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title: "VGS — Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - VGS) Vom 13. Dezember 2006"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-IndEinlVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:18:35+00:00"
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# VGS — Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - VGS) Vom 13. Dezember 2006

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 13.12.2006
*Fundstelle:* GVBl. I 2006, 684


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von 1. Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweils geltenden Fassung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind,2. Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

### § 2 — Anzeigepflicht

§ 2 Anzeigepflicht(1) Das Einleiten von Grundwasser nach § 1 Nr. 1 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), einer Anzeige, wenn die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden. Erfolgt die Einleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeigepflicht durch die Zulassung ersetzt. (2) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben 1. des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung vom 4. Juni 2012 (StAnz. S. 641), genannten Voraussetzungen eingehalten sind,2. des in Anhang 22 „Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.2 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,3. des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,4. des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.4 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,5. des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.5 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,6. des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage A zu Nr. 2.4.6 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,7. des in Anhang 50 „Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage B zu Nr. 2.4.7 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,8. des in Anhang 52 „Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage C zu Nr. 2.4.8 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,9. des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage D zu Nr. 2.4.9 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,10. des in Anhang 55 „Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.10 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,11. bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten werden. (3) Wer eine Einleitung nach Abs. 1 oder 2 vornehmen will, hat diese spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung schriftlich anzuzeigen. Für Anzeigen nach Abs. 2 sind die Muster der Anlagen 1 bis 11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung zu verwenden. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden.(4) Die Betreiberinnen und Betreiber haben die Überwachung der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzeigepflichtigen Einleitungen durch eine sachverständige Stelle nach § 4 vornehmen zu lassen. Die Überwachung ist durchzuführen 1. einmalig vor der Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 und 4,2. vor der erstmaligen Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 5 bis 10 sowie im Abstand von höchsten 2,5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und im Abstand von höchstens 5 Jahren in den übrigen Fällen,3. innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Inbetriebnahme sowie im Abstand von höchstens 5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3. Wird eine Frist nach Satz 1 überschritten, verkürzt sich entsprechend die Frist für die nachfolgende Prüfung. Kann die sachverständige Stelle die Prüfung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, hat sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. (5) Die sachverständige Stelle hat über jede Prüfung der Wasserbehörde und der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb eines Monats einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und 7 (Anhang 49 und 50 der Abwasserverordnung) sind für die Prüfberichte die im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 2011 S. 941; StAnz. 2010 S. 1819) veröffentlichten Mustervordrucke der obersten Wasserbehörde in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die oberste Wasserbehörde kann für weitere Fälle des Abs. 2 durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Mustervordrucke für die Prüfberichte einführen und deren Verwendung vorschreiben. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, muss der Prüfbericht die erforderlichen Maßnahmen und Fristen enthalten, bei gefährlichen Mängeln ist die Wasserbehörde unverzüglich durch die sachverständige Stelle zu informieren. (6) Mängel sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage entsprechend den Vorgaben des Prüfberichts oder der Anordnung der Wasserbehörde zu beheben oder beheben zu lassen. (7) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage auf Antrag von der Überwachungspflicht nach Abs. 4 Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von1. Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), in der jeweils geltenden Fassung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind,2. Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

### § 2 — Anzeigepflicht

§ 2 Anzeigepflicht(1) Das Einleiten von Grundwasser nach § 1 Nr. 1 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), einer Anzeige, wenn die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden. Erfolgt die Einleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeigepflicht durch die Zulassung ersetzt.(2) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben1. des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung vom 15. Oktober 2019 (StAnz. S. 1109), genannten Voraussetzungen eingehalten sind,2. des in Anhang 22 „Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.2 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,3. des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,4. des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.4 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,5. des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.5 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,6. des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage A zu Nr. 2.4.6 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,7. des in Anhang 50 „Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage B zu Nr. 2.4.7 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,8. des in Anhang 52 „Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage C zu Nr. 2.4.8 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,9. des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage D zu Nr. 2.4.9 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,10. des in Anhang 55 „Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.10 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,11. bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und bei denen die in Nr. 2.4.11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten werden.(3) Wer eine Einleitung nach Abs. 1 oder 2 vornehmen will, hat diese spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung schriftlich anzuzeigen. Für Anzeigen nach Abs. 2 sind die Muster der Anlagen 1 bis 11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung zu verwenden. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden.(4) Die Betreiberinnen und Betreiber haben die Überwachung der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzeigepflichtigen Einleitungen durch eine sachverständige Stelle nach § 4 vornehmen zu lassen. Die Überwachung ist durchzuführen1. einmalig vor der Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 und 4,2. vor der erstmaligen Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 5 bis 10 sowie im Abstand von höchsten 2,5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und im Abstand von höchstens 5 Jahren in den übrigen Fällen,3. innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Inbetriebnahme sowie im Abstand von höchstens 5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3.Wird eine Frist nach Satz 2 überschritten, verkürzt sich entsprechend die Frist für die nachfolgende Prüfung. Kann die sachverständige Stelle die Prüfung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, hat sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.(5) Die sachverständige Stelle hat über jede Prüfung der Wasserbehörde und der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb eines Monats einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und 7 (Anhang 49 und 50 der Abwasserverordnung) sind für die Prüfberichte die im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 2011 S. 941; StAnz. 2010 S. 1819) veröffentlichten Mustervordrucke der obersten Wasserbehörde in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die oberste Wasserbehörde kann für weitere Fälle des Abs. 2 durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Mustervordrucke für die Prüfberichte einführen und deren Verwendung vorschreiben. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, muss der Prüfbericht die erforderlichen Maßnahmen und Fristen enthalten, bei gefährlichen Mängeln ist die Wasserbehörde unverzüglich durch die sachverständige Stelle zu informieren.(6) Mängel sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage entsprechend den Vorgaben des Prüfberichts oder der Anordnung der Wasserbehörde zu beheben oder beheben zu lassen.(7) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage auf Antrag von der Überwachungspflicht nach Abs. 4 Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von1. Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287), in der jeweils geltenden Fassung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind,2. Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

### § 2 — Anzeigepflicht

§ 2 Anzeigepflicht(1) Das Einleiten von Grundwasser nach § 1 Nr. 1 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), einer Anzeige, wenn die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden. Erfolgt die Einleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeigepflicht durch die Zulassung ersetzt.(2) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben1. des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung vom 15. Oktober 2019 (StAnz. S. 1109), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2021 (StAnz. S. 1559), genannten Voraussetzungen eingehalten sind,2. des in Anhang 22 „Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.2 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,3. des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,4. des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.4 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,5. des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.5 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,6. des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage A zu Nr. 2.4.6 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,7. des in Anhang 50 „Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage B zu Nr. 2.4.7 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,8. des in Anhang 52 „Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage C zu Nr. 2.4.8 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,9. des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage D zu Nr. 2.4.9 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,10. des in Anhang 55 „Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.10 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,11. bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und bei denen die in Nr. 2.4.11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten werden.(3) Wer eine Einleitung nach Abs. 1 oder 2 vornehmen will, hat diese spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung schriftlich anzuzeigen. Für Anzeigen nach Abs. 2 sind die Muster der Anlagen 1 bis 11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung zu verwenden. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden.(4) Die Betreiberinnen und Betreiber haben die Überwachung der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzeigepflichtigen Einleitungen durch eine sachverständige Stelle nach § 4 vornehmen zu lassen. Die Überwachung ist durchzuführen1. einmalig vor der Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 und 4,2. vor der erstmaligen Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 5 bis 10 sowie im Abstand von höchsten 2,5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und im Abstand von höchstens 5 Jahren in den übrigen Fällen,3. innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Inbetriebnahme sowie im Abstand von höchstens 5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3.Wird eine Frist nach Satz 2 überschritten, verkürzt sich entsprechend die Frist für die nachfolgende Prüfung. Kann die sachverständige Stelle die Prüfung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, hat sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.(5) Die sachverständige Stelle hat über jede Prüfung der Wasserbehörde und der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb eines Monats einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und 7 (Anhang 49 und 50 der Abwasserverordnung) sind für die Prüfberichte die im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 2011 S. 941; StAnz. 2010 S. 1819) veröffentlichten Mustervordrucke der obersten Wasserbehörde in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die oberste Wasserbehörde kann für weitere Fälle des Abs. 2 durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Mustervordrucke für die Prüfberichte einführen und deren Verwendung vorschreiben. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, muss der Prüfbericht die erforderlichen Maßnahmen und Fristen enthalten, bei gefährlichen Mängeln ist die Wasserbehörde unverzüglich durch die sachverständige Stelle zu informieren.(6) Mängel sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage entsprechend den Vorgaben des Prüfberichts oder der Anordnung der Wasserbehörde zu beheben oder beheben zu lassen.(7) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage auf Antrag von der Überwachungspflicht nach Abs. 4 Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von1. Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in der jeweils geltenden Fassung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind,2. Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

### § 2 — Anzeigepflicht

§ 2 Anzeigepflicht(1) Das Einleiten von Grundwasser nach § 1 Nr. 1 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), einer Anzeige, wenn die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden. Erfolgt die Einleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeigepflicht durch die Zulassung ersetzt.(2) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben1. des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung vom 15. Oktober 2019 (StAnz. S. 1109), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2022 (StAnz. S. 1320), genannten Voraussetzungen eingehalten sind,2. des in Anhang 22 „Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.2 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,3. des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,4. des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.4 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,5. des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.5 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,6. des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage A zu Nr. 2.4.6 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,7. des in Anhang 50 „Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage B zu Nr. 2.4.7 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,8. des in Anhang 52 „Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage C zu Nr. 2.4.8 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,9. des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage D zu Nr. 2.4.9 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,10. des in Anhang 55 „Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.10 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,11. bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und bei denen die in Nr. 2.4.11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten werden.(3) Wer eine Einleitung nach Abs. 1 oder 2 vornehmen will, hat diese spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung schriftlich anzuzeigen. Für Anzeigen nach Abs. 2 sind die Muster der Anlagen 1 bis 11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung zu verwenden. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden.(4) Die Betreiberinnen und Betreiber haben die Überwachung der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzeigepflichtigen Einleitungen durch eine sachverständige Stelle nach § 4 vornehmen zu lassen. Die Überwachung ist durchzuführen1. einmalig vor der Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 und 4,2. vor der erstmaligen Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 5 bis 10 sowie im Abstand von höchsten 2,5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und im Abstand von höchstens 5 Jahren in den übrigen Fällen,3. innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Inbetriebnahme sowie im Abstand von höchstens 5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3.Wird eine Frist nach Satz 2 überschritten, verkürzt sich entsprechend die Frist für die nachfolgende Prüfung. Kann die sachverständige Stelle die Prüfung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, hat sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.(5) Die sachverständige Stelle hat über jede Prüfung der Wasserbehörde und der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb eines Monats einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und 7 (Anhang 49 und 50 der Abwasserverordnung) sind für die Prüfberichte die im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 2011 S. 941; StAnz. 2010 S. 1819) veröffentlichten Mustervordrucke der obersten Wasserbehörde in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die oberste Wasserbehörde kann für weitere Fälle des Abs. 2 durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Mustervordrucke für die Prüfberichte einführen und deren Verwendung vorschreiben. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, muss der Prüfbericht die erforderlichen Maßnahmen und Fristen enthalten, bei gefährlichen Mängeln ist die Wasserbehörde unverzüglich durch die sachverständige Stelle zu informieren.(6) Mängel sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage entsprechend den Vorgaben des Prüfberichts oder der Anordnung der Wasserbehörde zu beheben oder beheben zu lassen.(7) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage auf Antrag von der Überwachungspflicht nach Abs. 4 Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.

### Anlage IndV

Anlage zu § 2 Abs. 1Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Einleitung von Grundwasser Nr. Stoffbezeichnung CAS-Nr. Schwellenwerte1)2) Konzentration Fracht (mg/l) (g/h) 1 Schwermetalle 1.1 Arsen 0,10 0,5 1.2 Antimon 0,10 0,5 1.3 Barium 0,5 2,5 1.4 Blei 0,2 1,0 1.5 Cadmium 0,005 0,025 1.6 Chrom 0,2 1,0 1.7 Chrom (VI) 0,05 0,25 1.8 Kobalt 0,2 1,0 1.9 Kupfer 0,2 1,0 1.10 Nickel 0,2 1,0 1.11 Selen 0,2 1,0 1.12 Silber 0,05 0,25 1.13 Quecksilber 0,005 0,025 1.14 Thallium 0,2 1,0 1.15 Zink 0,5 2,5 1.16 Zinn 0,5 2,5 2 Sonstige anorganische Verbindungen 2.1 Cyanid, leicht freisetzbar 0,05 0,25 2.2 Sulfid 0,5 2,5 2.3 Freies Chlor 0,2 1,0 2.4 Asbest 203) 1003) 3. Einkernige Aromaten 3.1 Summe der Aromaten (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol) 0,05 0,25 4 Organische Einzelstoffe 4.1 Anilin 62-53-3 0,05 0,25 4.2 Trichlorethen 79-01-6 0,05 0,25 4.3 Tetrachlorethen 127-18-4 0,05 0,25 4.4 1,1,1-Trichlorethen 71-55-6 0,05 0,25 4.5 Dichlormethan 75-09-2 0,05 0,25 4.6 Trichlormethan 67-66-3 0,05 0,25 4.7 Tetrachlormethan 56-23-5 0,05 0,25 5 Summen- und Wirkparameter 5.1 AOX 0,05 0,25 5.2 Kohlenwasserstoffe 10 50 5.3 Mercaptane 0,5 2,5 5.4 Phenolindex nach Destillation 0,1 0,5 5.5 Abfiltrierbare Stoffe4) 20 100 5.6 Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi 25) Erläuterung: 1) Sind mehrere Stoffe im Grundwasser vorhanden und sind deren Schwellenwerte durch einen Summenparameter und durch Einzelstoffe begrenzt, gilt die jeweils strengere Anforderung. Den genannten Werten liegen für die Bestimmung der Konzentration die in der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung genannten oder gleichwertige Verfahren zugrunde. 2) Für Einleitungen von Grundwasser, das beim Abpumpen im Rahmen der Probenahme anfällt, gelten um den Faktor fünf höhere Schwellenwerte, wenn die Abpumpdauer im Einzelfalle eine Stunde und innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen insgesamt zehn Stunden nicht übersteigt. 3) Bestimmt als abfiltrierbare Stoffe. 4) Als Leitparameter für weitere nicht einzeln festgelegte Stoffe. 5) Der Schwellenwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Schwellenwerte für die sonstigen in der Tabelle genannten Parameter überschritten wird und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass außer den in dieser Tabelle genannten Stoffen weitere Stoffe in fischgiftigen Konzentrationen im Grundwasser vorliegen.

### Eingangsformel IndV

Aufgrund des § 38 Abs. 3 und des § 68, jeweils in Verbindung mit § 76 Abs. 1, des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von 1. Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind,2. Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

### § 2 — Anzeigepflicht

§ 2 Anzeigepflicht(1) Das Einleiten von Grundwasser nach § 1 Nr. 1 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), einer Anzeige, wenn die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden. Erfolgt die Einleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeigepflicht durch die Zulassung ersetzt. (2) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben 1. des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung vom 4. Juni 2012 (StAnz. S. 641), genannten Voraussetzungen eingehalten sind,2. des in Anhang 22 „Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.2 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,3. des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,4. des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.4 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,5. des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.5 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,6. des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage A zu Nr. 2.4.6 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,7. des in Anhang 50 „Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage B zu Nr. 2.4.7 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,8. des in Anhang 52 „Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage C zu Nr. 2.4.8 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,9. des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage D zu Nr. 2.4.9 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,10. des in Anhang 55 „Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.10 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,11. bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten werden. (3) Wer eine Einleitung nach Abs. 1 oder 2 vornehmen will, hat diese spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung schriftlich anzuzeigen. Für Anzeigen nach Abs. 2 sind die Muster der Anlagen 1 bis 11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung zu verwenden. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden.(4) Die Betreiberinnen und Betreiber haben die Überwachung der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzeigepflichtigen Einleitungen durch eine sachverständige Stelle nach § 4 vornehmen zu lassen. Die Überwachung ist durchzuführen 1. einmalig vor der Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 und 4,2. vor der erstmaligen Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 5 bis 10 sowie im Abstand von höchsten 2,5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und im Abstand von höchstens 5 Jahren in den übrigen Fällen,3. innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Inbetriebnahme sowie im Abstand von höchstens 5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3. Wird eine Frist nach Satz 1 überschritten, verkürzt sich entsprechend die Frist für die nachfolgende Prüfung. Kann die sachverständige Stelle die Prüfung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, hat sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. (5) Die sachverständige Stelle hat über jede Prüfung der Wasserbehörde und der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb eines Monats einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und 7 (Anhang 49 und 50 der Abwasserverordnung) sind für die Prüfberichte die im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 2011 S. 941; StAnz. 2010 S. 1819) veröffentlichten Mustervordrucke der obersten Wasserbehörde in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die oberste Wasserbehörde kann für weitere Fälle des Abs. 2 durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Mustervordrucke für die Prüfberichte einführen und deren Verwendung vorschreiben. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, muss der Prüfbericht die erforderlichen Maßnahmen und Fristen enthalten, bei gefährlichen Mängeln ist die Wasserbehörde unverzüglich durch die sachverständige Stelle zu informieren. (6) Mängel sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage entsprechend den Vorgaben des Prüfberichts oder der Anordnung der Wasserbehörde zu beheben oder beheben zu lassen. (7) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage auf Antrag von der Überwachungspflicht nach Abs. 4 Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.

