Gesetz über den Hessischen Investitionsfonds (Investitionsfondsgesetz - InvFondsG) 13. November 2025*
- Ausfertigungsdatum:
- 13.11.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, Nr. 80
Zweck des Sondervermögens
§ 1 Zweck des SondervermögensZur verstärkten Förderung kommunaler Investitionen wird das mit dem Investitionsfondsgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 403) zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände errichtete Sondervermögen „Hessischer Investitionsfonds“ fortgeführt.
Abteilung C
§ 10 Abteilung CAus dem Sondervermögen können Mittel zur Zinsverbilligung und Übernahme von Kosten für am Kapitalmarkt refinanzierte Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden.
Auflösung, Beendigung des Sondervermögens
§ 11 Auflösung, Beendigung des SondervermögensDas Sondervermögen kann nur durch Gesetz aufgelöst werden; das verbleibende Fondsvermögen ist der Finanzausgleichsmasse zuzuführen.
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Rechtsform des Sondervermögens
§ 2 Rechtsform des SondervermögensDer Hessische Investitionsfonds wird als Sondervermögen des Landes geführt. Er ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Er ist nicht rechtsfähig und haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.
Aufbau und Struktur
§ 3 Aufbau und Struktur(1) Das Sondervermögen ist in die Abteilungen A, B und C gegliedert.(2) Über Abteilung A und B werden Darlehen an die hessischen Kommunen ausgereicht (Revolvierender Fonds). Mit Abteilung C wird ein über den Kapitalmarkt refinanziertes Darlehensprogramm der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen mit Zinsverbilligungsmitteln unterstützt.
Wirtschaftsplan und Jahresrechnung
§ 4 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung(1) Das Ministerium der Finanzen stellt im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Die Abteilungen sind in Einnahmen und Ausgaben sowie in Erträgen und Aufwendungen untereinander deckungsfähig.(2) Für jedes Rechnungsjahr wird eine Jahresrechnung für das Sondervermögen aufgestellt. In dieser sind der Bestand des Sondervermögens „Hessischer Investitionsfonds“ einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Finanzierung des Sondervermögens
§ 5 Finanzierung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen finanziert sich grundsätzlich selbst, insbesondere indem es Erträge aus der Verzinsung von Guthaben auf Bankkonten erzielt.(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen mit kurzfristigen, unterjährigen Zwischenfinanzierungen im Rahmen des Liquiditätsmanagements zu beauftragen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.(3) Soweit Mittel nicht für Auszahlungen benötigt werden, sind sie so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Die Erträge fließen dem Sondervermögen zu.(4) Die Mittelrückflüsse aus Ausleihungen aus dem Revolvierenden Fonds fließen dem Sondervermögen zu und sollen wieder für Ausleihungen verwendet werden. Mittel einer Abteilung können in der anderen Abteilung verwendet werden. Werden die Mittel nicht für Ausleihungen oder im Sinne des Abs. 3 verwendet, können sie für Zinsverbilligungen in der Abteilung C und Verwaltungskosten des Sondervermögens verwendet werden.(5) Zuführungen aus dem Landeshaushalt sind zweckgebunden zur Vergabe von Darlehen in den Abteilungen A und B oder zur Zinsverbilligung aus der Abteilung C sowie zur Begleichung von Verwaltungskosten des Sondervermögens zu verwenden.(6) Es ist sicherzustellen, dass das Sondervermögen jederzeit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Verwaltung des Sondervermögens; Beauftragung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
§ 6 Verwaltung des Sondervermögens; Beauftragung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen(1) Das Fondsvermögen ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.(2) Das Sondervermögen ist so zu verwalten, dass bei nominalem Vermögenserhalt stets ausreichend Liquidität vorhanden ist, um die vorgesehenen Förderungen gewährleisten zu können.(3) Das Ministerium der Finanzen bedient sich zur Verwaltung des Sondervermögens und zur Förderung der Kommunen mittels des Sondervermögens einschließlich des Darlehensprogramms der Abteilung C der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Es wird ermächtigt, mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen die hierfür erforderlichen Verträge abzuschließen.(4) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen darf Dritte bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einbinden.(5) Die Kosten der Beauftragung trägt das Sondervermögen.
