Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 12. Mai 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.2011
- Fundstelle:
- GVBl. I 2011, 186
§ 10(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. Entscheidungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen. (4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, für Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.
§ 11Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.
§ 13(1) Die Regierungspräsidien sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung für die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen. (2) Der Hessischen Bezügestelle werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 übertragen.
§ 16(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
§ 2(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gelten nicht für die Leiterin oder den Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie die Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales. Die Auswahlentscheidung bezüglich der Leiterinnen und Leiter der in Satz 2 genannten Ämter trifft die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport. (2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse 1. nach Abs. 1 und2. nach § 194 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, über Anträge auf Verschiebung der Frist für den Eintritt in den Ruhestand zu entscheiden, bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 10(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. Entscheidungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen. (4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, für Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.
§ 11Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird, soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.
§ 12(1) Das Ministerium des Innern und für Sport ist auch zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen; bei Abwesenheit der Leiterinnen und Leiter gilt Entsprechendes für deren Vertretung,2. Anordnung und Genehmigung von Reisen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup,3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten 1. Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,2. Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von drei Tagen,3. Dienstgänge,4. Reisen zur Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, bis zur Dauer von fünf Tagen.
§ 14Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 12, 13 und 18 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten zehn Tage hinaus nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),2. Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes. Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen übertragen.
§ 15Abweichend von § 14 werden der Hessischen Bezügestelle für die Bediensteten des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung folgende Befugnisse übertragen: 1. die Erstattung von Auslagen für Reisen nach dem Hessischen Reisekostengesetz2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld3. die Gewährung von Umzugskosten4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.
§ 16Den in § 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.
§ 17(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
§ 18Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 10, 11 und 16,2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und den §§ 10 und 11,3. für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 10, 11 und 14. vorbehalten.
§ 19Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 2(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden, soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gelten nicht für die Leiterin oder den Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie die Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales. Die Auswahlentscheidung bezüglich der Leiterinnen und Leiter der in Satz 2 genannten Ämter trifft die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport. (2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse 1. nach Abs. 1 und2. nach § 194 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, über Anträge auf Verschiebung der Frist für den Eintritt in den Ruhestand zu entscheiden, bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 3(1) Den Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnisse übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes 1. zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Baureferendarinnen und Baureferendare 1. der Fachrichtung Städtebau und2. der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - übertragen.(3) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Baureferendarinnen und Baureferendare 1. der Fachrichtung Landespflege und2. der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz übertragen.(4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden der Polizeiakademie Hessen für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen. Dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium werden abweichend von Satz 2 für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die der Sportfördergruppe der hessischen Polizei angehören, mit Ausnahme der Ernennung zu Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärtern und zu Kriminalkommissar-Anwärterinnen und Kriminalkommissar-Anwärtern durch die Polizeiakademie Hessen sowie der Versetzung von der Polizeiakademie Hessen zum Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium die in Abs. 1 genannten Befugnisse übertragen.
§ 4(1) Soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,2. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,3. nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,4. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,5. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,7. nach § 84 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin und einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben. Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 6 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (2) Soweit in Satz 2 und § 18 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen die Befugnisse nach Abs. 1 übertragen. Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 8 werden bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 5(1) Soweit in Abs. 2 und in § 18 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden,3. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 8(1) Soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, wird den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (3) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, die Leiterinnen und Leiter der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie die Leiterin oder der Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen sind befugt, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.
§ 15Abweichend von § 14 werden der Hessischen Bezügestelle für die Bediensteten der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen: 1. die Erstattung von Auslagen für Reisen nach dem Hessischen Reisekostengesetz2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld3. die Gewährung von Umzugskosten4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.
§ 12(1) Das Ministerium des Innern und für Sport ist auch zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen; bei Abwesenheit der Leiterinnen und Leiter gilt Entsprechendes für deren Vertretung,2. Anordnung und Genehmigung von Reisen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup,3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten 1. Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,2. Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von drei Tagen,3. Reisen zur Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, bis zur Dauer von fünf Tagen.
§ 14(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für die Bediensteten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der Regierungspräsidien, des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen: 1. die Erstattung von Auslagen für Reisen nach dem Hessischen Reisekostengesetz,2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld,3. die Gewährung von Umzugskosten sowie4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden. (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle erfolgen, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, wenn eine Abgabe an die Hessische Bezügestelle nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann.
§ 15Soweit die Zuständigkeit der Hessischen Bezügestelle nach § 14 nicht gegeben ist, sind die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden vorbehaltlich der §§ 12, 13 und 18 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten zehn Tage hinaus nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659),2. Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes.
