InsOAG§5AnO HE · Hessen

Anordnung zur Bestimmung der für die Anerkennung nach § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung zuständigen Behörde Vom 24. August 1998

Ausfertigungsdatum:
24.08.1998
Fundstelle:
GVBl. I 1998, 312
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel InsOAG§5AnO

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191, 278) wird bestimmt:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde für die Anerkennung geeigneter Stellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung ist das Regierungspräsidium.

§ 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.