Jägerprüfungsordnung Vom 17. Januar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 17.01.1994
- Fundstelle:
- GVBl. I 1994, 65
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 24. Mai 1978 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61), wird verordnet:
Jägerprüfung
§ 1 Jägerprüfung (1) Die Jägerprüfung ( § 15 Abs. 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. (2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt
Mündlich-praktischer Teil der Prüfung
§ 10 Mündlich-praktischer Teil der Prüfung (1) Fertigkeiten und Kenntnisse der Prüflinge in Praxis und Theorie werden in einem Prüfungsverfahren ermittelt, das alle Sachgebiete umfassen muß. Der praktische Teil soll in einem Jagdbezirk oder als Bestimmungsprüfung durchgeführt werden. Die Prüflinge sollen in Gruppen zusammengefaßt werden. Einer Gruppe sollen nicht mehr als sechs Prüflinge angehören. (2) Die Prüflinge haben insbesondere die sichere Handhabung der Waffen, die Beherrschung der Sicherheitsbestimmungen im praktischen Jagdbetrieb sowie ausreichende Kenntnisse der Fangjagd und der Jagdhundehaltung und -führung, insbesondere bei der Nachsuche, nachzuweisen. Bei festgestellten Mängeln in der sicheren Handhabung der Waffen ist § 8 Abs. 8 und 9 entsprechend anzuwenden. (3) Die mündliche Prüfung des theoretischen Wissens soll je Sachgebiet und Gruppe eine Stunde nicht überschreiten und so durchgeführt werden, daß alle Prüflinge etwa zehn Minuten geprüft werden. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistungen der Prüflinge in geheimer Beratung für jedes Fach. Die Bewertungslisten sind der Prüfungsniederschrift beizuheften. (5) Wird die Leistung von Prüflingen mit "nicht ausreichend" bewertet, ist die mündlich-praktische Prüfung nicht bestanden. § 8 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Ergebnis der Prüfung
§ 11 Ergebnis der Prüfung (1) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuß in geheimer Beratung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüflinge in allen Teilen die geforderten Leistungen erbracht haben. (2) Nach bestandener Prüfung wird den Geprüften ein Zeugnis erteilt, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der oberen Jagdbehörde versehen ist.
Verhinderung, Fortsetzung der Prüfung
§ 12 Verhinderung, Fortsetzung der Prüfung (1) Können Prüflinge aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht fortsetzen und haben sie die Schießprüfung bestanden, kann die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt werden. Die Verhinderung ist unverzüglich der oberen Jagdbehörde schriftlich anzuzeigen und es ist nachzuweisen, daß die Verhinderung von dem Prüfling nicht zu vertreten ist; bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Die obere Jagdbehörde erteilt den Betreffenden einen Bescheid über die abgelegten und bestandenen sowie die infolge der Verhinderung nicht abgelegten Prüfungsteile. (2) Soll eine nach Abs. 1 unterbrochene Prüfung fortgesetzt werden, ist dem Antrag auf Zulassung zur Fortsetzungsprüfung der Bescheid der oberen Jagdbehörde nach Abs. 1 Satz 3 beizufügen. Bescheide, die zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als ein Jahr sind, können nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Fall ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. (3) ...
§ 12 a Wiederholung Haben Prüflinge die Prüfung nicht bestanden, können sie diese zum nächstmöglichen Termin wiederholen.
Prüfungsniederschrift
§ 13 Prüfungsniederschrift Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Akteneinsicht
§ 14 Akteneinsicht Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können auf Antrag bei der oberen Jagdbehörde Einsicht in ihre Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen; gleiches gilt für ihre Rechtsbeistände.
Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung
§ 15 Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 gelten vorbehaltlich der Abs. 2 bis 6 auch für die Durchführung der Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Bundesjagdgesetz . (2) Bewerberinnen und Bewerber haben dem Antrag nach § 5 Abs. 1 eine Erklärung beizufügen, daß sie an der Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung teilnehmen wollen. Der Nachweis nach § 4 beschränkt sich auf die Vermittlung von Kenntnissen in den Sachgebieten 1 bis 4 nach § 7 Abs. 5 mit Ausnahme der Teilbereiche "Waffentechnik" und "Führen von Jagdwaffen" im Sachgebiet 3 und des Teilbereichs "Waffenrecht", betreffend Schußwaffen, im Sachgebiet 4. (3) Die Jägerprüfung für Falkner umfaßt den schriftlichen und den mündlich-praktischen Teil nach den §§ 9 und 10 mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Teilbereiche der Sachgebiete 3 und 4. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 60 vom Hundert 1. der Prüfungsfragen beantwortet und 2. der Prüfungsaufgaben gelöst hat. (4) Prüflinge, die die Jägerprüfung für Falkner bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis. (5) Prüflinge, die die Jägerprüfung für Falkner bestanden haben und zu einem späteren Zeitpunkt einen Jagdschein nach § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz erwerben wollen, müssen das jagdliche Schießen, den schriftlichen und den mündlich-praktischen Teil der Jägerprüfung in den in Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Teilbereichen während einer Jägerprüfung nachholen. Für das Bestehen dieser Prüfung gilt mit Ausnahme des jagdlichen Schießens Abs. 3 Satz 2 entsprechend. (6) Dem Zulassungsantrag nach Abs. 5 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis nach Abs. 4 und der Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 4 , bei dem Kenntnisse und Fertigkeiten in den noch abzulegenden Prüfungs-Teilbereichen vermittelt wurden, beizufügen.
§ 16 (Aufhebungsanweisung)
Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft und ist erstmalig für die Jägerprüfungen 1995 anzuwenden.
Prüfungsausschuß
§ 2 Prüfungsausschuß (1) Bei der oberen Jagdbehörde in Darmstadt bestehen sieben, bei der oberen Jagdbehörde in Gießen drei und bei der oberen Jagdbehörde in Kassel vier Prüfungsausschüsse. Der Sitz des Prüfungsausschusses wird von der oberen Jagdbehörde bestimmt. Bei Bedarf kann die obere Jagdbehörde weitere Prüfungsausschüsse bilden und deren Sitz bestimmen. (2) Für jeden Prüfungsausschuß beruft die obere Jagdbehörde ein vorsitzendes Mitglied, vier weitere ordentliche Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bestimmt die obere Jagdbehörde das stellvertretende vorsitzende Mitglied und setzt die ordentlichen sowie die stellvertretenden Mitglieder für die einzelnen Sachgebiete des § 7 Abs. 5 ein. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre, sie kann um jeweils vier Jahre verlängert werden. (3) Sind sowohl das vorsitzende als auch dessen stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz. (4) Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nur sein, wer jagdpachtfähig ist ( § 11 Abs. 5 Satz 1 und 3 Bundesjagdgesetz ). (5) Die Landesvereinigungen der Jäger sowie sonstige in Hessen tätige Jagd- und Naturschutzverbände können der oberen Jagdbehörde Vorschläge unterbreiten, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses berufen werden soll. (6) Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen an Prüfungen nicht teilnehmen, soweit Personen geprüft werden, die 1. von ihnen ausgebildet worden oder 2. Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz sind.
Entschädigung
§ 3 Entschädigung (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für die Mitwirkung im Prüfungsausschuß folgende Entschädigungen: 1. je Prüfling bei der Schießprüfung 15,00 Euro oder für Prüflinge, welche die Prüfung fortsetzen oder nur den mündlich-praktischen Teil der Prüfung ablegen, je Prüfling 5,00 Euro 2. das vorsitzende Mitglied zusätzlich 100,00 Euro 3. die mit der Schriftführung beauftragten Mitglieder für Prüflinge, welche den mündlich-praktischen Teil der Prüfung ablegen, je Prüfung 7,50 Euro. (2) Wechselt die prüfende Person während der Prüfung, wird die Entschädigung anteilig gewährt. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses einschließlich der mit der Schriftführung Beauftragten erhalten für Reisen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Prüfungsausschuß von der oberen Jagdbehörde genehmigt wurden, Reisekostenvergütung nach Stufe I des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Jagdliche Ausbildung
§ 4 Jagdliche Ausbildung Wer sich für die Jägerprüfung bewirbt, hat nachzuweisen, daß an einem Ausbildungslehrgang mit praktischen Unterweisungen teilgenommen wurde oder wird, dem ein Ausbildungsrahmenplan zugrunde liegt, der von der obersten Jagdbehörde genehmigt ist.
