JagdG§ 41Abs2V HE · Hessen

Verordnung über die Übertragung von Aufgaben des Jagdwesens nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes und über die Zusammensetzung der Jagdbeiräte Vom 24. Juni 1997

Ausfertigungsdatum:
24.06.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 253
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

§ 2

§ 2 (1) Die Jagdbeiräte bei den unteren Jagdbehörden setzen sich zusammen aus 1. je zwei Mitgliedern zur Vertretung der Jägerschaft und der staatlichen Forstämter, 2. je einem Mitglied zur Vertretung a) der Landwirtschaft, b) der Forstwirtschaft, c) der Jagdgenossenschaften und privaten Eigenjagdbesitzer, d) des Naturschutzes. (2) Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter. Das vorsitzende Mitglied muß der Vertretung der Jägerschaft angehören. Die Wahl wird von der Leitung der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten durchgeführt. (3) Die Mitglieder des Jagdbeirats werden für die Jägerschaft auf Vorschlag der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger nach § 1 Abs. 1 , ansonsten auf Vorschlag der jeweiligen nach § 3 vorschlagsberechtigten Verbände für die Dauer von 5 Jahren durch die Jagdbehörde bestellt. Solange von den Verbänden nach Aufforderung durch die Jagdbehörde keine Vorschläge gemacht werden, bleibt der Sitz frei. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. (4) Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei dessen Abwesenheit die seiner Vertretung. (5) Der Jagdbeirat soll von der Jagdbehörde mindestens zweimal im Jahr einberufen werden.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (1) Den Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger, denen als eingetragenen Vereinen oder als Dachverbänden selbständiger eingetragener Vereine mehr als ein Drittel der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber des Landes angehören, werden folgende Aufgaben übertragen: 1. die jagdliche Ausbildung nach der Jägerprüfungsordnung vom 6. Dezember 2004 (GVBl. I S. 426), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2013 (GVBl. S. 657, 2. die Ausbildung und Prüfung von Jagdaufsehern, 3. die Durchführung von anerkannten Ausbildungslehrgängen für die Ausübung der Jagd mit Fanggeräten nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes , 4. die Wahrnehmung des Anhörungsrechts nach § 16 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes , 5. die Förderung von Hegemaßnahmen, 6. die Aus- und Fortbildung der Jägerschaft, 7. die Ausbildung, Prüfung, Anerkennung und Bestätigung brauchbarer Jagdhunde. (2) Durch die Wahrnehmung der Aufgaben entsteht kein Anspruch auf Kostenerstattung durch das Land Hessen.

§ 3

§ 3 (1) Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus 1. je einem Mitglied zur Vertretung a) der obersten Jagdbehörde; ihm obliegt der Vorsitz, b) der Landwirtschaft auf Vorschlag des Hessischen Bauernverbandes, c) der kommunalen und privaten Waldbesitzer auf Vorschlag des Hessischen Waldbesitzerverbandes, d) der Landesforstverwaltung, e) der Jagdgenossenschaften, welches vom Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Benehmen mit den Spitzenverbänden kreisangehöriger Gemeinden vorgeschlagen wird; 2. je zwei Mitgliedern zur Vertretung a) der Jägerschaft auf Vorschlag der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger nach § 1 Abs. 1 , b) des ehrenamtlichen Naturschutzes auf Vorschlag der in Hessen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), durch das Land anerkannten Vereinigungen, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern und nach ihrer Satzung bundesweit tätig sind sowie der Vereinigungen, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung durch das Land anerkannt wurden; 3. einem Jagdberater der oberen Jagdbehörde. (2) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates werden von der obersten Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Solange von den Verbänden nach Aufforderung durch die oberste Jagdbehörde keine Vorschläge gemacht werden, bleibt der Sitz frei. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Eingangsformel JagdG§

Auf Grund des § 43 Nr. 11 des Hessischen Jagdgesetzes vom 12. Oktober 1994 (GVBl. I S. 606) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Den Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger, denen als eingetragenen Vereinen oder als Dachverbänden selbständiger eingetragener Vereine mehr als ein Drittel der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber des Landes angehören, werden folgende Aufgaben übertragen: 1. die jagdliche Ausbildung nach der Jägerprüfungsordnung vom 17. Januar 1994 (GVBl. I S. 65), geändert durch Verordnung vom 17. Juli 1995 (GVBl. I S. 452), 2. die Ausbildung und Prüfung von Jagdaufsehern, 3. die Durchführung von anerkannten Ausbildungslehrgängen für die Ausübung der Jagd mit Fanggeräten nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes , 4. die Wahrnehmung des Anhörungsrechts nach § 16 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes , 5. die Förderung von Hegemaßnahmen, 6. die Aus- und Fortbildung der Jägerschaft, 7. die Ausbildung, Prüfung, Anerkennung und Bestätigung brauchbarer Jagdhunde. (2) Durch die Wahrnehmung der Aufgaben entsteht kein Anspruch auf Kostenerstattung durch das Land Hessen.

§ 2

§ 2 (1) Die Jagdbeiräte bei den unteren und der oberen Jagdbehörde setzen sich zusammen aus 1. je zwei Mitgliedern zur Vertretung der Jägerschaft und der staatlichen Forstämter, 2. je einem Mitglied zur Vertretung a) der Landwirtschaft, b) der Forstwirtschaft, c) der Jagdgenossenschaften und privaten Eigenjagdbesitzer, d) des Naturschutzes. (2) Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter. Das vorsitzende Mitglied muß der Vertretung der Jägerschaft angehören. Die Wahl wird von der Leitung der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten durchgeführt. (3) Die Mitglieder des Jagdbeirates werden für die Jägerschaft auf Vorschlag der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger nach § 1 Abs. 1 , ansonsten auf Vorschlag der jeweiligen nach § 3 vorschlagsberechtigten Verbände für die Dauer von 5 Jahren durch die Jagdbehörde bestellt. Solange von den Verbänden nach Aufforderung durch die Jagdbehörde keine Vorschläge gemacht werden, bleibt der Sitz frei. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. (4) Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei dessen Abwesenheit die seiner Vertretung. (5) Der Jagdbeirat soll von der Jagdbehörde mindestens zweimal im Jahr einberufen werden.

§ 3

§ 3 (1) Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus 1. je einem Mitglied zur Vertretung a) der obersten Jagdbehörde; ihm obliegt der Vorsitz, b) der Landwirtschaft auf Vorschlag des Hessischen Bauernverbandes, c) der kommunalen und privaten Waldbesitzer auf Vorschlag des Hessischen Waldbesitzerverbandes, d) der Landesforstverwaltung, e) der Jagdgenossenschaften, welches vom Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Benehmen mit den Spitzenverbänden kreisangehöriger Gemeinden vorgeschlagen wird; 2. je zwei Mitgliedern zur Vertretung a) der Jägerschaft auf Vorschlag der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger nach § 1 Abs. 1 , b) des ehrenamtlichen Naturschutzes auf Vorschlag der in Hessen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände; 3. einem Jagdberater der oberen Jagdbehörde. (2) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates werden von der obersten Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Solange von den Verbänden nach Aufforderung durch die oberste Jagdbehörde keine Vorschläge gemacht werden, bleibt der Sitz frei. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

§ 4

§ 4 Die Mitglieder des Landesjagdbeirates und der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Das Land Hessen erstattet den Mitgliedern für diese Tätigkeit keine Kosten.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.