InnMinBeamtPZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 19. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
19.12.2000
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 635
171 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel InnMinBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassungverordnet die Landesregierung,2. des § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5 , des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 3, des § 97 Abs. 4 Satz 1 und des § 194 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),6. des § 17 Abs. 1des Hessischen Beamtengesetzes, des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),7. des § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und des § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, des § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, des § 8 Abs. 3, des § 9 Abs. 2 Satz 1, des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 Abs. 2 Satz 3der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217),8. des § 106 Abs. 2des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 631),9. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 23. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442),10.des § 33 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5, des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),11.des § 11 Abs. 2 Satz 1, des § 18, des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 23. August 1936 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2005 (GVBl. I S. 634),12.des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),13.des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 631),14.des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2348), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), verordnet der Minister des Innern und für Sport, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

§ 1Die Regelungen dieser Verordnung gelten nicht für diejenigen Beschäftigten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren.

§ 10

§ 10(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. Entscheidungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen. (4) Den Leiterinnen und Leitern des Hessischen Landeskriminalamtes, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung, der Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 4 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.

§ 11

§ 11Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden wird, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und Abs. 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.

§ 12

§ 12Das Ministerium des Innern und für Sport ist auch zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Reisen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup,3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen.

§ 13

§ 13Die Regierungspräsidien sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung für die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen.

§ 14

§ 14Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 12, 13 und 17 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),2. Bewilligung von Trennungsgeld nach § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes. Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen übertragen.

§ 15

§ 15Den in § 2 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

§ 16

§ 16(1) Den Regierungspräsidien,dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule,der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt,dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien undder Hessischen Polizeischulewird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 182 des Hessischen Beamtengesetzes) zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 17

§ 17Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 10, 11 und 15,2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bis 8, §§ 10 und 11,3. für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1, §§ 10, 11 und 14 vorbehalten.

§ 18

§ 18Es werden aufgehoben:1. die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 635), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2006 (GVBl. I S. 166),2. die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. November 2001 (GVBl. I S. 478), geändert durch Anordnung vom 30. November 2005 (GVBl. I S. 798).

§ 19

§ 19Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 2

§ 2(1) Den Regierungspräsidien,dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule undder Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15a) zu ernennen,b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gelten nicht für die Leiterin oder den Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie die Leiterinnen und die Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales. Die Auswahlentscheidung bezüglich der Leiterinnen und Leiter der in Satz 2 genannten Ämter trifft die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport. (2) Dem Hessischen Landeskriminalamt,dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,den Polizeipräsidien undder Hessischen Polizeischulewerden für ihren Geschäftsbereich 1. die Befugnisse nach Abs. 1 und2. die Befugnisse nach § 194 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, über Anträge auf Verschiebung der Frist für den Eintritt in den Ruhestand zu entscheiden, bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 3

§ 3(1) Den Regierungspräsidien sowieder Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Baureferendarinnen und Baureferendare 1. der Fachrichtung Städtebau und2. der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - übertragen.(3) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Baureferendarinnen und Baureferendare 1. der Fachrichtung Landespflege und2. der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz übertragen.(4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden dem Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen.

§ 4

§ 4(1) Soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,2. nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen,3. nach § 39 Abs. 3 Satz 1des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,4. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,5. nach § 74 Abs. 1 Satz 1des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,6. nach § 78 Abs. 1 Satz 1des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,7. nach § 79 Abs. 5des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,8. nach § 81 Abs. 1des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,9. nach § 83a Abs. 2 und 3des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,10.nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,11.nach § 97 Abs. 4des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin und einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) " zu erlauben. (2) Soweit in Satz 2 und § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 3 bis 11 übertragen. Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 3, 4 und 11 werden bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 9 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2 und in § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 aufgeführten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden,3. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 6

§ 6Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern und für Sport sowie für die Bediensteten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen übertragen.

§ 7

§ 7(1) Den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamtea) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verkürzen,b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,5. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Fachrichtung festzustellen. (2) Den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern,2. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern,3. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Ausbildung oder den Vorbereitungsdienst anzurechnen,4. nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen,5. nach § 8 Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu entscheiden,2. nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern,3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern. (5) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Städtebau und Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 23. Mai 2006 (StAnz. S. 1247), über die Einstellung zu entscheiden,2. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,3. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen. (6) Dem Regierungspräsidium Gießen werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Landespflege und Umwelttechnik/Umweltschutz folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Landespflege und Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden,2. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,3. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

§ 8

§ 8(1) Soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, wird den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (2) Den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (3) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, die Leiterinnen und Leiter der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie die Leiterin oder der Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen sind befugt, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 9

§ 9Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen,7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsbeiträgen bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 2500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 10000 Euro zu gewähren, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu entscheiden.

§ 10

§ 10(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. Entscheidungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen. (4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, für Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.

§ 11

§ 11Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.

§ 13

§ 13(1) Die Regierungspräsidien sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung für die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen. (2) Der Hessischen Bezügestelle werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 übertragen.