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung, Befreiung
§ 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung, Befreiung (1) Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung sind bis zum 30. November jeden Jahres an die untere Jagdbehörde zu richten. (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung sind beizufügen: 1. Die Bescheinigung eines Veranstalters, daß ein Ausbildungslehrgang nach § 4 absolviert wurde oder wird, oder eine entsprechende Bescheinigung eines anderen Bundeslandes, daß eine Ausbildung im Sinne von § 4 stattfindet oder stattgefunden hat; die Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muß bis zum 1. März des Jahres, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, abgeschlossen sein, 2. eine Bestätigung, daß bis zum Ende der Prüfung eine Jungjäger-Unfallversicherung und eine Jungjäger-Haftpflichtversicherung abgeschlossen sind, 3. bei Minderjährigen eine beglaubigte Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, 4. ein Führungszeugnis und eine persönliche Erklärung, daß Tatsachen, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die körperliche Eignung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz in Frage stellen, nicht bekannt sind, und daß Straf- oder Bußgeldverfahren, die eine Versagung des Jagdscheines nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 Bundesjagdgesetz rechtfertigen könnten, nicht anhängig sind; auch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sowie Einstellungen nach §§ 153 und 153 a Strafprozeßordnung sind anzugeben, 5. die Bescheinigung über die bezahlte Jägerprüfungsgebühr. (3) Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie bis zum 30. Juni des auf die Anmeldung folgenden Jahres das 16. Lebensjahr vollenden. (4) Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzen, oder die keine ausreichende Unfall- oder Haftpflichtversicherung nachweisen, dürfen nicht zugelassen werden. Darüber hinaus sind Antragstellende zurückzuweisen, deren Antragsunterlagen bis zum 30. November nicht vollständig vorgelegt wurden. (5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die untere Jagdbehörde. Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz außerhalb Hessens sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß in der Prüfung ausschließlich die im Lande Hessen geltenden Vorschriften geprüft werden. Die Entscheidung ist spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben. (6) Der oberen Jagdbehörde obliegt die Aufteilung der Antragstellenden auf die Prüfungsausschüsse und die Benachrichtigung der Antragstellenden und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse. (7) Werden dem Prüfungsausschuß im Verlauf der Prüfung Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung von Prüflingen begründen, können diese vom vorsitzenden Mitglied bis zum Abschluß einer Überprüfung durch die Jagdbehörde von der Prüfung zurückgestellt werden.
Prüfungsgebühr
§ 6 Prüfungsgebühr (1) Für die Zulassung zur Prüfung und für die Zulassung zur Wiederholung der Schießprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des für das Jagdwesen zuständigen Ministeriums erhoben. Für jeden Prüfungsteil - ausgenommen das jagdliche Schießen - beträgt die Prüfungsgebühr ein Drittel des vollen Satzes. Für die Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung zur Falknerprüfung beträgt die Prüfungsgebühr zwei Drittel des vollen Satzes. Auslagen werden nicht erhoben. Die Gebühr für die Zulassung zur Prüfung ist bei der unteren Jagdbehörde vor Einreichung des Antrages einzuzahlen. (2) Personen, die vor Prüfungsbeginn ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wird ein Viertel der Prüfungsgebühren erstattet.
