IsrRelGemVorstV HE · Hessen

Verordnung die Bildung der Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden und die Verwaltung des Vermögens derselben betreffend Vom 2. November 1841

Ausfertigungsdatum:
02.11.1841
Fundstelle:
Hess. Reg. Bl. 1841, 637
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) An der Spitze jeder israelitischen Religionsgemeinde steht ein Vorstand, als gesetzlicher Stellvertreter derselben in allen Angelegenheiten, welche die Gemeinde als solche und die Verwaltung ihres Vermögens und Haushalts betreffen. (2) ...

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.