§ 16

§ 16(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 2

§ 2(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gelten nicht für die Leiterin oder den Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie die Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales. Die Auswahlentscheidung bezüglich der Leiterinnen und Leiter der in Satz 2 genannten Ämter trifft die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport. (2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse 1. nach Abs. 1 und2. nach § 194 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, über Anträge auf Verschiebung der Frist für den Eintritt in den Ruhestand zu entscheiden, bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 10

§ 10(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. Entscheidungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen. (4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, für Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.

§ 11

§ 11Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird, soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.

§ 12

§ 12(1) Das Ministerium des Innern und für Sport ist auch zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen; bei Abwesenheit der Leiterinnen und Leiter gilt Entsprechendes für deren Vertretung,2. Anordnung und Genehmigung von Reisen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup,3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten 1. Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,2. Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von drei Tagen,3. Dienstgänge,4. Reisen zur Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, bis zur Dauer von fünf Tagen.

§ 14

§ 14Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 12, 13 und 18 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten zehn Tage hinaus nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),2. Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes. Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen übertragen.

§ 15

§ 15Abweichend von § 14 werden der Hessischen Bezügestelle für die Bediensteten des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung folgende Befugnisse übertragen: 1. die Erstattung von Auslagen für Reisen nach dem Hessischen Reisekostengesetz2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld3. die Gewährung von Umzugskosten4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

§ 16

§ 16Den in § 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

§ 17

§ 17(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 18

§ 18Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 10, 11 und 16,2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und den §§ 10 und 11,3. für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 10, 11 und 14. vorbehalten.

§ 19

§ 19Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

§ 2(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden, soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gelten nicht für die Leiterin oder den Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie die Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales. Die Auswahlentscheidung bezüglich der Leiterinnen und Leiter der in Satz 2 genannten Ämter trifft die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport. (2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse 1. nach Abs. 1 und2. nach § 194 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, über Anträge auf Verschiebung der Frist für den Eintritt in den Ruhestand zu entscheiden, bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 3

§ 3(1) Den Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnisse übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes 1. zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Baureferendarinnen und Baureferendare 1. der Fachrichtung Städtebau und2. der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - übertragen.(3) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Baureferendarinnen und Baureferendare 1. der Fachrichtung Landespflege und2. der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz übertragen.(4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden der Polizeiakademie Hessen für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen. Dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium werden abweichend von Satz 2 für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die der Sportfördergruppe der hessischen Polizei angehören, mit Ausnahme der Ernennung zu Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärtern und zu Kriminalkommissar-Anwärterinnen und Kriminalkommissar-Anwärtern durch die Polizeiakademie Hessen sowie der Versetzung von der Polizeiakademie Hessen zum Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium die in Abs. 1 genannten Befugnisse übertragen.

§ 4

§ 4(1) Soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,2. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,3. nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,4. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,5. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,7. nach § 84 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin und einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben. Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 6 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (2) Soweit in Satz 2 und § 18 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen die Befugnisse nach Abs. 1 übertragen. Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 8 werden bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2 und in § 18 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden,3. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 8

§ 8(1) Soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, wird den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (3) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, die Leiterinnen und Leiter der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie die Leiterin oder der Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen sind befugt, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 15

§ 15Abweichend von § 14 werden der Hessischen Bezügestelle für die Bediensteten der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen: 1. die Erstattung von Auslagen für Reisen nach dem Hessischen Reisekostengesetz2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld3. die Gewährung von Umzugskosten4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

§ 12

§ 12(1) Das Ministerium des Innern und für Sport ist auch zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen; bei Abwesenheit der Leiterinnen und Leiter gilt Entsprechendes für deren Vertretung,2. Anordnung und Genehmigung von Reisen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup,3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten 1. Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,2. Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von drei Tagen,3. Reisen zur Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, bis zur Dauer von fünf Tagen.

§ 14

§ 14(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für die Bediensteten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der Regierungspräsidien, des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen: 1. die Erstattung von Auslagen für Reisen nach dem Hessischen Reisekostengesetz,2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld,3. die Gewährung von Umzugskosten sowie4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden. (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle erfolgen, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, wenn eine Abgabe an die Hessische Bezügestelle nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann.

§ 15

§ 15Soweit die Zuständigkeit der Hessischen Bezügestelle nach § 14 nicht gegeben ist, sind die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden vorbehaltlich der §§ 12, 13 und 18 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten zehn Tage hinaus nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659),2. Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes.

§ 18

§ 18Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 10, 11 und 16,2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und den §§ 10 und 11,3. für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 bis 8, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11. vorbehalten.

§ 7

§ 7(1) Den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen werden, soweit in § 18 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,b) nach § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,c) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,d) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2009 (StAnz. S. 2185), Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts vom 23. Juli 2010 (StAnz. S. 1970) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,5. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Fachrichtung festzustellen. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern,2. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern,3. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Ausbildung oder den Vorbereitungsdienst anzurechnen,4. nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen,5. nach § 8 Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu entscheiden,2. nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern,3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern. (5) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Städtebau und Bauingenieurwesen -Fachgebiet Stadtbauwesen - folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 17 Abs. 1 und 3 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 31. Oktober 2008 (StAnz. S. 3405), über die Einstellung zu entscheiden,2. § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,3. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen. (6) Dem Regierungspräsidium Gießen werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Landespflege und Umwelttechnik/Umweltschutz folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Landespflege und Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden,2. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,3. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

§ 9

§ 9(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzuzahlen sind,6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen,7. den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und zahlbar zu machen,8. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsbeiträgen bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren,9. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 7 zu entscheiden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen.