Allgemeine Regelungen zu den Abteilungen A, B und C
§ 7 Allgemeine Regelungen zu den Abteilungen A, B und C(1) Im Einvernehmen mit dem für Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit den Fachministerien können den hessischen Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie dem Landeswohlfahrtsverband Hessen Darlehen und Zinsverbilligungen nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 gewährt werden.(2) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und der Landeswohlfahrtsverband Hessen haben keinen Anspruch auf Gewährung von Darlehen oder Zinsverbilligungen.(3) Abweichend von § 97a Nr. 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten Kreditgenehmigungen für die Aufnahme von Darlehen nach den §§ 8 bis 10 von der Kommunalaufsicht als erteilt.
Abteilung A
§ 8 Abteilung A(1) Im Rahmen der für die Abteilung A verfügbaren Mittel können zinsfreie Darlehen gewährt werden.(2) Die Darlehen nach Abs. 1 sind ab dem Jahr nach der Auszahlung in der Regel in 40 Halbjahresraten zu je 2,5 Prozent der Vertragssumme zu tilgen.
Abteilung B
§ 9 Abteilung B(1) Im Rahmen der für die Abteilung B verfügbaren Mittel können Darlehen gewährt werden.(2) Die Vertragssumme soll regelmäßig mindestens 100 000 Euro und höchstens 2 500 000 Euro betragen. Die Darlehen sollen vorrangig finanzschwächeren Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommen. Bei der Vergabe der Darlehen sollen gesamtwirtschaftliche, insbesondere konjunkturpolitische, Erfordernisse berücksichtigt werden.(3) Bei Anspardarlehen werden im Jahr des Vertragsschlusses und in den drei folgenden Kalenderjahren insgesamt 20 Prozent der Vertragssumme in acht Halbjahresraten zu je 2,5 Prozent der Vertragssumme als Beitrag zum Investitionsfonds - Abteilung B - und zur Abgeltung aller mit der Vertragsabwicklung verbundenen Ausgaben angespart. Im Vierten Kalenderjahr nach Abschluss des Vertrages ist die Vertragssumme in der Regel in voller Höhe auszuzahlen; von diesem Jahr an ist sie in 40 Halbjahresraten zu je 2,5 Prozent der Vertragssumme zu tilgen.(4) Bei Sofortdarlehen kann die Vertragssumme vor der in Abs. 3 Satz 1 genannten Frist ausgezahlt werden, sobald der Ansparbetrag in Höhe von 20 Prozent der Vertragssumme eingezahlt ist und sich der Darlehensnehmer verpflichtet hat, im Anschluss an die vertragliche Tilgungszeit für jedes Jahr der vorzeitigen Auszahlung einen Sonderbeitrag in Höhe der Halbjahresrate nach Abs. 3 Satz 2 zu leisten. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 beginnt die Tilgung im Jahr nach der Hingabe des Darlehens. Soweit bei Darlehensanforderung der Ansparbetrag nicht in voller Höhe nach Satz 1 eingezahlt ist, kann abweichend von Satz 1 ein verringerter Darlehensbetrag ausgezahlt werden.(5) Neben Anspardarlehen nach Abs. 3 und Sofortdarlehen nach Abs. 4 können Darlehen mit fester Laufzeit und festem Zinssatz gewährt werden, die im Jahr des Vertragsschlusses abweichend von Abs. 3 und 4 ohne Ansparbetrag ausgezahlt werden und bei denen die jährliche Belastung des Darlehensnehmers gleich bleibt oder fällt. Die Laufzeit soll 30 Jahre nicht übersteigen.(6) Die Ansparbeträge nach Abs. 3 Satz 1 und die Sonderbeiträge nach Abs. 4 Satz 1 fließen dem Sondervermögen der Abteilung B zu und sind dort zweckentsprechend zu verwenden.(7) Soweit Darlehen bei Fälligkeit im Sinne des Abs. 3 Satz 2 vom Darlehensnehmer nicht in Anspruch genommen werden, werden ihm für jedes Jahr über die Fälligkeit hinaus 2,5 Prozent der Vertragssumme, insgesamt jedoch höchstens 7,5 Prozent der Vertragssumme, in der Weise vergütet, dass sich die vertragliche Tilgungszeit entsprechend verkürzt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.