist vom Prüfungsausschuss unmittelbar von der Jägerprüfung auszuschließen. In diesem Fall sind alle bisher bestandenen Prüfungsteile durch Bescheid von der oberen Jagdbehörde als nicht bestanden zu erklären. (2) Durch Beschluss des Jägerprüfungsausschusses kann durch mündliche Erklärung des vorsitzenden Mitglieds ein Prüfling bis zum Abschluss der Überprüfung durch die Jagdbehörde von der Prüfung zurückgestellt werden, wenn während der Prüfung Umstände bekannt werden, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder körperlichen Eignung begründen.

§ 14

Täuschung

§ 14 Täuschung(1) Täuschungshandlungen haben die aufsichtführenden Mitglieder des Prüfungsausschusses festzustellen, zu unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs können die aufsichtführenden Mitglieder des Prüfungsausschusses Prüflinge von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausschließen; hinsichtlich der Folgen gilt Abs. 2 entsprechend. (2) Über die Folgen einer Täuschung oder einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann, je nach Schwere des Verstoßes einzelne Aufgaben mit null Punkten bewerten, den Prüfling von der weiteren Teilnahme an dem Prüfungsteil ausschließen und diesen für nicht bestanden erklären oder bereits bestandene Prüfungsteile für nicht bestanden erklären. (3) Hat ein Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Prüfungszeugnisses das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist durch die Jagdbehörde einzuziehen.

§ 15

Rücktritt

§ 15 Rücktritt(1) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige nicht durch sie selbst zu vertretende Gründe an der Ablegung eines Prüfungsteils verhindert, so ist dies unverzüglich dem Prüfungsausschuss und der oberen Jagdbehörde anzuzeigen und nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die obere Jagdbehörde entscheidet über die Genehmigung des Rücktritts. (2) Ein aus den Gründen des Abs. 1 versäumter Prüfungsteil gilt als nicht angetreten. (3) Versäumen Prüflinge einen Prüfungsteil schuldhaft oder ohne genehmigten Rücktritt, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden.

§ 16

Wiederholung von Prüfungsteilen

§ 16 Wiederholung von PrüfungsteilenJeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal innerhalb der Frist nach § 8 Abs. 1 wiederholt werden.

§ 17

Prüfungsergebnis

§ 17 Prüfungsergebnis(1) Die Jägerprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden. (2) Nach bestandener Jägerprüfung wird ein Zeugnis nach einem von der obersten Jagdbehörde erstellten Muster ausgestellt. Dieses ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der oberen Jagdbehörde zu versehen. (3) Wurde in einem Prüfungsteil nicht die erforderliche Mindestleistung erbracht, erhält der Prüfling von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Ergebnis dieses Prüfungsteils. (4) Wenn ein Prüfungsteil dreimal nicht bestanden wurde, erhält der Prüfling von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Nichtbestehen der Jägerprüfung.

§ 18

Eingeschränkte Jägerprüfung (Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die ...

§ 18 Eingeschränkte Jägerprüfung (Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung)(1) Die eingeschränkte Jägerprüfung beinhaltet keine jagdliche Schießprüfung. Im schriftlichen und praktisch-mündlichen Teil bedarf es keiner Prüfung des Sachgebietes Waffen; die Prüfung im Sachgebiet Recht erstreckt sich nicht auf das Waffenrecht. Die §§ 4 bis 17 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf Zulassung zur eingeschränkten Jägerprüfung gestellt wird und der Nachweis über die ausgeführten Schießübungen nach § 5 Nr. 3 und 4 entfällt. (2) Im Falle einer bestandenen eingeschränkten Jägerprüfung und einer bestandenen Falknerprüfung sind zur Ablegung der Jägerprüfung die in Abs. 1 genannten Bestandteile nachzuholen. Hierzu sind eine Schießprüfung abzulegen und im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil im Sachgebiet Waffen sowie im Sachgebiet Recht hinsichtlich des Waffenrechtes zusätzliche Prüfungen abzulegen. Für diese gelten die §§ 4 bis 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Zulassungsantrag das Zeugnis über die bestandene eingeschränkte Jägerprüfung, das Zeugnis über die bestandene Falknerprüfung und der Nachweis über die ausgeführten Schießübungen nach § 5 Nr. 3 und 4 beizufügen sind.

§ 19

Prüfungsgebühr

§ 19 Prüfungsgebühr(1) Die Prüfungsgebühr beinhaltet die Kosten für das Zulassungsverfahren bei der unteren Jagdbehörde sowie die Kosten für die Durchführung der Jägerprüfung durch die obere Jagdbehörde. Der Gesamtbetrag der Jägerprüfungsgebühr wird durch die untere Jagdbehörde vereinnahmt. Ein Sechstel der Gebühr verbleibt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, fünf Sechstel der Gebühr führt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Anforderung der oberen Jagdbehörde an das Land ab. (2) Die Prüfungsgebühr für eine eingeschränkte Jägerprüfung nach § 18 Abs. 1 oder eine Prüfung nach § 18 Abs. 2 beträgt zwei Drittel des vollen Satzes. (3) Personen, die vor Beginn der Prüfung zurücktreten, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet.

§ 2

Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tierarten

§ 2 Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare TierartenFür die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Tierarten gelten folgende Jagdzeiten: 1. Haarwild Marderhunde vom 1. September bis 28. Februar Minks vom 1. September bis 28. Februar Nutrias vom 1. September bis 28. Februar Waschbären vom 1. August bis 28. Februar 2. Federwild Elstern vom 1. August bis 31. Dezember Rabenkrähen vom 1. August bis 31. Dezember

§ 20

Einsicht

§ 20 EinsichtAuf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses des schriftlichen Teils an den jeweiligen Prüfungsausschuss zu richten ist, ist dem Prüfling Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung zu gewähren.

§ 21

Gleichgestellter Studienabschluss

§ 21 Gleichgestellter StudienabschlussDer Jägerprüfung gleichgestellt ist der Studienabschluss einer deutschen Lehranstalt (Fachhochschule oder Universität), sofern dort die Inhalte der Jägerprüfung nach § 4 Satz 2 gelehrt wurden und zusätzlich 1. eine den Anforderungen des § 9 entsprechende jagdliche Schießprüfung,2. ein den Anforderungen des § 11 entsprechender praktisch-mündlicher Prüfungsteil bestanden wurden und das Bestehen dieser Prüfungsteile von der Lehranstalt gesondert bescheinigt wird.