Eingangsformel InnMinBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung, 2. des § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450),3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 74 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Abs. 1 Satz 2, des § 97 Abs. 4 Satz 1 und des § 194 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),6. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),7. des § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und des § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, des § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, des § 8 Abs. 3, des § 9 Abs. 2 Satz 1, des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95),8. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),9. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),10. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),11. des § 9 Abs. 2, des § 16 und des § 20 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397),12. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),13. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),14. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet der Minister des Innern und für Sport, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

§ 1Die Regelungen dieser Verordnung gelten nicht für diejenigen Beschäftigten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren.

§ 10

§ 10(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. Entscheidungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen. (4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, für Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.

§ 11

§ 11Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.

§ 12

§ 12Das Ministerium des Innern und für Sport ist auch zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Reisen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup,3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen.

§ 13

§ 13Die Regierungspräsidien sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung für die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen.

§ 14

§ 14Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 12, 13 und 17 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten zehn Tage hinaus nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),2. Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes. Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen übertragen.

§ 15

§ 15Den in § 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

§ 16

§ 16(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 17

§ 17Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 10, 11 und 15,2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und den §§ 10 und 11,3. für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 10, 11 und 14. vorbehalten.

§ 18

§ 18Aufgehoben werden1. die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 13. Juli 2007 (GVBl. I S. 514)1),2. die Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei vom 12. Oktober 2006 (GVBl. I S. 546)2).

§ 19

§ 19Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 2

§ 2(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gelten nicht für die Leiterin oder den Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie die Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales. Die Auswahlentscheidung bezüglich der Leiterinnen und Leiter der in Satz 2 genannten Ämter trifft die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport. (2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse 1. nach Abs. 1 und2. nach § 194 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, über Anträge auf Verschiebung der Frist für den Eintritt in den Ruhestand zu entscheiden, bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 3

§ 3(1) Den Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnisse übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes 1. zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Baureferendarinnen und Baureferendare 1. der Fachrichtung Städtebau und2. der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - übertragen.(3) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Baureferendarinnen und Baureferendare 1. der Fachrichtung Landespflege und2. der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz übertragen.(4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden der Polizeiakademie Hessen für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen.

§ 4

§ 4(1) Soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,2. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,3. nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,4. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,5. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,7. nach § 84 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin und einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben. Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 6 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (2) Soweit in Satz 2 und § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen die Befugnisse nach Abs. 1 übertragen. Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 8 werden bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2 und in § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden,3. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 6

§ 6Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern und für Sport sowie für die Bediensteten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen übertragen.

§ 7

§ 7(1) Den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,b) nach § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,c) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,d) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2009 (StAnz. S. 2185), Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts vom 23. Juli 2010 (StAnz. S. 1970) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,5. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Fachrichtung festzustellen. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern,2. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern,3. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Ausbildung oder den Vorbereitungsdienst anzurechnen,4. nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen,5. nach § 8 Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu entscheiden,2. nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern,3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern. (5) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Städtebau und Bauingenieurwesen -Fachgebiet Stadtbauwesen - folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 17 Abs. 1 und 3 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 31. Oktober 2008 (StAnz. S. 3405), über die Einstellung zu entscheiden,2. § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,3. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen. (6) Dem Regierungspräsidium Gießen werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Landespflege und Umwelttechnik/Umweltschutz folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Landespflege und Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden,2. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,3. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

§ 8

§ 8(1) Soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, wird den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (3) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, die Leiterinnen und Leiter der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie die Leiterin oder der Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen sind befugt, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 9

§ 9(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zurückzuzahlen sind,6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen,7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsbeiträgen bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu entscheiden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen.

§ 15

§ 15(1) Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der Regierungspräsidien, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen:1. die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz,2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld,3. die Gewährung von Umzugskostenvergütung sowie4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, erfolgen, wenn eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann. Die für Entscheidungen nach Satz 1 zuständige Dienststelle befindet auch über Widersprüche.

§ 10a

§ 10a(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Leistungsprämien nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung und über die Gewährung von leistungsbezogenem Sonderurlaub nach § 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.(2) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Sonderleistungsprämien nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

§ 14

§ 14(1) Die Regierungspräsidien sind jeweils für ihren Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten. (2) Der Hessischen Bezügestelle und der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 übertragen.

§ 19

§ 19Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 10a, 11, 12 und 17,2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und den §§ 10a, 11 und 12,3. für die hauptamtlichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 8, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, den §§ 10a, 11 Abs. 1 und § 12 vorbehalten.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2, 3 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen,2. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,3. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden. (2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 3 wird für die Beamtinnen und Beamten 1. des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung dem Regierungspräsidium Darmstadt,2. der Hessischen Bezügestelle, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule sowie der Polizeipräsidien Nordhessen, Osthessen und Mittelhessen dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.(3) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 7

§ 7(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,3. nach 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen wird für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

§ 10b

§ 10bDen Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule wird für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen und deren Höhe nach § 60 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu entscheiden.