### § 3 — Bestehende Einleitungen

§ 3 Bestehende Einleitungen(1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen und die noch nicht dem in der Abwasserverordnung geforderten Stand der Technik entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen. Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen.(2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von Abs. 1 abweichende Fristen festlegen.

### § 4 — Sachverständige Stellen

§ 42) Sachverständige Stellen(1) Unternehmen sind auf Antrag als sachverständige Stellen zuzulassen, wenn sie1. nachweisen, dass sie über mindestens drei Prüferinnen und Prüfer verfügen, die a) aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,b) zuverlässig sind,c) bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Einleitung und Abwasseranlage besteht, 2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere a) den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,b) die Methode der Mängelbewertung,c) die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen, 3. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250 000 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.Unter den Voraussetzungen des Satz 1 können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.(2) Die sachverständigen Stellen haben1. der Zulassungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung weitere Unterlagen nachzureichen,2. stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,4. die Prüftagebücher der Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.(3) Die sachverständigen Stellen haben sicherzustellen, dass1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik beachtet werden,2. die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben,3. die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenn a) die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind,b) sie die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.(4) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiter vorliegen. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 1, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und diese Feststellung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wird.(5) Die Zulassung erlischt1. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Zulassungsbehörde,2. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als drei Prüferinnen und Prüfer verfügt,3. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.§ 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Zulassung auch widerrufen werden kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.

### § 5 — Kommunales Satzungsrecht

§ 5 Kommunales SatzungsrechtDie Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 3, nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form nachkommt,2. entgegen § 2 Abs. 4 Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder entgegen § 2 Abs. 6 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt.

### § 7 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 7 Aufhebung bisherigen RechtsDie Indirekteinleiterverordnung vom 13. Dezember 2006 (GVBl. I S. 684, 2007, S. 527)3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2011 (GVBl. I S. 939), wird aufgehoben.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

### Anhang 1 — Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Indirekteinleitung von Grundwasser

Anhang 1 zu § 2 Abs. 1 und 2Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Indirekteinleitung von Grundwasser Nr. Stoffbezeichnung CAS-Nr. Schwellenwerte1 2 Fracht Konzentration (g/h) (mg/l) 1 Schwermetalle 1.1 Arsen 7440-38-2 0,30 0,030 1.2 Antimon 7440-36-0 1,0 0,10 1.3 Barium 7440-39-3 5,0 0,50 1.4 Blei 7439-92-1 0,10 0,01 1.5 Cadmium 7440-43-9 0,030 0,0030 1.6 Cer 7440-45-1 3,0 0,30 1.7 Chrom 7440-47-3 0,30 0,03 1.8 Chrom (VI) 0,30 0,03 1.9 Germanium 7440-56-4 3,0 0,30 1.10 Gold 7440-57-5 3,0 0,30 1.11 Hafnium 7440-58-6 3,0 0,30 1.12 Kobalt 7440-48-4 0,60 0,06 1.13 Kupfer 7440-50-8 0,30 0,03 1.14 Molybdän 7439-98-7 3,0 0,30 1.15 Nickel 7440-02-0 0,30 0,030 1.16 Palladium 7440-05-3 3,0 0,30 1.17 Platin 7440-06-4 3,0 0,30 1.18 Praseodym 7440-10-0 3,0 0,30 1.19 Ruthenium 7440-18-8 3,0 0,30 1.20 Selen 7782-49-2 2,0 0,20 1.21 Silber 7440-22-4 0,50 0,050 1.22 Quecksilber 7439-97-6 0,0030 0,00030 1.23 Thallium 7440-28-0 0,30 0,030 1.24 Titan 7440-32-6 6,0 0,60 1.25 Vanadium 170621-28-0 26,0 2,60 1.26 Wolfram 7440-33-7 13,0 1,30 1.27 Zink 7440-66-6 1,0 0,10 1.28 Zinn 7440-31-5 1,0 0,10 1.29 Zirkonium 7440-67-7 3,0 0,30 2 Sonstige anorganische Stoffe und Verbindungen 2.1 Bor 7440-42-8 20,0 2,00 2.2 Cyanid, leicht freisetzbar 0,40 0,040 2.3 Freies Chlor 1,0 0,10 2.4 Hydrazin 302-01-2 13,0 1,30 7803-57-8 2.5 Sulfid, leicht freisetzbar 0,60 0,060 3. Einkernige Aromaten 3.1 Summe der Aromaten (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol) 0,50 0,050 4. Organische Einzelstoffe 4.1 Anilin 62-53-3 0,50 0,050 4.2 Endosulfan 115-29-7 0,10 0,010 4.3 Hexachlorbenzol (HCB) 118-74-1 0,02 0,0020 4.4 Hexachlorcyclohexan 58-89-9 0,004 0,00040 5. Summenparameter 5.1 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin 0,10 0,010 5.2 AOX 0,50 0,050 5.3 Chlordioxid und andere Oxidantien (angegeben als Chlor) 1,0 0,10 5.4 Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU berechneten Dioxine und Furane 2,0 0,20 5.5 Kohlenwasserstoffe 100,0 10,0 5.6 Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)3 0,60 0,060 5.7 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 3,0 0,30 5.8 Phenolindex nach Destillation 0,60 0,060 5.9 Thiocyanat (SCN-) 26,0 2,60 5.10 Abfiltrierbare Stoffe4 200,0 20,0 Erläuterung: 1 Sind mehrere Stoffe im Grundwasser vorhanden und sind deren Schwellenwerte durch einen Summenparameter und durch Einzelstoffe begrenzt, gilt die jeweils strengere Anforderung.Den genannten Werten liegen für die Bestimmung der Konzentration die in der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung genannten oder gleichwertige Verfahren zugrunde. 2 Für Indirekteinleitungen von Grundwasser, das beim Abpumpen im Rahmen der Probenahme anfällt, gelten um den Faktor fünf höhere Schwellenwerte je Grundwassermessstelle/Bohrung, wenn die Abpumpdauer im Einzelfall eine Stunde und innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen insgesamt zehn Stunden nicht übersteigt. 3 Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor. 4 Als Leitparameter für weitere nicht einzeln festgelegte Stoffe.