§ 22

Inhalte der Falknerprüfung

§ 22 Inhalte der FalknerprüfungDie Falknerprüfung besteht aus dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsteil.

§ 23

Zulassungsvoraussetzungen

§ 23 Zulassungsvoraussetzungen(1) Eine antragstellende Person ist zur Falknerprüfung zuzulassen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzt,2. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat oder binnen sechs Monaten nach Antragstellung vollenden wird und3. sie eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes oder die eingeschränkte Jägerprüfung nach § 18 Abs. 1 bestanden hat. (2) Wurde die Falknerprüfung nach § 26 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 nicht bestanden, besteht keine Möglichkeit zur erneuten Zulassung.

§ 24

Zulassungsverfahren

§ 24 Zulassungsverfahren(1) Der Antrag auf Zulassung zur Falknerprüfung ist drei Monate vor dem Prüfungstermin bei der oberen Jagdbehörde zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Kopie des Personalausweises,2. bei Minderjährigen eine beglaubigte Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,3. Zeugnis über eine Jägerprüfung oder eine eingeschränkten Jägerprüfung nach § 18 Abs. 1,4. eine persönliche Erklärung ob und gegebenenfalls welche Tatsachen vorliegen, die die körperliche Eignung im Sinne des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen und ob und gegebenenfalls welche Straf- oder Bußgeldverfahren vorliegen, die eine Versagung des Jagd- oder Falknerscheins nach Bundesjagdgesetz rechtfertigen könnten. (3) Die obere Jagdbehörde entscheidet spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin über den Zulassungsantrag.

§ 25

Falknerprüfungsausschuss

§ 25 Falknerprüfungsausschuss(1) Die Falknerprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die obere Jagdbehörde beruft die Mitglieder und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. (3) Mitglied des Prüfungsausschusses darf nur sein, wer im Besitz eines gültigen Falknerjagdscheines ist. § 7 Abs. 5, 6 Satz 2 und Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 26

Durchführung der Falknerprüfung

§ 26 Durchführung der Falknerprüfung(1) Die obere Jagdbehörde setzt mindestens einen Prüfungstermin pro Jahr fest. (2) Liegen der oberen Jagdbehörde bis zwei Monate vor dem Prüfungstermin weniger als acht Anmeldungen vor, so kann sie mit der zuständigen Prüfungsbehörde eines anderen Bundeslandes eine gemeinsame Falknerprüfung durchführen, welche wahlweise in Hessen oder einem anderen Bundesland stattfindet. (3) Findet die Prüfung in einem anderen Bundesland statt, teilt dies die obere Jagdbehörde den Antragsstellerinnen und Antragstellern schriftlich mit und informiert sie über die sich daraus ergebenden Abweichungen gegenüber dieser Prüfungsordnung. (4) Beide Prüfungsteile sollen vor demselben Prüfungsausschuss abgelegt werden. Die Wiederholung von Prüfungsteilen kann vor einem anderen Prüfungsausschuss erfolgen. (5) Die Prüfungen in den Prüfungsteilen sind nicht öffentlich. Als Beobachter können anwesend sein: 1. die stellvertretenden Mitglieder des Falknerprüfungsausschusses,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Veranstalters von Ausbildungslehrgängen für die Falknerprüfung,3. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten oder der oberen Jagdbehörde,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hessischen Landesvereinigungen der Falknerinnen und Falkner,5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Falknerprüfungsausschusses eines anderen Bundeslandes. (6) § 8 Abs. 5, die §§ 12 und 13 Abs. 2, die §§ 14, 15, 16 und 17 gelten entsprechend.

§ 27

Mündlicher Prüfungsteil

§ 27 Mündlicher Prüfungsteil(1) Der mündliche Prüfungsteil umfasst folgende Sachgebiete: 1. Greifvogelkunde einschließlich Biologie, Gefährdung und Schutz von Greifvögeln,2. tierschutzgerechte Haltung von Beizvögeln, Falknereigerät einschließlich dessen Pflege, das Abtragen einschließlich Aufzucht, Atzung, Krankheiten und Unterbringung der Vögel,3. Ausübung der Beizjagd einschließlich der Beizjagd mit Hunden und Frettchen sowie deren Haltung und Führung, Versorgung und Verwertung des gebeizten Wildes, einschließlich der Fleischhygiene,4. Rechtsgrundlagen der Falknerei, einschließlich der Vorschriften des Jagd-, Artenschutz-, Naturschutz- und Tierschutzrechts, sowie fachliche Richtlinien, Gutachten und Leitlinien. (2) Die mündliche Falknerprüfung ist als Prüfungsgespräch, auch unter Einbeziehung von Exponaten oder Präparaten, von fünf Minuten Dauer je Sachgebiet und Prüfling durchzuführen. Die Prüflinge können in Gruppen zusammengefasst werden. Einer Gruppe dürfen nicht mehr als drei Prüflinge angehören. (3) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 28

Praktischer Prüfungsteil

§ 28 Praktischer Prüfungsteil(1) Der praktische Prüfungsteil besteht aus praktischen Aufgaben zur Haltung von Beizvögeln und der Ausübung der Beizjagd. Insbesondere sollen die Prüflinge Kenntnisse und Fertigkeiten in der Handhabung von Falknereigeräten, bei der Anfertigung von Geschüh und beim Anlegen der Lederfesselung nachweisen. (2) Die praktische Falknerprüfung ist als Prüfungsgespräch mit Umsetzung praktischer Aufgabenstellungen durchzuführen. Sie dauert 20 Minuten je Prüfling. (3) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 29

Prüfungsgebühr

§ 29 PrüfungsgebührDie Prüfungsgebühr beinhaltet die Kosten für das Zulassungsverfahren und die Kosten für die Durchführung der Falknerprüfung. Sie beträgt zwei Drittel des vollen Satzes der Jägerprüfungsgebühr.