§ 18

§ 18Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis übertragen, für den aufgrund unmöglicher Freistellung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit zu gewährenden Betrag einer stundenbezogenen Ausgleichszahlung nach § 1a Abs. 4 und 5 der Hessischen Arbeitszeitverordnung die Zahlung anzuordnen und über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

§ 10

§ 10Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 28 Abs. 2, 3 und 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe des Grundgehaltes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 3 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,5. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,6. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes im Rahmen von Billigkeitsentscheidungena) im Einzelfall von der Rückforderung bis zur Höhe von 5 000 Euro abzusehen,b) Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.

§ 10a

§ 10a(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Leistungsprämien nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung und über die Gewährung von leistungsbezogenem Sonderurlaub nach § 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.(2) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Sonderleistungsprämien nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

§ 11

§ 11(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentlichen Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzten folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.(2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.(3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen.(4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 übertragen.(5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 den Widerspruchsbescheid zu erlassen.(6) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden. Die Zuleitungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes entfällt.

§ 12

§ 12Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,2. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.

§ 13

§ 13(1) Die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen sind, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs.(2) Das Ministerium des Innern und für Sport ist zuständig für die1. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen.(3) Als allgemein genehmigt gelten für die in Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen1. Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,2. Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von drei Tagen,3. Reisen zur Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die im dienstlichen Interesse liegen, bis zur Dauer von fünf Tagen.

§ 14

§ 14(1) Die Regierungspräsidien sind jeweils für ihren Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig für die1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten.(2) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 übertragen.

§ 15

§ 15(1) Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der Regierungspräsidien, des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen:1. die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz,2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld,3. die Gewährung von Umzugskostenvergütung sowie4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, erfolgen, wenn eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann. Die für Entscheidungen nach Satz 1 zuständige Dienststelle befindet auch über Widersprüche.

§ 17

§ 17Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

§ 19

§ 19(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik und den Polizeipräsidien wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 2

§ 2(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden, soweit in Satz 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,b) nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen.Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bleibt der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport hinsichtlich der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie der Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales vorbehalten.(2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik, den Polizeipräsidien und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden für ihren Geschäftsbereich1. die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1,2. die Befugnisse nach § 112 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden,bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 20

§ 20Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben1. für die Amtschefin oder den Amtschef des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 3,2. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 10a, 11, 12 und 17,3. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und den §§ 10a, 11 und 12,4. für die hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sowie für die Beamtinnen und Beamten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und 8, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1vorbehalten.

§ 3

§ 3(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentlichen Management und Sicherheit werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnisse übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Dienstes1. zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den § 14 und § 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen.(2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes übertragen.(3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen.(4) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen mit Ausnahme der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen. Abweichend von Satz 2 werden die in Abs. 1 genannten Befugnisse dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die der Sportfördergruppe der hessischen Polizei angehören, übertragen. Der Polizeiakademie Hessen bleiben die Ernennung zu Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärtern und zu Kriminalkommissar-Anwärterinnen und Kriminalkommissar-Anwärtern sowie die Versetzung von der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium vorbehalten.

§ 4

§ 4(1) Soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,2. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,3. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,4. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,5. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,6. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,7. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,8. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen.Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Satz 1 Nr. 8 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.(2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2, 3 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen,2. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,3. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden.(2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 3 wird für die Beamtinnen und Beamten1. des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport dem Regierungspräsidium Darmstadt,2. des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Polizeipräsidien dem Regierungspräsidium Kasselübertragen.(3) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 7

§ 7(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,3. nach 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.(2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.(3) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen wird für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

§ 9

§ 9Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

§ 10c

§ 10c(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 29 Abs. 1 Satz 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Abs. 1 gilt nicht für die hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.(3) Die für die Entscheidung nach Abs. 1 jeweils zuständige Dienststelle befindet auch über diesbezügliche Widersprüche.

§ 20

§ 20Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben1. für die Amtschefin oder den Amtschef des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis nach § 5 Abs. 2,2. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und den §§ 10a, 11, 12 und 17,3. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und den §§ 10a, 11 und 12,4. für die hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sowie für die Beamtinnen und Beamten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und 8, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1vorbehalten.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2, 3 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 47 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBI. S. 184) die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen,2. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden.(2) Die Befugnis, nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, wird1. dem Regierungspräsidium Kassela) für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs,b) für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums des Innern und für Sport, des Regierungspräsidiums Darmstadt, des Geschäftsbereichs des Regierungspräsidiums Gießen einschließlich des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen, des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Polizeipräsidien,2. dem Hessischen Landeskriminalamt für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichsübertragen.(3) Die für die Entscheidung nach Abs. 2 jeweils zuständige Dienststelle befindet auch über diesbezügliche Widersprüche.(4) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 10a

§ 10a(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Leistungsprämien nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung und über die Gewährung von leistungsbezogenem Sonderurlaub nach § 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.(2) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Sonderleistungsprämien nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

§ 11

§ 11(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentlichen Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzten folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.(2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.(3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen.(4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 übertragen.(5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 den Widerspruchsbescheid zu erlassen.(6) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden. Die Zuleitungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes entfällt.

