Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO - MdI)1) Vom 25. November 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 25.11.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 462
Anlage zu § 1Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis Gegenstand Nr. Abnahme einer Versicherung an Eides statt 641 Akteneinsicht zur Schadensregulierung 574 Alarmierung der Polizei 53 Angelegenheiten der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden 5 Auskunft nach dem Personenstandsgesetz 654, 655, 656 Ausspielungen 431 Beglaubigungen und Bescheinigungen nach dem Personenstandsgesetz 643, 644 Begründung einer Lebenspartnerschaft 63 Bescheinigungen der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden 573 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz 642, 643 Bestattungswesen 41 Brandschutz 59 Ehefähigkeitszeugnis 62 Eheschließung 61 Einsätze bei Veranstaltungen 51 Einwohnermeldewesen 42 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten 1 Ersatzvornahme 544 Falschalarm 531 Feiertagsrecht 2 Freiheitsentziehungsgesetz 572 Friedhofswesen 41 Fundrecht 48 Gefährliche Hunde 46 Gefährliche Tiere 546 Glücksspielaufsicht 4317 Lotterieeinnehmer 4314, 4315 Lotterien 431 Ordnungsrechtliche Angelegenheiten 4 Personalausweiswesen 44 Personenstandsurkunden 65 Personenstandswesen 6 Polizeigewahrsam 5622 Reinigung beschmutzter Räume oder Fahrzeuge 5623 Rettung von Menschen 571 Ruhestörungen 5612 Sachausstattung der Polizei- oder Gefahrenabwehrbehörden 58 Sammlungen 433 Schlichtung von Streitigkeiten 5611 Sicherstellung 542 Sperrzeit 45 Spielbanken 432 Spielvermittler 4316 Sportwetten 431 Stiftungsrecht 32 Titel, Orden und Ehrenzeichen 49 Tötung eines Tieres 547 Transport von Personen 5621 Transportbegleitung 52 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 541 Unmittelbarer Zwang 545 Vereinsrecht 31 Verkehrsmaßnahmen, polizeiliche 526 Verpflegung durch polizeieigene Küche 5624 Versammlungswesen 47 Verwahrung sichergestellter Gegenstände 543 Verwahrung von Gegenständen 55 Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat 5322 Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten Amtshandlungen nach dem Hessischen Enteignungsgesetz (HEG) Die für Amtshandlungen nach dem Hessischen Enteignungsgesetz festgesetzten Gebührensätze gelten auch für entsprechende Amtshandlungen aufgrund enteignungsrechtlicher Vorschriften in anderen Gesetzen. 101 Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 110 bis 550 102 Entscheidung über Ansprüche nach § 10 Abs. 5 110 bis 550 103 Planfeststellungsbeschluss nach § 14 440 bis 5 500 104 Verlängerung der Frist für die Ausführung des Vorhabens nach § 16 Abs. 3 55 bis 2 750 105 Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 17 250 bis 1 500 106 Niederschrift über die Einigung nach § 27 Abs. 2 oder über die Teileinigung nach § 28 Abs. 1 1 v. T. der vereinbarten oder festgesetzten Entschädigung mindestens 440 107 Entschädigungsfestsetzung aufgrund einer Teileinigung nach § 28 Abs. 2 1 v. T. der festgesetzten Entschädigung mindestens 275 108 Enteignungsbeschluss nach § 30 Abs. 1 bis 4 2 v. T. der festgesetzten Entschädigung mindestens 550 109 Teilenteignungsbeschluss nach § 30 Abs. 5 2 v. T. der vereinbarten oder festgesetzten Entschädigung mindestens 440 110 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist nach § 31 Abs. 2 230 111 Ausführungsanordnung nach § 35 170 112 Soweit Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte festgesetzt oder vereinbart wird oder alte Rechte durch neue ersetzt werden, ist der Verkehrswert des Landes oder des Rechts zugrunde zu legen. 