§ 3

Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten

§ 3 Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), darf die Jagd wie folgt ausgeübt werden: 1. Haarwild Rotwild Kälber vom 1. August bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar Dam- und Sikawild Kälber vom 1. September bis 31. Januar Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. August bis 31. Januar Rehwild Kitze vom 1. September bis 31. Januar Rehböcke vom 1. Mai bis 31. Januar Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember Steinmarder vom 16. Oktober bis 31. Januar Baummarder keine Jagdzeit Iltisse keine Jagdzeit Hermeline keine Jagdzeit Mauswiesel keine Jagdzeit Füchse vom 15. August bis 28. Februar 2. Federwild Rebhühner keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 16. September bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Fasanenhennen keine Jagdzeit Wildtruthähne keine Jagdzeit Wildtruthennen keine Jagdzeit Ringeltauben vom 1. November bis 15. Januar Juvenile Ringeltauben vom 1. November bis 20. Februar Türkentauben keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. November bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Höckerschwäne keine Jagdzeit Graugänse vom 1. August bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 4 zu verschonen sind Bläß-, Saat-, Ringelgänse keine Jagdzeit Kanadagänse vom 1. August bis 31. Oktober Stockenten vom 1. September bis 15. Januar Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten keine Jagdzeit Waldschnepfen keine Jagdzeit Blässhühner keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. September bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen keine Jagdzeit bis zum 31. Dezember 2019, danach vom 1. Oktober bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 3 Satz 2 zu verschonen sind Nilgänse vom 1. September bis 15. Januar (2) Zur Herstellung einer einheitlichen Jagdzeit in einem länderübergreifenden Rot- oder Damwildgebiet kann die oberste Jagdbehörde vom Bundesrecht oder vom hessischen Landesrecht abweichende Jagdzeiten festsetzen. (3) Für nicht abschussplanpflichtiges Niederwild, insbesondere Feldhase und Stockente, soll die Bejagung nur so erfolgen, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach § 1 des Hessischen Jagdgesetzes berücksichtigt werden. Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 sind ab dem 1. Januar 2020 Rebhuhn, Türkentauben, Blässhühner und Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Heringsmöwen von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist. (4) Abweichend von Abs.1 Nr. 2 sind Graugänse in den nachfolgend genannten Vogelschutzgebieten nach Anlage 3b der Verordnung über die Natura 2000 - Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I. S. 30), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, I 2011 S. 43) auf Stillgewässern und innerhalb einer Ruhezone von 70 Metern um den Stillgewässerrand von der Jagd zu verschonen: Schutzgebiets-Nr.: Name 4722-401 Fuldaaue um Kassel 5026-402 Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra 5219-401 Amöneburger Becken 5417-401 Lahnaue zwischen Atzbach und Gießen 5519-401 Wetterau 5914-450 Inselrhein 5920-401 Bong’sche Kiesgrube und Mainflinger Mainufer 6116-450 Hessisches Ried mit Kühkopf-Knoblochsaue 6119-401 Untere Gersprenzaue 6216-450 Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim 6217-403 Hessische Altneckarschlingen 6316-401 Lampertheimer Altrhein

§ 30

Abgrenzung

§ 30 Abgrenzung(1) Hegegemeinschaften sind zu bilden für das Niederwild in den von der Jagdbehörde zusammengefassten Jagdbezirken. Diese Zusammenfassung erfolgt nach § 9 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes für einen bestimmten gemeinsamen Lebensraum des Niederwildes und wird durch die örtlichen Gegebenheiten des Naturraumes begrenzt. Änderungen der Hegegemeinschaftsgrenzen sind allen betroffenen Jagdrechtsinhabern und Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen. (2) Hegegemeinschaften sind zu bilden für das Hochwild in den amtlich abgegrenzten Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten. Änderungen der Hegegemeinschaftsgrenzen nach einer Anpassung der Abgrenzung von Hochwildgebieten nach § 21a des Hessischen Jagdgesetzes werden im Staatsanzeiger des Landes Hessen veröffentlicht. (3) Hegegemeinschaften nach Abs. 1 sind auch für die bestehenden Dam- und Muffelwildpopulationen nach § 26b Abs. 5 des Hessischen Jagdgesetzes zuständig. (4) Von einer Bestimmung nach Abs. 1 und 2 sind Wildschutzgebiete nach § 25 des Hessischen Jagdgesetzes und vollständig eingegatterte Jagdbezirke auszunehmen. (5) Die Jagdbehörde kann zur Durchführung jagdkundlicher oder wildbiologischer Untersuchungen und Forschungen Jagdbezirke von einem nach Abs. 1 und 2 bestimmten räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft ausnehmen. Für das Verfahren gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

§ 31

Organe und Satzung

§ 31 Organe und Satzung(1) Organe der Hegegemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und die Mehrheit der Jagdfläche vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und die vertretene Jagdfläche beschlussfähig ist. (3) Die Mitglieder beschließen in der konstituierenden Mitgliederversammlung die Satzung. (4) Nach Beschluss der Satzung ist der Vorstand zu wählen. (5) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt. (6) Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann die Satzung geändert werden. (7) Satzungen bestehender Hegegemeinschaften, soweit sie dieser Verordnung widersprechen, sind bis zum 31. Dezember 2017 anzupassen.

§ 32

Bildung von Hegegemeinschaften durch die Jagdbehörde

§ 32 Bildung von Hegegemeinschaften durch die Jagdbehörde(1) Im Falle der Bildung der Hegegemeinschaft nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes ermittelt die Jagdbehörde die Mitglieder der Hegegemeinschaft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes und bestimmt aus deren Kreis einen geschäftsführenden Vorstand. (2) Der geschäftsführende Vorstand erstellt einen Satzungsentwurf und lädt zur konstituierenden Mitgliederversammlung ein. Die Mitglieder beschließen in der konstituierenden Mitgliederversammlung die Satzung. Wird keine Satzung beschlossen, kann die Jagdbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat bis zum Beschluss einer Satzung durch die Mitgliederversammlung die sachgerechte Fassung einer Satzung in Kraft setzen. (3) Die dem geschäftsführenden Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Kosten trägt die Hegegemeinschaft.