§ 12

§ 12Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,2. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.

§ 14

§ 14(1) Die Regierungspräsidien sind jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig für die1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten.(2) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 übertragen.

§ 15

§ 15(1) Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der Regierungspräsidien, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen:1. die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz,2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld,3. die Gewährung von Umzugskostenvergütung sowie4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, erfolgen, wenn eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann. Die für Entscheidungen nach Satz 1 zuständige Dienststelle befindet auch über Widersprüche.

§ 17

§ 17Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

§ 2

§ 2(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden, soweit in Satz 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,b) nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen.Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bleibt der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport hinsichtlich der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie der Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales vorbehalten.(2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik, den Polizeipräsidien und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden für ihren Geschäftsbereich1. die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1,2. die Befugnisse nach § 112 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden,bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 3

§ 3(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentlichen Management und Sicherheit werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Dienstes1. zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den § 14 und § 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen.(2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes übertragen.(3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen.(4) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen mit Ausnahme der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen. Abweichend von Satz 2 werden die in Abs. 1 genannten Befugnisse dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die der Sportfördergruppe der hessischen Polizei angehören, übertragen. Der Polizeiakademie Hessen bleiben die Ernennung zu Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärtern und zu Kriminalkommissar-Anwärterinnen und Kriminalkommissar-Anwärtern sowie die Versetzung von der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium vorbehalten.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2, 3 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 47 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBI. S. 184) die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen,2. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden.(2) Die Befugnis, nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, wird1. dem Regierungspräsidium Kassela) für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs,b) für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums des Innern und für Sport, des Regierungspräsidiums Darmstadt, des Geschäftsbereichs des Regierungspräsidiums Gießen des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Polizeipräsidien,2. dem Hessischen Landeskriminalamt für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichsübertragen.(3) Die für die Entscheidung nach Abs. 2 jeweils zuständige Dienststelle befindet auch über diesbezügliche Widersprüche.(4) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 6

§ 6Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis übertragen,1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 7

§ 7(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,3. nach 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.(2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.(3) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen wird für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

§ 8

§ 8(1) Die Befugnis, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren, wird1. den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich,2. den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstesübertragen.(2) Den Leiterinnen und Leitern der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie den Leiterinnen und den Leitern der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen wird die Befugnis übertragen, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 10b

§ 10bDen Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen und deren Höhe nach § 60 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu entscheiden.

§ 4

§ 4(1) Soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,2. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,3. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,4. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,5. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,6. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,7. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,8. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen.Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Satz 1 Nr. 8 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.(2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

Eingangsformel InnMinBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 9 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),2. des § 4 Abs. 2 Satz 6, des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1, des § 78 Abs. 3 und des § 112 Abs. 6 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,3. des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234) in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,5. des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182),6. des § 23 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, des § 13 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,7. des § 70 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686),8. des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), jeweils auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),9. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),10. des § 9 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),11. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),12. des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269),13. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1

§ 1Die Regelungen dieser Verordnung gelten nicht für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren.

§ 10

§ 10(1) Der Hessischen Bezügestelle werden, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 28 Abs. 2, 3 und 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe des Grundgehaltes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 3 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,5. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsbeiträgen zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen.

§ 11

§ 11(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzten folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen. (4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 übertragen. (5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 den Widerspruchsbescheid zu erlassen.

§ 12

§ 12Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.

§ 13

§ 13(1) Die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen sind, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs. (2) Das Ministerium des Innern und für Sport ist zuständig für die 1. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen,3. Anordnung und Genehmigung von Reisen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup. (3) Als allgemein genehmigt gelten für die in Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen 1. Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,2. Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von drei Tagen,3. Reisen zur Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die im dienstlichen Interesse liegen, bis zur Dauer von fünf Tagen.

§ 14

§ 14(1) Die Regierungspräsidien sind jeweils für ihren Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten. (2) Der Hessischen Bezügestelle werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 übertragen.

§ 15

§ 15(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs, für die Bediensteten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der Regierungspräsidien, des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen: 1. die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz,2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld,3. die Gewährung von Umzugskostenvergütung sowie4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden. (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, erfolgen, wenn eine Abgabe an die Hessische Bezügestelle nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann. Die für Entscheidungen nach Satz 1 zuständige Dienststelle befindet auch über Widersprüche.

§ 16

§ 16(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten zehn Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen,2. Trennungsreisegeld über die ersten zehn Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659), zu bewilligen. (2) Den Beschäftigungs- und Ausbildungsbehörden wird die Befugnis für die Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes übertragen.

§ 17

§ 17Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

§ 18

§ 18(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 19

§ 19Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 11, 12 und 17,2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und den §§ 11 und 12,3. für die hauptamtlichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 8, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 vorbehalten.

