InnMinBeamtPZustV HE 2015 · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für SportVom 22. Juni 2015

Ausfertigungsdatum:
22.06.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 286
63 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 15

§ 15(1) Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der Regierungspräsidien, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen:1. die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz,2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld,3. die Gewährung von Umzugskostenvergütung sowie4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, erfolgen, wenn eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann. Die für Entscheidungen nach Satz 1 zuständige Dienststelle befindet auch über Widersprüche.

§ 10a

§ 10a(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Leistungsprämien nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung und über die Gewährung von leistungsbezogenem Sonderurlaub nach § 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.(2) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Sonderleistungsprämien nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

§ 14

§ 14(1) Die Regierungspräsidien sind jeweils für ihren Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten. (2) Der Hessischen Bezügestelle und der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 übertragen.

§ 19

§ 19Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 10a, 11, 12 und 17,2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und den §§ 10a, 11 und 12,3. für die hauptamtlichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 8, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, den §§ 10a, 11 Abs. 1 und § 12 vorbehalten.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2, 3 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen,2. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,3. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden. (2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 3 wird für die Beamtinnen und Beamten 1. des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung dem Regierungspräsidium Darmstadt,2. der Hessischen Bezügestelle, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule sowie der Polizeipräsidien Nordhessen, Osthessen und Mittelhessen dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.(3) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 7

§ 7(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,3. nach 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen wird für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

§ 10b

§ 10bDen Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule wird für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen und deren Höhe nach § 60 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu entscheiden.

§ 18

§ 18Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis übertragen, für den aufgrund unmöglicher Freistellung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit zu gewährenden Betrag einer stundenbezogenen Ausgleichszahlung nach § 1a Abs. 4 und 5 der Hessischen Arbeitszeitverordnung die Zahlung anzuordnen und über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

§ 10

§ 10Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 28 Abs. 2, 3 und 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe des Grundgehaltes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 3 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,5. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,6. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes im Rahmen von Billigkeitsentscheidungena) im Einzelfall von der Rückforderung bis zur Höhe von 5 000 Euro abzusehen,b) Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.

§ 10a

§ 10a(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Leistungsprämien nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung und über die Gewährung von leistungsbezogenem Sonderurlaub nach § 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.(2) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Sonderleistungsprämien nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

§ 11

§ 11(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentlichen Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzten folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.(2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.(3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen.(4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 übertragen.(5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 den Widerspruchsbescheid zu erlassen.(6) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden. Die Zuleitungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes entfällt.

§ 12

§ 12Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,2. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.

§ 13

§ 13(1) Die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen sind, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs.(2) Das Ministerium des Innern und für Sport ist zuständig für die1. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen.(3) Als allgemein genehmigt gelten für die in Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen1. Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,2. Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von drei Tagen,3. Reisen zur Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die im dienstlichen Interesse liegen, bis zur Dauer von fünf Tagen.

§ 14

§ 14(1) Die Regierungspräsidien sind jeweils für ihren Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig für die1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten.(2) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 übertragen.

§ 15

§ 15(1) Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der Regierungspräsidien, des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen:1. die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz,2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld,3. die Gewährung von Umzugskostenvergütung sowie4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, erfolgen, wenn eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann. Die für Entscheidungen nach Satz 1 zuständige Dienststelle befindet auch über Widersprüche.

§ 17

§ 17Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

§ 19

§ 19(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik und den Polizeipräsidien wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 2

§ 2(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden, soweit in Satz 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,b) nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen.Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bleibt der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport hinsichtlich der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie der Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales vorbehalten.(2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik, den Polizeipräsidien und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden für ihren Geschäftsbereich1. die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1,2. die Befugnisse nach § 112 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden,bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 20

§ 20Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben1. für die Amtschefin oder den Amtschef des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 3,2. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 10a, 11, 12 und 17,3. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und den §§ 10a, 11 und 12,4. für die hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sowie für die Beamtinnen und Beamten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und 8, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1vorbehalten.

§ 3

§ 3(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentlichen Management und Sicherheit werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnisse übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Dienstes1. zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den § 14 und § 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen.(2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes übertragen.(3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen.(4) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen mit Ausnahme der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen. Abweichend von Satz 2 werden die in Abs. 1 genannten Befugnisse dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die der Sportfördergruppe der hessischen Polizei angehören, übertragen. Der Polizeiakademie Hessen bleiben die Ernennung zu Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärtern und zu Kriminalkommissar-Anwärterinnen und Kriminalkommissar-Anwärtern sowie die Versetzung von der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium vorbehalten.