### Anhang 2 — Indirekteinleiterüberwachung durch Sachverständige

Anhang 2 zu § 3 Abs. 3Indirekteinleiterüberwachung durch Sachverständige1. Prüfung durch Sachverständige der sachverständigen Stelle nach § 6 oder durch eine nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Person für Umweltgutachten (Sachverständige)Die Sachverständigen können nur prüfen, was aufgrund der erforderlichen vorhandenen Anlagen, insbesondere der Zugänglichkeit und der messtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich befugt, zum Beispiel aufgrund einer Genehmigung oder einer baurechtlichen Zulassung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen, soweit die Anlage dem Zulassungsbescheid entspricht.Neben der Erstellung des Prüfberichts haben die Sachverständigen im Betriebstagebuch der Abwasserbehandlungsanlage/Indirekteinleitung die Prüfung zu vermerken. Außerdem haben sie das Datum der nächsten erforderlichen Prüfung einzutragen.Die Prüfung der Dichtheit der Abwasserleitungen ist nicht Gegenstand der Prüfung nach § 3 Abs. 1.1.1 Prüfung vor der InbetriebnahmeAllgemeine Prüfung:Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften, nach denen anstelle der Genehmigung eine Anzeige erfolgen kann.Die allgemeine Prüfung umfasst die Ordnungsprüfung und die technische Prüfung.Ordnungsprüfung:Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, dass die erforderliche Anzeige der Indirekteinleitung sowie ggf. erforderliche Zulassungen für die Abwasserbehandlungsanlage vorliegen.Technische Prüfung:Durch die technische Prüfung wird festgestellt, dass die erforderlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit allen ihren Anlagenteilen den Zulassungen sowie den sonstigen Voraussetzungen, nach denen eine Anzeige erfolgen kann (zum Beispiel Anforderungen an die Bemessung, den Betrieb und die Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage und Indirekteinleitung) entspricht.Bei der erstmaligen Prüfung sowie bei für die Abwasserverhältnisse wesentlichen Änderungen im Betrieb wird dabei auch die sachgemäße Bemessung der erforderlichen Abwasserbehandlungsanlage geprüft.1.2 Wiederkehrende PrüfungenZeitabstand der Prüfungen:Der Zeitabstand der Prüfung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 3 der Indirekteinleiterverordnung, sofern die für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde keine abweichenden Fristen nach § 3 Abs. 6 der Indirekteinleiterverordnung festgelegt hat.Es ist Folgendes zu beachten:Die wiederkehrende Prüfung ist innerhalb der festgelegten Frist durchzuführen. Wird diese Prüffrist überschritten, hat dies keinen Einfluss auf die Festlegung des nächsten Prüftermins, das heißt, der Prüftermin verschiebt sich nicht um den überzogenen Zeitraum. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, deren Beseitigung durch eine erneute Sachverständigenprüfung zu überprüfen ist, hat dies ebenfalls keinen Einfluss auf die Festlegung des nächsten Prüftermins.Ordnungsprüfung:Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, dass die erforderlichen Angaben in der Anzeige der Indirekteinleitung sowie gegebenenfalls erforderliche Zulassungen für die Abwasserbehandlungsanlage noch zutreffend sind.Technische Prüfung:Diese Prüfungen dienen der Feststellung der Funktionsfähigkeit der erforderlichen vorhandenen Anlagen und der Einhaltung der technischen Voraussetzungen, nach denen eine Anzeige erfolgen kann.Besonders sind folgende Punkte zu prüfen:a) Prüfung, ob die im Prüfbericht der letzten Prüfung genannten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind,b) Prüfung, ob seit der letzten Prüfung Änderungen an erforderlichen Anlagen oder an den Abwasseranfallstellen vorgenommen worden sind, die eine erneute Prüfung der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfordern, gegebenenfalls Durchführung dieser Prüfung,c) Besichtigung auf ordnungsgemäßen Zustand und Einbau,d) Prüfung auf Dichtheit,e) Prüfung des sachgemäßen Betriebes und der sachgemäßen Wartung und Überwachung der Anlage,f) Prüfung der wesentlichen Mess- und Regeleinrichtungen durch Funktionskontrolle. 1.3 Prüfauftrag, Prüftermine, PrüfberichtKann die sachverständige Stelle nach § 6 oder eine nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Person für Umweltgutachten die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, hat sie den Auftrag abzulehnen oder zurückzugeben.Die Sachverständigen fertigen über die durchgeführten Prüfungen einen Prüfbericht in vierfacher Ausfertigung an, sofern die Schriftform nicht nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt wird. Eine Ausfertigung erhält die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter. Die zweite und dritte Ausfertigung werden innerhalb von vier Wochen an die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde weitergeleitet. Die vierte Ausfertigung wird von der sachverständigen Stelle nach § 6 oder die nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Person für Umweltgutachten mindestens fünf Jahre aufbewahrt.Soweit für den jeweiligen Prüfbereich die oberste Wasserbehörde nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 eine bestimmte Form und den Inhalt des Prüfberichts vorgeschrieben hat, muss der Prüfbericht den dortigen Anforderungen entsprechen. Ansonsten soll der Prüfbericht mindestens die unter Nr. 2 dargestellten Angaben enthalten.In den Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt werden konnte, ist der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Auf diesem muss deutlich erkennbar sein, dass es sich um eine Teilprüfung handelt. Dabei sind die noch fehlenden Prüfungen exakt aufzuführen. Von den Sachverständigen ist zu begründen, weshalb keine Gesamtprüfung durchgeführt werden konnte, und es sind Maßnahmen vorzuschlagen, die für den Abschluss der Gesamtprüfung erforderlich sind. Es ist anzugeben, bis wann die noch ausstehenden Prüfungen durchzuführen sind. Die Nachlieferung entsprechender Teilprüfungen muss unter Hinweis auf die unvollständige Gesamtprüfung erfolgen.Die im Prüfbericht vermerkten Mängel sind nach ihrer Bedeutung in geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel zu unterscheiden. Dabei sind folgende Definitionen zu beachten:Technische Mängel:Keine Mängel:Die Anlage entspricht den Anforderungen des Wasserrechts zur Verminderung der Abwasserbelastung.Geringfügige Mängel:Geringfügige Mängel beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit oder Anlagensicherheit nicht erheblich, die maßgeblichen Anforderungen zur Verminderung der Abwasserbelastung werden eingehalten.Erhebliche Mängel:Erhebliche Mängel beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit oder Anlagensicherheit insoweit, dass die Einhaltung der maßgeblichen Anforderungen zur Verminderung der Abwasserbelastung nicht sichergestellt ist, jedoch eine akute Gefährdung der nachgeschalteten Abwasseranlagen oder eine Gewässergefährdung innerhalb der von den Sachverständigen vorgeschlagenen Frist zur Beseitigung der Mängel nicht zu erwarten ist und eine Stilllegung bis zur Beseitigung der Mängel unverhältnismäßig wäre.Gefährliche Mängel:Gefährliche Mängel beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit oder Anlagensicherheit insoweit, dass eine akute Gefährdung der nachgeschalteten Abwasseranlagen oder eine Gewässergefährdung bis zu einer möglichen Nachprüfung zu besorgen ist.Bei der Feststellung von gefährlichen Mängeln ist die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde unverzüglich zu informieren. Gefährliche Mängel bedeuten, dass der Betrieb der Anlage unzulässig ist.Wird aufgrund von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eine Nachprüfung erforderlich, vermerken die Sachverständigen dies auf dem Prüfbericht und schlagen der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Durchführung einer Nachprüfung und die dabei zu treffenden Anordnungen vor. Die zuständige Behörde ist an die Vorschläge der Sachverständigen nicht gebunden.Ordnungsmängel:Die Vollständigkeit der Anlagendokumentation hinsichtlich erforderlicher Informationen ist zu prüfen und im Einzelfall zu bewerten.Keine Mängel:Alle erforderlichen Informationen liegen vor.Geringfügige Mängel:Fehlende Informationen, die für die Anlagendokumentation erforderlich sind, nicht aber für die Durchführung der technischen Prüfung oder für die Prognose des sicheren Weiterbetriebs.Erhebliche Mängel:Fehlende Informationen, die für die Durchführung der technischen Prüfung oder für die Prognose des sicheren Betriebs erforderlich sind und deren Fehlen die Sicherheit der Anlage gefährden.1.4 Ergänzender/konkretisierender Prüfumfang bei spezifischen Anhängen1.4.1 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 22 der AbwasserverordnungDie Sachverständigen haben bei der Überprüfung vor Inbetriebnahme das Abwasserkataster entsprechend Anhang 22 Teil B Abs. 5 der Abwasserverordnung auf sachgerechte Durchführung der Prüfung auf Verminderung der Schadstofffracht am Ort des Anfalls und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter zu überprüfen.1.4.2 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 31 der AbwasserverordnungBei Indirekteinleitungen, die nach dem 31. Juli 2002 begonnen wurden, haben die Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 zu überprüfen, ob die unter Anlage 31.1 genannten Voraussetzungen zum Entfallen der Genehmigungspflicht noch vorliegen.1.4.3 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 38 der AbwasserverordnungDie Sachverständigen haben bei der Überprüfung vor Inbetriebnahme das Abwasserkataster entsprechend Anhang 38 Teil B Nr. 8 Satz 2 der Abwasserverordnung auf sachgerechte Durchführung der Prüfung auf Verminderung der Schadstofffracht am Ort des Anfalls und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter zu überprüfen.1.4.4 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 der AbwasserverordnungDurch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 ist eine Sichtkontrolle des Zustandes der Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern oder der sonstigen Abwasserbehandlungsanlage sowie eine überschlägige Durchsicht des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches oder anderer Dokumentationen entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserverordnung durchzuführen und zu prüfen, oba) die folgenden Angaben in der Anzeige an die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde noch zutreffend sind:aa) Typ und Nenngröße der Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern oder der sonstigen Abwasserbehandlungsanlage,bb) Anzahl und Durchmesser der Wasserzapfstellen, die für die Bemessung der/des Leichtflüssigkeitsabscheider(s) von Bedeutung sind, oder höchstens mögliche Durchsatzleistung der Wasserzapfstellen im Bereich der Anfallstellen von sonstigem mineralölhaltigem Abwasser9,cc) Anzahl der Hochdruckreinigungsgeräte,dd) Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht,ee) Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage, b) die Abwasserbehandlungsanlage sachgemäß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Wartungs- und Bedienungsanleitung sowie der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) betrieben, gewartet und überwacht wird,c) die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch entsprechend Anhang 49 Teil B Abs. 3 Satz 2 der Abwasserverordnung aufgeführt sind und Nachweise der jeweiligen Herstellerin oder des jeweiligen Herstellers vorliegen, dass Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch gebundenen Halogene und keine schwer abbaubaren organischen Komplexbildner enthalten; hier genügt eine stichprobenweise Prüfung,d) der Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers12 1 m³ je Tag nicht übersteigt (entfällt, wenn zur Behandlung eine Anlage eingesetzt wird, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO verfügt),e) Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der abgeschiedenen Leichtstoffe vorliegen,f) in dem Betrieb noch mineralölhaltiges Abwasser anfällt; fällt in einem Betrieb kein mineralölhaltiges Abwasser mehr an, ist im Prüfbericht zu vermerken, dass die Entleerung und gründliche Reinigung der Abscheideranlage einschließlich der Zuleitungen erfolgte und die Indirekteinleitung eingestellt wird; wird die Abscheideranlage zukünftig nicht mehr benötigt, sind im Prüfbericht die weiteren geplanten beziehungsweise erfolgten Maßnahmen, für eine dauerhafte Außerbetriebnahme zu dokumentieren; dies sind unter anderem folgende Maßnahmen:aa) Verschließen der Zuleitung und der Verbindung zur öffentlichen Abwasseranlage,bb) Umschluss der unter Umständen angeschlossenen Freiflächen an den Regenwasserkanal,cc) Eventuell Durchverrohrung oder Verfüllung der Abscheideranlage mit Sand sowie Sicherstellung des Schutzes vor eindringendem Niederschlagswasser. Soweit bei der Prüfung Änderungen gegenüber der Anzeige festgestellt wurden, ist durch die Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 auf der Grundlage der Dokumentation der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters und der örtlichen Verhältnisse auch zu prüfen, ob der Schwellenwert für den Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers9 eingehalten wird und ggf. die Voraussetzungen für die vereinfachte Ermittlung des Abwasseranfalles (siehe Anlage 49.2) noch vorliegen.1.4.5 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 50 der Abwasserverordnunga) Es ist festzustellen, ob die vorhandenen Abscheider den in der Anzeige genannten Abscheidern entsprechen.b) Auf der Grundlage der Eintragungen im Betriebstagebuch ist zu prüfen, ob die Wartung des Abscheiders ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Außerdem ist die Plausibilität der Angaben zur Menge der als Abfall entsorgten amalgamhaltigen Rückstände aus dem Abscheider zu prüfen.c) Es ist eine Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes des Abscheiders durchzuführen. Diese besteht aus einer Sichtprüfung auf erkennbare Mängel und einer Funktionsprüfung auf der Grundlage der entsprechenden Vorgaben der Herstellerin oder des Herstellers und eventuell zusätzlicher Anforderungen aus dem Zulassungsbescheid des DIBt.d) Soweit der Amalgamabscheider bisher noch nicht durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 geprüft wurde oder seit der letzten Prüfung Behandlungsplätze hinzugekommen sind oder durch andere nicht baugleiche Behandlungsplätze ersetzt wurden, sind ergänzend folgende Prüfungen durchzuführen:aa) Eignung der jeweils vorhandenen Abscheider für die angeschlossenen Behandlungsplätze: Es ist zu ermitteln, ob der Abscheider für den aus den angeschlossenen Behandlungsplätzen zu erwartenden Abwasseranfall zugelassen ist und eventuelle Einschränkungen im Zulassungsbescheid dem Einsatz des Abscheiders an den vorhandenen Behandlungsplätzen entgegenstehen. Vom DIBt wurden die „Empfehlungen zum Anschluss von Amalgamabscheidern - Bemessung und Anschlussbedingungen“ - Stand März 2020 - und „Empfehlungen Umgang mit Prophylaxepulvern in Verbindung mit Amalgamabscheidern - Stand Oktober 2018“ auf der Website des DIBt10veröffentlicht. Auf die Nr. 2 „Bemessung“ und 3 „Bestimmung der Zahl anschließbarer Behandlungseinheiten“ der „Empfehlungen zum Anschluss von Amalgamabscheidern - Bemessung und Anschlussbedingungen“ wird hingewiesen.bb) Prüfung des sachgemäßen Einbaus entsprechend den Vorgaben der Herstellerin oder des Herstellers. (Die Einbauanleitung der Herstellerin oder des Herstellers ist in der Regel Bestandteil des vom DIBt erteilten Zulassungsbescheides). e) Zwischenzeitlich sind Abwassersysteme auf dem Markt, bei denen das Entsorgungskonzept auf einem regelmäßigen Austausch des kompletten Amalgamabscheiders in Abhängigkeit von der Belastung - aber nach längstens einem Jahr - beruht. Auch bei diesen Abscheidern gilt hinsichtlich der Prüfung durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 Folgendes:aa) eine Prüfung durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 vor Inbetriebnahme ist - unabhängig von der Art des eingesetzten Abscheiders - nach der erstmaligen Installation eines Abscheiders erforderlich,bb) beim Austausch eines Abscheiders durch einen baugleichen Abscheider ist keine erneute Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme erforderlich, wenn sich die Abwassersituation nicht gegenüber dem Zustand bei der letzten vor der Inbetriebnahme durchgeführten Prüfung durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 geändert hat,cc) die Frist für die wiederkehrende Prüfung nach Anhang 50 Teil E der Abwasserverordnung (längstens fünf Jahre) wird durch den Austausch eines Abscheiders nicht geändert; soweit nach der vorhergehenden Prüfung ein Austausch des Abscheiders erfolgt ist, überprüfen die Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 den ordnungsgemäßen Austausch der Abscheider anhand der Einträge im Betriebsbuch beziehungsweise der Kontrolle der Abnahmebescheinigungen. 1.4.6 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 der AbwasserverordnungBei der Sachverständigenüberwachung sind folgende Arbeiten durchzuführen:a) Vergleich der Anlage mit der Beschreibung in der Anzeige.b) Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter:aa) überschlägige Durchsicht hinsichtlich der vollständigen Umsetzung der Überwachung,bb) Erfassung von Störungen der Abwasserbehandlungsanlage und, soweit für die Abwasserbelastung von Bedeutung, der Chemischreinigungsanlage,cc) soweit vorhanden, Einsichtnahme in die Schreibstreifen der Mess- und Regeleinrichtungen der Vorbehandlungsanlage. c) Funktionskontrolle wesentlicher Anlagenteile durch optische Prüfung.d) Messung des pH-Wertes und der Temperatur im Ablauf des Lösemittelabscheiders sowie der HKW-Konzentration im Ablauf der vorletzten Adsorptionsstufe und im Ablauf der Behandlungsanlage mittels einer Feldmethode unter Berücksichtigung der Hinweise zur Probenahme für die HKW-Bestimmung wie folgt:aa) Bei der Probenahme sind Substanzverluste an Halogenkohlenwasserstoffen durch Ausgasen oder Adsorption an die Probenahmeeinrichtung, soweit technisch möglich, zu vermeiden. Soweit das Abwasser durch eine Adsorptions-, eine Extraktions-, eine Strip- oder Kombination vorbehandelt wird, hat die Probenahme zur Bestimmung der Belastung durch Halogenkohlenwasserstoffe als Stichprobe zu erfolgen. Als Probengefäße sind Glasflaschen mit Schliffstopfen zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmung der Halogenkohlenwasserstoffkonzentration durch Dampfraumanalyse erfolgen soll, in diesem Falle sind die hierfür erforderlichen speziellen Probenahmeflaschen zu verwenden. Beim Befüllen der Probenahmeflasche ist das Ablaufrohr des Probenahmehahns bis zum Boden der Probenahmeflasche zu führen. Die Probenahmeflasche ist unverzüglich zu verschließen und der Verschluss zu sichern.bb) Soweit die Probenahmegefäße nicht im freien Gefälle aus einem Probenahmehahn der Vorbehandlungsanlage gefüllt werden können, ist die Probe aus dem Ablaufschacht der Vorbehandlungsanlage zu schöpfen. Dabei ist ein Schöpfer aus Metall zu verwenden.cc) Eine Teilprobe ist vor Ort mittels eines vereinfachten Verfahrens zu untersuchen. Falls hierbei zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Überwachungswert gemäß dem jeweiligen Bescheid unterschritten wird, ist eine weitergehende Untersuchung auf Halogenkohlenwasserstoffe nicht erforderlich.dd) Neben der Bestimmung der Halogenkohlenwasserstoffkonzentration sind bei der örtlichen Probenahme die Abwassertemperatur sowie der pH-Wert des Abwassers zu messen. e) Prüfung der zur Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter eingesetzten Messgeräte, insbesondere:aa) Sichtkontrolle hinsichtlich des Wartungszustandes und eventuell Überschreitung des zulässigen Verwendungszeitraumes (zum Beispiel bei Prüfröhrchen),bb) Kontrollmessungen mit standardisierten Testlösungen,cc) Kontrolle der sachgemäßen Durchführung der Überwachung durch Beobachtung einer durch das Personal der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters durchgeführten Messung des pH-Wertes und der HKW-Konzentration im Abwasser,dd) Kontrolle der Alarmeinrichtungen zur Anzeige überhöhter Kühlwassertemperatur oder Kühlwassermangel an den Kühlern der Chemischreinigungsmaschine. f) Optische Kontrolle der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf leicht erkennbare Mängel.g) Eventuell weitergehende Prüfungen nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Wartungs- und Bedienungsanleitung der Abwasserbehandlungsanlage. 1.4.7 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 der Abwasserverordnung1.4.7.1 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3 000 m² je JahrDurch die Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Dokumentation der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters vorzunehmen und dabei zu prüfen, oba) die Angaben zu Fabrikat und Typ der Entwicklungsmaschine(n) und zu den Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser in der Anzeige an die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde noch zutreffend sind und die Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser sachgerecht betrieben werden,b) Verfahrensänderungen erfolgt sind, durch die Abwassermenge oder Abwasserbelastung erhöht wurden,c) der Film- und Papierdurchsatz gemäß der Dokumentation der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters 3 000 m² je Jahr nicht übersteigt und diese Angabe plausibel ist, undd) Nachweise über die Entsorgung der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie ggf. deren Badüberläufen vorliegen und die Angaben hinsichtlich der jeweils entsorgten Menge unter Berücksichtigung des Film- und Papierdurchsatzes und des Entwicklungsverfahrens plausibel sind. 1.4.7.2 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis zu 30 000 m² je JahrDurch die Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Dokumentation der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters vorzunehmen und dabei zu prüfen, oba) die Angaben zu Fabrikat und Typ der Entwicklungsmaschine(n) und zu den Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser in der Anzeige an die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde noch zutreffend sind,b) Verfahrensänderungen erfolgt sind, durch die Abwassermenge oder Abwasserbelastung erhöht wurden,c) die Einrichtungen zur Verminderung der Schadstofffracht sachgerecht und entsprechend den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung betrieben werden,d) der Film- und Papierdurchsatz gemäß der Dokumentation der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters 30 000 m² je Jahr nicht übersteigt und diese Angabe plausibel ist unde) Nachweise über die Entsorgung der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie ggf. deren Badüberläufen vorliegen und die Angaben hinsichtlich der jeweils entsorgten Menge unter Berücksichtigung des Film- und Papierdurchsatzes und des Entwicklungsverfahrens plausibel sind. 1.4.8 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 55 der Abwasserverordnung„Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung, Teppichen und Matten“Die Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 haben bei den Überprüfungen vor Inbetriebnahme und bei den wiederkehrenden Prüfungen insbesondere zu überprüfen, ob die unter Nr. 1 der Anlage 55.1 genannten Voraussetzungen vorliegen und nur Putztücher, Teppiche und Matten gewaschen werden, bei denen die Verunreinigungen vergleichbar sind mit denen aus der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder sonstigen Hoteltextilien oder von Krankenhaus- oder Heimwäsche.2. Mindestinhalt eines PrüfberichtsSoweit für den jeweiligen Prüfbereich eine bestimmte Form der Prüfberichte einschließlich Bemessungsbogen durch die oberste Wasserbehörde nach Maßgabe des § 3 Abs.3 Satz 2 bis 4 vorgeschrieben ist, ist diese zu verwenden. Ansonsten muss der Prüfbericht mindestens folgende Angaben enthalten:a) Überschrift „Prüfbericht nach der Indirekteinleiterverordnung“b) Bezeichnung der sachverständigen Stelle nach § 6, Organisation, Anschrift, Telefonnummerc) Name, Anschrift und Telefonnummer der Sachverständigend) Prüfberichtsnummer, SeitenzahlDie Prüfberichtsnummer ist eine fortlaufende Identifikationsnummer für jede einzelne Prüfung, die von den Sachverständigen vergeben wird. Umfasst ein Prüfbericht mehrere Seiten, ist die Prüfberichtsnummer auf jeder Seite des Prüfberichts anzugeben. Bei mehrseitigen Prüfberichten sind die Seiten fortlaufend zu nummerieren und die Gesamtseitenzahl auf der ersten Seite anzugeben.e) Name und Anschrift der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters der überprüften Indirekteinleitungf) Betriebliche Bezeichnung der IndirekteinleitungBei mehreren gleichartigen Einleitungen ist die Indirekteinleitung so zu bezeichnen, dass eine Verwechslung mit anderen Einleitungen ausgeschlossen ist.g) Anschrift des Standortes der IndirekteinleitungEs sind die Straße, die Postleitzahl und der Ort anzugeben, an dem die Indirekteinleitung erfolgt. Eine Postfachanschrift ist nicht zulässig. Bei Gemeinden mit mehreren Ortsteilen kann auch zusätzlich der Ortsteil angegeben werden. In Betrieben mit mehreren Einleitungen können zur Unterscheidung auch firmeninterne Bezeichnungen für bestimmte Betriebsteile, zum Beispiel Gebäude A 12 oder Lackiererei, verwendet werden.h) Wasserrechtliche Beschreibung der IndirekteinleitungDie wasserrechtliche Beschreibung der Indirekteinleitung muss folgende Angaben enthalten:aa) Abwasserherkunftsbereich,bb) Art der Anlage (sofern deren Betrieb für die Indirekteinleitung erforderlich ist). Auf die Beschreibung der Art der Anlage kann verzichtet werden, wenn die Anlage mit der Beschreibung in der Anzeige der Indirekteinleitung übereinstimmt.i) Art und Umfang der PrüfungAls Art der Prüfung ist anzugeben, ob es sich um eine Prüfung vor Inbetriebnahme (erstmalige Prüfung), eine wiederkehrende Prüfung oder eine Nachprüfung gehandelt hat. Die Angabe einer Teilprüfung beinhaltet automatisch die Angabe dessen, was nicht geprüft wurde.Unter Umfang der Prüfung ist anzugeben, ob eine Ordnungsprüfung oder eine technische Prüfung durchgeführt wurde.j) OrdnungsmängelDie Bezeichnung der Ordnungsmängel ist so abzufassen, dass die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter und die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde daraus entnehmen können, welche Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Häufig auftretende Mängel können verschlüsselt angegeben werden. Der Mängelschlüssel ist der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter und der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde auszuhändigen. Sofern Mängelziffern11 eingeführt worden sind, sind diese zu verwenden.k) Technische MängelHäufig auftretende Mängel können verschlüsselt angegeben werden. Der Mängelschlüssel ist der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter und der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde auszuhändigen. Sofern durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Mängelziffern14 als Anlage zum Prüfbericht eingeführt worden sind, sind diese zu verwenden.l) PrüfungsergebnisEs ist anzugeben, ob keine Mängel, geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel festgestellt wurden.m) Hinweise und Empfehlungen zum Nachweis der MängelbeseitigungSofern nur eine Teilprüfung durchgeführt wurde, ist an dieser Stelle anzugeben, welche Anlagenteile noch der Prüfung bedürfen und bis wann diese durchzuführen ist.Wenn bei der Prüfung Mängel festgestellt wurden, sind Empfehlungen für die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter und die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde zur Mängelbeseitigung aufzunehmen. Insbesondere ist bei erheblichen Mängeln ein Vorschlag für die Sanierungsfrist und bei gefährlichen Mängeln ein Vorschlag zur Stilllegung oder ggf. zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage unter Auflagen zu machen.n) Datum der nächsten Prüfungo) Datum der Prüfung und Signatur der SachverständigenPrüfberichte können auch in elektronischer Form versandt werden. Dabei ist durch die Sachverständigenorganisation eine eindeutige Autorisierung des Prüfberichts vorzunehmen.