§ 2

§ 2(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden, soweit in Satz 2 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,b) nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bleibt der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport hinsichtlich der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie der Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales vorbehalten. (2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Polizeiakademie Hessen werden für ihren Geschäftsbereich 1. die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1,2. die Befugnisse nach § 112 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 20

§ 20Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. Mai 2011 (GVBl. I S. 186)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2014 (GVBl. S. 18), wird aufgehoben.

§ 21

§ 21Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

§ 3(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen und der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnisse übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Dienstes 1. zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den § 14 und § 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen. (2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes übertragen. (3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen. (4) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden der Polizeiakademie Hessen für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen. Abweichend von Satz 2 werden die in Abs. 1 genannten Befugnisse dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die der Sportfördergruppe der hessischen Polizei angehören, übertragen. Der Polizeiakademie Hessen bleiben die Ernennung zu Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärtern und zu Kriminalkommissar-Anwärterinnen und Kriminalkommissar-Anwärtern sowie die Versetzung von der Polizeiakademie Hessen zum Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium vorbehalten.

§ 4

§ 4(1) Soweit in Abs. 2 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,2. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,3. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,4. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,5. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,6. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,7. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,8. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen. Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Satz 1 Nr. 8 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 5

§ 5(1) Soweit in Abs. 2, 3 und § 19 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen,2. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,3. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden. (2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 3 wird für die Beamtinnen und Beamten 1. des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung dem Regierungspräsidium Darmstadt übertragen,2. der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Bezügestelle und des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.(3) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 6

§ 6Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern und für Sport sowie für die Bediensteten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 7

§ 7(1) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,3. nach 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden. (2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen wird für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

§ 8

§ 8(1) Die Befugnis, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren, wird 1. den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,2. den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.(2) Den Leiterinnen und Leitern der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, den Leiterinnen und den Leitern der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen wird die Befugnis übertragen, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 9

§ 9Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

§ 1

§ 1 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen, b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen, c) das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen, b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte, die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und die Leiterin oder der Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen. (2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden 1. die Befugnisse nach Abs. 1 und 2. die Befugnis nach § 194 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes , über Anträge auf Verschiebung der Frist für den Eintritt in den Ruhestand zu entscheiden, bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 11

§ 11 Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten übertragen. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden.

§ 16

§ 16 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ( § 182 des Hessischen Beamtengesetzes ) zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 19

§ 19 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 18 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 2

§ 2 (1) Den Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach Abs. 1 1. für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare, 2. für die Baureferendarinnen und Baureferendare a) der Fachrichtung Städtebau und b) der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - übertragen. (3) Den in § 1 Abs. 2 genannten Polizeidienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden dem Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen. (4) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis einschließlich des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 3

§ 3 (1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 3 und § 17 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 4. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 5. a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 7. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von fünfundsiebzig Euro (einhundertfünfzig Deutsche Mark) im Einzelfall zu erteilen, 8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu erlauben. Die Befugnisse nach Nr. 1 bis Nr. 7 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden. (2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 8 übertragen, soweit in Satz 2 und § 17 nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 werden bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 4

§ 4 (1) Die in § 1 aufgeführten Dienststellen sind, soweit in Abs. 3 bis 5 und in § 17 nichts anderes bestimmt ist, befugt, über 1. Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes , 2. Anträge auf Ersatz von Sachschäden nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden. (2) Die in § 1 aufgeführten Dienststellen weisen, soweit in Abs. 3 bis 5 und in § 17 nichts anderes bestimmt ist, die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und führen deren Personalhauptakten. (3) Den in § 1 Abs. 2 genannten Polizeidienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (4) Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden.

§ 5

§ 5 Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, wird übertragen: 1. dem Regierungspräsidium Darmstadt auch für die Bediensteten a) der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und b) der Hessischen Beamtenkrankenkasse, 2. dem Regierungspräsidium Kassel auch für a) die Bediensteten aa) des Ministeriums des Innern und für Sport, bb) des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, cc) der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dd) der in § 1 Abs. 2 genannten Polizeidienststellen, ee) der Hessischen Landesfeuerwehrschule und b) die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten sowie deren ständige Vertreterinnen und Vertreter.

§ 6

§ 6 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, den Polizeidienststellen bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 22. Januar 1980 (StAnz. S. 258, 413) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 4. März 1980 (StAnz. S. 474), zuletzt geändert am 20. Oktober 1999 (StAnz. S. 3355), Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen. (2) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern, 2. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern, 3. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 4. nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen, 5. nach § 8 Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (3) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes zu entscheiden, 2. nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst zu verlängern, 3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (4) ... (5) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 7

§ 7 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Satz 3, in Abs. 3 und in § 17 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für hauptberufliche Lehrkräfte, die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und die Leiterin oder der Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen. Den in Satz 1 genannten Polizeidienststellen wird die Befugnis nach Satz 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (2) Die Befugnis, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren, haben die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie die Leiterinnen und Leiter der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen.