§ 33

Weitere Mitglieder der Hegegemeinschaft

§ 33 Weitere Mitglieder der HegegemeinschaftWeitere fachkundige Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Jagdgesetzes sind Sachkundige nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes. Sie sollen aus den Bereichen 1. der Jägerschaft,2. der Landwirtschaft,3. der Forstwirtschaft,4. den Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzern,5. des Naturschutzes,6. des Tierschutzes bestimmt werden.

§ 34

Stimmrecht

§ 34 Stimmrecht(1) Je angefangene 100 Hektar bejagbare Fläche hat der Jagdrechtsinhaber eine Stimme. Gehört das Grundeigentum einer Personengemeinschaft oder wird durch eine Jagdgenossenschaft vertreten, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. (2) Je angefangene 100 Hektar bejagbare Fläche hat der Jagdausübungsberechtigte eine Stimme. Haben mehrere Personen einen Jagdbezirk gemeinsam gepachtet oder sind in einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. (3) Jede weitere fachkundige Person nach § 9 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Jagdgesetzes hat eine Stimme.(4) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform.

§ 35

Aufgaben der Hegegemeinschaft

§ 35 Aufgaben der HegegemeinschaftDer Hegegemeinschaft obliegt 1. die Erstellung von Lebensraumgutachten und gemeinsame Durchführung von Hegemaßnahmen,2. die Aufstellung von Grundsätzen zur Hege und Bejagung des Wildes sowie die Mitwirkung bei der Abschussplanung nach § 26a des Hessischen Jagdgesetzes,3. das Hinwirken auf die Erfüllung der Abschusspläne und eine den wildbiologischen Erfordernissen entsprechende Hege und Bejagung des Schwarzwildes unter Beachtung der landwirtschaftlichen Belange,4. die Sicherung an den Lebensraum angepasster Wildbestände,5. die Prüfung der zum Einsatz kommenden Totfanggeräte nach § 39 Abs. 4 Satz 1,6. die Erarbeitung eines Fütterungskonzeptes für amtlich festgestellte Notzeiten nach § 30 Abs. 5 des Hessischen Jagdgesetzes und § 50,7. das Hinwirken auf die Durchführung revierübergreifender Jagden.

§ 36

Zuschuss aus der Jagdabgabe

§ 36 Zuschuss aus der JagdabgabeIm Rahmen der verfügbaren Mittel aus der Jagdabgabe kann den Hegegemeinschaften für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Zuschuss gewährt werden.

§ 37

Totfanggeräte

§ 37 Totfanggeräte(1) Als Totfanggeräte dürfen nur Bügelfangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (so genannte „Schwanenhälse“ oder „Eiabzugseisen“) verwendet werden, die 1. ausschließlich über einen Köderabzug ausgelöst werden,2. in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen ausgeht, wozu der Einschlupf der Fangbunker mit einer Eingriffssicherung und der Auslösemechanismus des Fanggerätes mit einer Selbstauslösung, die beim Öffnen des Fangbunkers das Fanggerät auslöst, versehen sein muss,3. dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sind, so dass sie jederzeit der Eigentümerin oder dem Eigentümer zugeordnet werden können,4. folgende Mindestklemmkräfte erreichen: Nr. Bügelweite in Zentimeter Nennbügeldurch- messer (Toleranz +/- 10%) Mindestklemmkräfte in Newton 1 37 150 2 46 175 3 56 200 4 60 200 5 70 300 (2) Jeder Einsatz von Totfanggeräten bedarf der Anzeige bei der Jagdbehörde. (3) Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind die folgenden Fallen verboten: 1. Knüppelfallen einschließlich Prügel- und Rasenfallen,2. Marderschlagbäume,3. Scherenfallen,4. Drahtbügelschlagfallen einschließlich Fallen nach Conibear-Bauart,5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden.

§ 38

Lebendfanggeräte

§ 38 Lebendfanggeräte(1) Als Lebendfanggerät dürfen nur Kasten- und Röhrenfallen, die folgende Mindestmaße aufweisen, verwendet werden: Nr. Tierarten Länge in Zenti- meter Breite und Höhe in Zenti- meter Durchmesser in Zenti- meter 1 Dachs, Fuchs, Marderhund, Nutria und Waschbär 130 25 25 2 Mink, Steinmarder und Wildkaninchen 100 15 15 (2) Der Einsatz von Lebendfanggeräten ist zulässig, soweit deren Ausstattung und Verwendung gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden und dem gefangenen Tier die Sicht nach Außen verwehrt wird. (3) Über das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind alle Wieselwippbrettfallen verboten.

§ 39

Fangmethoden

§ 39 Fangmethoden(1) Totfanggeräte und beköderte Lebendfanggeräte sind beim Einsatz so zu verbergen oder zu konstruieren, dass die Köder nicht sichtbar sind und der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. (2) Fängisch gestellte Fanggeräte sind mindestens zweimal täglich, davon einmal innerhalb von zwei Stunden nach Sonnenaufgang, zu kontrollieren. Fängisch gestellte Fanggeräte, die mit einem elektronischen Fangmelder versehen sind, sind mindestens einmal täglich innerhalb von zwei Stunden nach Sonnenaufgang zu kontrollieren. (3) Lebend gefangenes Wild darf ausschließlich mit Schusswaffen getötet werden. (4) Vor Beginn der Fangsaison sind die zum Einsatz kommenden Totfanggeräte von Beauftragten der Hegegemeinschaft nach § 30 Abs. 1 mit geeigneten Prüfgeräten auf ihre Klemmkräfte zu überprüfen. Totfanggeräte, die durch Schmutz oder Korrosion, Deformierung der Fangbügel, Farbe oder Konservierungsmittel beeinträchtigt oder beschädigt sind, dürfen bei der Fangjagd nicht mehr zum Einsatz kommen

§ 4

Inhalte der Jägerprüfung

§ 4 Inhalte der JägerprüfungDie Jägerprüfung besteht aus der jagdlichen Schießprüfung, dem schriftlichen und dem praktisch-mündlichen Prüfungsteil. Sie umfasst die nachfolgend aufgeführten Sachgebiete: 1. Wildbiologie: Biologie der Wildtierarten einschließlich Erkennungsmerkmale und Lebensweise, Lebensraumgestaltung, Land- und Waldbau einschließlich Wildschadensverhütung, ökologische Grundzüge besonders geschützter Biotope, Tier- und Pflanzenarten,2. Jagdbetrieb: Wildhege, Jagdarten und -methoden, Haltung und Führung von Jagdhunden, Behandlung des erlegten Wildes einschließlich Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, Wildbrethygiene, Wildkrankheiten und -seuchen, Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,3. Waffen: Ballistik, Optik, Handhabung, Pflege und Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen, Umgang mit Munition, Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,4. Recht: Jagd-, Tierschutz-, Waffenrecht sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht sowie weitere für die Jagdausübung relevante Einzelrechtsvorschriften.