Durchführung und Gegenstand der Prüfung
§ 7 Durchführung und Gegenstand der Prüfung (1) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird von der obersten Jagdbehörde festgesetzt und den oberen Jagdbehörden sowie den Landesvereinigungen der Jäger mitgeteilt. Die obere Jagdbehörde setzt die Prüfungstermine für das jagdliche Schießen und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung auf Vorschlag des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses fest und bestimmt im Einvernehmen mit ihm den Ort der Prüfung. (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und bestimmt die erforderlichen stellvertretenden sowie die schriftführenden Mitglieder. Reisen zur Durchführung der Prüfung bedürfen der Genehmigung der oberen Jagdbehörde. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oberste Jagdbehörde und die oberen Jagdbehörden sowie die Landesvereinigungen der Jäger können je eine sie vertretende Person zu den Prüfungen entsenden. Stellvertretende Mitglieder können mit Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfung beiwohnen; gleiches gilt für Lehrkräfte der Ausbildungslehrgänge nach § 4 . (4) Die Prüfung besteht aus 1. dem jagdlichen Schießen, 2. dem schriftlichen Teil, 3. dem mündlich-praktischen Teil. Die Prüfung ist in dieser Reihenfolge durchzuführen. Den Ablauf der Prüfung im einzelnen bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. (5) In der Prüfung müssen die Prüflinge ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweisen: Sachgebiet 1 Tierarten, Wildbiologie (z. B. Wildkrankheiten), Artenschutz, Grundkenntnisse über Land- und Waldbau Sachgebiet 2 Jagdbetrieb (einschließlich Fangjagd; insbesondere Einsatz von Fanggeräten unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Anforderungen), Wildhege, Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, Wildschadensverhütung Sachgebiet 3 Waffentechnik, Führen von Jagdwaffen (einschl. Faustfeuerwaffen), einschlägige Unfallverhütungsvorschriften (z. B. UVV-Jagd), Jagdmethoden, Haltung und Führung von Jagdhunden Sachgebiet 4 Jagd-, Tierschutz-, Fleisch-Hygiene-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Artenschutz- und Waffenrecht einschließlich entsprechender Verwaltungsvorschriften (6) ...
Jagdliches Schießen
§ 8 Jagdliches Schießen (1) Das jagdliche Schießen besteht aus dem Büchsen- und dem Flintenschießen und ist auf einem Schießstand im Beisein der Mitglieder des Prüfungsausschusses durchzuführen. Die Leitung des Schießens obliegt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Die Prüflinge haben folgende Schießübungen mit nachstehenden Mindestergebnissen durchzuführen: 1. Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene Scheibe mit einem nach rechts stehenden Überläufer, Entfernung einhundert Meter, Anschlag sitzende auf Rundholz aufgelegt; Anforderung: Zwei Treffer vom ersten bis zehnten Ring; 2. Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene Scheibe mit einem nach links stehenden Rehbock, Entfernung einhundert Meter, Anschlag stehend angestrichen; Anforderung: Zwei Treffer vom ersten bis zehnten Ring; 3. Beschießen von acht laufenden Kipphasen (dreiteilig), Entfernung mindestens 34,50 und höchstens 35,50 Meter, wobei für die Benutzung mehrläufiger Flinten gilt, daß je Kipphase zwei Schrotpatronen geladen werden müssen und abgefeuert werden dürfen. Die Schneisenbreite muß zwischen 5,90 und 6,10 Meter betragen; der Hase muß zwei bis drei Sekunden sichtbar sein. Nach dem Laden und Spannen der Flinte ist jeder Hase von den Prüflingen einzeln abzurufen. Voranschlag ist verboten. Es darf nur mit Schrotstärken bis zu zweieinhalb Millimeter geschossen werden; die Schrotladung darf 28 Gramm nicht überschreiten; Anforderung: Fünf Treffer. (3) Wird beim Kugelschuß ein Ring durch das Geschoß von außen her sichtbar angerissen, dann gilt die höhere Ringzahl. Den Prüflingen sind auf jeder Scheibe durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller Schüsse deren Sitz anzuzeigen. Zugelassen sind für den Schuß mit der Kugel die Kaliber 6,5 Millimeter und stärker sowie die Verwendung von Zielfernrohren, mit Schrot die Kaliber zwanzig bis zwölf. (4) Beim jagdlichen Schießen finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Die für den betreffenden Schießstand geltende Schießstandordnung ist von den Prüflingen zu beachten. (5) Haben Prüflinge während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien