IBH-Gesetz · Hessen

Gesetz zur Errichtung der Investitionsbank Hessen (IBH-Gesetz) Vom 16. Juni 2005

Ausfertigungsdatum:
16.06.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 426
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 23a

Übergangsregelung zur Kostenerhebung

§ 23a Übergangsregelung zur KostenerhebungAuf Kosten, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, sind die Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3307), zuletzt geändert durch Richtlinien vom 16. Juni 2005 (StAnz. S. 2315), weiterhin anzuwenden, soweit sie für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind. Kostengläubigerin in den Fällen des Satz 1 ist die Investitionsbank Hessen.

§ 2a

Erhebung von Kosten für Bürgschaften und Garantien

§ 2a Erhebung von Kosten für Bürgschaften und Garantien(1) Die Bank erhebt für die Antragsbearbeitung, die Zusage und die laufende Verwaltung von Bürgschaften und Garantien des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Erhebung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Höhe der Gebühren setzt die Hessische Ministerin oder der Hessische Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung fest. (2) Kostengläubigerin ist die Bank. Zur Zahlung der Kosten ist die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer verpflichtet. (3) Für die Antragsbearbeitung ist eine Bearbeitungsgebühr zu erheben; die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bank. Für die Zusage der Bürgschaft oder Garantie wird eine weitere Gebühr erhoben; die Gebührenschuld entsteht mit Übersendung des Angebotes durch die Bank. (4) Die jährliche Gebühr für die laufende Verwaltung einer Bürgschaft oder Garantie entsteht erstmals mit Übersendung der Bürgschafts- oder Garantieurkunde. In den folgenden Jahren entsteht die Gebühr jeweils am 1. Januar. Sie wird zum 30. Juni des laufenden Jahres fällig. (5) Billigkeitsregelungen sind nur mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen zulässig.

§ 6

Stammkapital

§ 6 Stammkapital(1) Das Stammkapital der Bank beträgt 40 Millionen Euro. Es steht dem Land und der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale je zur Hälfte zu. Abweichend von Satz 2 kann die Anteilseignerversammlung beschließen, dass 1. sich die Anteile am Stammkapital ändern und2. einer der Anteilseigner gegen Wertausgleich ausscheidet. (2) Das Stammkapital kann durch Satzungsänderung mit Zustimmung der Anteilseignerversammlung erhöht oder herabgesetzt werden. Änderungen des Stammkapitals sind unverzüglich vom Vorstand bekannt zu machen. (3) Die Bank kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufnehmen. Die Satzung kann Näheres regeln.

§ 1

Errichtung, Rechtsstellung und Sitz

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung und Sitz(1) Das Land Hessen (Land) errichtet mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch formwechselnde Umwandlung der Investitionsbank Hessen AG (IBH-AG) die „Investitionsbank Hessen" (Bank) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die IBH-AG besteht in Gestalt der Bank unter Wahrung der Rechtsidentität als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts weiter. (2) Sitz der Bank ist Frankfurt am Main.

§ 10

Vorstand

§ 10 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden bestellt werden kann, Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Verwaltungsrat bestellt und privatrechtlich angestellt; Wiederbestellung ist möglich.

§ 11

Aufgaben des Vorstands

§ 11 Aufgaben des Vorstands(1) Der Vorstand leitet die Bank in eigener Verantwortung. Er vertritt die Bank und führt ihre Geschäfte. Das Nähere bestimmt die Satzung. (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht nach Gesetz oder Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, Er hat den Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu unterrichten über 1. grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,2. den Gang der Geschäfte, die Lage und Entwicklung der Bank sowie3. Geschäftsvorgänge, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Satzung.(3) Der Vorstand hat für die Beachtung der vom Verwaltungsrat aufgestellten Grundsätze der Geschäftspolitik zu sorgen.