§ 40

Lehrgänge

§ 40 Lehrgänge(1) In den Ausbildungslehrgängen nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zum rechtmäßigen Fang von Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, sowie deren artspezifischen Verhaltens- und Lebensweisen vermittelt werden. (2) Auf Antrag erkennt die oberste Jagdbehörde Ausbildungslehrgänge für die Fangjagd nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes an. Mit der Antragsstellung ist ein Ausbildungsrahmenplan vorzulegen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen. Der Ausbildungsrahmenplan ist von dem Veranstalter stets zu aktualisieren und an die geltende Rechtslage anzupassen. (3) Einer Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang steht gleich, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung 1. für den gehobenen oder höheren forstwirtschaftlich-technischen Dienst,2. zur Revierjägerin oder zum Revierjäger,3. als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher.

§ 41

Aufgabenübertragung

§ 41 AufgabenübertragungDen Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger, denen als eingetragene Vereine oder als Dachverbände selbstständiger eingetragener Vereine mehr als ein Drittel der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber des Landes angehören, werden folgende Aufgaben übertragen: 1. die Aus- und Fortbildung der Jägerschaft,2. die Ausbildung und Prüfung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung,3. die Durchführung von anerkannten Ausbildungslehrgängen für die Ausübung der Jagd mit Fanggeräten nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes und4. die Ausbildung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Brauchbarkeitsprüfungsordnung.

§ 42

Jagdbeirat

§ 42 Jagdbeirat(1) Die Jagdbeiräte bei den Jagdbehörden setzen sich zusammen aus 1. je zwei Mitgliedern zur Vertretung der Belange a) der Jägerschaft undb) der Forstämter, 2. je einem Mitglied zur Vertretung der Belange a) der Landwirtschaft,b) der Forstwirtschaft,c) der Jagdgenossenschaften oder privaten Eigenjagdbesitzer undd) des Naturschutzes und 3. dem Jagdberater der unteren Jagdbehörde. (2) Der Jagdbeirat wählt eines der Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a als vorsitzendes Mitglied und aus der Mitte aller Mitglieder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. (3) Die Mitglieder des Jagdbeirates werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde berufen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. (4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein nachfolgendes Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit berufen. (5) Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. (6) Die Jagdbehörde soll den Jagdbeirat mindestens einmal im Jahr einberufen. (7) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Das Land Hessen erstattet den Mitgliedern für diese Tätigkeit keine Kosten.

§ 43

Landesjagdbeirat

§ 43 Landesjagdbeirat(1) Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus 1. jeweils einem Mitglied zur Vertretung der Belange a) der obersten Jagdbehörde; ihm obliegt der Vorsitz,b) der Landwirtschaft auf Vorschlag des Hessischen Bauernverbandes,c) der kommunalen und privaten Waldbesitzer auf Vorschlag des Hessischen Waldbesitzerverbandes,d) der Landesforstverwaltung,e) der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdbesitzer, welches vom Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Benehmen mit den Spitzenverbänden kreisangehöriger Gemeinden vorgeschlagen wird, 2. jeweils zwei Mitgliedern zur Vertretung der Belange a) der Jägerschaft auf Vorschlag der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger nach § 41,b) des ehrenamtlichen Naturschutzes auf Vorschlag der in Hessen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 8. April 2013 (BGBl. I. S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069), anerkannten landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen, 3. dem Jagdberater der oberen Jagdbehörde und4. einem Vertreter der Wissenschaft mit ausgewiesener Forschungsaktivität auf dem Gebiet der Wildbiologie und Jagdkunde. Solange von den Verbänden nach Aufforderung durch die oberste Jagdbehörde keine Vorschläge unterbreitet werden, bleibt der Sitz frei. (2) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates werden von der obersten Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder erfolgt nachträglich ein Vorschlag für einen noch freien Sitz nach Abs. 1 Satz 2, erfolgt die Berufung für die restliche Dauer der Amtszeit. (4) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates sind ehrenamtlich tätig. Das Land Hessen erstattet den Mitgliedern für diese Tätigkeit keine Kosten.

§ 44

Raufutter für wiederkäuendes Schalenwild

§ 44 Raufutter für wiederkäuendes SchalenwildAls artgerechtes, zulässiges Raufutter nach § 30 Abs. 4 des Hessischen Jagdgesetzes sind ausschließlich Heu und reine Grassilage in der natürlichen Rohfaserzusammensetzung gestattet. Futtermittel, wie Pellets, Heu-Pellets, Presslinge, die durch eine industrielle Aufbereitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben, dürfen nicht ausgebracht werden.

§ 45

Feststellung einer Notzeit

§ 45 Feststellung einer Notzeit(1) Der Antrag des Kreisjagdberaters nach § 30 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes kann formlos erfolgen.(2) Die Jagdbehörde prüft einvernehmlich mit der unteren Veterinärbehörde, ob die bestehende Witterungslage eine Notzeit nach § 46 oder § 48 in dem vom Kreisjagdberater benannten Gebiet begründet. (3) Bei der Feststellung einer Notzeit nach § 30 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes soll die räumliche Abgrenzung in der Regel im Anhalt an die Höhenlage erfolgen. Bei der Feststellung einer Notzeit für Teile eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind Jagdbezirke nur als Ganzes zu berücksichtigen. (4) Die Feststellung einer Notzeit erfolgt durch die Jagdbehörde für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt oder Teile davon und ist den betroffenen Jagdausübungsberechtigten bekanntzugeben. (5) Die Feststellung einer Notzeit ist aufzuheben, sobald zwischen dem Nahrungsbedarf und dem natürlichen Äsungsangebot kein Defizit mehr besteht. (6) In den Fällen des § 46 Nr. 1 und 2 endet die für wiederkäuendes Schalenwild festgestellte Notzeit in Höhenlagen bis 500 Meter über Normalnull am 31. März und in Höhenlagen über 500 Meter über Normalnull am 30. April. (7) Wird eine Notzeit für Schwarzwild festgestellt, ist zugleich über die Art der Futtermittel und die Ausbringungsform zu entscheiden. Liegt zum Zeitpunkt der Feststellung einer Notzeit für wiederkäuendes Schalenwild hinsichtlich einer betroffenen Hegegemeinschaft kein oder nur ein unzureichendes Fütterungskonzept nach § 30 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Jagdgesetzes vor, bestimmt die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Veterinärbehörde die Rahmenbedingungen der durchzuführenden Notzeitfütterung für das Gebiet dieser Hegegemeinschaft.