§ 4

§ 4(1) Soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,2. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,3. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,4. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,5. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,6. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,7. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,8. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen.Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Satz 1 Nr. 8 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.(2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2, 3 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen,2. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,3. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden.(2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 3 wird für die Beamtinnen und Beamten1. des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport dem Regierungspräsidium Darmstadt,2. des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Polizeipräsidien dem Regierungspräsidium Kasselübertragen.(3) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 7

§ 7(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,3. nach 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.(2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.(3) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen wird für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

§ 9

§ 9Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

§ 10c

§ 10c(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 29 Abs. 1 Satz 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Abs. 1 gilt nicht für die hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.(3) Die für die Entscheidung nach Abs. 1 jeweils zuständige Dienststelle befindet auch über diesbezügliche Widersprüche.

§ 20

§ 20Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben1. für die Amtschefin oder den Amtschef des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis nach § 5 Abs. 2,2. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und den §§ 10a, 11, 12 und 17,3. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und den §§ 10a, 11 und 12,4. für die hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sowie für die Beamtinnen und Beamten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und 8, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1vorbehalten.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2, 3 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 47 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBI. S. 184) die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen,2. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden.(2) Die Befugnis, nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, wird1. dem Regierungspräsidium Kassela) für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs,b) für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums des Innern und für Sport, des Regierungspräsidiums Darmstadt, des Geschäftsbereichs des Regierungspräsidiums Gießen einschließlich des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen, des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Polizeipräsidien,2. dem Hessischen Landeskriminalamt für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichsübertragen.(3) Die für die Entscheidung nach Abs. 2 jeweils zuständige Dienststelle befindet auch über diesbezügliche Widersprüche.(4) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 10a

§ 10a(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Leistungsprämien nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung und über die Gewährung von leistungsbezogenem Sonderurlaub nach § 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.(2) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Sonderleistungsprämien nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

§ 11

§ 11(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentlichen Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzten folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.(2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.(3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen.(4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 übertragen.(5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 den Widerspruchsbescheid zu erlassen.(6) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden. Die Zuleitungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes entfällt.

§ 12

§ 12Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,2. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.

§ 14

§ 14(1) Die Regierungspräsidien sind jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig für die1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten.(2) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 übertragen.

§ 15

§ 15(1) Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der Regierungspräsidien, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen:1. die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz,2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld,3. die Gewährung von Umzugskostenvergütung sowie4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, erfolgen, wenn eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann. Die für Entscheidungen nach Satz 1 zuständige Dienststelle befindet auch über Widersprüche.

§ 17

§ 17Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

§ 2

§ 2(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden, soweit in Satz 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,b) nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen.Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bleibt der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport hinsichtlich der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie der Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales vorbehalten.(2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik, den Polizeipräsidien und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden für ihren Geschäftsbereich1. die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1,2. die Befugnisse nach § 112 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden,bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 3

§ 3(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentlichen Management und Sicherheit werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Dienstes1. zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den § 14 und § 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen.(2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes übertragen.(3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen.(4) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen mit Ausnahme der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen. Abweichend von Satz 2 werden die in Abs. 1 genannten Befugnisse dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die der Sportfördergruppe der hessischen Polizei angehören, übertragen. Der Polizeiakademie Hessen bleiben die Ernennung zu Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärtern und zu Kriminalkommissar-Anwärterinnen und Kriminalkommissar-Anwärtern sowie die Versetzung von der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium vorbehalten.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2, 3 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 47 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBI. S. 184) die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen,2. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden.(2) Die Befugnis, nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, wird1. dem Regierungspräsidium Kassela) für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs,b) für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums des Innern und für Sport, des Regierungspräsidiums Darmstadt, des Geschäftsbereichs des Regierungspräsidiums Gießen des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Polizeipräsidien,2. dem Hessischen Landeskriminalamt für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichsübertragen.(3) Die für die Entscheidung nach Abs. 2 jeweils zuständige Dienststelle befindet auch über diesbezügliche Widersprüche.(4) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 6

§ 6Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis übertragen,1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 7

§ 7(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,3. nach 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.(2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.(3) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen wird für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

§ 8

§ 8(1) Die Befugnis, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren, wird1. den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich,2. den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstesübertragen.(2) Den Leiterinnen und Leitern der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie den Leiterinnen und den Leitern der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen wird die Befugnis übertragen, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 10b

§ 10bDen Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen und deren Höhe nach § 60 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu entscheiden.