§ 12

Verwaltungsrat

§ 12 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar 1. der oder dem Vorsitzenden,2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,3. vier weiteren Mitgliedern und4. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten der Bank. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt. (2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Anteilseigner im Verwaltungsrat und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den Anteilseignern entsandt und abberufen, wobei sich das Verhältnis der auf die einzelnen Anteilseigner entfallenden Verwaltungsratssitze aus dem Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung am Stammkapital ergibt. (3) Die Beschäftigtenvertreterinnen oder -vertreter und deren Stellvertreterinnen oder -vertreter werden von den Beschäftigten der Bank nach den insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewählt und von der Anteilseignerversammlung bestellt. Die Beschäftigtenvertreter müssen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Bank sein. Das Nähere bestimmt die Satzung. (4) Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats ist zulässig. Die Wahl des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelt die Satzung, (5) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Bank zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden, (6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 13

Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 13 Aufgaben des Verwaltungsrats(1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Dem Vorstand gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Bank gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Verwaltungsrat beschließt über 1. die Grundsätze der Geschäftspolitik,2. die von der Anteilseignerversammlung vorgeschlagenen Mitglieder des Vorstands, deren Zahl, Bestellung, Anstellung, Abberufung, Beendigung des Dienstverhältnisses und die Bedingungen des Anstellungsvertrages sowie die Geschäftsordnung für den Vorstand,3. die Grundsätze für die Beschäftigtenverhältnisse der Bediensteten,4. die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplans,5. die Feststellung des Jahresabschlusses und einen Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses an die Anteilseignerversammlung,6. die Beauftragung des Abschlussprüfers,7. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nach Maßgabe näherer Regelung in der Satzung,8. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen nach Maßgabe näherer Regelung in der Satzung. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass weitere Angelegenheiten, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen. (3) Der Verwaltungsrat kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Bank verlangen. Er kann Bücher und Schriften der Bank einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Der Verwaltungsrat kann Beschlüsse nach Abs. 2 an Ausschüsse delegieren.

§ 14

Ausschüsse des Verwaltungsrats

§ 14 Ausschüsse des VerwaltungsratsDie Satzung kann einen Kreditausschuss und einen Präsidialausschuss sowie weitere Ausschüsse vorsehen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 15

Anteilseignerversammlung

§ 15 Anteilseignerversammlung(1) Die Anteilseignerversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner der Bank. Sie besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der am Stammkapital der Bank beteiligten Anteilseigner. (2) Das Stimmrecht richtet sich nach dem Anteil am Stammkapital der Bank, (3) Die Anteilseignerversammlung tritt innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahrs, im Übrigen nach Bedarf zusammen. (4) Die Anteilseignerversammlung beschließt insbesondere über die Änderungen des Stammkapitals sowie die Aufnahme von sonstigem haftendem Eigenkapital, die Bestellung des Abschlussprüfers, die Verwendung des Jahresergebnisses sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats, des Weiteren über die Satzung und Änderungen der Satzung. Darüber hinaus schlägt die Anteilseignerversammlung dem Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands vor und bestellt die Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat.

§ 16

Beirat

§ 16 BeiratZur sachverständigen Beratung der Bank in Förderbelangen und zur Sicherung der Wettbewerbsneutralität wird ein Beirat gebildet. Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 17

Geschäftsjahr

§ 17 GeschäftsjahrGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18

Jahresüberschuss

§ 18 JahresüberschussÜber die Verwendung des Jahresüberschusses entscheidet die Anteilseignerversammlung. Näheres regelt die Satzung.

§ 19

Aufsicht

§ 19 Aufsicht(1) Die Bank untersteht der Rechtsaufsicht des Landes. Die Aufsicht wird vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ausgeübt. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Geschäftsführung und Verwaltung der Bank den Gesetzen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Vorgaben entsprechen. Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Weisungen erteilen. § 44 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. (2) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen und sonstigen Maßnahmen des Landes übt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Ministerium aus.