§ 46

Notzeit für wiederkäuendes Schalenwild

§ 46 Notzeit für wiederkäuendes SchalenwildEine Notzeit für wiederkäuendes Schalenwild nach § 30 Abs. 5 Satz 3 des Hessischen Jagdgesetzes, welche eine Zufütterung von Saftfutter notwendig macht, kann vorliegen 1. bei einer geschlossenen Schneedecke von mehr als 60 Zentimeter über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen,2. bei einer geschlossenen Schneedecke von mehr als 30 Zentimeter mit stark ausgeprägter, flächendeckender Harschschneebildung oder starker Vereisung über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen,3. bei Dürreperioden von mehr als acht Wochen, insbesondere in den Monaten Februar bis Mai oder4. wenn eine größere Fläche von Überschwemmungen oder Waldbränden betroffen ist.

§ 47

Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild während der Notzeit

§ 47 Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild während der Notzeit(1) Saftfutter nach § 30 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes, mit dem während einer festgestellten Notzeit wiederkäuendes Schalenwild zugefüttert werden darf, sind 1. Futterrüben und Mohrrüben, jedoch keine Rübenschnitzel,2. Grassilagen, bis zu 30 Prozent gemischt mit Obsttrestersilagen und3. Früchte heimischer Waldbäume. Verboten ist das Ausbringen von Zuckerrüben und Pastinaken. (2) Saftfutter nach Abs. 1 Satz 1 darf ausschließlich in Kombination mit dem in § 44 Satz 1 genannten Raufutter gefüttert werden. In Hochwildgebieten sind das Saft- und Raufutter in einem Gewichtsverhältnis von circa 40 : 60 auszubringen. (3) Während einer Fütterungsperiode ist dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensetzung und die angebotene Menge der Futtervorlage nicht wesentlich verändert wird. (4) Zur Erhaltung der Qualität der Futtermittel, darf an jeder Futterstelle nur so viel Futter ausgebracht sein, wie innerhalb einer Woche durch die Wildtiere aufgenommen wird. Die Futtermenge ist bei nicht vollständiger Aufnahme und zu Beginn der Vegetationszeit entsprechend anzupassen.

§ 48

Notzeit für Schwarzwild

§ 48 Notzeit für SchwarzwildEine Notzeit für Schwarzwild nach § 30 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 des Hessischen Jagdgesetzes kann vorliegen 1. bei einer geschlossenen Schneedecke von mehr als 60 Zentimeter über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen,2. bei einer geschlossenen Schneedecke von mehr als 30 Zentimeter mit stark ausgeprägter, flächendeckender Harschschneebildung oder starker Vereisung über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen,3. bei Frostperioden mit Durchschnittstemperaturen unter -10 Grad Celcius über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen oder4. wenn eine größere Fläche von Überschwemmungen oder Waldbränden betroffen ist.

§ 49

Futtermittel für Schwarzwild während der Notzeit

§ 49 Futtermittel für Schwarzwild während der NotzeitWährend einer festgestellten Notzeit darf Schwarzwild nur mit folgendem unverarbeitetem Saft- und Kraftfutter gefüttert werden: 1. heimisches Getreide, insbesondere Hafer, Gerste, Weizen, Roggen, Triticale, Dinkel,2. Erbsen,3. Früchte heimischer Waldbäume. Verboten ist das Ausbringen von nicht heimischen Früchten, Back- und Süßwaren, Küchenabfällen, bearbeiteten Lebensmitteln, Schlachtabfällen.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen

§ 5 ZulassungsvoraussetzungenEine antragstellende Person ist zur Jägerprüfung zuzulassen, wenn 1. sie an einem Ausbildungslehrgang, dem ein Ausbildungsrahmenplan zugrunde liegt, der die in § 4 Satz 2 genannten Sachgebiete abdeckt, sowie an praktischen Unterweisungen und am Übungsschießen teilgenommen hat; der Ausbildungslehrgang darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss vor Beginn der Jägerprüfung abgeschlossen sein,2. sie über eine seit Beginn des Übungsschießens bis mindestens zum Ende der Jägerprüfung geltende Jagdhaftpflichtversicherung verfügt,3. sie beim Übungsschießen mit Langwaffen, beim Kugelschuss ein Kaliber von 6,5 Millimeter und größer und beim Schrotschuss nur für den Schießstand zugelassene Schrotstärken in den Kalibern 20 bis 12 verwendet hat; die Verwendung eigener Jagdwaffen mit beliebiger Optik oder Visierung ist zulässig,4. sie an mindestens fünf Tagen Schießübungen mit einer Kurzwaffe mit einer Mündungsenergie von mindestens 200 Joule auf eine stehende Scheibe mit jeweils mindestens 10 Schüssen ausgeführt hat,5. sie an einer vom Veterinäramt anerkannten Schulung zur „Kundigen Person“ nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, 2004 Nr. L 226 S. 22, 2008 Nr. L 46 S. 50, 2010 Nr. L 119 S. 26, 2013 Nr. L 160 S. 15, 2015 Nr. L 66 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. EU Nr. L 307 S. 28), teilgenommen hat,6. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzt und7. sie das 16. Lebensjahr vollendet hat oder binnen sechs Monaten nach Antragstellung vollenden wird.

