InvZuwVO · Hessen

Verordnung über die Berechnung von pauschalen Investitionszuwendungen (Investitionszuwendungsverordnung - InvZuwVO) Vom 29. November 2004

Ausfertigungsdatum:
29.11.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 375
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Schulbaupauschale

§ 3 Schulbaupauschale(1) Die Schulbaupauschale besteht aus nicht rückzahlbaren Zuweisungen und aus Darlehen der Abteilung B des Hessischen Investitionsfonds. (2) Die Schulbaupauschale für den einzelnen Schulträger wird berechnet, indem die im Landeshaushalt insgesamt verfügbaren Mittel nach Abs. 1 zur Hälfte nach dem Anteil verteilt werden, den der Schulträger im Ausgleichsjahr an der Schülerzahl der kreisangehörigen Schulträgergemeinden, der Landkreise oder der kreisfreien Städte hat, und zur Hälfte nach § 2 Abs. 1. Für den einzelnen Schulträger werden die Schülerinnen und Schüler angerechnet, die eine seiner Schulen besuchen. (3) Der nach Abs. 2 für den einzelnen Schulträger berechnete Betrag wird in eine nicht rückzahlbare Zuweisung und in ein Darlehen der Abteilung B des Hessischen Investitionsfonds entsprechend dem Verhältnis der hierfür im Landeshaushalt veranschlagten Mittel aufgeteilt.

§ 1

Investitionspauschalen

§ 1 Investitionspauschalen(1) Die Gemeinden, Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhalten nach Maßgabe des § 29 des Finanzausgleichsgesetzes pauschalierte Zuwendungen für allgemeine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Allgemeine Investitionspauschale) sowie für den Schulbau und für die Ausstattung der Schulen (Schulbaupauschale). (2) Die Investitionspauschalen sind im Vermögenshaushalt oder im Finanzhaushalt zu vereinnahmen.

§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 1

Investitionspauschalen

§ 1 Investitionspauschalen(1) Nach Maßgabe des § 29 des Finanzausgleichsgesetzes erhalten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 1. die Gemeinden, Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen jeweils eine pauschalierte Zuwendung in Form einer Allgemeinen Investitionspauschale nach den §§ 2, 6 und 7,2. die kreisangehörigen Gemeinden im ländlichen Raum, sofern sie keine Mindestschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 2 und 3 des Finanzausgleichsgesetzes erhalten, neben der Zuwendung nach Nr. 1 jeweils eine Investitionsstrukturpauschale für den ländlichen Raum nach § 3,3. die kreisangehörigen Gemeinden im ländlichen Raum, die als Mittelzentren festgestellt sind, sofern sie keine Mindestschlüsselzuweisungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 des Finanzausgleichsgesetzes erhalten, neben den Zuwendungen nach Nr. 1 und 2 jeweils eine Investitionspauschale für Mittelzentren im ländlichen Raum nach § 4,4. die Landkreise, der Landeswohlfahrtsverband Hessen und die Gemeinden, die Schulträger sind, neben den Zuwendungen nach Nr. 1 bis 3 für den Schulbau und für die Ausstattung der Schulen jeweils eine Schulbaupauschale nach den §§ 5 und 6. (2) Die Zugehörigkeit zum ländlichen Raum nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie die Funktion als Mittelzentrum nach Abs. 1 Nr. 3 werden von der obersten Landesplanungsbehörde festgestellt.

§ 2

Allgemeine Investitionspauschale

§ 2 Allgemeine Investitionspauschale(1) Die einzelnen Gemeinden und Landkreise werden an den für die Gemeinden und Landkreise im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln der Allgemeinen Investitionspauschale nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit einem Anteilsatz beteiligt, der für den einzelnen Empfänger nach seinem Anteil an den jeweiligen Schlüsselmassen des Ausgleichsjahres zu berechnen und um den Zuschlag nach § 6 zu erhöhen ist. (2) Die jährliche Zuweisung für kreisangehörige Gemeinden, die eine Mindestschlüsselzuweisung nach § 13 des Finanzausgleichsgesetz erhalten, wird auf mindestens 5000 Euro aufgerundet festgesetzt. Für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden beträgt die jährliche Zuweisung mindestens 45000 Euro. (3) Die jährliche Zuweisung beträgt für den einzelnen Landkreis mindestens 150000 Euro.