2 Feiertagsgesetz Amtshandlungen nach dem Hessischen Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) 21 Befreiung von einer Beschränkung oder einem Verbot nach § 14 Abs. 1 27 bis 825 22 Befreiung für den vollautomatischen Betrieb von mit Tankstellen verbundenen Autowaschanlagen nach § 14 Abs. 2 275 bis 1 100 3 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten 31 Vereinsrecht 311 Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nach § 22 BGB 82 bis 1 375 312 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, nach § 33 Abs. 2 BGB 27 bis 550 313 Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB 82 bis 1 375 314 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht 84 32 Stiftungsrecht Amtshandlungen nach dem Hessischen Stiftungsgesetz 321 Anerkennung oder Aufhebung einer Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach §§ 3 und 9 165 bis 3 300 322 Genehmigung einer Verfassungsänderung oder einer Zweckänderung einer Stiftung 165 bis 550 323 Aufsichtsmaßnahme nach § 12 Abs. 1, §§ 13, 15 oder 16, soweit diese durch einen Verstoß gegen stiftungsrechtliche Vorschriften veranlasst ist nach Zeitaufwand 324 Bescheinigung über die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs einer Stiftung 84 325 Amtshandlungen bei Stiftungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen gebührenfrei 4 Ordnungsrechtliche Angelegenheiten 41 Friedhofs- und Bestattungswesen Amtshandlungen nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) 411 Erlaubnis zur Anlegung und Benutzung einer Begräbnisstätte außerhalb der öffentlichen Friedhöfe nach § 4 Abs. 2 275 bis 1 750 412 Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur Benutzung von Leichenhallen nach § 17 Abs. 2 11 bis 44 413 Zulassung einer Ausnahme vom Verbot, Leichen öffentlich auszustellen nach § 18 Abs. 2 11 bis 44 414 Prüfung der Zulässigkeit einer Erdbestattung nach § 19 Abs. 1 11 bis 44 415 Prüfung der Zulässigkeit einer Feuerbestattung nach § 20 Abs. 1 11 bis 44 416 Erlaubnis zur Beisetzung der Aschereste einer Leiche außerhalb einer Urnenhalle, eines Urnenhains, einer Urnenwand, einer Urnengrabstelle oder eines Grabes nach § 20 Abs. 3 Satz 2 55 bis 550 417 Erteilung eines Leichenpasses nach § 22 Abs. 3 27 418 Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, zur Leichenbeförderung nur solche Personenkraftwagen zu benutzen, die hierfür eingerichtet sind und nur zu diesem Zweck verwendet werden, nach § 25 Abs. 2 27 419 Erlaubnis zum Umbetten einer Leiche oder Urne nach § 26 Abs. 2 und 3 55 bis 550 42 Einwohnermeldewesen Amtshandlungen der Meldebehörden nach dem Hessischen Meldegesetz (HMG) 421 Melderegisterauskunft nach § 14 Abs. 2 4211 bis 13 Einwohner je Einwohner 8 4212 14 bis 50 Einwohner 115 4213 51 bis 100 Einwohner 168 4214 über 100 Einwohner 225 422 Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 1 und 2, § 34a und Datenübermittlung nach § 31 an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen, soweit für diese keine Gebührenfreiheit besteht, 4221 wenn die Melderegisterauskunft oder die Datenübermittlung über einzelne oder eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner erfolgt je Einwohner 8 4222 wenn sie als automatisierte Melderegisterauskunft oder automatisierte Datenübermittlung über einzelne oder eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner nach § 34 Abs. 1 und 2, § 34a oder § 31, auch aufgrund von automatisierten Abrufverfahren, erfolgt je Einwohner 4,50 423 Melderegisterauskunft nach § 14 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2 oder Datenübermittlung nach § 31, deren Erteilung oder Übermittlung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 11 Abs. 3 gesondert aufzubewahrenden Daten) je Einwohner 27 bis 82 424 Melderegisterauskunft nach § 14 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2 oder Datenübermittlung nach § 31, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind je Einwohner 55 bis 330 425 Gruppenauskunft nach § 34 Abs. 3, Melderegisterauskunft nach § 35 und Datenübermittlung über eine Personengruppe nach § 31 Abs. 1 Satz 3 4251 Auskunftserteilung je Auskunft 27 bis 550 4252 Datenübermittlung je Übermittlung 27 bis 550 4253 Neben der Gebühr nach Nr. 4251 und 4252 sind die Kosten je Auskunft oder je Übermittlung zu erstatten, die durch den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage entstehen in voller Höhe 426 Melderegisterauskünfte oder Datenübermittlungen zu nicht wirtschaftlichen Zwecken an den kirchlichen Suchdienst, den Internationalen Suchdienst, den Suchdienst des Deutschen und des Hessischen Roten Kreuzes, den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. oder an Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts- und Erziehungszwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, an