§ 50

Fütterungskonzept der Hegegemeinschaft

§ 50 Fütterungskonzept der Hegegemeinschaft(1) Im Fütterungskonzept nach § 30 Abs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2, des Hessischen Jagdgesetzes sind Festlegungen zu treffen über 1. das auszubringende Futter nach den §§ 47 und 49,2. die Anzahl und den Ort der Fütterungen sowie die jeweilige Futtermenge je Tag und Woche für wiederkäuendes Schalenwild und Schwarzwild,3. die Organisation der Beschickung und Pflege der Futterstellen,4. das Tragen der durch die Fütterung entstehenden Kosten. Die Fütterungsstellen sind in einer Karte festzuhalten. (2) In Hochwildgebieten ist von der Hochwildhegegemeinschaft und den auf der selben Fläche wirkenden Niederwildhegegemeinschaften ein gemeinsames Fütterungskonzept auszuarbeiten. Dieses Fütterungskonzept hat sich insbesondere an den Ruhebedürfnissen des Hochwildes auszurichten. (3) Das Fütterungskonzept ist einstimmig in der Hegegemeinschaft zu beschließen.

§ 51

Schwarzwild-Kirrungen

§ 51 Schwarzwild-Kirrungen(1) In der Anzeige nach § 30 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes sind die Anzahl der Kirrungen im Jagdbezirk und die Art der Futtermittelausbringung anzugeben. Der Anzeige ist eine Karte im Maßstab 1 : 5 000 beizufügen, in der die Kirrstellen, gegebenenfalls mit den Koordinaten des Globalen Positionsbestimmungssystems, vermerkt sind. (2) Das Anlegen weiterer Kirrstellen über die nach § 30 Abs. 8 des Hessischen Jagdgesetzes zulässige Anzahl von Kirrstellen je Jagdbezirk mit wechselseitiger Beschickung ist nicht gestattet.

§ 52

Ordnungswidrigkeiten

§ 52 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 37 Abs. 1 ein Totfanggerät verwendet, das die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,2. § 37 Abs. 2 ein Totfanggerät ohne Anzeige einsetzt,3. § 37 Abs. 3 eine verbotene Falle einsetzt,4. § 38 Abs. 1 ein Lebendfanggerät verwendet, das die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,5. § 38 Abs. 2 ein Lebendfanggerät einsetzt, das die dort genannten Anforderungen nicht erfüllt,6. § 38 Abs. 3 eine verbotene Falle einsetzt,7. § 39 Abs. 1 den Köder in einem Totfanggerät nicht verbirgt,8. § 39 Abs. 2 ein fängisch gestelltes Fanggerät nicht entsprechend kontrolliert,9. § 39 Abs. 3 lebend gefangenes Wild anders als mit Schusswaffen tötet,10. § 39 Abs. 4 ein Totfanggerät verwendet, das beeinträchtigt oder beschädigt ist,11. § 44 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2 oder § 49 Wildtiere füttert,12. § 51 Abs. 1 die Kirrungen in seinem Jagdbezirk nicht ordnungsgemäß meldet,13. § 51 Abs. 2 Schwarzwild kirrt.

§ 53

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 53 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben: 1. die Verordnung über die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, und über die Änderung der Jagdzeiten vom 3. März 1999 (GVBl. I S. 209)2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 293),2. die Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften vom 18. März 1999 (GVBl. I. S. 288)3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2013 (GVBl. S. 657),3. die Verordnung über die Fangjagd nach § 19 Abs. 1 und 2 des Hessischen Jagdgesetzes vom 19. Juni 1996 (GVBl. I. S. 304)4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2013 (GVBl. S. 657),4. die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben des Jagdwesens nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes und über die Zusammensetzung der Jagdbeiräte vom 24. Juni 1997 (GVBl. I S. 253)5), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2013 (GVBl. S. 657).

§ 54

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 1. die §§ 1 bis 3 und § 53 Nr. 1 am 1. April 2016 und2. die §§ 4 bis 29 am 1. April 2017 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 6

Zulassungsverfahren

§ 6 Zulassungsverfahren(1) Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist vier Monate vor dem Prüfungstermin bei der Jagdbehörde zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Kopie des Personalausweises,2. bei Minderjährigen eine beglaubigte Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,3. die Teilnahmebescheinigung eines Veranstalters nach § 5 Nr. 1,4. eine Bestätigung über die Jagdhaftpflichtversicherung einschließlich deren Geltungsdauer nach § 5 Nr. 2,5. der Nachweis über die ausgeführten Schießübungen nach § 5 Nr. 3 und 4,6. der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung nach § 5 Nr. 5,7. eine persönliche Erklärung ob und gegebenenfalls welche Tatsachen vorliegen, die die körperliche Eignung im Sinne des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen und ob und gegebenenfalls welche Straf- oder Bußgeldverfahren vorliegen, die eine Versagung des Jagdscheins nach Bundesjagdgesetz rechtfertigen könnten. (3) Die Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 16 oder die Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung bedarf einer gesonderten Zulassung. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem geplanten Prüfungstermin an dieselbe Jagdbehörde zu richten, die die Zulassung erteilt hat. Diesem Antrag sind neben dem Bescheid nach § 17 Abs. 3, eine erneute Bestätigung nach Abs. 2 Nr. 4 und eine erneute Erklärung nach Abs. 2 Nr. 7 vorzulegen. (4) Die Jagdbehörde entscheidet spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin über einen Zulassungsantrag nach Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 und meldet die zugelassenen Prüflinge der oberen Jagdbehörde.

§ 7

Jägerprüfungsausschüsse

§ 7 Jägerprüfungsausschüsse(1) Die Jägerprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. (2) Die obere Jagdbehörde bestimmt die notwendige Anzahl der Prüfungsausschüsse sowie deren Sitz. (3) Die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger sowie sonstige in Hessen tätige Jagd- und Naturschutzverbände können der oberen Jagdbehörde Vorschläge unterbreiten, wer als Mitglied in einen Prüfungsausschuss berufen werden soll. (4) Die obere Jagdbehörde beruft für jeden Prüfungsausschuss fünf Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der Mitglieder benennt sie ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die obere Jagdbehörde setzt die Mitglieder sowie deren Stellvertreter für die einzelnen Sachgebiete nach § 4 Satz 2 ein.(5) Eine Amtszeit beträgt vier Jahre.(6) Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nur sein, wer jagdpachtfähig nach § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes ist. Die Mitglieder müssen sich regelmäßig auf geeignete Art und Weise fortbilden, mindestens jedoch einmal pro Amtszeit an einer Fortbildung nach Maßgabe der oberen Jagdbehörde teilnehmen. (7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung organisatorisch vor und bestimmt für den praktisch-mündlichen Prüfungsteil eine Schriftführerin oder einen Schriftführer aus der Reihe der stellvertretenden Prüfungsausschussmitglieder. (8) Die oberste Jagdbehörde setzt die Vergütung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses fest.