§ 1

§ 1 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen, b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen, c) das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen, b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte, die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und die Leiterin oder der Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen. (2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden 1. die Befugnisse nach Abs. 1 und 2. die Befugnis nach § 194 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes , über Anträge auf Verschiebung der Frist für den Eintritt in den Ruhestand zu entscheiden, bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 11

§ 11 Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten übertragen. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden.

§ 16

§ 16 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ( § 182 des Hessischen Beamtengesetzes ) zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 5

§ 5 Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, wird übertragen: 1. dem Regierungspräsidium Darmstadt auch für die Bediensteten der Hessischen Beamtenkrankenkasse, 2. dem Regierungspräsidium Kassel auch für a) die Bediensteten aa) des Ministeriums des Innern und für Sport, bb) des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, cc) der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dd) der in § 1 Abs. 2 genannten Polizeidienststellen, ee) der Hessischen Landesfeuerwehrschule und b) die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten sowie deren ständige Vertreterinnen und Vertreter.

§ 6

§ 6 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, den Polizeidienststellen bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 22. Januar 1980 (StAnz. S. 258, 413) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 4. März 1980 (StAnz. S. 474), zuletzt geändert am 20. Oktober 1999 (StAnz. S. 3355), Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen. (2) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern, 2. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern, 3. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 4. nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen, 5. nach § 8 Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (3) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes zu entscheiden, 2. nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst zu verlängern, 3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (4) ... (5) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 7

§ 7 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Satz 3, in Abs. 3 und in § 17 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für hauptberufliche Lehrkräfte, die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und die Leiterin oder der Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen. Den in Satz 1 genannten Polizeidienststellen wird die Befugnis nach Satz 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (2) Die Befugnis, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren, haben die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie die Leiterinnen und Leiter der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen.

§ 2

§ 2 (1) Den Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach Abs. 1 1. für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare, 2. für die Baureferendarinnen und Baureferendare a) der Fachrichtung Städtebau und b) der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - übertragen. (3) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Referendarinnen und Referendare 1. der Fachrichtung Landespflege und 2. der Fachrichtung Umwelttechnik / Umweltschutz übertragen. (4) Den in § 1 Abs. 2 genannten Polizeidienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden dem Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen.

§ 6

§ 6 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, den Polizeidienststellen bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 22. Januar 1980 (StAnz. S. 258, 413) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 4. März 1980 (StAnz. S. 474), zuletzt geändert am 20. Oktober 1999 (StAnz. S. 3355), Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen. (2) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern, 2. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern, 3. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 4. nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen, 5. nach § 8 Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (3) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes zu entscheiden, 2. nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst zu verlängern, 3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (4) Dem Regierungspräsidium Darmstadt wird die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 , Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 25. September 2001 (StAnz. S. 3682), über die Einstellung der Referendarinnen und Referendare der Fachrichtungen Städtebau und Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden. (5) Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 , Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Landespflege und Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Umwelttechnik / Umweltschutz der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung der Referendarinnen und Referendare der Fachrichtungen Landespflege und Umwelttechnik / Umweltschutz in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden.

§ 9

§ 9 Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen, 4. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 5. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 6. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht, 7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen, b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren. 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden.

§ 5

§ 5 Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, wird übertragen: 1. dem Regierungspräsidium Darmstadt für die Bediensteten des Regierungspräsidiums Darmstadt mit Ausnahme der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten sowie deren ständige Vertreterin und Vertreter, 2. dem Regierungspräsidium Kassel auch a) für die Bediensteten des Ministeriums des Innern und für Sport und, soweit nichts Anderes bestimmt ist, für die Bediensteten der sonstigen zum Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport gehörenden Dienststellen, b) für die Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales mit Ausnahme der Bediensteten, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, c) für die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten sowie deren ständige Vertreterinnen und Vertreter.

§ 11

§ 11 Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden für ihren Geschäftsbereich die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten übertragen. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden.

§ 5

§ 5 Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für 1. die Bediensteten des Ministeriums des Innern und für Sport und, soweit nichts Anderes bestimmt ist, für die Bediensteten der sonstigen zum Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport gehörenden Dienststellen, 2. für die Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales mit Ausnahme der Bediensteten, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, übertragen.

Eingangsformel InnMinBeamtPZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), verordnet die Landesregierung, 2. des § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11 . Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 1997 (GVBl. I S. 358), 3. des § 19d Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a , des § 30 Abs. 1 Satz 2 , des § 39 Abs. 3 Satz 1 , des § 74 Abs. 1 Satz 1 , des § 78 Abs. 1 Satz 1 , des § 79 Abs. 5 , des § 83a Abs. 3 Satz 2 , des § 84 Satz 2 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes , 4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), 5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 24. November 1994 (GVBl. I S. 720, 726, 1995 I S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 362), 6. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 7. des § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 , § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 , § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 , § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 1 S. 84), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), 8. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 9. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 1 S. 13), auch in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1986 (GVBl. I S. 393), 10. des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), 11. des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 12. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 13. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980(GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), 14. des § 233a des Hessischen Beamtengesetzes verordnet der Minister des Innern und für Sport, soweit der Zentralen Besoldungsstelle Hessen Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

§ 1 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen, b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen, c) das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen, b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden. (2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden 1. die Befugnisse nach Abs. 1 und 2. die Befugnis nach § 194 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes , über Anträge auf Verschiebung der Frist für den Eintritt in den Ruhestand zu entscheiden, bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 10

(aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11

§ 11 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten übertragen. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden. (2) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis nach Abs. 1 Satz 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 12

§ 12 Das Ministerium des Innern und für Sport ist auch zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, 2. Anordnung oder Genehmigung von Reisen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an der Polizei-Führungsakademie in Münster-Hiltrup, 3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 1 Abs. 2 genannten Polizeidienststellen.