§ 18Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 10, 11 und 16,2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und den §§ 10 und 11,3. für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 bis 8, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11. vorbehalten.
§ 7(1) Den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen werden, soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,b) nach § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,c) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,d) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2009 (StAnz. S. 2185), Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts vom 23. Juli 2010 (StAnz. S. 1970) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,5. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Fachrichtung festzustellen. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern,2. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern,3. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Ausbildung oder den Vorbereitungsdienst anzurechnen,4. nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen,5. nach § 8 Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu entscheiden,2. nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern,3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern. (5) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Städtebau und Bauingenieurwesen -Fachgebiet Stadtbauwesen - folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 17 Abs. 1 und 3 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 31. Oktober 2008 (StAnz. S. 3405), über die Einstellung zu entscheiden,2. § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,3. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen. (6) Dem Regierungspräsidium Gießen werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Landespflege und Umwelttechnik/Umweltschutz folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Landespflege und Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden,2. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,3. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.
§ 9(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzuzahlen sind,6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen,7. den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und zahlbar zu machen,8. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsbeiträgen bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren,9. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 7 zu entscheiden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen.
Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung, 2. des § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450),3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 74 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Abs. 1 Satz 2, des § 97 Abs. 4 Satz 1 und des § 194 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),6. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),7. des § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und des § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, des § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, des § 8 Abs. 3, des § 9 Abs. 2 Satz 1, des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95),8. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),9. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),10. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),11. des § 9 Abs. 2, des § 16 und des § 20 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397),12. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),13. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),14. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet der Minister des Innern und für Sport, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
§ 1Die Regelungen dieser Verordnung gelten nicht für diejenigen Beschäftigten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren.
§ 10(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. Entscheidungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen. (4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, für Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.
§ 11Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.
§ 12Das Ministerium des Innern und für Sport ist auch zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Reisen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup,3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen.
§ 13Die Regierungspräsidien sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung für die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen.
§ 14Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 12, 13 und 17 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten zehn Tage hinaus nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),2. Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes. Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen übertragen.
§ 15Den in § 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.
§ 16(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
§ 17Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 10, 11 und 15,2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und den §§ 10 und 11,3. für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 10, 11 und 14. vorbehalten.
§ 18Aufgehoben werden1. die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 13. Juli 2007 (GVBl. I S. 514)1),2. die Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei vom 12. Oktober 2006 (GVBl. I S. 546)2).
§ 19Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
§ 2(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gelten nicht für die Leiterin oder den Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie die Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales. Die Auswahlentscheidung bezüglich der Leiterinnen und Leiter der in Satz 2 genannten Ämter trifft die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport. (2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse 1. nach Abs. 1 und2. nach § 194 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, über Anträge auf Verschiebung der Frist für den Eintritt in den Ruhestand zu entscheiden, bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 3(1) Den Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnisse übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes 1. zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Baureferendarinnen und Baureferendare 1. der Fachrichtung Städtebau und2. der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - übertragen.(3) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Baureferendarinnen und Baureferendare 1. der Fachrichtung Landespflege und2. der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz übertragen.(4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden der Polizeiakademie Hessen für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen.
§ 4(1) Soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,2. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,3. nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,4. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,5. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,7. nach § 84 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin und einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben. Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 6 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (2) Soweit in Satz 2 und § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen die Befugnisse nach Abs. 1 übertragen. Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 8 werden bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 5(1) Soweit in Abs. 2 und in § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden,3. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 6Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern und für Sport sowie für die Bediensteten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen übertragen.
§ 7(1) Den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,b) nach § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,c) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,d) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2009 (StAnz. S. 2185), Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts vom 23. Juli 2010 (StAnz. S. 1970) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,5. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Fachrichtung festzustellen. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern,2. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern,3. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Ausbildung oder den Vorbereitungsdienst anzurechnen,4. nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen,5. nach § 8 Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu entscheiden,2. nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern,3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern. (5) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Städtebau und Bauingenieurwesen -Fachgebiet Stadtbauwesen - folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 17 Abs. 1 und 3 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 31. Oktober 2008 (StAnz. S. 3405), über die Einstellung zu entscheiden,2. § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,3. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen. (6) Dem Regierungspräsidium Gießen werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Landespflege und Umwelttechnik/Umweltschutz folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Landespflege und Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden,2. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,3. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.
§ 8(1) Soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, wird den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (3) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, die Leiterinnen und Leiter der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie die Leiterin oder der Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen sind befugt, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.
§ 9(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzuzahlen sind,6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen,7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsbeiträgen bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu entscheiden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.