§ 8

Durchführung der Jägerprüfung

§ 8 Durchführung der Jägerprüfung(1) Die Jägerprüfung ist binnen zwei Jahren nach Ablauf des ersten Tages des ersten Prüfungsteils abzuschließen. (2) Die obere Jagdbehörde teilt die Prüflinge den Prüfungsausschüssen zu und benachrichtigt die Prüflinge und die Prüfungsausschüsse entsprechend. Für die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils kann eine Zuteilung an einen anderen Prüfungsausschuss erfolgen. Eine Prüfung in einem Prüfungsteil wird nur durchgeführt, wenn vier Wochen vor dem Prüfungstermin mindestens acht Anmeldungen vorliegen. (3) Jeder Prüfungsausschuss führt mindestens einmal jährlich eine Prüfung in jedem Prüfungsteil nach § 4 Satz 1 durch. Die Prüfungstermine und die Orte der Durchführung sind durch die obere Jagdbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss festzusetzen und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel zu veröffentlichen. (4) Die Prüfungen in den Prüfungsteilen sind nicht öffentlich. Als Beobachter können anwesend sein: 1. die stellvertretenden Mitglieder des Jägerprüfungsausschusses,2. ein Mitglied eines anderen hessischen Jägerprüfungsausschusses,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Veranstalters von Ausbildungslehrgängen nach § 5 Abs. 1,4. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der unteren, oberen und der obersten Jagdbehörde,5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hessischen Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger. (5) Für jeden Prüfungsteil ist eine Niederschrift über den wesentlichen Hergang der Prüfung zu fertigen. Sie ist von allen Mitgliedern des Jägerprüfungsausschusses zu unterzeichnen. Mit Zustimmung des Prüflings kann die Prüfung auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung kann als Hilfsmittel für die Erstellung der Niederschrift und als Beratungsgrundlage verwendet werden.

§ 9

Jagdliche Schießprüfung

§ 9 Jagdliche Schießprüfung(1) Das Ergebnis der Schießprüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn in allen folgenden Schießdisziplinen die nachstehenden Mindestergebnisse von dem Prüfling erfüllt wurden: Disziplin Stehender Rehbock Stehender Überläufer Laufender Keiler Kipphase Anschlag stehend angestrichen sitzend auf einem Rundholz aufgelegt stehend freihändig; Voranschlag ist nicht zulässig stehend freihändig; Voranschlag ist nicht zulässig; Die Flinte ist bis zum Sichtbarwerden des Hasens mit dem Hinterschaft an der Hüfte anliegend zu halten. Waffe Büchse Büchse Büchse Flinte Scheibe/Anlage/Durchführung DJV Wildscheibe Nr. 1 nach der DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift vom 1. April 2015 Jedem Prüfling ist durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller Schüsse deren Sitze anzuzeigen DJV Wildscheibe Nr. 2 nach der DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift vom 1. April 2015 Jedem Prüfling ist durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller Schüsse deren Sitze anzuzeigen Bei einer Schussentfernung von 50 m ist die DJV Wildscheibe Nr. 5, bei einer Schussentfernung von 60 m die DJV Wildscheibe Nr. 6 nach der DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift vom 1. April 2015 zu verwenden. Gemessen wird vom Erscheinen des Pürzels bis zum Verschwinden des Pürzels. Der flüchtige Überläufer bewegt sich von rechts nach links in 1,8 bis 2,0 Sekunden über eine 6 m Schneise. in gleiche Richtung laufende, dreiteilige Kipphasen; nach dem Laden und Spannen der Flinte ist jeder Hase vom Prüfling einzeln abzurufen. Doppelschüsse sind zulässig. Entfernung 95 bis 105 Meter 95 bis 105 Meter 50 bis 60 Meter 25 bis 35 Meter Schusszahl 3 Einzelschuss 3 Einzelschuss 5 Einzelschuss 8 Doppelschuss Mindestleistung mindestens 2 Treffer vom 3. bis 10. Ring; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. mindestens 2 Treffer vom 3. bis 10. Ring; wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. mindestens 3 Treffer innerhalb der Ringe. Wird ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen gilt dies als Treffer. mindestens 5 Treffer; als Treffer gilt, wenn beim Kipphasen mindestens 1 Segment umgeklappt ist. (2) Bei der jagdlichen Schießprüfung finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Die örtlich geltende Schießstandordnung ist von den Prüflingen zu beachten. Die DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift vom 1. April 2015 ist auf dem Schießstand einsehbar. (3) Die Schießdisziplinen sind jeweils unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu absolvieren. Diese tragen die Ergebnisse der Schießdisziplinen in eine Schießliste ein, die der Niederschrift über die jagdliche Schießprüfung beizufügen ist. (4) Wenn ein Prüfling während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien technischen Funktion der Waffen oder der Gebrauchsfähigkeit der Schießstandeinrichtung hat, muss er dies der Schießleitung unverzüglich melden. Die Schießleitung entscheidet hierüber nach Anhörung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beendigung der Schießprüfung. (5) Die jagdliche Schießprüfung eines Prüflings kann durch die Prüfer vorzeitig beendet werden, wenn er die nach Abs. 1 erforderliche Anzahl Treffer erreicht hat oder nicht mehr erreichen kann. (6) Erreicht ein Prüfling nicht die Mindestergebnisse nach Abs. 1, so kann er während der laufenden Schießprüfung die jeweiligen Schießdisziplinen einmal wiederholen (Nachschießen). Einmaliges Nachschießen zählt nicht als Wiederholung der Prüfung nach § 16. Den Zeitpunkt des Nachschießens bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.