sonstige Hilfsorganisationen oder Stiftungen, die im medizinischen oder sozialen Bereich kranken oder bedürftigen Menschen helfen, sowie an Institutionen der Tierpflege und Tierhilfe gebührenfrei 427 Meldebescheinigung (zum Beispiel Aufenthaltsbescheinigung, zusätzliche Meldebestätigung) je Bescheinigung 8 4271 wenn die Erteilung größeren Verwaltungsaufwand verursacht (insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 11 Abs. 3 gesondert aufzubewahrenden Daten) je Bescheinigung 27 bis 82 4272 amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 4 gebührenfrei 43 Glücksspiele, Spielbanken und Sammlungen 431 Glücksspiele (Lotterien und Ausspielungen, Sportwetten) Amtshandlungen nach dem Hessischen Glücksspielgesetz 4311 Erlaubnis für eine Lotterie, Ausspielung oder Sportwette nach § 9 des Hessischen Glücksspielgesetzes und nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 43111 für die ersten 50 Millionen Euro Spielkapital 2,5 v. T. des Spielkapitals mindestens 100 43112 für die weiteren 50 Millionen Euro Spielkapital zusätzlich 1,5 v. T. des Spielkapitals 43113 für das über 100 Millionen Euro hinausgehende Spielkapital zusätzlich 0,5 v. T. des Spielkapitals 4312 Änderung der Erlaubnis nach Nr. 4311 43121 bei gleichbleibendem Spielkapital 50 bis 10 000 43122 bei Erhöhung des Spielkapitals 100 bis 20 000 Spielkapital im Sinne der Nr. 4311 bis 43122 ist die für die Dauer der Erlaubnis erwartete Summe der Einsätze in Hessen. 4313 Amtshandlungen bei Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird gebührenfrei 4314 Erlaubnis für eine Annahmestelle nach § 10 oder für eine Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers nach § 11 des Hessischen Glücksspielgesetzes 50 bis 500 4315 Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer nach § 11 des Hessischen Glücksspielgesetzes 100 bis 1 000 4316 Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler nach § 15 des Hessischen Glücksspielgesetzes 200 bis 2 000 4317 Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag 43171 Anordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 je Anordnung 20 bis 3 000 43172 Untersagung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5 600 bis 20 000 432 Spielbankgesetz Amtshandlungen nach dem Hessischen Spielbankgesetz 4321 Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach § 3 Abs. 1 6 000 bis 20 000 4322 Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank 500 bis 10 000 4323 Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, das aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegt 500 bis 7 500 433 Sammlungen Amtshandlungen nach dem Hessischen Sammlungsgesetz 4331 Sammlungserlaubnis nach § 1 55 bis 220 4332 Erlaubnis einer Sammlung, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird gebührenfrei 4333 Erteilen von Auflagen für eine nicht erlaubnisbedürftige Sammlung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 55 bis 220 4334 Verbot der Durchführung oder Fortsetzung einer nicht erlaubnisbedürftigen Sammlung nach § 9 Abs. 3 55 bis 220 44 Personalausweiswesen Amtshandlungen nach dem Personalausweisgesetz, soweit bundesrechtlich nichts anderes geregelt ist 441 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises 15 442 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises, die wegen Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung erforderlich wird 13 443 Neuausstellung eines Personalausweises, wenn der bisherige Personalausweis abhanden gekommen oder aus anderen Gründen als durch Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig geworden ist 13 444 Neuausstellung eines Personalausweises, die wegen Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung erforderlich wird 11 445 Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Ausweises aus einem anderen Grund 13 45 Sperrzeit Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit (SperrzeitVO) 451 Aufhebung der Sperrzeit für eine Schank- und Speisewirtschaft oder öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1650 452 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für eine Schank- und Speisewirtschaft oder öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 