### Anlage 1.1.1 — Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für ...

Anlage 1.1.1 zu § 2 Abs. 1Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für Grundwassereinleitungen mit vorhergehenden Grundwasseranalysen1. Indirekteinleitungen in geringer MengeFür indirekte Einleitungen von unbehandeltem Grundwasser ist eine Anzeige anstelle einer Genehmigung ausreichend, wenna) eine eigenverantwortliche Prüfung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter ergeben hat, dassaa) die Schwellenwerte für die Fracht nach Anhang 1 der Indirekteinleiterverordnung unterschritten sind oderbb) bei nachweislich geogenbedingten Belastungen die Parameter 1.1 bis 1.29 des Anhanges 1 der Indirekteinleiterverordnung die Konzentrationswerte der kommunalen Satzung beziehungsweise den zweifachen Schwellenwert für die Fracht in Anhang 1 der Indirekteinleiterverordnung unterschreiten und b) die Ergebnisse der Prüfung nach Buchst. a der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde mit der Anzeige durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:aa) aktuelle Analyseergebnisse für das entnommene unbehandelte Grundwasser,bb) schriftliche gutachterliche Stellungnahme, dass die höhere Belastung für die Parameter 1.1 bis 1.29 des Anhanges 1 der Indirekteinleiterverordnung geogenbedingt sind. Sofern aus technischen Gründen vor der Grundwasserentnahme in geringem Umfang eine Frachtabschätzung nicht möglich ist, gelten ersatzweise die Schwellenwerte für die Konzentration nach Anhang 1 der Indirekteinleiterverordnung.2. Anzeige der IndirekteinleitungFür die Anzeige ist der als Anlage 1.2.1 beigefügte Vordruck zu verwenden.3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des IndirekteinleitersDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,a) die Ergebnisse der Überwachung nach Nr. 1 Buchst. b zu dokumentieren und im Betrieb zur Einsichtnahme durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde vorzuhalten,b) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll. c) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.

### Anlage 1.1.2 — Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für ...

Anlage 1.1.2 zu § 2 Abs. 1Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für Grundwassereinleitungen ohne vorhergehende Grundwasseranalysen1. Indirekteinleitungen in geringer MengeFür indirekte Einleitungen von Grundwasser ist eine Anzeige anstelle einer Genehmigung ausreichend, wenna) eine eigenverantwortliche Prüfung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter ergeben hat, dassaa) die Menge des eingeleiteten Grundwassers von 1 m³ je Stunde nicht überschritten wird undbb) der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter keine sanierungspflichtige Boden- oder Grundwasserverunreinigung bekannt ist und b) die Ergebnisse der Prüfung nach Buchst. a der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde mit der Anzeige durch eine Beschreibung der Überwachung der Mengenerfassung nachgewiesen werden. 2. Anzeige der IndirekteinleitungFür die Anzeige ist der als Anlage 1.2.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des IndirekteinleitersDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,a) die Ergebnisse der Mengenerfassung zu dokumentieren und im Betrieb zur Einsichtnahme durch die für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde vorzuhalten,b) die Indirekteinleitung unverzüglich einzustellen und die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde zu informieren, wenn sich optische oder organoleptische Auffälligkeit bei dem anfallenden Grundwasser zeigt,c) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll. d) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.

### Anlage 1.2.1 — Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für die Indirekteinleitung von ...

Anlage 1.2.1 zu § 2 Abs. 1Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für die Indirekteinleitung von Grundwasser mit vorhergehenden Grundwasseranalysen1. Allgemeine Angabena) Name und Anschrift der Bauherrin/des Bauherrn beziehungsweise der Indirekteinleiterin/des Indirekteinleiters:..................................................................1..................................................................1..................................................................1b) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:.......................1. Telefon: .......................1 2. Herkunft des Grundwassersa) Name des Bauvorhabens beziehungsweise der Grundwasserentnahme mit Angabe der Adresse:..................................................................1b) Beschreibung der Grundwasserentnahme:..................................................................1..................................................................1c) Beginn und Ende der Grundwasserentnahme:..................................................................1d) Menge des eingeleiteten Grundwassers als Tageswert und Gesamtmenge [m³ je Tag, m³]:..................................................................1e) Name der Betreiberin beziehungsweise des Betreibers der öffentlichen Abwasseranlage, in die eingeleitet werden soll:..................................................................1 3. Besondere ErklärungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter erklärt, dassa) die Indirekteinleitung in die öffentliche Schmutz- oder Mischwasserkanalisation (nicht Regenwasserkanalisation) erfolgt,b) die Zustimmung der Unternehmerin oder des Unternehmers der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, in die eingeleitet werden soll, vorliegt (Bitte Zustimmung beifügen!),c) die Schwellenwerte nach Anhang 1 der Indirekteinleiterverordnung im Hinblick auf die Fracht für alle im Anhang 1 genannten Parameter unterschritten werden (Bitte Analyseprotokolle beifügen!) beziehungsweise bei nachweislich geogenbedingten Belastungen (Bitte Nachweis beifügen!) für die Parameter 1.1 bis 1.29 des Anhanges 1 der Indirekteinleiterverordnung der Konzentrationswert der kommunalen Satzung beziehungsweise der zweifache Schwellenwert für die Fracht nach Anhang 1 der Indirekteinleiterverordnung unterschritten werden. 4. Beigefügte UnterlagenDer Anzeige sind beigefügt: a) □1 Zustimmung der Unternehmerin oder des Unternehmers der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, in die eingeleitet werden soll, b) □1 Analyseergebnisse des unbehandelten Grundwassers, c) □1 schriftliche gutachterliche Stellungnahme, dass die höhere Belastung für die Parameter 1.1 bis 1.29 des Anhanges 1 der Indirekteinleiterverordnung geogenbedingt sind (optional).5. Besondere VerpflichtungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,a) die Ergebnisse der Überwachung zu dokumentieren und im Betrieb zur Einsichtnahme durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde vorzuhalten,b) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll. c) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.Die Indirekteinleiterin oder der IndirekteinleiterDatum, UnterschriftZeichenerklärung:

### Anlage 1.2.2 — Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für die Indirekteinleitung von ...

Anlage 1.2.2 zu § 2 Abs. 1Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für die Indirekteinleitung von Grundwasser ohne vorhergehende Grundwasseranalysen1. Allgemeine Angabena) Name und Anschrift der Bauherrin/des Bauherrn beziehungsweise der Indirekteinleiterin/des Indirekteinleiters:..................................................................1..................................................................1..................................................................1b) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:.......................1. Telefon: .......................1 2. Herkunft des Grundwassersa) Name des Vorhabens mit Angabe der Adresse:..................................................................1b) Beschreibung der Maßnahme:..................................................................1..................................................................1c) Beginn und Ende der Grundwassereinleitung:..................................................................1d) Name der Betreiberin beziehungsweise des Betreibers der öffentlichen Abwasseranlage, in die eingeleitet werden soll:..................................................................1 3. Besondere ErklärungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter erklärt, dassa) die Indirekteinleitung in die öffentliche Schmutz- oder Mischwasserkanalisation (nicht Regenwasserkanalisation) erfolgt,b) die Zustimmung der Unternehmerin oder des Unternehmers der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, in die eingeleitet werden soll, vorliegt (Bitte Zustimmung beifügen!),c) die Grundwassermenge, die in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, einen Wert von 1 m2 je Stunde nicht überschreitet,d) eine sanierungspflichtige Boden- und Grundwasserverunreinigung der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter nicht bekannt ist. 4. Beigefügte UnterlagenDer Anzeige sind beigefügt: □1 Zustimmung der Unternehmerin oder des Unternehmers der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, in die eingeleitet werden soll.5. Besondere VerpflichtungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,a) die Ergebnisse der Mengenerfassung zu dokumentieren und im Betrieb zur Einsichtnahme durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde vorzuhalten,b) die Indirekteinleitung unverzüglich einzustellen und die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde zu informieren, wenn sich optische oder organoleptische Auffälligkeit bei dem anfallenden Grundwasser zeigt,c) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll. d) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen. Sofern sich aufgrund einer Grundwasseranalyse eine Überschreitung der Schwellenwerte nach Anhang 1 der Indirekteinleiterverordnung ergibt oder bei nachweislich geogenbedingten Belastungen die Parameter 1.1 bis 1.29 des Anhanges 1 der Indirekteinleiterverordnung die Konzentrationswerte der kommunalen Satzung beziehungsweise den zweifachen Schwellenwert für die Fracht in Anhang 1 der Indirekteinleiterverordnung überschritten werden, ist unverzüglich ein Genehmigungsantrag zu stellen.Die Indirekteinleiterin oder der IndirekteinleiterDatum, UnterschriftZeichenerklärung:

### Anlage 17.1 — Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich ...

Anlage 17.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 2Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Herstellung keramischer Erzeugnisse“ (Anhang 17 der Abwasserverordnung)1. Indirekteinleitungen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und ÜbereinstimmungsnachweisIndirekteinleitungen von bis zu 8 m³ Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen, bedürfen anstatt einer Genehmigung einer Anzeige, wenna) Abwasseraa) aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Ziegeln und,bb) sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt, auch bei der Herstellung von Spaltplatten und Fliesenallenfalls bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen anfällt (siehe hierzu Anhang 17 Teil B Abs. 1 in Verbindung mit Teil F Nr. 1 der Abwasserverordnung) und b) eine Wiederverwendung des Abwassers,aa) sofern es sich um eine vorhandene Indirekteinleitung handelt, wenigstens in dem in Anhang 17 Teil F der Abwasserverordnung festgelegten Umfange erfolgt, oder,bb) sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt, wenigstens in dem in Anhang 17 Teil B Abs. 2 der Abwasserverordnung genannten Umfang erfolgt und c) die Abwasserbehandlungsanlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügt und entsprechend den Vorgaben der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht wird. Als vorhandene Indirekteinleitung im Sinne von Nr. 1 Buchst. a und b gelten Indirekteinleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.2. Anzeige der IndirekteinleitungFür die Anzeige ist der als Anlage 17.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.Indirekteinleitungen von bis zu 4 m³ Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen und bei denen kein Abwasser aus dem Glasierbereich anfällt, bedürfen keiner Anzeige.3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des IndirekteinleitersDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,a) eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,b) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,c) die Abwasserbehandlungsanlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben, zu warten und zu überwachen,d) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, e) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.

### Anlage 17.2 — Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Herstellung keramischer ...

Anlage 17.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 2Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Herstellung keramischer Erzeugnisse“ (Anhang 17 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen1. Allgemeine Angabena) Name und Anschrift der Firma:..................................................................2..................................................................2..................................................................2b) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:...2 Telefon: ...2 2. Art des BetriebesArt der Produktion:..................................................................2..................................................................23. Herkunft und Menge des Abwassers:a) Der Abwasseranfall aa) □1 beträgt weniger als 4 m³ je Tag bb) □1 liegt zwischen 4 m³ je Tag und weniger als 8 m³ je Tagb) Abwasser aus dem Glasierbereich aa) □1 fällt an bb) □1 fällt nicht an 4. Behandlung des AbwassersZur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt: Fabrikat: .........................................2 Typ: .........................................2 Zulassungsnummer des DIBt: .........................................25. Verminderung der SchadstofffrachtIch erkläre, dass - soweit der entsprechende Bereich in meinem Betrieb vorhanden ist - folgende Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht eingehalten werden:a) Abwasser fällt aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Ziegeln und - sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt (das heißt Nr. 3 Buchst. b zutrifft) - auch bei der Herstellung von Spaltplatten und Fliesen nicht oder nur bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen an.b) Das Abwasser wird in folgendem Umfang wiederverwendet: Bestehende Indirekteinleitung (Nr. 3 Buchst. b trifft zu) Neue Indirekteinleitung (Nr. 3 Buchst. a trifft zu) Spaltplatten- und Fliesenherstellung mindestens 50 Prozent 100 Prozent Piezo-Keramik mindestens 30 Prozent mindestens 50 Prozent Geschirrerzeugnisse - mindestens 50 Prozent Sanitärkeramik - mindestens 30 Prozent 6. Beginn der IndirekteinleitungDas Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig a) □1 vor dem 1. Juni 2000 begonnen wurde, b) □1 am 1. Juni 2000 oder später begonnen wurde, c) □1 noch nicht begonnen wurde.Datum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ...27. Besondere VerpflichtungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,a) eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,b) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,c) die Abwasserbehandlungsanlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben, zu warten und zu überwachen,d) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, e) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.Die Indirekteinleiterin oder der IndirekteinleiterDatum, UnterschriftZeichenerklärung:

### Anlage 2.1 — Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 für ...

Anlage 2.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 für alle Anhänge der Abwasserverordnung1. Indirekteinleitungen in geringer MengeFür indirekte Einleitungen aus Betrieben, bei denen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und die in Abschnitt B des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung enthaltenen stoffbezogenen Anforderungen eingehalten sind, ist eine Anzeige anstelle einer Genehmigung ausreichend, wenna) eine eigenverantwortliche Prüfung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter ergeben hat, dassaa) die in Abschnitt B des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung enthaltenen stoffbezogenen Anforderungen eingehalten sind undbb) in den eingesetzten Roh- und Hilfsstoffen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung begrenzten Stoffe enthalten ist undcc) auch durch Reaktionen der in der Produktion eingesetzten Stoffe mit zur Abwasserbehandlung eingesetzten Stoffen keiner, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe gebildet werden kann, und b) die Ergebnisse der Prüfung nach Buchst. a der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde mit der Anzeige durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:aa) verfahrenstechnische Erläuterung zum Abwasseranfall,bb) Liste der eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe mit Angaben der Herstellerin oder des Herstellers, dass die genannten Stoffe nicht enthalten sind (zum Beispiel Sicherheitsdatenblätter, ergänzende Produktbeschreibungen),cc) Analyseergebnisse des unbehandelten Rohabwassers zu den Schadstoffparametern, die im betreffenden Anhang der Abwasserverordnung für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind, durch eine nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung für den jeweiligen Anhang anerkannte Untersuchungsstelle. Bei der Prüfung nach Buchst. a bleiben Stoffe unberücksichtigt, die bereits in dem in der Produktion eingesetzten Wasser enthalten waren, soweit die Konzentration die in Anhang 1 der Indirekteinleiterverordnung genannten Schwellenwerte nicht übersteigt.2. Anzeige der IndirekteinleitungFür die Anzeige ist der als Anlage 2.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des IndirekteinleitersDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,a) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,b) die eigenverantwortliche Prüfung nach Nr. 1 Buchst. a in Intervallen von höchstens fünf Jahren nach erfolgter Erstprüfung zu wiederholen und die Ergebnisse dieser Wiederholungsprüfungen analog Nr. 1 Buchst. b der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde vorzulegen sowie im Betrieb zu dokumentieren und zur Einsichtnahme vorzuhalten,c) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, d) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.

