Hessisches Gesetz über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 (Hessisches Inflationsausgleichszahlungsgesetz - HInflAusG) Vom 24. Juni 2024*)
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, Nr. 28
Inflationsausgleichszahlung bei Teilzeitbeschäftigung und begrenzter Dienstfähigkeit
§ 3 Inflationsausgleichszahlung bei Teilzeitbeschäftigung und begrenzter Dienstfähigkeit(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Inflationsausgleichszahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), gilt entsprechend.(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten die Inflationsausgleichszahlung in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 55 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65).(3) In den Fällen des § 2 Abs. 11. Nr. 1 sind die Verhältnisse am 15. März 2024,2. Nr. 2 sind die Verhältnisse am 1. Juli 2024,3. Nr. 3 sind die Verhältnisse am 1. November 2024jeweils maßgebend. Besteht am jeweils maßgeblichen Stichtag kein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, sind abweichend von Satz 1 die Verhältnisse des letzten Tages, an dem ein solcher Anspruch bestand, maßgebend.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung der Belastungen durch die gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleichszahlung).(2) Die Inflationsausgleichszahlung nach Abs. 1 erhalten1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 410), mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter,2. Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen,3. Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sowie4. versorgungsberechtigte Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28).(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.
Höhe und Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs
§ 2 Höhe und Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhalten jeweils eine Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1 000 Euro1. für den Monat Juni 2024, wenn am 15. März 2024,2. für den Monat Juli 2024, wenn am 1. Juli 2024,3. für den Monat November 2024, wenn am 1. November 2024ein Dienstverhältnis und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 1. November 2024 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus dem Dienstverhältnis bestand.(2) Für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 beträgt die Höhe der Inflationsausgleichszahlung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 jeweils 500 Euro.
Inflationsausgleichszahlung bei Teilzeitbeschäftigung und begrenzter Dienstfähigkeit
§ 3 Inflationsausgleichszahlung bei Teilzeitbeschäftigung und begrenzter Dienstfähigkeit(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Inflationsausgleichszahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), gilt entsprechend.(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten die Inflationsausgleichszahlung in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Begrenzte-Dienstfähigkeits-Zuschlagsverordnung - BDZV) vom 19. Juli 2021 (GVBl. S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GVBl. S. 441).(3) In den Fällen des § 2 Abs. 11. Nr. 1 sind die Verhältnisse am 15. März 2024,2. Nr. 2 sind die Verhältnisse am 1. Juli 2024,3. Nr. 3 sind die Verhältnisse am 1. November 2024jeweils maßgebend. Besteht am jeweils maßgeblichen Stichtag kein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, sind abweichend von Satz 1 die Verhältnisse des letzten Tages, an dem ein solcher Anspruch bestand, maßgebend.
Konkurrenzregelungen
§ 4 Konkurrenzregelungen(1) Die Inflationsausgleichszahlung wird für den jeweiligen Bezugszeitraum nur einmal gewährt.(2) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge zu dem Stichtag zu zahlen hat.(3) Die Inflationsausgleichszahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Besoldungsleistungen unberücksichtigt.(4) Entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst stehen den Inflationsausgleichszahlungen nach § 1 gleich und werden jeder und jedem Berechtigten nur einmal gewährt.
Anspruchsvoraussetzungen für versorgungsberechtigte Personen
§ 5 Anspruchsvoraussetzungen für versorgungsberechtigte Personen(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 erhalten jeweils eine Inflationsausgleichszahlung für den Monat1. Juni 2024, wenn sie am 15. März 2024,2. Juli 2024, wenn sie am 1. Juli 2024 oder3. November 2024, wenn sie am 1. November 2024einen laufenden Versorgungsbezug erhalten haben. Die Zahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von jeweils 1 000 Euro ergibt. Beim Erhalt von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.(2) Die Inflationsausgleichszahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.(3) Die Inflationsausgleichszahlungen werden den versorgungsberechtigten Personen jeweils nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit entsprechenden Leistungen aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst werden die Zahlungen mit der Maßgabe gewährt, dass1. der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus einem Versorgungsverhältnis vorgeht,2. die Zahlungen sich beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Ruhegehalt bemessen und neben dem Ruhegehalt gewährt werden sowie3. im Übrigen der Anspruch aus dem neuen Versorgungsverhältnis dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsverhältnis vorgeht.Im Falle der Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung oder einer vergleichbaren Leistung aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis wird diese Zahlung auf die nach Abs. 1 zustehende Zahlung angerechnet. Soweit die Inflationsausgleichszahlung aus einem vorrangigen Anspruch geringer ist als aus einem nachrangigen Anspruch, wird der Differenzbetrag auf Antrag mit dem nachrangigen Anspruch ausgezahlt.
Vorbehalt der Rückforderung
§ 6 Vorbehalt der RückforderungDie Zahlung der Inflationsausgleichszahlung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch auf Gewährung der Inflationsausgleichszahlung nicht bestand. § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 70 Abs. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.