je Anordnung 112 453 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei 46 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden Amtshandlungen nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) 461 Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 82 bis 275 462 Vorläufige Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 55 bis 110 463 Erlaubnis zum Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken nach § 11 Abs. 2 55 bis 165 464 Untersagung nach § 1 Abs. 4 oder Anordnung nach § 9 Abs. 3 27 bis 165 47 Versammlungswesen Amtshandlungen nach dem Versammlungsgesetz 471 Ermächtigung zum Erscheinen mit Waffen zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug nach § 2 Abs. 3 je Ermächtigung 56 472 Verbot oder Festlegung von Auflagen nach §§ 5 oder 15 Abs. 1 15 bis 200 48 Fundrecht Aufbewahrung einer Fundsache (§ 967 BGB) 3 v. H. des Wertes mindestens 6 49 Titel, Orden und Ehrenzeichen Amtshandlungen nach der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen 491 Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 62 492 Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 112 5 Angelegenheiten der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden 51 Einsätze bei Veranstaltungen Einsätze bei Veranstaltungen, wenn die Veranstaltungen im überwiegend wirtschaftlichen Interesse stattfinden und mit den Einsätzen Ordnungsaufgaben erfüllt werden, die dem Veranstalter oder Veranstaltungsleiter obliegen nach Zeitaufwand je Einsatz mindestens 66 52 Transportbegleitung und andere mit Transporten zusammenhängende polizeiliche Verkehrsmaßnahmen Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, Transporten mit gefährlichen Gütern, Geld- und Werttransporten sowie andere polizeiliche Verkehrsmaßnahmen im Zusammenhang mit Transporten 521 Begleitung mit einem Kraftfahrzeug, erfolgt die Begleitung eines Transports in Abschnitten, zählt jeder einzelne Abschnitt als Einsatz je Begleit-km 5,30 je Einsatz mindestens 56 522 Begleitung mit einem Boot sowie Hin- und Rückfahrt des Bootes 5221 bis 73 kW (100 PS) je ¼ Stunde 27 5222 über 73 kW (100 PS) bis 220 kW (300 PS) je ¼ Stunde 56 5223 über 220 kW (300 PS) je ¼ Stunde 67 523 Begleitung mit einem Hubschrauber sowie Hin- und Rückflug des Hubschraubers je ¼ Stunde 630 524 Begleitung ohne Dienstfahrzeuge 5241 Begleitung je Bediensteter nach Zeitaufwand 5242 Fahrt zum und Rückfahrt vom Transport 52421 je Begleitperson nach Zeitaufwand 52422 je Fahrer nach Zeitaufwand 52423 Fahrtstrecke je Fahrzeug und je km 0,50 525 Ausfall eines Transports, ohne dass die Polizei rechtzeitig davon unterrichtet und deshalb eingesetzt worden ist Nr. 5242 bis 52423 und Nr. 527 526 Durchführung einer Verkehrsregelung bei Transporten mit Personal und Fahrzeugen, welche noch nicht durch Nr. 521 bis 52423 erfasst sind nach Zeitaufwand 527 Wartezeiten der Fahrzeugbesatzung oder der Begleitperson, die die Polizei nicht zu vertreten hat, wenn eine viertel Stunde überschritten ist nach Zeitaufwand 528 Begleitung von Kunsttransporten und Transporten kulturell oder historisch wertvoller Gegenstände einschließlich Wartezeiten, wenn der Absender oder der Empfänger der Gegenstände eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet ist oder der Absender oder der Empfänger die Gegenstände ohne Gewinnabsicht im Bundesgebiet der Öffentlichkeit zugänglich macht gebührenfrei 53 Polizeieinsatz bei Alarmierung 531 Polizeieinsatz bei Falschalarm 5311 Auslösung einer Alarm-, Gefahrenmelde-, Signal-, Warn- oder Notrufanlage, eines Notrufsystems oder einer vergleichbaren Anlage oder eines vergleichbaren Systems einschließlich technischer Störungen oder Unterbrechungen des Übertragungsweges zur Alarmweiterleitung, wenn von der Polizei Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Gefahrenlage nicht festgestellt werden je Einsatz 125 Hat der Betreiber der Anlage oder des Systems die Entgegennahme von Alarmen einem Dritten (Bewachungsgewerbe, Notruf- und Serviceleitstelle, Interventionsstelle, Servicezentrale oder vergleichbare Stelle) übertragen und hat dieser den Alarm an die Polizei weitergeleitet, ist der Dritte Kostenschuldner. 