### Anlage 2.2 — Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 für alle Anhänge der ...

Anlage 2.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 für alle Anhänge der Abwasserverordnung1. Allgemeine Angabena) Name und Anschrift der Firma:..................................................................1..................................................................1..................................................................1b) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:.......................1. Telefon: .......................1 2. Herkunft des Abwassersa) Art der Produktion:..................................................................1b) Abwasser fällt an bei:..................................................................1..................................................................1c) Abwasser fällt in den Anwendungsbereich des Anhanges„.................................................................“2der Abwasserverordnung. 3. Besondere ErklärungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter erklärt, dassa) gemäß dem Ergebnis der eigenverantwortlichen Prüfung bei der Produktion keine Stoffe in das Abwasser gelangen können, die in den Teilen D oder E des unter Nr. 2 Buchst. c genannten Anhanges zur Abwasserverordnung begrenzt sind, und solche Stoffe auch nicht durch Reaktion mit den zur Abwasserbehandlung eingesetzten Stoffen entstehen können,b) die in Abschnitt B des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung enthaltenen stoffbezogenen Anforderungen eingehalten sind,c) die Ergebnisse der Prüfungen nach Buchst. a und b dokumentiert sind und im Betrieb für eine eventuelle Einsichtnahme durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt werden. 4. Beigefügte UnterlagenDer Anzeige sind beigefügt: a) □1 verfahrenstechnische Erläuterung zum Abwasseranfall, b) □1 Auszug aus dem Betriebsentwässerungsplan mit Eintragung des Standortes der Abwasseranfallstellen sowie der Ableitungskanäle bis zur öffentlichen Kanalisation, c) □1 Liste der eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe mit Angaben der Herstellerin oder des Herstellers, dass die genannten Stoffe nicht enthalten sind (zum Beispiel Sicherheitsdatenblätter, ergänzende Produktbeschreibungen), d) □1 Analyseergebnisse des unbehandelten Rohabwassers zu den Schadstoffparametern, die im betreffenden Anhang der Abwasserverordnung für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind, durch eine nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung für den jeweiligen Anhang anerkannte Untersuchungsstelle.5. Besondere VerpflichtungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,a) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,b) die eigenverantwortliche Prüfung nach Anlage 2.1 Nr. 1 Buchst. a in wiederkehrenden Intervallen von höchstens fünf Jahren nach erfolgter Erstprüfung zu wiederholen und die Ergebnisse dieser Wiederholungsprüfungen analog Anlage 2.1 Nr. 1 Buchst. b der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde vorzulegen sowie im Betrieb zu dokumentieren und zur Einsichtnahme vorzuhalten,c) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, d) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.Die Indirekteinleiterin oder der IndirekteinleiterDatum, UnterschriftZeichenerklärung:

### Anlage 22.1 — Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich ...

Anlage 22.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Chemische Industrie“ - Formulieren (Anhang 22 der Abwasserverordnung)1. Indirekteinleitungen in geringer MengeIndirekteinleitungen von mindestens 10 m3 je Tag Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung fällt, eingeleitet wird, gelten als Indirekteinleitungen in geringer Menge, wenn die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde anzeigt, dassa) nach Prüfung im Einzelfall der Abwasseranfall und die Schadstofffracht am Ort des Anfalls so gering gehalten wird, wie dies durch Nutzung der in Anhang 22 Teil B Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Maßnahmen möglich ist undb) die sachgerechte Durchführung der Prüfung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht in einem Abwasserkataster entsprechend Anhang 22 Teil B Abs. 5 der Abwasserverordnung nachgewiesen wird undc) das Abwasserkataster durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 oder eine nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Person für Umweltgutachten geprüft wurde. 2. Anzeige der IndirekteinleitungFür die Anzeige ist der als Anlage 22.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.Indirekteinleitungen von weniger als 10 m3 je Tag sind vom Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung nicht erfasst und bedürfen damit auch keiner Anzeige.3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des IndirekteinleitersDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,a) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,b) die unter Nr. 1 Buchst. a und b genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen,c) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, d) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.

### Anlage 22.2 — Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Chemische Industrie" - ...

Anlage 22.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Chemische Industrie“ - Formulieren (Anhang 22 Teil A Abs. 3 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen1. Allgemeine Angabena) Name und Anschrift der Firma:...................................................................2...................................................................2...................................................................2b) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:........................2 Telefon: .......................2 2. Art des BetriebesArt der Produktion:...................................................................2...................................................................23. Herkunft und Menge des Abwassers:Das Abwasser stammt aus dem Formulieren im Sinne des Anhanges 22 der Abwasserverordnung (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen und Abfüllen) und wird ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung fällt, abgeleitet. Der Abwasseranfall beträgt mehr als 10 m3 je Tag.4. Verminderung der Schadstofffrachta) Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung von Abwasseranfall und Schadstofffracht nach Anhang 22 Teil B Abs. 1 der Abwasserverordnung wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen sowie die durchgeführten und ggf. noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster entsprechend Anhang 22 Teil B Abs. 5 der Abwasserverordnung nachgewiesen, das von der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers ist aa) □1 durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 oder bb) □1 gleichwertig im Sinne der Anlage 22.1 im Rahmen der Prüfungen durch EMAS zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Personen für Umweltgutachtenerfolgt.b) Die Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung von Abwasseranfall und Schadstofffracht ist erfolgt. 5. Beginn der IndirekteinleitungDatum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ...26. Besondere VerpflichtungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,a) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,b) die unter Anlage 22.1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen,c) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, d) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.Die Indirekteinleiterin oder der IndirekteinleiterDatum, UnterschriftZeichenerklärung:

### Anlage 31.1 — Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich ...

Anlage 31.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 2 Abs. 3 Nr. 1Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung“ (Anhang 31 der Abwasserverordnung)1. Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit bestimmten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und ÜberwachungIndirekteinleitungen von mindestens 10 m3 je Woche Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken bedürfen anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige, wenn die Verminderung der Belastung des Kreislaufwassers durch halogenorganische Verbindungena) durch einen Festbettadsorber erfolgt und die beim Rückspülen des Adsorbers in das Abwasser gelangenden Feststoffe zurückgehalten werden oderb) durch suspendierte Adsorbentien (zum Beispiel Aktivkohle) erfolgt und das Abwasser vor der Ableitung zur Rückhaltung der Adsorbentien filtriert wird. 2. Anzeige der IndirekteinleitungFür die Anzeige ist der als Anlage 31.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.Indirekteinleitungen von weniger als 10 m3 je Woche sind vom Anwendungsbereich des Anhanges 31 der Abwasserverordnung nicht erfasst und bedürfen damit auch keiner Anzeige.Vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, bedürfen keiner Anzeige, solange keine wesentliche Änderung der Indirekteinleitung erfolgt. Wesentliche Änderungen der Indirekteinleitung sind unverzüglich anzuzeigen.Wesentliche Änderungen in diesem Sinne sind Veränderungen am Schwimmbad, insbesondere anlagen- oder verfahrenstechnische Änderungen bei der Aufbereitung des Kreislaufwassers und/oder bei der Abwasserbehandlung, sofern damit Änderungen der Abwassermengen und/oder -qualitäten (Abwasserinhaltsstoffe) verbunden sind. In Zweifelsfällen ist diese Frage gemeinsam mit der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde zu klären.3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des IndirekteinleitersDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,a) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,b) eine bestehende Indirekteinleitung,aa) die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb war oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, nach wesentlicher Änderung oderbb) die nicht vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb war oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig begonnen worden ist, unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,c) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, d) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.

### Anlage 31.2 — Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des ...

Anlage 31.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 2 Abs. 3 Nr. 1Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken (Anhang 31 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen1. Allgemeine Angabena) Name und Anschrift der Firma:...................................................................2...................................................................2...................................................................2b) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:........................2 Telefon: .......................2 2. Herkunft und Menge des Abwassers:Abwasser fällt bei der Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken an.3. Verminderung der AOX-Belastung des AbwassersDie Verminderung der Konzentration halogenorganischer Verbindungen im Kreislaufwasser erfolgt durch a) □1 Festbettadsorber, und die beim Rückspülen des Adsorbers in das Abwasser gelangenden Feststoffe werden durch ...2 zurückgehalten, b) □1 suspendierte Adsorbentien (zum Beispiel Aktivkohle), und das Abwasser wird vor der Ableitung zur Rückhaltung der Adsorbentien filtriert.4. Beginn der IndirekteinleitungDas Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig a) □1 vor dem 1. August 2002 begonnen wurde. Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen: .......................................................................2 .......................................................................2 Datum der wesentlichen Änderungen: ...2 b) □1 am 1. August 2002 oder später begonnen wurde, c) □1 noch nicht begonnen wurde.Datum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme:.........25. Besondere VerpflichtungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,a) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,b) eine bestehende Indirekteinleitung,aa) die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb war oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, nach wesentlicher Änderung oderbb) die nicht vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb war oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig begonnen worden ist, unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,c) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, d) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.Die Indirekteinleiterin oder der IndirekteinleiterDatum, UnterschriftZeichenerklärung:

### Anlage 38.1 — Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich ...

Anlage 38.1 zu § 2 Abs. 3 Nr. 2Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Textilherstellung, Textilveredlung“ (Anhang 38 der Abwasserverordnung)1. Indirekteinleitungen in geringer MengeIndirekteinleitungen von bis zu 5 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 38 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Indirekteinleitungen in geringer Menge. Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen, dassa) nach Prüfung im Einzelfall die Schadstofffracht am Ort des Anfalls so gering gehalten wird, wie dies durch Nutzung der in Anhang 38 Teil B der Abwasserverordnung genannten Maßnahmen möglich ist undb) die sachgerechte Durchführung der Prüfung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht in einem Abwasserkataster entsprechend Anhang 38 Teil B Nr. 8 Satz 2 der Abwasserverordnung dokumentiert wird undc) das Abwasserkataster durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 oder eine nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Person für Umweltgutachten geprüft wurde. 2. Anzeige der IndirekteinleitungFür die Anzeige ist der als Anlage 38.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des IndirekteinleitersDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,a) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,b) die unter Nr. 1 genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen,c) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, d) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.

### Anlage 38.2 — Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Textilherstellung, ...

Anlage 38.2 zu § 2 Abs. 3 Nr. 2Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Textilherstellung, Textilveredlung“ (Anhang 38 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen1. Allgemeine Angabena) Name und Anschrift der Firma:...................................................................2...........................................................................................................................................2b) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:...2. Telefon: ...2 2. Art des BetriebesArt der Produktion:...................................................................2...................................................................23. Herkunft und Menge des Abwassers:Das Abwasser fällt im Wesentlichen bei der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie bei der Textilveredlung an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 5 m3 je Tag.4. Verminderung der Schadstofffrachta) Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht nach Anhang 38 Teil B der Abwasserverordnung wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen sowie die durchgeführten und gegebenenfalls noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster entsprechend Anhang 38 Teil B Nr. 8 Satz 2 der Abwasserverordnung aufgeführt, das von der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers ist aa) □1 durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 oder bb) □1 gleichwertig im Sinne der Anlage 38.1 im Rahmen der Prüfungen durch EMAS zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Personen für Umweltgutachtenerfolgt.b) Die Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht ist erfolgt. 5. Beginn der IndirekteinleitungDatum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ...26. Besondere VerpflichtungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,a) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich nicht um eine bestehende Indirekteinleitung handelt,b) die unter Anlage 38.1 Nr. 1 genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen,c) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, d) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.Die Indirekteinleiterin oder der IndirekteinleiterDatum, UnterschriftZeichenerklärung:

### Anlage 49.1 — Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich ...

Anlage 49.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 5Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Mineralölhaltiges Abwasser“ (Anhang 49 der Abwasserverordnung)1. Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis oder Indirekteinleitungen in geringer Menge1.1 Allgemeine VoraussetzungenDie Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung liegen vor, wenn die in Nr. 1.2 und 1.3 genannten allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote eingehalten werden unda) zur Behandlung des mineralölhaltigen Abwassers eine Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern eingesetzt wird, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO1 2 verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird oderb) der Anfall von mineralölhaltigem Abwasser 1 m³ je Tag nicht übersteigt und die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) betrieben wird; der genannte Schwellenwert von 1 m³ je Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch im Bereich der Anfallstellen für das mineralölhaltige Abwasseraa) 3,5 m³ je Woche oderbb) 10 m³ je Monat nicht übersteigt. 1.2 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht1.2.1. Vorhandene Indirekteinleitungena) Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Nr. 1.1 bleibt Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung außer Betracht.b) Bei der Kreislaufführung von Waschwasser dürfen Verfahren zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen, die zu einer zusätzlichen Abwasserbelastung (zum Beispiel durch Einsatz von Chlor, Chlorbleichlauge oder chlorabspaltenden Mitteln) führen, nicht eingesetzt werden.c) Von der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter ist unter Berücksichtigung der Möglichkeiten im Einzelfall zu prüfen, ob durch eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen eine (weitere) Verminderung der Schadstofffracht möglich ist:aa) Kreislaufführung des Waschwassers in der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung,bb) abwasserfreier Betrieb der Werkstatt (zum Beispiel Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls bei der Reinigung des Werkstattbodens),cc) Einsatz von Kreislaufanlagen bei der Teilereinigung und Entkonservierung,dd) Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser,ee) Abwasserableitung aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen aus der Betriebswasservorlage. Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können, ist diese Prüfung erneut durchzuführen.d) Die Ergebnisse der Prüfungen nach Buchst. c sind durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter in einem betrieblichen Abwasserkataster, in einem Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 5 der Abwasserverordnung zu dokumentieren und für eine eventuelle Einsichtnahme durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde oder die Sachverständigen einer mit der Überwachung der Indirekteinleitung beauftragten sachverständigen Stelle nach § 6 leicht zugänglich im Betrieb aufzubewahren. 1.2.2. Neue Indirekteinleitungena) Das Abwasser aus der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist weitestgehend im Kreislauf zu führen. Es dürfen keine Verfahren zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen eingesetzt werden, die zu einer zusätzlichen Abwasserbelastung (zum Beispiel durch Einsatz von Chlor, Chlorbleichlauge oder chlorabspaltenden Mitteln) führen. Diese Anforderungen sind ab dem Beginn der Indirekteinleitung einzuhalten.b) Es ist vor Beginn der Indirekteinleitung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter zu prüfen, ob ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand durch eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen eine (weitere) Verminderung der Schadstofffracht möglich ist:aa) abwasserfreier Betrieb der Werkstatt (zum Beispiel Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls bei der Reinigung des Werkstattbodens),bb) Einsatz von Kreislaufanlagen bei der Teilereinigung und Entkonservierung,cc) Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser, getrennte Ableitung von nicht behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser,dd) Abwasserableitung aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen aus der Betriebswasservorlage. Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können (zum Beispiel Einbau einer neuen Waschanlage), ist diese Prüfung erneut durchzuführen.c) Die Ergebnisse der Prüfungen nach Buchst. b sind durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter in einem betrieblichen Abwasserkataster, in einem Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 5 der Abwasserverordnung zu dokumentieren und für eine eventuelle Einsichtnahme durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde oder die Sachverständigen einer mit der Überwachung der Indirekteinleitung beauftragten sachverständigen Stelle nach § 6 leicht zugänglich im Betrieb aufzubewahren.d) Die Einrichtung des Wasserkreislaufs nach Buchst. a sowie das Ergebnis der Prüfung nach Buchst. b sowie eventuell erforderliche Änderungen des Verfahrens zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen sind der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Indirekteinleitung unter Verwendung des als Anlage 49.3 beigefügten Vordrucks anzuzeigen.e) Nach dem Ergebnis der Prüfungen nach Buchst. b sind mögliche Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht vor Beginn der Indirekteinleitung durchzuführen. 1.3 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren KomplexbildnernIm Betriebstagebuch entsprechend Anhang 49 Teil B Abs. 3 Satz 2 der Abwasserverordnung sind alle eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Es müssen Herstellerangaben darüber vorliegen, dass in den jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen organisch gebundene Halogene und schwer abbaubare Komplexbildner nicht enthalten sind. Es genügt dabei die Bestätigung der Herstellerin oder des Herstellers, dass die halogenorganischen Verbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildner bei der Herstellung dieser Produkte nicht eingesetzt werden.Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde oder den Sachverständigen einer mit der Überwachung beauftragten sachverständigen Stelle nach § 6 auf Anforderung vorzulegen.1.4 Erfassung der AbwassermengeBei Indirekteinleitungen, die den Voraussetzungen der Nr. 1.1 Buchst. b entsprechen, sind die Anforderungen der Anlage 49.2 einzuhalten.2. Anzeige der IndirekteinleitungFür die Anzeige ist der als Anlage 49.3 beigefügte Vordruck zu verwenden.3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des IndirekteinleitersDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,a) eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,b) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,c) die Abwasserbehandlungsanlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben, zu warten und zu überwachen,d) als Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstige Betriebs- und Hilfsstoffeaa) nur Produkte einzusetzen, die nach Herstellerangaben keine organisch gebundenen Halogene und keine schwer abbaubaren organischen Komplexbildner enthalten undbb) im Betriebstagebuch entsprechend Anhang 49 Teil B Abs. 3 Satz 2 der Abwasserverordnung alle eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen, und die Herstellernachweise, nach denen die genannten Stoffe keine organisch gebundenen Halogene und keine schwer abbaubaren organischen Komplexbildner enthalten, aufzubewahren, e) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, f) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen,g) bei einer geplanten Einstellung der Indirekteinleitung die Abscheideranlage zu entleeren, die Anlage und Zulaufleitungen gründlich zu reinigen sowie den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen; fällt in einem Betrieb kein mineralölhaltiges Abwasser mehr an und wird die vorhandene Abscheideranlage künftig nicht mehr benötigt, so kann die Indirekteinleitung außer Betrieb genommen werden; Voraussetzung dafür sind unter anderem folgende Maßnahmen:aa) Entleerung und gründliche Reinigung der Abscheideranlage einschließlich der Zuleitungen,bb) Verschließen der Zuleitung und der Verbindung zur öffentlichen Abwasseranlage,cc) Umschluss der unter Umständen angeschlossenen Freiflächen an den Regenwasserkanal,dd) eventuell Durchverrohrung oder Verfüllung der Abscheideranlage mit Sand sowie Sicherstellung des Schutzes vor eindringendem Niederschlagswasser; den Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 sind Nachweise über die vorgenommenen Maßnahmen nach Nr. 3 Buchst. f vorzulegen sowie Auskünfte über die geplanten Maßnahmen zu erteilen.

