Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO - MdI) Vom 16. Dezember 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 350
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Anlage zu § 1 Verwaltungskostenverzeichnis Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/ee82fc6c-4c44-45b2-96db-d058860d1b94-he305-56+2003+350+vwkosto-mdi-kostenverzeichnis+v2009.pdf
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Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird verordnet:
§ 1 Für Amtshandlungen ( § 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ) im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2 Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3 Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4 Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. August 2001 (GVBl. I S. 342) wird aufgehoben.
§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Nr. 441 und 442 des Verwaltungskostenverzeichnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.