5312 Wie Nr. 5311, wenn die Alarmmeldung mit automatischen Einrichtungen oder Geräten an die Notrufnummer 110 oder an eine andere Telekommunikationseinrichtung der Polizei weitergeleitet wurde je Einsatz 125 532 Polizeieinsatz bei 5321 grob fahrlässiger Alarmierung je Einsatz 125 5322 missbräuchlicher Alarmierung oder Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat nach Zeitaufwand je Einsatz mindestens 125 5323 einer ursprünglich berechtigten Alarmierung oder Mitteilung einer Gefahrenlage nach Wegfall des Einsatzgrundes, der Einsatz jedoch fortgesetzt werden musste, weil der allgemein üblichen Benachrichtigungspflicht über den Wegfall der Gefahrenlage nicht nachgekommen wurde; gebührenpflichtig ist der Einsatz ab dem Zeitpunkt einer möglichen Benachrichtigung nach Zeitaufwand je Einsatz mindestens 125 533 Bei Nr. 531 bis 5321 sind Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstfahrzeugen mit der Gebühr abgegolten. 534 Die Regelung nach Konzessionsverträgen bleibt unberührt. 54 Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 541 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 nach Zeitaufwand je Einzelfall mindestens 60 542 Sicherstellung nach § 40 bei einem Zeitaufwand 5421 bis zu ¼ Stunde gebührenfrei 5422 über ¼ Stunde bis zu 1 Stunde je Einzelfall 60 5423 über 1 Stunde nach Zeitaufwand 543 Verwahrung sichergestellter Gegenstände Nr. 55 bis 559 544 Ersatzvornahme nach § 49 nach Zeitaufwand je Einzelfall mindestens 60 545 Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 52 bei einem Zeitaufwand 5451 bis zu 1 Stunde je Einzelfall 60 5452 über 1 Stunde nach Zeitaufwand 5453 Anwendung unmittelbaren Zwanges gebührenfrei 1. im Zusammenhang mit a) der Rettung von Menschen (Nr. 571),soweit die Amtshandlung gebührenfrei ist, b) Maßnahmen nach dem Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen (Nr. 572), c) der Durchsetzung von Räumungsverfügungen, wenn der Betroffene aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, den Verwaltungsakt zu befolgen, d) einem Einsatz bei Familienstreitigkeiten, wenn dieser kostenfrei ist (Nr. 561); 2. Personen in Bagatellfällen, wenn der unmittelbare Zwang mit nur geringem polizeilichen Aufwand angewendet wird; dies gilt nicht für das Wegtragen von Personen 546 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der nicht gewerbsmäßigen Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art nach § 43a Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand 547 Anordnung der Tötung eines Tieres nach § 42 Abs. 4 27 bis 275 55 Verwahrung von Gegenständen in einem Raum oder auf einem Gelände des Landes; bei nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beschlagnahmten Gegenständen jedoch erst nach deren Freigabe 551 ein Fahrrad oder ein Fahrrad mit Hilfsmotor je Tag 1,50 552 ein Kraftrad je Tag 3,30 553 ein Personenkraftwagen, ein Lastkraftwagen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, ein Anhänger mit einer Achse oder eine Zugmaschine je Tag 6,60 554 ein Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, ein Omnibus, eine Sattelzugmaschine oder ein Anhänger mit zwei Achsen je Tag 11 555 ein Motor- oder Segelboot je Tag 6,60 556 ein sonstiges Wasserfahrzeug je Tag 3 557 sonstige Sachen je Tag und je 0,5 qm Stellfläche 0,60 558 Die Mindestgebühr je gebührenpflichtiger Verwahrung beträgt 16 559 Verwahrung einer sonstigen Sache im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder Versammlungen oder einer Fundsache, wenn die Verwahrung nur einen geringen Verwaltungsaufwand der Polizeibehörden verursacht gebührenfrei 56 Polizeieinsatz bei Streitigkeiten, bei Ruhestörungen und polizeiliche Gewahrsamnahme 561 Polizeieinsatz bei Streitigkeiten und Ruhestörungen 5611 Schlichtung von Streitigkeiten durch mehr als ein einmaliges Einschreiten der Polizei innerhalb von vierundzwanzig Stunden für jedes Einschreiten je Fußstreife je Streifenfahrzeug einschließlich Fahrzeugbesatzung 50 56 oder wenn zur Beendigung der Streitigkeiten mehr als zwei Beamte erforderlich sind je Einsatzkommando 155 5612 Polizeieinsatz bei Ruhestörungen, wenn mehr als ein einmaliges Einschreiten der Polizei innerhalb von vierundzwanzig Stunden erfolgt, für jedes Einschreiten oder wenn die Ruhestörung beim ersten Einschreiten von dem Störer nicht beendet wird je Fußstreife je Streifenfahrzeug einschließlich Fahrzeugbesatzung 50 56 je Einsatzkommando 155 5613 Bei Nr. 561 bis 5612 sind Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstfahrzeugen mit der Gebühr abgegolten. 