§ 13

§ 13 Die Regierungspräsidien sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich auch zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung für die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen, 2. Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, 3. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes , auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung .

§ 14

(gestrichen)

§ 14 (gestrichen)

§ 15

§ 15 Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 12 und 13 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes , auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung , 2. Befugnisse nach § 28a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes .

§ 16

§ 16 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ( § 182 des Hessischen Beamtengesetzes ) zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 8 Nr. 5 und § 9 Nr. 8 bleiben unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 17

§ 17 Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben dem Ministerium des Innern und für Sport 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 , § 4 Abs. 1 und 2 , § 7 Abs. 1 , 2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 5 vorbehalten.

§ 18

§ 18 Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 19. Juli 1996 (GVBl. I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1998 (GVBl. I S. 523), soweit der Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport betroffen ist, 2. die Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten im Bereich der Polizei vom 22. November 1973 (GVBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Anordnung vom 5. November 1998 (GVBl. I S. 522), 3. die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz für die Polizeidienststellen und das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei vom 30. August 1988 (GVBl. I S. 361).

§ 19

§ 19 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 18 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 2

§ 2 (1) Den Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen. (2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach Abs. 1 1. für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare, 2. für die Baureferendarinnen und Baureferendare a) der Fachrichtung Städtebau und b) der Fachrichtung Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - übertragen. (3) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Referendarinnen und Referendare 1. der Fachrichtung Landespflege und 2. der Fachrichtung Umwelttechnik / Umweltschutz übertragen. (4) Den in § 1 Abs. 2 genannten Polizeidienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden dem Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen. (5) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis einschließlich des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 3

§ 3 (1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 3 und § 17 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 4. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 5. a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 7. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von fünfundsiebzig Euro (einhundertfünfzig Deutsche Mark) im Einzelfall zu erteilen, 8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu erlauben. Die Befugnisse nach Nr. 1 bis Nr. 7 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden. (2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 8 übertragen, soweit in Satz 2 und § 17 nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 werden bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 8 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 4

§ 4 (1) Die in § 1 aufgeführten Dienststellen sind, soweit in Abs. 3 bis 5 und in § 17 nichts anderes bestimmt ist, befugt, über 1. Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes , 2. Anträge auf Ersatz von Sachschäden nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden. (2) Die in § 1 aufgeführten Dienststellen weisen, soweit in Abs. 3 bis 5 und in § 17 nichts anderes bestimmt ist, die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und führen deren Personalhauptakten. (3) Den in § 1 Abs. 2 genannten Polizeidienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (4) Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden. (5) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 5

§ 5 Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, wird übertragen: 1. dem Regierungspräsidium Darmstadt auch für die Bediensteten der Hessischen Beamtenkrankenkasse, 2. dem Regierungspräsidium Kassel auch für die Bediensteten der Hessischen Landesfeuerwehrschule 3. dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung auch für a) die Bediensteten aa) des Ministeriums des Innern und für Sport, bb) des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, cc) der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dd) der in § 1 Abs. 2 genannten Polizeidienststellen und b) die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten sowie deren ständige Vertreterinnen und Vertreter.

§ 6

§ 6 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, den Polizeidienststellen bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 22. Januar 1980 (StAnz. S. 258, 413) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 4. März 1980 (StAnz. S. 474), zuletzt geändert am 20. Oktober 1999 (StAnz. S. 3355), Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen. (2) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern, 2. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern, 3. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 4. nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen, 5. nach § 8 Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (3) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes zu entscheiden, 2. nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst zu verlängern, 3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern. (4) Dem Regierungspräsidium Darmstadt wird die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 , Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 25. September 2001 (StAnz. S. 3682), über die Einstellung der Referendarinnen und Referendare der Fachrichtungen Städtebau und Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen - in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden. (5) Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 , Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Landespflege und Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Umwelttechnik / Umweltschutz der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung der Referendarinnen und Referendare der Fachrichtungen Landespflege und Umwelttechnik / Umweltschutz in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden. (6) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 7

§ 7 (1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Satz 3, in Abs. 3 und in § 17 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für hauptberufliche Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden. Den in Satz 1 genannten Polizeidienststellen wird die Befugnis nach Satz 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (2) Die Befugnis, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren, haben die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie die Leiterinnen und Leiter der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. (3) Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9

§ 9 Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen, 4. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 5. die jährliche Sonderzuwendung, das jährliche Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 6. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3643) zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht, 7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen, b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren. 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.