Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern und für Sport Vom 24. April 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 142
Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 4. Februar 2003 (GVBl. I S. 60 ) wird verordnet:
§ 1 (1) Soweit im Waffengesetz und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, ist für die Ausführung des Waffengesetzes, wenn nicht Gewerbetreibende oder Inhaberinnen oder Inhaber einer wirtschaftlichen Unternehmung nach § 21 des Waffengesetzes betroffen sind, die Kreisordnungsbehörde zuständig. (2) Die Kreisordnungsbehörde ist für die Ausführung der Vorschriften des Waffengesetzes über Schießstätten nach § 27 des Waffengesetzes auch dann zuständig, wenn Gewerbetreibende oder Inhaberinnen oder Inhaber einer wirtschaftlichen Unternehmung nach § 21 des Waffengesetzes betroffen sind.
§ 2 (1) Zuständig für die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie einer Bescheinigung zum Führen dieser Waffen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes ist das Regierungspräsidium, soweit in Verordnungen über Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz in Geschäftsbereichen anderer Ministerinnen oder Minister nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes ist das Hessische Landeskriminalamt.
§ 3 Das Waffengesetz ist, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf die der Fachaufsicht des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministeriums unterstehenden Gefahrenabwehrbehörden und deren Bedienstete sowie auf die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes, soweit sie dienstlich tätig werden.
§ 4 Die Verordnung über die Freistellung von Vorschriften des Waffengesetzes und über Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern vom 11. Dezember 1972 (GVBl. I S. 406) wird aufgehoben.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.