562 Polizeiliche Gewahrsamnahme von verantwortlichen Personen nach § 32 HSOG 5621 Transport 56211 Transport von Personen je Person 34 56212 Die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstfahrzeugen sind mit der Gebühr abgegolten. 56213 Transport von hilfsbedürftigen Personen mit Ausnahme von Betrunkenen und Süchtigen gebührenfrei 5622 Polizeigewahrsam 56221 bis zu 6 Stunden 22 56222 über 6 Stunden je weitere 6 Stunden 6 5623 Reinigung beschmutzter Räume oder Fahrzeuge 11 bis 67 5624 Verpflegung durch polizeieigene Küche je Mahlzeit 3 bis 9 57 Sonstige Amtshandlungen der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden 571 Rettung von Menschen 5711 Suche, Rettung oder Bergung von Menschen, soweit nicht die in Nr. 5712 genannten Voraussetzungen vorliegen gebührenfrei 5712 Suche, Rettung oder Bergung von Menschen, wenn die den Einsatz veranlassende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt worden ist oder der Einsatz deshalb notwendig geworden ist oder fortgesetzt werden musste, weil der allgemein üblichen Benachrichtigungspflicht über den Wegfall der Gefahrenlage nicht nachgekommen wurde nach Zeitaufwand 5713 Bei einem Einsatz zur Verhinderung eines Suizids gilt die Gefahr nicht als vorsätzlich im Sinne der Nr. 5712 herbeigeführt. 5714 Auslagen sind bei gebührenfreien Amtshandlungen nur insoweit zu erheben, als sie durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen. 572 Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen 5721 Amtshandlungen nach § 10 gebührenfrei 5722 Auslagen sind nur insoweit zu erheben, als sie durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen. 573 Bescheinigungen 5731 Ausstellung von Bescheinigungen zu ausschließlich zivilrechtlichen Zwecken je Bescheinigung 14 bis 550 5732 einfache schriftliche Bescheinigung kostenfrei 574 Akteneinsicht zur Schadensregulierung 5741 Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der bei der Polizei entstandenen Unfallakte an Unfallbeteiligte oder Versicherungen durch die Polizeibehörde 12 58 Einsatz oder Bereitstellung der Sachausstattung der Polizei- oder Gefahrenabwehrbehörden bei kostenpflichtigen Amtshandlungen bei Berechnung nach Zeitaufwand (ohne Personal- und Transportkosten) 581 Einsatz oder Bereitstellung von Tieren oder Sachen 5811 eines Diensthundes je ¼ Stunde 2 5812 eines Dienstpferdes je ¼ Stunde 4 5813 eines leichten Absperrgitters 58131 bis zu drei Tagen 6 58132 für jeden weiteren Tag zusätzlich 3 5814 eines schweren Absperrgitters 58141 bis zu drei Tagen 10 58142 für jeden weiteren Tag zusätzlich 4,50 5815 eines Tauchgerätes ohne Füllmaterial je Tag 6 5816 einer sonstigen Sache je Tag 1 bis 16 582 Einsatz oder Bereitstellung von Fahrzeugen der Polizei- oder Gefahrenabwehrbehörden 5821 eines Kraftrades, eines Personenkraftwagens, eines PKW-Kombis, eines Kleinbusses je km 0,50 5822 eines Hubschraubers je ¼ Stunde 580 5823 eines Bootes je ¼ Stunde 11 bis 27 5824 eines sonstigen Fahrzeuges je ¼ Stunde 6 bis 33 5825 Die in Nr. 5821 bis 5824 genannten Beträge werden als Auslagen erhoben. 59 Amtshandlungen nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) 591 Anordnung zur Aufstellung, Ausstattung, Ausrüstung und Unterhaltung einer Werkfeuerwehr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand 592 Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr nach § 14 Abs. 8 nach Zeitaufwand 593 Überprüfung des Leistungsstandes einer Werkfeuerwehr nach § 14 Abs. 6 nach Zeitaufwand 594 Zulassung oder Anordnung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr nach § 14 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand 6 Personenstandswesen Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz (PStG) und der Personenstandsverordnung (PStV) 61 Eheschließung 611 Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG, 6111 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40 6112 