### Anlage 49.2 — Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs) ...

Anlage 49.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 5Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs) für den Bereich „mineralölhaltiges Abwasser“ (Anhang 49 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen1. Erfassung der Abwassermenge vorhandener IndirekteinleitungenDie Menge des Abwassers aus dem Anwendungsbereich des Anhanges 49 der Abwasserverordnung ohne das Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen und ohne das mineralölverunreinigte Niederschlagswasser ist durch Messungen zu erfassen. Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich der Anfallstellen durch einen Wasserzähler zu erfassen.Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen: a) bei einem Frischwassereinsatz von bis zu 10 m³ je Monat: monatlich b) bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 10 m³ je Monat jedoch weniger als 3,5 m3 je Woche: wöchentlich c) bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m³ je Woche jedoch höchstens einem Kubikmeter je Tag: arbeitstäglichWird zur Behandlung des Abwassers aus dem Anwendungsbereich des Anhanges 49 der Abwasserverordnung ohne das Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen und ohne das mineralölverunreinigte Niederschlagswasser eine Abwasserbehandlungsanlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO3 4 verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird, genügt bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m³ je Woche eine monatliche Ablesung des Wasserzählers.Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung in einem betrieblichen Abwasserkataster, in einem Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 5 der Abwasserverordnung zu dokumentieren.2. Erfassung der Abwassermenge neuer IndirekteinleitungenDie Menge des mineralölhaltigen Abwassers ohne das mineralölhaltige Niederschlagswasser ist durch Messungen zu erfassen.Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich der Anfallstellen von mineralölhaltigem Abwasser einschließlich des bei der maschinellen Fahrzeugreinigung eingesetzten Wassers durch Wasserzähler zu erfassen. Verdunstungs- und Verschleppungsverluste bei der maschinellen Pkw-Wäsche können mit 10 bis 15 Litern je gewaschenem Fahrzeug rechnerisch berücksichtigt werden, soweit keine genauere Angabe im Einzelfall verfügbar ist.Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen: a) bei einem Frischwassereinsatz von bis zu 10 m³ je Monat: monatlich b) bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 10 m³ je Monat, jedoch weniger als 3,5 m³ je Woche: wöchentlich c) bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m³ je Woche, jedoch höchstens einem Kubikmeter je Tag: arbeitstäglichWird zur Behandlung des mineralölhaltigen Abwassers eine Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO5 6 verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird, genügt bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m³ je Woche eine monatliche Ablesung des Wasserzählers.Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung in einem betrieblichen Abwasserkataster, in einem Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 5 der Abwasserverordnung zu dokumentieren.

### Anlage 49.3 — Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Mineralölhaltiges ...

Anlage 49.3 zu § 2 Abs. 2 Nr. 5Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Mineralölhaltiges Abwasser“ (Anhang 49 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen1. Allgemeine Angaben1.1 Name und Anschrift der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (falls abweichend zusätzlich Ort der Indirekteinleitung):...................................................................2...................................................................2...................................................................21.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:............................2 Telefon: ............................22. Art des Betriebes...................................................................23. Herkunft und Menge des mineralölhaltigen Abwassers:3.1 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen: 3.1.1 □1 Portalwaschanlage mit weitestgehender Kreislaufführung 3.1.2 □1 Waschstraße mit weitestgehender Kreislaufführung 3.1.3 □1 Folgende sonstige maschinelle Waschanlage: ..............................................................2 Kreislaufführung des Waschwassers □1 vorhanden □1 nicht vorhanden Nach Herstellerangaben beträgt im Jahresmittel je gewaschenem PKW □1 der Frischwassereinsatz ...2 Liter □1 der Überschusswasseranfall ...2 Liter 3.1.4 Zur Verminderung des Wachstums von Mikroorganismen im Waschwasserkreislauf (Keimzahlverminderung) wird folgendes Verfahren eingesetzt, das zu keiner zusätzlichen Abwasserbelastung führt: a) □1 keine Keimzahlverminderung erforderlich b) □1 Wasserstoffperoxid (H2O2) c) □1 Ozon d) □1 UV-Bestrahlung e) □1 Membranfiltration f) □1 Sonstiges:...2. 3.1.5 Die Ableitung des Überschusswassers aus dem Kreislauf der maschinellen Waschanlage erfolgt: a) □1 aus der Betriebswasservorlage der Anlage nach Nr. 3.1.6 b) □1 nicht aus der Betriebswasservorlage der Anlage nach Nr. 3.1.6, sondern aus/über ...2 3.1.6 Die Waschwasseraufbereitung und weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers erfolgt über a) □1 eine Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen aus mineralölhaltigen Abwässern aus der maschinellen Fahrzeugreinigung mit weitestgehender Kreislaufführung. Die Anlage hat eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung nach § 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO Zulassungsnummer des DIBt: ..............2 Datum der Zulassung DIBt: ...............2 b) □1 eine sonstige Anlage: ...........2 ...............2 (Bezeichnung, Art, Herstellerin oder Hersteller der Anlage eintragen)3.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser (Abwasser aus dem Anwendungsbereich des Anhanges 49 der Abwasserverordnung ohne das Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen und ohne das mineralölverunreinigte Niederschlagswasser) a) □1 fällt nicht an, oder b) □1 fällt an: □1 bei der Fahrzeugreinigung von Hand in Waschhallen/auf Waschplätzen □1 bei der Unterboden- und/oder Motorwäsche □1 in der Werkstatt □1 bei der Teilereinigung □1 bei der Entkonservierung Der Werkstattbereich ist an die Kanalisation angeschlossen □1 ja □1 nein3.3 Mineralölverunreinigtes Niederschlagswasser a) □1 fällt nicht an, oder b) □1 fällt auf folgenden Flächen an:...2Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Anhang 49 Teil B Abs. 2 der Abwasserverordnung wurde durchgeführt und die bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht genutzt. Die Ergebnisse der Prüfungen liegen am Ort der Indirekteinleitung vor und können von der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde oder Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 eingesehen werden.4. Art der Wasch- und ReinigungsmittelDie eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind: □1 alkalisch □1 neutral □1 tensidhaltigDie eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind nach Angaben der Herstellerin oder des Herstellers □1 abscheidefreundlich □1 frei von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) □1 frei von schwer abbaubaren organischen Komplexbildnern.5. Erfassung des Abwasseranfalles5.1 Die Menge des Überschusswassers (Abwassers) aus der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird wie folgt erfasst: a) □1 durch Messung der Überschusswassermenge wie folgt: ...2 ...2 b) □1 durch Messung der Frischwassermenge und Abschätzung der Verschleppungs- und Verdunstungsverluste c) □1 durch Schätzung auf der Grundlage der Anzahl der gewaschenen Fahrzeuge und einer spezifischen Überschusswassermenge von ...2 Litern je gewaschenem Fahrzeug5.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser3a) Anzahl und Größe der Wasseranschlüsse für die Abwasseranfallstellen nach Nr. 3.2...2 Stück 1/2 Zoll, ...2 Stück ...2 Zoll, ...2 Stück ...2 Zoll, ...2b) Angaben zu Hochdruckreinigern (soweit Hochdruckreiniger vorhanden): Fabrikat Typ Wasserverbrauch in Litern je Minute Einsatzzweck Gerät 1 Gerät 2 Gerät 3 Falls weitere Hochdruckreiniger eingesetzt werden, bitte Beiblatt beifügen. 5.3 Die Menge des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers3 wird wie folgt erfasst: a) □1 durch Wasserzähler gesondert vom sonstigen Wasserverbrauch, b) □1 durch die folgende Mengenmesseinrichtung an der Abwasserbehandlungsanlage: .........25.4 Die Gesamtmenge des mineralölhaltigen Abwassers wird □1 durch Messung des Frischwassereinsatzes und rechnerische Berücksichtigung von Verdunstungs- und Verschleppungsverlusten in der Waschanlage in Höhe von ...2 Litern je gewaschenem Pkw ermittelt6. Art der Abwasserbehandlung6.1 Das Überschusswasser aus der Waschanlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird 6.1.1 □1 in einen Schlammfang mit einem Inhalt von ...2 Litern eingeleitet. 6.1.2 □1 in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße (NG/NS)...2 behandelt, Anlage nach § 1 Nr. 1 Buchst. b der WasBauPVO: □1 ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider) □1 mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider) □1 ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung □1 mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung 6.1.3 □1 in einer Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, Nenngröße (NG/NS) ...2) behandelt, Anlage nach § 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO: □1 System B ohne Koaleszenzeinrichtung □1 System A mit Koaleszenzeinrichtung □1 ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung □1 mit selbsttätig. Verschlusseinrichtung 6.1.4 □1 in eine ...2 (Art der Anlage eintragen, zum Beispiel Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von ...2 m3 je Stunde ausgelegt. 6.2 Das sonstige mineralölhaltige Abwasser3 wird 6.2.1 □1 in einen Schlammfang mit einem Inhalt von ...2 Litern eingeleitet. 6.2.2 □1 in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße (NG/NS) ...:2 behandelt, Anlage nach § 1 Nr. 1 Buchst. b der WasBauPVO: □1 ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider) □1 mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider) □1 ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung □1 mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung 6.2.3 □1 in einer Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, Nenngröße (NG/NS) ...2 behandelt, Anlage nach § 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO: □1 System B ohne Koaleszenzeinrichtung □1 System A mit Koaleszenzeinrichtung □1 ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung □1 mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung 6.2.4 □1 in eine ...2 (Art der Anlage eintragen, zum Beispiel Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von ...2 m³ je Stunde ausgelegt.6.3 Das mineralölhaltige Niederschlagswasser wird wie folgt behandelt:...................................................................2...................................................................26.4 Ein Entwässerungsplan/eine Übersichtsskizze, aus dem/der die Lage der einzelnen oben genannten Abwasseranfallstellen und der zugehörigen Behandlungsanlagen zu ersehen sind, ist beigefügt. Die Ableitestelle des Überschusswassers der gegebenenfalls vorhandenen Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung, die Rohrleitungen und Kanäle zwischen den Abwasseranfallstellen, den zugehörigen Vorbehandlungsanlagen sowie der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage sind eingetragen.7. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen □1 Die in Nr. ...Buchst....2 genannte Abwasserbehandlungsanlage bedarf keiner wasserrechtlichen Genehmigung. □1 Die in Nr. ...Buchst....2 genannte Abwasserbehandlungsanlage ist nach Wasserrecht genehmigt. Behörde: ...2 Datum/Aktenzeichen: ...2 □1 Die in Nr. ...Buchst....2 genannte Abwasserbehandlungsanlage hat eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchst. ...2 der WasBauPVO, Zulassungsnummer des DIBt: ...2 Datum der Zulassung DIBt: ...2 □1 Die in Nr. ....Buchst....2 genannte Abwasserbehandlungsanlage hat eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchst. ...2 der WasBauPVO, Zulassungsnummer des DIBt: ...2 Datum der Zulassung DIBt: ...28. Beginn der IndirekteinleitungDatum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ...29. Besondere VerpflichtungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,a) eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,b) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,c) als Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstige Betriebs- und Hilfsstoffeaa) nur Produkte einzusetzen, die nach Herstellerangaben keine organisch gebundenen Halogene und keine schwer abbaubaren organischen Komplexbildner enthalten undbb) im Betriebstagebuch entsprechend Anhang 49 Teil B Abs. 3 Satz 2 der Abwasserverordnung alle eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen, und die Herstellernachweise, nach denen die genannten Stoffe keine organisch gebundenen Halogene und keine schwer abbaubaren organischen Komplexbildner enthalten, aufzubewahren, d) die Abwasserbehandlungsanlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der baurechtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben, zu warten und zu überwachen,e) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, f) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen,g) bei einer geplanten Einstellung der Indirekteinleitung die Abscheideranlage zu entleeren, die Anlage und Zulaufleitungen gründlich zu reinigen sowie den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen; fällt in einem Betrieb kein mineralölhaltiges Abwasser mehr an und wird die vorhandene Abscheideranlage künftig nicht mehr benötigt, so kann die Indirekteinleitung außer Betrieb genommen werden; Voraussetzung dafür sind unter anderem folgende Maßnahmen:aa) Entleerung und gründliche Reinigung der Abscheideranlage einschließlich der Zuleitungen,bb) Verschließen der Zuleitung und der Verbindung zur öffentlichen Abwasseranlage,cc) Umschluss der unter Umständen angeschlossenen Freiflächen an den Regenwasserkanal,dd) eventuell Durchverrohrung oder Verfüllung der Abscheideranlage mit Sand sowie Sicherstellung des Schutzes vor eindringendem Niederschlagswasser; den Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 sind Nachweise über die vorgenommenen Maßnahmen nach Nr. 9 Buchst. f vorzulegen sowie Auskünfte über die geplanten Maßnahmen zu erteilen.Die Indirekteinleiterin oder der IndirekteinleiterDatum, UnterschriftZeichenerklärung

### Anlage 50.1 — Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich ...

Anlage 50.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 6Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Zahnbehandlung“ (Anhang 50 der Abwasserverordnung)1. Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und ÜbereinstimmungsnachweisDie Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung sind gegeben, wenn zur Abwasserbehandlung ein Amalgamabscheider mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) eingesetzt wird und dieser Abscheider entsprechend der Zulassung betrieben wird.2. Anzeige der IndirekteinleitungFür die Anzeige ist der als Anlage 50.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des IndirekteinleitersDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,a) eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,b) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,c) die Abwasserbehandlungsanlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben, zu warten und zu überwachen,d) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, e) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.