§ 2

Aufgaben und Zuständigkeiten in der Fördermittelverwaltung

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten in der Fördermittelverwaltung(1) Die Bank ist das zentrale monetäre Wirtschaftsförderinstitut des Landes. Sie arbeitet wettbewerbsneutral. Bei der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten beachtet sie das Diskriminierungsverbot. Die Bank kann im staatlichen Auftrag im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft folgende Aufgaben wahrnehmen: 1. Förderung der einzelbetrieblichen, gewerblichen Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands sowie der freien Berufe,2. Förderung der Ansiedlung von Unternehmen,3. Förderung durch Bereitstellung von Risikokapital,4. Förderung des technischen Fortschritts, insbesondere Technologie- und Innovationsfinanzierung,5. Förderung von Infrastrukturmaßnahmen,6. Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete,7. Förderung von Land- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raums,8. Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes,9. Förderung im Rahmen international vereinbarter Förderprogramme,10.Förderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik,11.Förderung von wirtschaftlichen Belangen bei Kultur und Bildung. (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt die Bank Förderprogramme und sonstige Maßnahmen des Landes, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der europäischen Organisationen und Einrichtungen sowie bankeigene Förderprogramme allein oder zusammen mit anderen Förderinstituten oder Fördereinrichtungen durch. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 setzt im Einzelfall einen schriftlichen Auftrag des fachlich zuständigen Ministeriums voraus, in dem die staatlichen Fördermaßnahmen konkret zu beschreiben sind. Bei Auftragserteilung ist die Deckung der Aufwendungen der Bank einvernehmlich zwischen den Beteiligten festzulegen. Im Rahmen dieses Auftrags ist die Bank berechtigt, die Durchführung und Abwicklung der Fördermaßnahmen durch Verwaltungsakt gegenüber Begünstigten zu regeln. (4) Durch Rechtsverordnung kann die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von Abs. 1 Satz 4 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint. Hierfür kommen insbesondere Förderprogramme oder Fördermaßnahmen in Betracht, für deren Vollzug die Bank spezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht bereitstellen kann. (5) Zur Erfüllung der Förderaufgaben nach Abs. 1 darf die Bank nur die Geschäfte betreiben und Dienstleistungen erbringen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur auf eigene Rechnung und insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das Nähere bestimmt die Satzung. (6) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften übernehmen und Beteiligungen eingehen. Die Satzung kann Einschränkungen vorsehen.

§ 20

Kostenbefreiung

§ 20 KostenbefreiungSoweit das Land von einer Kostentragungspflicht allgemein oder im Einzelfall befreit ist, gilt die Kostenbefreiung für die Bank entsprechend.

§ 21

Übergangsregelung für die Beschäftigten

§ 21 Übergangsregelung für die Beschäftigten(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten der IBH AG werden fortgeführt. Die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Bank bei der IBH AG bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gelten unverändert weiter; hierzu gehören auch die Rechte der Beschäftigten auf Altersversorgung und sonstige durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) der IBH AG gewährten Leistungen. Dies gilt auch für die Dienstverhältnisse der Vorstände. (2) Die bei der IBH AG im Zeitpunkt der Errichtung der Bank bestehenden Betriebsvereinbarungen, die einen für Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsgehalt haben, werden insoweit als Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz mit der Bank fortgeführt.(3) Die bei der IBH AG im Zeitpunkt der Errichtung der Bank bestehenden Betriebsvereinbarungen, die keinen für Dienstvereinbarungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsinhalt haben, werden bei der Bank bis zur Wahl des Personalrates fortgeführt, sofern und soweit sie Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergeben. Sofern und soweit die Betriebsvereinbarungen nach Satz 1 Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer ergeben, werden sie Bestandteil der am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge mit der Bank.

§ 22

Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertreter

§ 22 Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertreter(1) Bis zur Bildung eines Personalrats der Bank wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied der Betriebsräte der IBH AG sind. Innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist ein Personalrat nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz zu wählen. Dem Vorstand der Bank obliegt es, unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Gesetzes eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einzuberufen. (2) Bis zur Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Bank wird eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Ihr gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der IBH AG sind. Die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Bank ist innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen.

§ 23

Übergangsregelung für der Verwaltungsrat

§ 23 Übergangsregelung für der Verwaltungsrat(1) Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes in den Aufsichtsrat der IBH AG entsandten oder gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats gelten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Amtszeit als nach § 12 Abs. 1 bis 4 bestellte Mitglieder des Verwaltungsrats. (2) Die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer der laufenden Amtszeit neu bestellt.