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 60 612 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 PStV, 6121 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 20 6122 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 30 613 Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG 6131 in den Amtsräumen 61311 während der allgemeinen Öffnungszeiten 40 61312 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten 60 6132 außerhalb der Amtsräume 61321 während der allgemeinen Öffnungszeiten 60 61322 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten 90 61323 bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG gebührenfrei 62 Ehefähigkeitszeugnis 621 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG, 6211 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40 6212 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 60 6213 wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist gebührenfrei 622 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 40 63 Begründung einer Lebenspartnerschaft 631 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 17 in Verbindung mit § 13 PStG, 6311 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40 6312 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 60 632 Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 30 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 PStV, 6321 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 20 6322 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 30 633 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft 6331 in den Amtsräumen 63311 während der allgemeinen Öffnungszeiten 40 63312 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten 60 6332 außerhalb der Amtsräume 63321 während der allgemeinen Öffnungszeiten 60 63322 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten 90 63323 bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung nach § 17 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 PStG gebührenfrei 64 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen 641 Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG 30 642 Beurkundung 6421 einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 Abs. 1 PStG 80 6422 einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern nach § 34 Abs. 2 PStG 80 6423 einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Abs. 1 PStG 80 6424 einer im Ausland erfolgten Geburt oder eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Abs. 1 PStG 40 643 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung 6431 zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 PStG oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen nach § 42 Abs. 1 PStG 20 6432 zur Namensangleichung nach § 43 Abs. 1 PStG 20 6433 zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nach § 44 Abs. 1 und 2 PStG 30 6434 zur Namensführung des Kindes nach § 45 Abs. 1 PStG 20 6435 zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält gebührenfrei 644 Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV 10 65 Personenstandsurkunden 651 Ausstellung von Personenstandsurkunden nach § 55 PStG, §§ 48 bis 52 PStV 6511 Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde, eines beglaubigten Registerausdrucks oder einer beglaubigten Abschrift aus der Sammlung der Todeserklärungen nach § 55 Abs. 1 PStG 10 6512 Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten nach § 56 Abs. 4 Satz 2 PStG 8 6513 Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt nach § 56 Abs. 4 Satz 1 PStG 8 6514 für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 5 652 Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte nach § 65 PStG gebührenfrei 653 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV 10 654 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Abs. 2 PStG nach Zeitaufwand 655 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag für Behörden und Gerichte nach § 65 PStG gebührenfrei 656 Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 PStG gebührenfrei
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:
§ 1Für Amtshandlungen (§ 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964), wird aufgehoben.
§ 5Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.