§ 3

Investitionsstrukturpauschale für den ländlichen Raum

§ 3 Investitionsstrukturpauschale für den ländlichen Raum(1) Die einzelnen Gemeinden werden an den für die Gemeinden im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln der Investitionsstrukturpauschale für den ländlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 mit einem Anteilsatz beteiligt, der jeweils nach dem Anteil der Gemeinde an der Schlüsselmasse aller zuweisungsberechtigten Gemeinden des Ausgleichsjahres zu berechnen ist. (2) Die jährliche Zuweisung beträgt für die einzelne Gemeinde höchstens 450 000 Euro.

§ 4

Investitionspauschale für Mittelzentren im ländlichen Raum

§ 4 Investitionspauschale für Mittelzentren im ländlichen RaumDie einzelnen Gemeinden werden an den für die Gemeinden im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln der Investitionspauschale für Mittelzentren im ländlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 mit einem Anteilsatz beteiligt, der jeweils nach dem Anteil der Gemeinde an der Schlüsselmasse aller zuweisungsberechtigten Gemeinden des Ausgleichsjahres zu berechnen ist.

§ 5

Schulbaupauschale

§ 5 Schulbaupauschale(1) Die Schulbaupauschale nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 besteht aus nicht rückzahlbaren Zuweisungen und aus Darlehen der Abteilung B des Hessischen Investitionsfonds. (2) Die Schulbaupauschale für den einzelnen Schulträger wird berechnet, indem die im Landeshaushalt insgesamt verfügbaren Mittel nach Abs. 1 zur Hälfte nach dem Anteil verteilt werden, den der Schulträger im Ausgleichsjahr an der Schülerzahl der kreisangehörigen Schulträgergemeinden, der Landkreise oder der kreisfreien Städte hat, und zur Hälfte nach § 2 Abs. 1. Für den einzelnen Schulträger werden die Schülerinnen und Schüler angerechnet, die eine seiner Schulen besuchen. (3) Der nach Abs. 2 für den einzelnen Schulträger berechnete Betrag wird in eine nicht rückzahlbare Zuweisung und in ein Darlehen der Abteilung B des Hessischen Investitionsfonds entsprechend dem Verhältnis der hierfür im Landeshaushalt veranschlagten Mittel aufgeteilt.

§ 6

Zuschlag bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit

§ 6 Zuschlag bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit(1) Wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt höher als 6 vom Hundert ist und die durchschnittliche Arbeitslosenquote im Lande um mindestens drei Prozentpunkte übersteigt, ist bei der Berechnung nach den §§ 2 und 5 ein Zuschlag zu berücksichtigen. Er beträgt bei einem Mehr 1. von drei bis unter fünf Prozentpunkten 5 vom Hundert,2. von fünf bis unter acht Prozentpunkten 8 vom Hundert,3. von über acht Prozentpunkten 10 vom Hundert. (2) Maßgebend für die durchschnittliche Arbeitslosenquote sind die letzten vier Quartalsergebnisse der Arbeitslosenstatistik nach Kreisen und kreisfreien Städten, die die Bundesagentur für Arbeit vor Beginn des Ausgleichsjahres zur Verfügung stellen kann.

§ 7

Landeswohlfahrtsverband

§ 7 LandeswohlfahrtsverbandDer Landeswohlfahrtsverband Hessen wird an der Allgemeinen Investitionspauschale und an der Schulbaupauschale mit dem Betrag beteiligt, der durch den Landeshaushalt festgesetzt ist.

§ 8

Zahlung, Nachweise

§ 8 Zahlung, NachweiseDie Investitionspauschalen nach § 1 Abs. 1 werden mit Ausnahme des Darlehensanteils der Schulbaupauschale mit jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages im Februar, April, Juni und Oktober gezahlt. Der Darlehensanteil der Schulbaupauschale kann nach dem Abschluss des Darlehensvertrages abgerufen werden. Ein Verwendungsnachweis für die Pauschalen ist nicht zu führen.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Eingangsformel InvZuwVO

Aufgrund des § 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22) wird nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände von dem Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und aufgrund des § 154 Abs. 3 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird vom Minister des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1

Investitionspauschalen

§ 1 Investitionspauschalen(1) Die Gemeinden, Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhalten nach Maßgabe des § 29 des Finanzausgleichsgesetzes pauschalierte Zuwendungen für allgemeine Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Allgemeine Investitionspauschale) sowie für den Schulbau und für die Ausstattung der Schulen (Schulbaupauschale). (2) Die Investitionspauschalen sind im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen.

