InnMinBeamtVZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 24. März 1993

Ausfertigungsdatum:
24.03.1993
Fundstelle:
GVBl. I 1993, 93
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden - jeweils für ihren Geschäftsbereich - folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für die in Nr. 2 und in § 1 Abs. 2 bezeichneten Versorgungsberechtigten, dem Regierungspräsidium Kassel auch für Versorgungsberechtigte, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer Empfangsbevollmächtigten oder eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen.

§ 4

§ 4 (1) Örtlich zuständig für die in den § 1 Abs. 2 , §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse, mit Ausnahme der Befugnisse für die Versorgungsberechtigten, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfasst werden, ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk der oder die Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder die Beamtin bzw. der Beamte den Wohnsitz hat; liegt der Wohnsitz außerhalb der Regierungsbezirke Darmstadt oder Kassel, ist das Regierungspräsidium Kassel örtlich zuständig. Ein Wohnsitzwechsel nach Eintritt des Versorgungsfalles führt nur dann zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit, wenn dies der oder die Versorgungsberechtigte beantragt. (2) Sind mehrere Personen zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist eine witwengeldberechtigte Person nicht vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 1

§ 1 Den Regierungspräsidien, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, dem Hessischen Polizeiverwaltungsamt, den Polizeipräsidien, der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei, dem Hessischen Landeskriminalamt, der Hessischen Polizeischule, dem Hessischen Polizeiverkehrsamt, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie werden - jeweils für ihren Geschäftsbereich - für Beamtinnen und Beamte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach §§ 32 bis 35 und § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

§ 5 Für die Leiterin oder den Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach § 1 dem Ministerium des Innern und für Sport vorbehalten.

Eingangsformel InnMinBeamtVZustV

Auf Grund des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2299), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2088), und 1. des § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 152 Abs. 3 Satz 2 und des § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S.42), 2. des § 35 Abs. 3 Satz 2 , des § 38 Abs. 6 Satz 2 , des § 45 Abs. 3 Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs.6 des Beamtenversorgungsgesetzes , 3. des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), der §§ 69 und 106 des Beamtenversorgungsgesetzes verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Europaangelegenheiten:

§ 1

§ 1 (1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, dem Hessischen Polizeiverwaltungsamt, den Polizeipräsidien, der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei, dem Hessischen Landeskriminalamt, der Hessischen Polizeischule, dem Hessischen Polizeiverkehrsamt, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie werden - jeweils für ihren Geschäftsbereich - für Beamtinnen und Beamte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach §§ 32 bis 35 und § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen. (2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen - die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse übertragen. (3) Die in Abs. 1 bezeichneten Befugnisse werden 1. dem Regierungspräsidium Kassel auch für die Beamtinnen und Beamten des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft und der Hessischen Staatsweingüter, 2. dem Regierungspräsidium in Darmstadt auch für die Beamtinnen und Beamten der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland übertragen.

§ 2

§ 2 Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden - jeweils für ihren Geschäftsbereich - folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für die in Nr. 2 und in § 1 Abs. 2 bezeichneten Versorgungsberechtigten sowie für Versorgungsberechtigte, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer Empfangsbevollmächtigten oder eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen.

§ 3

§ 3 Den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel werden die in § 2 bezeichneten Befugnisse auch für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten des Ministeriums, aus dem Geschäftsbereich des Regierungspräsidiums Gießen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes, der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei, des Hessischen Landeskriminalamtes, der Hessischen Polizeischule, des Hessischen Polizeiverkehrsamtes, des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft, der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie, der Verwaltung der Staatsweingüter Kloster Eberbach und der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland übertragen.

§ 4

§ 4 (1) Örtlich zuständig für die in den § 1 Abs. 2 , §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse, ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk der oder die Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder die Beamtin bzw. der Beamte den Wohnsitz hat; liegt der Wohnsitz außerhalb der Regierungsbezirke Darmstadt oder Kassel, ist das Regierungspräsidium Kassel örtlich zuständig. Ein Wohnsitzwechsel nach Eintritt des Versorgungsfalles führt nur dann zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit, wenn dies der oder die Versorgungsberechtigte beantragt. (2) Sind mehrere Personen zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist eine witwengeldberechtigte Person nicht vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 5

§ 5 Für die Leiterin oder den Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach § 1 Abs. 1 dem Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vorbehalten.

§ 6

§ 6 ( Änderungsvorschrift )

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.