IVU-VO Abwasser · Hessen

Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für Indirekteinleitungen nach der IVU-Richtlinie (IVU-VO Abwasser) Vom 4. September 2003

Ausfertigungsdatum:
04.09.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 262
22 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Antragsunterlagen

§ 2 Antragsunterlagen Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen: 1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer, 2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden, 3. Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen, 4. Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers, 5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt, 6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung offensichtlich ohne Belang sind. Soweit Antragsunterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese zu kennzeichnen. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.

§ 3

Mindestinhalt der Erlaubnis

§ 3 Mindestinhalt der Erlaubnis Die Erlaubnis hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung, insbesondere zu Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung und über die Daten, die für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis unaufgefordert vorzulegen sind. Die nach Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenkontrolle festzulegen.

§ 5

Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (1) Bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 1 Abs. 2 und bei deren Anpassung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu beteiligen. (2) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen für die Gewässerbenutzung, für die wesentliche Änderung einer Gewässerbenutzung oder den Entwurf der Anpassung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), entsprechend. (3) Der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 2 Nr. 14 der Richtlinie 96/61/EG ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sind Personen einwendungsbefugt, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) anerkannt sind oder den Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. (4) Entscheidungen nach Abs. 1 sind mit ihrem verfügenden Teil, der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis, wo und wann die Informationen nach Satz 2 eingesehen werden können, öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 4 Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.

§ 6

Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 6 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Kann eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung erhebliche nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben oder das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 1 wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die zuständige Behörde vorgenommen. (2) Die zuständige Behörde stellt den nach Abs. 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Unterlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Hessischen Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben. (3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt. (4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 2 Satz 4 und, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. (5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung und dem Hinweis nach § 5 Abs. 4 Satz 1 . Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheides beifügen. (6) Werden einer Behörde des Landes Informationen und Unterlagen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 von Behörden anderer Staaten übermittelt, macht sie diese der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich. Sie weist dabei darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates gegebenenfalls eine Stellungnahme zugeleitet werden kann.

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) (2) In Erlaubnisverfahren für Gewässerbenutzungen und in Genehmigungsverfahren für Indirekteinleitungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes sind neben den sonstigen Bestimmungen Anforderungen nach den §§ 2 bis 6 zu beachten.

§ 2

Antragsunterlagen

§ 2 Antragsunterlagen Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung sind mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen: 1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer, 2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden, 3. Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen, 4. Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers, 5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt, 6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung offensichtlich ohne Belang sind. Soweit Antragsunterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese zu kennzeichnen. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.

§ 3

Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

§ 3 Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung Die Erlaubnis der Gewässerbenutzung oder die Genehmigung der Indirekteinleitung hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung, insbesondere zu Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung und über die Daten, die für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung unaufgefordert vorzulegen sind. Die nach Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenkontrolle festzulegen.

§ 4

Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung

§ 4 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung (1) Die Einhaltung der Erlaubnis der Gewässerbenutzung oder die Genehmigung der Indirekteinleitung sind zu überwachen. (2) Die Erlaubnis der Gewässerbenutzung oder die Genehmigung der Indirekteinleitung sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn 1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen, 2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, 3. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder 4. neue Rechtsvorschriften dies fordern.

§ 5

Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (1) Bei der Erteilung von Erlaubnissen der Gewässerbenutzung oder Genehmigungen der Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 2 und bei deren Anpassung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu beteiligen. (2) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen für die Gewässerbenutzung, für die wesentliche Änderung einer Gewässerbenutzung oder den Entwurf der Anpassung der Erlaubnis der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282), sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), entsprechend. (3) Der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 2 Nr. 14 der Richtlinie 96/61/EG ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sind Personen einwendungsbefugt, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), anerkannt sind oder den Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. (4) Entscheidungen nach Abs. 1 sind mit ihrem verfügenden Teil, der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis, wo und wann die Informationen nach Satz 2 eingesehen werden können, öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 4 Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.

§ 5

Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (1) Bei der Erteilung von Erlaubnissen der Gewässerbenutzung oder Genehmigungen der Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 2 und bei deren Anpassung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu beteiligen. (2) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen für die Gewässerbenutzung, für die wesentliche Änderung einer Gewässerbenutzung oder den Entwurf der Anpassung der Erlaubnis der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421), sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), entsprechend. (3) Der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 2 Nr. 14 der Richtlinie 96/61/EG ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sind Personen einwendungsbefugt, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), anerkannt sind oder den Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. (4) Entscheidungen nach Abs. 1 sind mit ihrem verfügenden Teil, der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis, wo und wann die Informationen nach Satz 2 eingesehen werden können, öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 4 Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.

§ 7

Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

§ 7 Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung entsprechen.

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Eingangsformel IVU-VO

Aufgrund des § 108a Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) (2) In Erlaubnisverfahren für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die in den §§ 2 bis 7 geregelten Anforderungen zu beachten.

§ 2

Antragsunterlagen

§ 2 Antragsunterlagen Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen: 1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer, 2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden, 3. Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen, 4. Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers, 5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung offensichtlich ohne Belang sind. Soweit Antragsunterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese zu kennzeichnen. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.

§ 3

Mindestinhalt der Erlaubnis

§ 3 Mindestinhalt der Erlaubnis Die Erlaubnis hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung, insbesondere zu Methode und Häufigkeit von Messungen und zum Bewertungsverfahren sowie über die Daten, die für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis unaufgefordert vorzulegen sind. Die nach Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenkontrolle festzulegen.

§ 4

Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

§ 4 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis (1) Die Einhaltung der Erlaubnis ist zu überwachen. (2) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn 1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen, 2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, 3. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder 4. neue Rechtsvorschriften dies fordern.

§ 5

Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen (1) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen für die Gewässerbenutzung oder die wesentliche Änderung einer Gewässerbenutzung öffentlich bekannt. § 72 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen zur Einsicht ausliegen. Der Antrag und die Antragsunterlagen, soweit sie nicht nach § 2 Satz 3 gekennzeichnet sind, sind bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Anlage nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen. (2) Die zuständige Behörde macht den verfügenden Teil der Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt. § 72 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend; auf Auflagen ist hinzuweisen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können. Von der Einsichtnahme ausgenommen sind Bestandteile der Entscheidung, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. (3) Die Ergebnisse der nach § 4 Abs. 1 festgelegten Überwachung sind, soweit sie der zuständigen Behörde vorliegen, für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2219) zugänglich. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

§ 6

Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 6 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Kann eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung erhebliche nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die zuständige Behörde vorgenommen. (2) Die zuständige Behörde leitet den nach Abs. 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Hessischen Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben. (3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt. (4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 2 Satz 4 und, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. (5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheides beifügen.

§ 7

Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

§ 7 Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.