Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 15. Februar 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 15.02.2000
- Fundstelle:
- StAnz. 2000, 727
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Abschnitt II Nr. 4 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) übertrage ich die mir zustehende Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen für meinen Geschäftsbereich allgemein in folgendem Umfang weiter:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.