### Anlage 50.2 — Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Zahnbehandlung" (Anhang ...

Anlage 50.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 6Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Zahnbehandlung“ (Anhang 50 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen1. Allgemeine Angaben1.1 Name und Anschrift der Praxis:...................................................................2...................................................................2...................................................................21.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:...2 Telefon: ...22. Angaben zur Praxis2.1 Gesamtzahl der Behandlungsplätze: ...22.2 Anzahl der Behandlungsplätze, bei denen kein Amalgam anfällt (zum Beispiel Kieferorthopädie): ...22.3 Eingesetzte(r) Amalgamabscheider Anzahl der Amalgamabscheider: ....2 Abscheider 12 Abscheider 22 Abscheider 32 Abscheider 42 Fabrikat ... ... ... ... Typ ... ... ... ... Zulassungsnummer des DIBt ... ... ... ... Datum der Inbetriebnahme ... ... ... ... Nr. der angeschlossenen Behandlungsstühle gemäß beigefügter Übersichtsskizze ... ... ... ... □1 Für die weiteren Amalgamabscheider sind die Angaben nach Nr. 2.3 auf einem Beiblatt zusammengestellt.3. Beginn der IndirekteinleitungDatum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ...24. Besondere VerpflichtungenDie Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber verpflichtet sich,a) eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,b) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,c) die Abwasserbehandlungsanlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben, zu warten und zu überwachen,d) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, e) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.Die Praxisinhaberin oder der PraxisinhaberDatum, UnterschriftAnlage: ÜbersichtsskizzeZeichenerklärung

### Anlage 52.1 — Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich ...

Anlage 52.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Chemischreinigung“ (Anhang 52 der Abwasserverordnung)1. Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit bestimmten Anforderungen an Bauart, Betrieb und Überwachung1.1 BegriffeDie Abwasserbehandlungsanlage besteht aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) und den nachgeschalteten Anlagenteilen wie Adsorptions-, Extraktions- oder Stripanlagen zur weitergehenden Entfernung der im Abwasser gelösten Halogenkohlenwasserstoffe (HKW).Vorgeschaltete Wasserabscheider der Chemischreinigungsmaschine und gegebenenfalls. der Abgasbehandlungsanlage gehören nicht zur Abwasserbehandlungsanlage.1.2 Bauart der Anlagen1.2.1. Allgemeine Anforderungena) Bei der Abwasserbehandlung darf keine Verlagerung der HKW-Emission in andere Umweltbereiche erfolgen.b) Die Lösemittelrückgewinnung mit unmittelbarer Wassereinspritzung, zum Beispiel über Sprühdüsen, ist wegen der damit verbundenen Abwasserverdünnung unzulässig.c) Die Anlage und die mit Abwasser beaufschlagten Teile sind dicht und ausreichend beständig herzustellen.d) Die Anlage muss in einer Auffangwanne stehen, die das im Schadensfalle austretende Volumen aufnehmen kann.e) Die Anlage muss mit einer Einrichtung zur Messung des Abwasservolumens ausgerüstet sein. Der Abwasservolumenstrom ist kontinuierlich zu messen und zu registrieren, wenn die Abwasserbehandlungsanlage mit der Chemischreinigungsmaschine unmittelbar verbunden ist.f) Unmittelbar am Ablauf der Anlage sowie im Ablauf der vorletzten Stufe sind Probenahmemöglichkeiten vorzusehen. Dabei ist sicherzustellen, dass HKW nach Möglichkeit weder ausgasen noch an den Wandungen von Behältern und Rohrleitungen angelagert werden. Hierzu ist zum Beispiel der Ablaufhahn dieser Probenahmestellen mit einem Verlängerungsrohr aus Edelstahl auszustatten, das bei der Probenahme bis auf den Boden einer 1 Liter Probenahmeflasche geführt werden kann. Soweit dies nicht möglich ist, kann an Stelle des Verlängerungsrohres auch ein entsprechend langer Schlauch aus Polytetrafluorethen (PTFE) verwendet werden.g) Das gesamte behandlungsbedürftige Abwasser, soweit es nicht als flüssiger Abfall entsorgt wird, ist der Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen.Dabei ist Folgendes zu beachten:aa) Die Abläufe der Wasserabscheider sind von den Abläufen der Kühlwasserableitung zu trennen.bb) Sämtliche Abläufe von Wasserabscheidern sowie das Kondensat der eventuellen vorhandenen Aktivkohleanlagen der Abgasbehandlung müssen einem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) zugeführt werden. Die unmittelbare Verbindung zwischen dem Wasserabscheider und dem Abwasserkanal ist unzulässig.cc) Die Abgasleitungen sind hinsichtlich Leitungsführung und Gefälle so anzuordnen, dass eventuell anfallendes Kondensat aufgefangen, leicht erkannt und schadlos beseitigt werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass aus falsch geführten Abgasleitungen während der kalten Jahreszeit unkontrolliert Kondensat austreten und möglicherweise in den Untergrund gelangen kann. h) Um den der Anlagenauslegung zugrunde zu legenden Abwasserdurchsatz zu ermitteln, soll der Abwasseranfall bei bestehenden Anlagen über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen gemessen werden. Die so ermittelte Wassermenge ist dann auf die volle Auslastung der Anlage hochzurechnen. Sollte die Messung im Einzelfall nicht möglich sein, kann der der Auslegung zugrunde zu legende Wasserdurchsatz auf Grundlage der Angaben in Tabelle 1 ermittelt werden:aa) Maschinen offener Bauart mit Aktivkohlefilter1 Ladenmaschinen Industriemaschinen Maschinenbelade-kapazität (kg) 7 12 20 70 70 Emulsiontechnik 70 Dualtechnik Prozesswasseranfall - Liter/kg Behandlungsgut 0,3 0,3 0,3 0,2 1 10,2 - Liter je Charge 2,1 3,6 6 14 70 714 - Liter je Tag2 25 43 72 168 840 8568 Tabelle 1: Prozesswasseranfall von Maschinen offener Bauart mit Aktivkohlefilter bei Chemischreinigungsmaschinen (nach Herstellerangaben)bb) Maschinen geschlossener Bauart mit Kälteanlage und Aktivkohlefilter1 Ladenmaschinen Industriemaschinen Maschinenbeladekapazität (kg) 12 25 32 50 70 Prozesswasseranfall - Liter/kg Behandlungsgut 0,04 0,04 0,04 0,06 0,06 - Liter je Charge 0,5 1,0 1,4 3 4 Tabelle 2: Prozesswasseranfall von Maschinen geschlossener Bauart mit Kälteanlage und Aktivkohlefilter bei Chemischreinigungsmaschinen (nach Herstellerangaben) 1.2.2. Auslegung des Lösemittelabscheiders (Sicherheitsabscheiders)Das Fassungsvermögen ist so zu bemessen, dass eine Aufenthaltszeit von mindestens vier Stunden gewährleistet ist.Das Nutzvolumen zur Aufnahme der HKW-Phase muss mindestens 10% des Fassungsvermögens des Abscheiders betragen.Bei mit der Maschine fest verbundenen Lösemittelabscheidern (Sicherheitsabscheidern) ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die HKW-Phase nicht in die nachgeschaltete Adsorptionsanlage gelangen kann.Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider), die mit einer Chemischreinigungsmaschine fest verbunden sind, sind so auszulegen, dass ihr Auffangvolumen der täglich höchstens anfallenden Abwassermenge entspricht. Sie müssen außerdem den Inhalt der größten Destillierblase aufnehmen können, falls sie nicht mit einem Zwangslösemittelablauf zu einem Tank der Maschine ausgestattet sind.Ein gemeinsamer Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) für mehrere Maschinen ist so zu bemessen, dass er die täglich höchstens anfallende Abwassermenge aufnehmen kann.1.2.3. Auslegung von AdsorptionsanlagenDie Adsorptionsanlage ist so zu gestalten, dass sie vom Abwasser gleichmäßig durchströmt wird. Der größtmögliche Volumenstrom ist durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Querschnittsverengung, zu begrenzen.Die Adsorptionsanlage ist mehrstufig auszuführen. Bei der Berechnung der Beladekapazität ist die letzte Stufe nicht zu berücksichtigen. Diese dient als Sicherheitsfilter.Im Falle der Ausführung als Aktivkohlefilter ist bei der Bemessung eine Beladekapazität der Kohle von höchstens 7 Gewichtsprozent (dies entspricht 10% Beladekapazität zuzüglich 50% Sicherheitszuschlag) HKW anzusetzen. Dabei ist im Zulauf der Anlage im Allgemeinen von einer HKW-Konzentration von 0,2 g/l auszugehen. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei einer Reinigung von Leder Stoffe in das Abwasser gelangen, die die Löslichkeit der Halogenkohlenwasserstoffe über die vorstehend genannten Werte hinaus erhöhen, ist die tatsächliche Löslichkeit zu ermitteln. Dies kann durch die Übertragung von Analysenergebnissen vergleichbarer Anwendungsfälle oder durch entsprechende Analysen im Einzelfall erfolgen.Durch vorstehende Untersuchungen festgestellte erhöhte Löslichkeiten sind bei der Bemessung des Aktivkohlefilters zu berücksichtigen.Bei anderen Adsorptionsmedien als Aktivkohle gelten die oben genannten Anforderungen entsprechend mit Ausnahme einer für das andere Adsorptionsmedium festzusetzenden höchstmöglichen Beladekapazität. Gleiches gilt für Extraktionsanlagen.1.3 Betrieb und ÜberwachungDie Anforderungen der Anlage 52.2.1, Anlage 52.2.2.1 und Anlage 52.2.2.2 sind einzuhalten.2. Anzeige der IndirekteinleitungFür die Anzeige ist der als Anlage 52.3 beigefügte Vordruck zu verwenden.3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des IndirekteinleitersDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,a) eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,b) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,c) die Abwasserbehandlungsanlagen bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung, der in Anlage 52.3 Nr. 6 genannten Zulassung und den in Anlage 52.1 enthaltenen Anforderungen zu betreiben, zu warten und zu überwachen,d) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, e) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.

### Anlage 52.2.1 — Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des ...

Anlage 52.2.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs) für Indirekteinleitungen von Abwasser aus dem Bereich „Chemischreinigung“ (Anhang 52 der Abwasserverordnung in öffentliche Abwasseranlagen)1. Betrieb der Anlagena) Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs ist sachkundiges Personal einzusetzen.b) Der Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) ist vorzugsweise diskontinuierlich zu betreiben. Dabei soll der Ablauf des Abscheiders zur nachgeschalteten Reinigungsstufe frühestens 12 Stunden nach Einfüllen des Abwassers freigegeben werden. Das im Abscheider abgetrennte Lösemittel ist täglich zu entnehmen. Soweit beim Erreichen der zulässigen Lösemittelmenge im Abscheider nur optischer und akustischer Alarm ausgelöst wird, ist die Lösemittelphase nach Auslösung des Alarmes unverzüglich aus dem Abscheider zu entnehmen.c) Soweit im Einzelfall ein diskontinuierlicher Betrieb nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist durch technische Maßnahmen (siehe Anlage 52.1 Nr. 1.2.2) sicherzustellen, dass eine gleichwertige Betriebssicherheit erreicht wird.d) Die Aktivkohle in den Adsorptionsanlagen zur Abwasserbehandlung ist grundsätzlich nach Durchsatz der in der Wartungs- und Bedienungsanleitung genannten Abwassermenge zu erneuern. Die Erneuerung der Aktivkohle muss jedoch spätestens dann erfolgen, wenn nach den im Rahmen der Überwachung der Anlage durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter durchgeführten Untersuchungen im Ablauf der vorletzten Adsorptionsstufe eine HKW-Konzentration von 10 mg/l erreicht oder überschritten wird.e) Beim Einsetzen neuer Kohle ist eine Konditionierung, zum Beispiel eine Befeuchtung, nach Angaben der Herstellerin oder des Herstellers vorzunehmen. Beim Wechsel der Aktivkohlemodule ist stets das am stärksten belastete erste Modul zu entfernen. Die nachfolgenden Module sind dann jeweils um eine Stelle nach vorne zu schieben. Das neue unbelastete Modul ist als letzte Stufe einzusetzen. 2. Überwachung der Anlage durch die Indirekteinleiterin oder den IndirekteinleiterEs ist das in Anlage 52.2.2.1 aufgeführte Überwachungsprogramm durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Weitergehende Untersuchungen nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Wartungs- und Bedienungsanleitung der Abwasserbehandlungsanlage bleiben unberührt. Ein Muster für die Dokumentation enthält Anlage 52.2.2.2.

### Anlage 52.2.2.1 — Anforderungen an die Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den ...

Anlage 52.2.2.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7Anforderungen an die Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter für Chemischreinigungsanlagen (Anhang 52 der Abwasserverordnung) Lfd. Nr. Parameter Untersuchungshäufigkeit Bemerkungen 1 Abwasseranfall in Liter je Tag1 t 2 Gewicht an Reinigungsgut in kg je Tag Anzahl der Chargen je Tag t für jede Maschinengröße getrennt angeben2 3 Nachfüll- beziehungsweise Verbrauchsmenge an Lösemittel in Liter t 4 Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag t wie lfd. Nr. 2 5 Anzahl der Regenerierungsvorgänge der Aktivkohle-Abgasfilter je Tag t wie lfd. Nr. 2 6 pH-Wert im Zulauf zum Lösemittelabscheider m mit Indikatorpapier 7 Sichtkontrolle der Lösemittelabscheider und der Abwasserbehandlungsanlage insbesondere auf Emulsionsbildung im Lösemittelabscheider t 8. Austauschzeitpunkt und Austauschmenge des Adsorbens e 9. Zeitpunkt der Reinigung und Wartung des Lösemittelabscheiders e 10 Zeitpunkt des Lösemittelabzugs und Entnahmemenge in Liter e 11 Ermittlung der HKW-Konzentration im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule3 a) bei direkt mit der Chemischreinigungsanlage verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen m halbquantitative Untersuchung4 oder qualitative Untersuchung5 b) wenn das Abwasser in Behältern von der Chemischreinigungsanlage zur Abwasserbehandlungsanlage transportiert wird m halbquantitative Untersuchung4 oder qualitative Untersuchung5 Werden von jeder Abwassercharge vor der Behandlung eine Sichtkontrolle6 auf eventuelle Trübung durchgeführt und getrübte Chargen der Destillationsanlage zugeführt, gilt nebenstehender Zeitabstand zwischen 2 Untersuchungen 2 m halbquantitative Untersuchung4 oder qualitative Untersuchung5 12 Sichtkontrolle der Auffangvorrichtungen 12.1 auf ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit (zum Beispiel Beschädigung, Rost) m 12.2 auf ausgetretene Flüssigkeiten (ggf. Ermittlung der Ursache) t 13 Überprüfung der Chemischreinigungsmaschine auf Dichtheit t Legende: t = an allen Betriebstagen der Anlage w = wöchentlich m = monatlich 2 m = im Abstand von zwei Monaten. e = jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung eintragen

### Anlage 52.2.2.2 — Dokumentation der Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den ...

Anlage 52.2.2.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7Dokumentation der Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter für Chemischreinigungsanlagen - allgemeiner und wasserwirtschaftlicher Teil - Name und Anschrift der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters: ...16 Jahr: ...16 ...16 Monat: ...16 Datum 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 1. Maschinen-Nr.1 2. Chargenzahl2 3. Nachfüll- beziehungsweise Verbrauchsmenge an Lösemitteln3 4. Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag4 5. Regeneration der Abluftfilter durchgeführt5 6. Kontaktwasser in Lösemittelabscheider eingefüllt6 7. Abwasserdurchsatz durch die Anlage7 8. pH-Wert8 9. HKW-Konzentration in mg/l, gemessen als ... ... Messmethode9 10. Aktivkohle/... - Filter10 der Abwasserbehandlungsanlage gewechselt11 11. Sichtkontrolle der Auffangeinrichtungen12- HKW-Lagerung- Reststofflagerung- Reinigungsmaschinen- Abluftbehandlungsanlage- Abwasserbehanlungsanlage 12. Dichtheit der Reinigungsmaschinen13 13. Bemerkungen14 15. Überwachung durchgeführt von ...16 (Name eintragen) gesehen (Gewässerschutzbeauftragte/Gewässerschutzbeauftragter oder Betriebsleitung): ...15 (Unterschrift, Datum)Erläuterungen zur Dokumentation der Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter

### Anlage 52.3 — Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Chemischreinigung" ...

Anlage 52.3 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Chemischreinigung“ (Anhang 52 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen1. Allgemeine Angabena) Name und Anschrift der Firma:...................................................................3...................................................................3...................................................................3b) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:.......................3 Telefon: .......................3 2. Art des BetriebesReinigung von□1 Textilien □1 Leder □1 Pelzen□1 ...............................................................33. Allgemeine Angaben zu den Reinigungsmaschinen Maschine 13 23 33 Herstellerin / Hersteller ......... ......... ......... Typ ......... ......... ......... Baujahr ......... ......... ......... Beladegewicht ......... ......... ......... Lösemittel ......... ......... ......... Tankinhalte ......... ......... ......... offen/geschlossen ......... ......... ......... Auffangwanne unter der Reinigungsmaschine (ja/nein) Art der Abluftreinigung ......... ......... ......... ......... ......... ......... max. Anzahl Chargen je Tag ......... ......... ......... Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag2 ......... ......... .........4. Herkunft und Menge des Abwassers mit halogenorganischen VerbindungenReinigungsmaschine und Nebenaggregate □1 Wasserabscheider der Destillationsanlage(n) □1 Wasserabscheider der Anlagen zur Abgasbehandlung □1 Kondensat aus Absauganlagen für die Raumluft □1 Kondensat aus Absauganlagen für DetachierplätzeDer Abwasseranfall beträgt ...3 Liter je Tag.5. Art der AbwasserbehandlungLösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider)Anzahl: ...3 Fabrikat: ...3Typ: ...3 □1 Der Lösemittelabscheider wird diskontinuierlich betrieben, d. h. das Abwasser wird zunächst in Behältern gesammelt und in diesen zum Lösemittelabscheider transportiert. □1 Der Lösemittelabscheider ist durch Leitungen mit den Abwasseranfallstellen verbunden.Aktivkohleadsorptionsanlage:Fabrikat:...3. Typ: ...3Anzahl der in Reihe geschalteten Adsorberstufen/Module: ...3Aktivkohle-Füllmenge je Adsorberstufe: ...3 kgDurchflussbegrenzung durch die Adsorptionsanlage auf ...3 Liter je Stunde.Die Abwasserbehandlungsanlage ist in einer Auffangwanne aufgestellt, die das im Schadensfalle auslaufende Volumen aufnehmen kann.Die Lage der Abwasseranfallstellen im Betrieb sowie der Standort der Abwasserbehandlungsanlage sowie vorhandene Abwasserleitungen zwischen den Abwasseranfallstellen und dem Lösemittelabscheider sind in der beigefügten Übersichtsskizze dargestellt.6. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage □1 Die Abwasserbehandlungsanlage verfügt über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt): Zulassungsnummer des DIBt: ......................................37. Beginn der IndirekteinleitungDatum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ...38. Besondere VerpflichtungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,a) eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,b) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich nicht um eine bestehende Indirekteinleitung handelt,c) die Abwasserbehandlungsanlagen bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung, der in Nr. 6 genannten Zulassung und den in Anlage 52.1 enthaltenen Anforderungen zu betreiben, zu warten und zu überwachen,d) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, e) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.Die Indirekteinleiterin oder der IndirekteinleiterDatum, UnterschriftAnlage: ÜbersichtsskizzeZeichenerklärung

