Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 16. November 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 16.11.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 478
§ 1 Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden. (2) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 3 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. § 1 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001, für die Landräte als Behörden der Landesverwaltung der Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, des Main-Kinzig-Kreises und des Main-Taunus-Kreises tritt er am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Aufgrund des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251) wird bestimmt:
§ 1 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden. (2) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 2 Die Ehrung der Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden bleibt dem Ministerium des Innern und für Sport vorbehalten.
§ 3 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001, für die Landräte als Behörden der Landesverwaltung der Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, des Main-Kinzig-Kreises und des Main-Taunus-Kreises tritt er am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.