§ 24

Schlussbestimmungen

§ 24 Schlussbestimmungen(1) Für Rechtshandlungen, die infolge der formwechselnden Umwandlung erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt. (2) Im Fall der Auflösung der Bank hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist nach Maßgabe der Satzung auf die am Stammkapital Beteiligten zu übertragen. (3) Soweit das Gesetz für einen Sachverhalt keine Regelung enthält, gilt das Aktiengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 25

Folgeänderung

§ 25 Folgeänderung§ 7a des Gesetzes zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen der hessischen Wirtschaft vom 23. September 1974 (GVBl. I S. 458)1), geändert durch Gesetz vom 22. August 1986 (GVBl. I S. 265), wird aufgehoben.

§ 26

In-Kraft-Treten

§ 26 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. des Folgemonats nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 3 Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten(1) Die Bank kann aufgrund eines im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen erteilten Auftrags des fachlich zuständigen Ministeriums weitere bankübliche Aufgaben und Zuständigkeiten wahrnehmen, sofern diese den Grundsätzen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts nicht widersprechen. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Bank kann nach Maßgabe ihrer Satzung außerdem folgende Maßnahmen durchführen: 1. die Beteiligung an Projekten im Interesse der Europäischen Union, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden;2. die Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände. (3) Die Bank kann nach Maßgabe der Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrats Eigentum an Grundstücken aller Art, Wohnungseigentum und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und grundstücksgleiche Rechte erwerben, wenn dies zur Vermeidung von Verlusten oder für den eigenen Bedarf zweckmäßig ist. (4) Die Bank kann sich nach Maßgabe der Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrats und unter Beachtung der Grundsätze der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Geschäftstätigkeit von Förderinstituten an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. Erfüllt ein Unternehmen, an dem sich die Bank beteiligt, keine Aufgaben und Ziele im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie des § 2 Abs. 1, sind die Leistungen der Bank an das Unternehmen und die Leistungen des Unternehmens an die Bank marktgerecht zu vergüten. (5) Die Bank kann im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Stellen Vermögenswerte treuhänderisch verwalten und verwerten.

§ 4

Satzung

§ 4 SatzungDie Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Satzung näher geregelt. Sie wird von der Anteilseignerversammlung erlassen. Die Satzung und ihre Änderungen sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 5

Gewährträger und Anstaltslast

§ 5 Gewährträger und Anstaltslast(1) Gewährträger der Bank ist das Land. Die Rechte des Gewährträgers nimmt das Hessische Ministerium der Finanzen wahr. Für die Verbindlichkeiten der Bank haftet das Land als Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Bank können das Land nur in Anspruch nehmen, wenn und soweit sie aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden (Gewährträgerhaftung). (2) Das Land stellt sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). (3) Das Land haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.

§ 6

Stammkapital

§ 6 Stammkapital(1) Das Stammkapital der Bank beträgt 40 Millionen Euro. Es steht dem Land und der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale je zur Hälfte zu. (2) Das Stammkapital kann durch Satzungsänderung mit Zustimmung der Anteilseignerversammlung erhöht oder herabgesetzt werden. Änderungen des Stammkapitals sind unverzüglich vom Vorstand bekannt zu machen. (3) Die Bank kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufnehmen. Die Satzung kann Näheres regeln.

§ 7

Grundsätze der Geschäftsführung

§ 7 Grundsätze der GeschäftsführungDie Geschäfte sind unter Beachtung des öffentlichen Auftrags der Bank nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 8 Öffentliche BekanntmachungenÖffentliche Bekanntmachungen der Bank sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorzunehmen.

§ 9

Organe

§ 9 Organe(1) Organe der Bank sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Anteilseignerversammlung. (2) Für die Sorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeit der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder entsprechend. (3) Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bank sowie die Verhältnisse ihrer Kunden verpflichtet. Dies gilt auch für solche Angelegenheiten der Bank, deren Geheimhaltung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats angeordnet ist. Die Mitglieder der Organe dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden entsprechend Anwendung.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.