Anordnung zur Bestimmung der für die Anerkennung nach § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung zuständigen Behörde Vom 24. August 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 24.08.1998
- Fundstelle:
- GVBl. I 1998, 312
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191, 278) wird bestimmt:
§ 1 Zuständige Behörde für die Anerkennung geeigneter Stellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung ist das Regierungspräsidium.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.