§ 4

§ 4(1) Soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,2. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,3. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,4. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,5. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,6. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,7. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,8. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen.Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Satz 1 Nr. 8 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.(2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

Eingangsformel InnMinBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 9 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),2. des § 4 Abs. 2 Satz 6, des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1, des § 78 Abs. 3 und des § 112 Abs. 6 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,3. des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234) in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,5. des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182),6. des § 23 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, des § 13 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,7. des § 70 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686),8. des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), jeweils auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),9. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),10. des § 9 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),11. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),12. des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269),13. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1

§ 1Die Regelungen dieser Verordnung gelten nicht für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren.

§ 10

§ 10(1) Der Hessischen Bezügestelle werden, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 28 Abs. 2, 3 und 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe des Grundgehaltes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 3 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,5. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsbeiträgen zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen.

§ 11

§ 11(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzten folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen. (4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 den Widerspruchsbescheid zu erlassen.

§ 12

§ 12Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.

§ 13

§ 13(1) Die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen sind, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs. (2) Das Ministerium des Innern und für Sport ist zuständig für die 1. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen,3. Anordnung und Genehmigung von Reisen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup. (3) Als allgemein genehmigt gelten für die in Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen 1. Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,2. Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von drei Tagen,3. Reisen zur Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die im dienstlichen Interesse liegen, bis zur Dauer von fünf Tagen.

§ 14

§ 14(1) Die Regierungspräsidien sind jeweils für ihren Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten. (2) Der Hessischen Bezügestelle werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 übertragen.

§ 15

§ 15(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs, für die Bediensteten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der Regierungspräsidien, des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen: 1. die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz,2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld,3. die Gewährung von Umzugskostenvergütung sowie4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden. (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, erfolgen, wenn eine Abgabe an die Hessische Bezügestelle nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann. Die für Entscheidungen nach Satz 1 zuständige Dienststelle befindet auch über Widersprüche.

§ 16

§ 16(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten zehn Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen,2. Trennungsreisegeld über die ersten zehn Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659), zu bewilligen. (2) Den Beschäftigungs- und Ausbildungsbehörden wird die Befugnis für die Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes übertragen.

§ 17

§ 17Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

§ 18

§ 18(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 19

§ 19Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 11, 12 und 17,2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und den §§ 11 und 12,3. für die hauptamtlichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 8, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 vorbehalten.

§ 2

§ 2(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden, soweit in Satz 2 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,b) nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bleibt der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport hinsichtlich der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie der Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales vorbehalten. (2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen werden für ihren Geschäftsbereich 1. die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1,2. die Befugnisse nach § 112 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 20

§ 20Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. Mai 2011 (GVBl. I S. 186)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2014 (GVBl. S. 18), wird aufgehoben.

§ 21

§ 21Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

§ 3(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen und der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnisse übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Dienstes 1. zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den § 14 und § 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen. (2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes übertragen. (3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen. (4) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden der Polizeiakademie Hessen für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen. Abweichend von Satz 2 werden die in Abs. 1 genannten Befugnisse dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die der Sportfördergruppe der hessischen Polizei angehören, übertragen. Der Polizeiakademie Hessen bleiben die Ernennung zu Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärtern und zu Kriminalkommissar-Anwärterinnen und Kriminalkommissar-Anwärtern sowie die Versetzung von der Polizeiakademie Hessen zum Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium vorbehalten.

§ 4

§ 4(1) Soweit in Abs. 2 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,2. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,3. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,4. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,5. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,6. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,7. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,8. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen. Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Satz 1 Nr. 8 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2, 3 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen,2. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,3. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden. (2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 3 wird für die Beamtinnen und Beamten 1. des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung dem Regierungspräsidium Darmstadt übertragen,2. der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Bezügestelle und des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.(3) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 6

§ 6Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern und für Sport sowie für die Bediensteten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 7

§ 7(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,3. nach 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen wird für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

§ 8

§ 8(1) Die Befugnis, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren, wird 1. den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,2. den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.(2) Den Leiterinnen und Leitern der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, den Leiterinnen und den Leitern der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen wird die Befugnis übertragen, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 9

§ 9Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.