§ 2

Allgemeine Investitionspauschale

§ 2 Allgemeine Investitionspauschale(1) Die einzelnen Gemeinden und Landkreise werden an den für die Gemeinden und Landkreise im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln der Allgemeinen Investitionspauschale mit einem Anteilsatz beteiligt, der für den einzelnen Empfänger nach seinem Anteil an den jeweiligen Schlüsselmassen des Ausgleichsjahres auf vier Stellen nach dem Komma zu berechnen und um den Zuschlag nach § 4 zu erhöhen ist. (2) Die jährliche Zuweisung für kreisangehörige Gemeinden, die eine Mindestschlüsselzuweisung nach § 13 des Finanzausgleichsgesetz erhalten, wird auf mindestens 5000 Euro aufgerundet festgesetzt. Für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden beträgt die jährliche Zuweisung mindestens 45000 Euro. (3) Die jährliche Zuweisung beträgt für den einzelnen Landkreis mindestens 150000 Euro.

§ 3

Schulbaupauschale

§ 3 Schulbaupauschale(1) Die Schulbaupauschale besteht aus nicht rückzahlbaren Zuweisungen und aus Darlehen der Abteilung B des Hessischen Investitionsfonds. (2) Die Schulbaupauschale für den einzelnen Schulträger wird berechnet, indem die im Landeshaushalt insgesamt verfügbaren Mittel nach Abs. 1 zur Hälfte nach dem Anteil verteilt werden, den der Schulträger im Ausgleichsjahr an der Schülerzahl der kreisangehörigen Schulträgergemeinden, der Landkreise oder der kreisfreien Städte hat, und zur Hälfte nach § 2 Abs. 1. Für den einzelnen Schulträger werden die Schülerinnen und Schüler angerechnet, die eine seiner Schulen besuchen. (3) Der nicht rückzahlbare Teil der Schulbaupauschale wird berechnet, indem die im Landeshaushalt verfügbaren Mittel nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 auf die einzelnen Schulträger verteilt werden. Der bis zur vollen Höhe der Schulbaupauschale nach Abs. 2 verbleibende Differenzbetrag wird als Darlehen bereitgestellt. Der Darlehensanteil soll 25 vom Hundert nicht unter- und 75 vom Hundert nicht übersteigen.

§ 4

Zuschlag bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit

§ 4 Zuschlag bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit(1) Wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt höher als 6 vom Hundert ist und die durchschnittliche Arbeitslosenquote im Lande um mindestens drei Prozentpunkte übersteigt, ist bei der Berechnung nach §§ 2 und 3 ein Zuschlag zu berücksichtigen. Er beträgt bei einem Mehr 1. von drei bis unter fünf Prozentpunkten 5 vom Hundert,2. von fünf bis unter acht Prozentpunkten 8 vom Hundert,3. von über acht Prozentpunkten 10 vom Hundert. (2) Maßgebend für die durchschnittliche Arbeitslosenquote sind die letzten vier Quartalsergebnisse der Arbeitslosenstatistik nach Kreisen und kreisfreien Städten, die die Bundesagentur für Arbeit vor Beginn des Ausgleichsjahres zur Verfügung stellen kann.

§ 5

Landeswohlfahrtsverband

§ 5 LandeswohlfahrtsverbandDer Landeswohlfahrtsverband Hessen wird an der Allgemeinen Investitionspauschale und an der Schulbaupauschale mit dem Betrag beteiligt, der durch den Landeshaushalt festgesetzt ist.

§ 6

Zahlung, Nachweise

§ 6 Zahlung, NachweiseDie Allgemeine Investitionspauschale und der nicht rückzahlbare Zuweisungsanteil der Schulbaupauschale werden mit jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages zum 30. Januar, 30. April, 30. Juli und 30. September gezahlt. Der Darlehensanteil der Schulbaupauschale kann nach dem Abschluss des Darlehensvertrages abgerufen werden. Ein Verwendungsnachweis für die Pauschalen ist nicht zu führen.

§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.