IngKammGSachvV HE · Hessen

Verordnung über die Bestellung von Sachverständigen nach dem Ingenieurkammergesetz Vom 15. März 2002

Ausfertigungsdatum:
15.03.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 80
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel IngKammGSachvV

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (GVBl. I S. 595), in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Befugnis zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die im Ingenieurkammergesetz geregelten Berufsaufgaben wird unbeschadet der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern nach § 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 6. November 1957 (GVBl. I S. 147), geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34, 40), der Ingenieurkammer des Landes Hessen übertragen.

§ 2

§ 2 Die Ingenieurkammer des Landes Hessen erlässt durch Satzung die in § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Die Satzung ist der Aufsichtsbehörde binnen einer Frist von vier Wochen nach der Beschlussfassung vorzulegen.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.