technischen Funktion der Waffen oder der Gebrauchsfähigkeit der Schießstandeinrichtung, haben sie dies der Leitung des Schießens unverzüglich zu melden. Die Schießleitung entscheidet hierüber nach Anhörung der Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beendigung der Schießprüfung. (6) Das Ergebnis des jagdlichen Schießens ist in einer Schießliste einzutragen, die der Prüfungsniederschrift beizuheften ist. Es ist mit "ausreichend" zu bewerten, wenn die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt sind, (7) Haben Prüflinge beim jagdlichen Schießen die geforderten Leistungen nicht erbracht, ist ihnen innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen - jedoch vor dem schriftlichen Teil der Prüfung - die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erreichten Leistungen bleiben dabei unberücksichtigt. Erfüllen die Prüflinge die Anforderungen nach Abs. 2 auch bei der Wiederholung nicht, sind sie von der weiteren Prüfung auszuschließen. (8) Prüflinge, die während der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung erhebliche Mängel bei der Handhabung der Waffen zeigen, die geeignet sind, sie selbst oder andere zu gefährden, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. (9) Der Ausschluß von der Prüfung erfolgt nach Abstimmung der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des vorsitzenden Mitgliedes; die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Der Ausschluß ist den Betroffenen von der oberen Jagdbehörde durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides zu bestätigen. (10) Für die Teilnahme an der einmaligen Wiederholung der Schießprüfung haben die Prüflinge die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Sie haben die Zahlung der Gebühr spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem aufsichtsführenden Mitglied des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis dürfen sie an der schriftlichen Prüfung nicht teilnehmen. Abs. 9 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 9 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Die oberste Jagdbehörde gibt für jede Jägerprüfung einen landeseinheitlichen Fragebogen mit jeweils fünfundzwanzig Fragen für jedes Sachgebiet aus, die schriftlich zu beantworten sind. Die schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Stunden; sie findet unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses statt, das vom vorsitzenden Mitglied bestimmt wird. (2) Die oberste Jagdbehörde übersendet dem Prüfungsausschuß rechtzeitig vor Beginn der Prüfung Fragebogen in ausreichender Anzahl nebst 5 Abdrucken der Musterlösung in einem verschlossenen Umschlag. Dieser darf erst unmittelbar vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung in Gegenwart der Aufsichtsführenden und der Prüflinge geöffnet werden. Überzählige Fragebogen sollen nach Abschluß der schriftlichen Prüfung vernichtet werden; sie können auch an Interessenten aus dem Kreise der bei der Prüfung Anwesenden nach § 7 Abs. 3 abgegeben werden. Der Verbleib oder die Vernichtung der Fragebogen sind in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. (3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge aufzufordern, die Vollständigkeit der Fragebogen zu überprüfen. Werden einzelne Seiten von Fragebogen nicht abgegeben, gelten die auf diesen Seiten gestellten Fragen als nicht beantwortet. Die Prüflinge sind darauf hinzuweisen, daß jede gegenseitige Kontaktaufnahme und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen sind die Betreffenden von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen; § 8 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt unter Berücksichtigung des sachlichen Inhaltes der Musterlösung auf Vorschlag der jeweiligen Fachprüfenden durch den Prüfungsausschuß. Dieser teilt das Ergebnis der oberen Jagdbehörde mit. (5) Für jede richtig beantwortete Frage erhält der Prüfling einen Punkt. Jede teilweise richtig beantwortete Frage kann mit einem halben Punkt bewertet werden. Die Leistungen in einem Sachgebiet sind mit "ausreichend" zu bewerten, wenn der Prüfling 15 Punkte erreicht hat. (6) Wird die Leistung von Prüflingen in einem Sachgebiet mit "nicht ausreichend" bewertet, gilt der schriftliche Teil der Prüfung als nicht bestanden. Die obere Jagdbehörde unterrichtet diese Prüflinge und schließt sie von der weiteren Prüfung aus; 8 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.