Gesetz, den Austritt aus den israelitischen Religionsgemeinden betreffend Vom 10. September 1878
- Ausfertigungsdatum:
- 10.09.1878
- Fundstelle:
- Hess. Reg. Bl. 1878, 116
Gesetz, den Austritt aus den israelitischen Religionsgemeinden betreffend vom 10. September 1878
G aufgeh. durch § 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2009 (GVBl. I S. 394)
Artikel 1 (1) Es ist jedem Israeliten gestattet, ohne Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinschaft (dem Judentum), aus derjenigen israelitischen Religionsgemeinde auszutreten, welcher er vermöge seines Wohnens in deren Bezirk angehört. (2) Ein Israelite, welcher von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer anderen israelitischen Religionsgemeinde nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzug eine schriftliche Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgibt.
Artikel 2 (1) Der Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinde hat erst dann bürgerliche Wirkung, wenn derselbe von dem Austretenden in Person bei dem Amtsgericht seines Wohnorts zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt worden ist. (2) Der Aufnahme dieser Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorausgehen. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat dem Vorstand der Religionsgemeinde, der der Antragsteller angehört, den Antrag unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Wochen nach jener Antragstellung kann die protokollarische Aufnahme der Austrittserklärung erfolgen. Ist dieselbe längstens innerhalb sechs Wochen seit der Antragstellung nicht abgegeben, so ist die letztere als nicht geschehen zu betrachten. (3) Abschrift des Protokolls über die Austrittserklärung ist dem Vorstand der seitherigen Religionsgemeinde des Ausgetretenen zuzufertigen und dem letzteren auf Verlangen eine gerichtliche Bescheinigung seines Austritts zu erteilen.
Artikel 3 (1) Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene 1. an den Rechten, welche den Mitgliedern der Religionsgemeinde als solchen zustehen, vom Tage der Erklärung an nicht mehr teilzunehmen hat und 2. zu Leistungen, welche auf der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinde beruhen, vom Schlusse des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres an nicht mehr verpflichtet ist, doch hat der Ausgetretene a) zu den Kosten eines außerordentlichen Baus, dessen Notwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt, festgestellt wird, bis zum Ablauf des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres, und b) zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Religionsgemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen, indessen längstens bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt nicht erklärt hätte. (2) Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirk der Religionsgemeinde in den Bezirk einer anderen Religionsgemeinde, so erlischt jede nach den vorstehenden Bestimmungen dem Ausgetretenen obliegende Verbindlichkeit von dem Schluß des Kalenderjahres an, in dem die Verlegung des Wohnsitzes stattfindet, insofern der Ausgetretene Mitglied der Religionsgemeinde des neuen Wohnorts geworden ist.
Artikel 4 Hinsichtlich des Austritts aus der israelitischen Religionsgemeinschaft (dem Judentum) gelten die Bestimmungen des Gesetzes, die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffend, vom 10. September 1878 (Hess. Reg. Bl. S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1974 (GVBl. I S. 281). Die nach Art. 3 des gegenwärtigen Gesetzes den aus einer Religionsgemeinde ausgetretenen Israeliten obliegenden besonderen Verpflichtungen werden durch den nachträglichen Austritt derselben aus dem Judentum aufgehoben.
Artikel 5 Für Beschwerden wegen Zuziehung zu den in Art. 3 erwähnten Leistungen finden die Bestimmungen Anwendung, welche für Beschwerden wegen Zuziehung zu den Umlagen oder Ausschlägen der politischen Gemeinden gelten. Insoweit Heberegister für diese Leistungen nicht offengelegt worden sind, läuft die Beschwerdefrist vom Tage der Zustellung des Anforderungszettels.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.