### Anlage 53.1 — Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich ...

Anlage 53.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 8Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)“ (Anhang 53 der Abwasserverordnung)1. Indirekteinleitungen in geringer Menge oder aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlichen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis1.1 Allgemeine VoraussetzungenDie Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung liegen vor, wenna) der Film- und Papierdurchsatz mehr als 2007 bis 3 000 m2 je Jahr nicht übersteigt, kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt und die Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Nr. 1.2.1 dieser Anlage erfolgt oderb) der Film- und Papierdurchsatz nicht mehr als 30 000 m2 je Jahr beträgt und die Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Nr. 1.3.1 dieser Anlage erfolgt. Die unter Buchst. a und Buchst. b genannten Schwellenwerte für die Durchsatzmenge von fotografischen Filmen und Papieren gelten als eingehalten, wenn im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Film- und Papierdurchsatz der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wurde und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Schwellenwert im laufenden Jahr überschritten wird.1.2 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3 000 m2 je Jahr1.2.1. Verminderung der Schadstofffracht1.2.1.1. Getrennte Erfassung der Bäder und BadüberläufeDie Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie deren Badüberläufe ordnungsgemäß nach den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden. Nähere Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.1.2.1.2. Verminderung von BadverschleppungenZur Verminderung der Badverschleppung müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein und entsprechend der Betriebsanweisung der Anlagenherstellerin oder des Anlagenherstellers betrieben und gewartet werden, wie zum Beispiel:a) Spritzschutz,b) mechanische Abstreifvorrichtungen,c) pneumatische Abstreifvorrichtungen,d) Vakuumabsauganlagen. Die Anforderung gilt nicht für Indirekteinleitungen von Abwassera) aus Hängermaschinen,b) aus Maschinen, in denen die einzelnen Prozessschritte zum Entwickeln, Fixieren, ggf. Bleichen sowie Wässern des fotografischen Materials nacheinander im selben Behälter erfolgen. 1.2.1.3. Einsparung von SpülwasserZur Verminderung des Wasserverbrauches müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein wie zum Beispiel:a) Wassersparschaltung,b) Kaskadenspülung. Abweichend hiervon gilt bei Indirekteinleitungen ausa) Hängermaschinen,b) anderen Maschinen, bei denen die Prozessbäder aus Gründen der Qualitätssicherung der Produkte oder anderen technischen Gründen in der Regel nur einmal verwendet wird,c) aus Maschinen in denen die einzelnen Prozessschritte zum Entwickeln, Fixieren, ggf. Bleichen sowie Wässern des fotografischen Materials nacheinander im selben Behälter erfolgen, die Anforderung als erfüllt, wenn durch eine technische Einrichtung an der Entwicklungsmaschine der Wasserzufluss auf das nach der Bedienungsanweisung erforderliche Mindestmaß begrenzt wird.In jedem Falle ist jedoch sicherzustellen, dass der Spülwasserzufluss nur zu den Zeiten erfolgt, in denen in der Entwicklungsmaschine mit fotografischem Material verarbeitet wird.Die Anforderungen zur Verminderung des Wasserverbrauches gelten auch als erfüllt, wenn der Spülwasserverbrauch beim Entwickeln der Filme und Papiere folgende Werte nicht übersteigt: Schwarzweiß-Film: 50 Liter/m2 fotografisches Material Schwarzweiß-Papier: 10 Liter/m2 fotografisches Material Colornegativ-Film: 50 Liter/m2 fotografisches Material Colornegativ-Papier: 10 Liter/m2 fotografisches Material1.2.2. Betrieb und ÜberwachungDie Anforderungen der Anlage 53.2 sind einzuhalten.1.3 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis zu 30 000 m² je Jahr1.3.1. Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffrachta) Die Einrichtungen zur Verminderung der Silberfracht müssen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügen und entsprechend den Vorgaben der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht werden undb) die Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht den in Anhang 53 Teil B Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Abwasserverordnung genannten Anforderungen entsprechen. 1.3.2. Betrieb und ÜberwachungDie Anforderungen der Anlage 53.2 sind einzuhalten.

### Anlage 53.2 — Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs) ...

Anlage 53.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 8Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs) für Indirekteinleitungen von Abwasser für den Bereich „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)“ (Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen)1. Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters für Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3 000 m2 je JahrFür die Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:a) Für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen der Abwasserverordnung ist ein Abwasserkataster, ein Betriebstagebuch oder eine sonstige geeignete Dokumentation entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 5 der Abwasserverordnung zu führen.b) Durch geeignete Aufzeichnungen und sonstige Nachweise ist zu dokumentieren, dass ein Film- und Papierdurchsatz von 3 000 m2 je Jahr nicht überschritten wird.c) Die Einhaltung der Anforderungen in Anlage 53.1 Nr. 1.2.1.3 „Einsparung von Spülwasser“ ist durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel regelmäßige Kontrolle des Spülwasserdurchsatzes und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile zur Verminderung des Spülwasserverbrauches, sicherzustellen.d) Der Entsorgungszeitpunkt und die Menge der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie ggf. deren getrennt erfasste Badüberläufe sind in die Dokumentation nach Buchst. a einzutragen. Die zugehörigen Nachweise sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und mit der Dokumentation der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten oder dem mit der Überwachung der Indirekteinleitung beauftragten Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 auf Verlangen vorzulegen. Die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen durch die Abfallbehörde bleibt davon unberührt. 2. Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters für Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis zu 30 000 m² je JahrFür die Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:a) Für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen der Abwasserverordnung ist ein Abwasserkataster, ein Betriebstagebuch oder eine sonstige geeignete Dokumentation entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 5 der Abwasserverordnung zu führen.b) Durch geeignete Aufzeichnungen und sonstige Nachweise ist zu dokumentieren, dass ein Film- und Papierdurchsatz von 30 000 m2 je Jahr nicht überschritten wird.c) Die Überwachung der Einrichtungen zur Verminderung der Silberfracht durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter ist nach den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt und eventuell ergänzender Anforderungen der Wartungs- und Bedienungsanleitung durchzuführen.d) Der Entsorgungszeitpunkt und die Menge der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie gegebenenfalls deren getrennt erfasste Badüberläufe sind in die Dokumentation nach Buchst. a einzutragen. Die zugehörigen Nachweise sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und mit der Dokumentation der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde oder deren Beauftragten oder dem mit der Überwachung der Indirekteinleitung beauftragten Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 auf Verlangen vorzulegen. Die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen durch die Abfallbehörde bleibt davon unberührt.

### Anlage 53.3 — Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Fotografische Prozesse ...

Anlage 53.3 zu § 2 Abs. 2 Nr. 8Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)“ (Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen1. Allgemeine Angaben1.1 Name/Firmenbezeichnung:.......................................................................2.......................................................................2.......................................................................21.2 Anschrift:.......................................................................2.......................................................................21.3 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:............................2 Telefon: ............................22. Abwasseranfallstellen2.1 Art des Gesamtbetriebes1: □ Ärztin/Arzt □ Fotolabor □ Zahnärztin/Zahnarzt3 □ Minilabor □ Gesundheitsämter □ Fotografin/Fotograf □ Krankenhäuser, Kliniken □ Landesbildstellen, Schulen, Universitäten, Museen □ Atelier □ Filmstudio □ Leiterplattenherstellung □ Kino- und Fernsehfilmentwicklung □ Polizei (Verkehrsüberwachung, Fahndung) □ Bundeswehr (zum Beispiel Radarüberwachung, Flugüberwachung) □ Materialprüfung □ Druckerei □ Mikroverfilmung □ Verlag □ Textildruckerei □ Reproduktionsbetrieb □ Sonstiges: ...22.2 Art der Tätigkeit, bei der das Abwasser aus fotografischen Prozessen anfällt:Anzahl der Maschinen: ...2 Art der Tätigkeit Maschine 11 Maschine 21 Maschine 31 Entwicklung von Röntgenfilmen □ □ □ Entwicklung von Schwarzweißpapier □ □ □ Entwicklung von Schwarzweißfilmen, □ □ □ Entwicklung von Colornegativpapier □ □ □ Entwicklung von Colornegativfilmen □ □ □ Entwicklung von Schwarzweißumkehrfilmen □ □ □ Entwicklung von Colorumkehrfilmen □ □ □ Entwicklung von Klischees für: ...2 □ □ □ Sonstiges (bitte näher beschreiben): ...2 □ □ □3. Entwicklungsmaschine3.1 Art der Entwicklungsmaschine Maschine 12 Maschine 22 Maschine 32 Herstellerin oder Hersteller der Maschine ......... ......... ......... Typ der Maschine ......... ......... ......... Baujahr der Maschine ......... ......... ......... Maschine 11 Maschine 21 Maschine 31 Art der Maschine - Durchlaufmaschine □ □ □ - Trommelmaschine □ □ □ - Hängermaschine □ □ □ - ...2 □ □ □3.2 Einrichtungen zur Verminderung der SchadstofffrachtAngaben nur erforderlich, wenn die Entwicklungsmaschine oder die gesondert aufgestellte Anlage zur Verminderung der Schadstofffracht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt Maschine 12 Maschine 22 Maschine 32 Herstellerin oder Hersteller der Einrichtungen ......... ......... ......... Typ der Einrichtungen ......... ......... ......... Baujahr der Einrichtungen ......... ......... .........4. Erfassung und Entsorgung4 der verbrauchten Entwickler, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie der Badüberläufe4.1 Entwicklerbäder einschl. Badüberläufe1 □ als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb) □ als Abfall zur Beseitigung □ als ...24.2 Fixierbäder einschl. Badüberläufe1 □ als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb) □ als Abfall zur Beseitigung □ als ...24.3 Bleichbäder einschl. Badüberläufe1 □ Fallen produktionsbedingt nicht an □ als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb) □ als Abfall zur Beseitigung □ als ...24.4 Bleichfixierbäder einschl. Badüberläufe1 □ Fallen produktionsbedingt nicht an □ als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb) □ als Abfall zur Beseitigung □ als ...25. Maßnahmen zur Verminderung von Badverschleppungen Maschine 11 Maschine 21 Maschine 31 Spritzschutz an folgenden Bädern - Entwicklerbad □ □ □ - Bleichbad □ □ □ - Fixierbad □ □ □ - Bleichfixierbad □ □ □ - ...2 Abquetschvorrichtungen an folgenden Bädern - Entwicklerbad □ □ □ - Bleichbad □ □ □ - Fixierbad □ □ □ - Bleichfixierbad □ □ □ - ...2 mechanische Abstreifvorrichtungen an folgenden Bädern - Entwicklerbad □ □ □ - Bleichbad □ □ □ - Fixierbad □ □ □ - Bleichfixierbad □ □ □ - ...2 pneumatische Abstreifvorrichtungen an folgenden Bädern - Entwicklerbad □ □ □ - Bleichbad □ □ □ - Fixierbad □ □ □ - Bleichfixierbad □ □ □ - ...2 Sonstige Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung (bitte nennen): ...2an folgenden Bädern - Entwicklerbad □ □ □ - Bleichbad □ □ □ - Fixierbad □ □ □ - Bleichfixierbad □ □ □ - ...2 Besondere Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppungen sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil - die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist □ □ □ - ...2 □ □ □6. Maßnahmen zur SpülwassereinsparungDie Entwicklungsmaschine ist mit folgenden Einrichtungen zur Spülwassereinsparung ausgestattet: Maschine 11 Maschine 21 Maschine 31 Wassersparschaltung □ □ □ Kaskadenspülung nach folgenden Bädern: - Entwicklerbad □ □ □ - Bleichbad □ □ □ - Fixierbad □ □ □ - Bleichfixierbad □ □ □ - ...2 - Der Spülwasserverbrauch liegt innerhalb der in Nr. 1.2.1.3 der Anlage 53.1 genannten Werte □ □ □ sonstige Einrichtung (bitte nennen) ... - Entwicklerbad □ □ □ - Bleichbad □ □ □ - Fixierbad □ □ □ - Bleichfixierbad □ □ □ - ...2 Besondere Maßnahmen zur Spülwassereinsparung sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil - die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist, □ □ □ - die einzelnen Prozessschritte in der Maschine nacheinander im selben Behälter erfolgen □ □ □ - ...2 7. Beginn der IndirekteinleitungDatum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ...28. Besondere VerpflichtungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,a) eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,b) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,c) die an der Entwicklungsmaschine vorhandenen Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung und zur Wassereinsparung sachgerecht entsprechend der Bedienungsanleitung und - soweit vorhanden - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu betreiben, zu warten und zu überwachen,d) den Betrieb der Anlage entsprechend den Anforderungen in der Anlage 53.2 zu überwachen,e) die verbrauchten Bäder und die Badüberläufe ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Abfallrechtes zur Beseitigung oder Verwertung abzugeben,f) die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für eine Anzeige anstatt einer Genehmigung künftig nicht mehr entsprechen wird,g) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, h) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.Die Indirekteinleiterin oder der IndirekteinleiterDatum, UnterschriftZeichenerklärung:

### Anlage 55.1 — Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich ...

Anlage 55.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 9Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich „Wäschereien“ (Anhang 55 der Abwasserverordnung)1. Indirekteinleitungen in geringer Menge oder aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis1.1 „Krankenhaus- und Heimwäsche“ sowie „Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes“Indirekteinleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Bereiche „Krankenhaus- und Heimwäsche“ sowie „Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes“ anfällt, gelten als Indirekteinleitungen in geringer Menge und bedürfen anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige, wenna) in einem Betriebstagebuch entsprechend Anhang 55 Teil B Abs. 3 der Abwasserverordnung die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel aufgeführt sind und Nachweise vorliegen, dass diese nach Angaben der Herstellerin oder des Herstellers keine der in Anhang 55 Teil B Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Stoffe (mit Ausnahme von dem Einsatz chlororganischer sowie Chlor abspaltender Verbindungen oder von Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad) enthalten undb) zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt werden, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine Konzentration von freiem Chlor von mehr als 1 mg/l zu erwarten ist undc) zur Desinfektion des Waschguts Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht oder nur in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad eingesetzt werden. 1.2 „Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung8, Teppichen und Matten“1.2.1 Indirekteinleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannten Bereiche anfällt (ausgenommen die unter 1.2.2 genannten Bereiche) aus Anlagen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis, bedürfen anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige, wenna) in einem Betriebstagebuch entsprechend Anhang 55 Teil B Abs. 3 der Abwasserverordnung die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel aufgeführt sind und Nachweise vorliegen, dass diese nach Angaben der Herstellerin oder des Herstellers keine der in Anhang 55 Teil B Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Stoffe enthalten undb) zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt werden, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine Konzentration von freiem Chlor von mehr als 1 mg/l zu erwarten ist undc) zur Desinfektion des Waschguts Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht eingesetzt werden undd) die Abwasserbehandlungsanlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügt und entsprechend der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht wird. 1.2.2 Indirekteinleitungen von Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Teppichen und Matten, das ausschließlich aus den Bereichen Gebäudereinigung im Allgemeinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hotels, Büros und vergleichbaren Einrichtungen stammt, bei denen die Verunreinigungen vergleichbar sind mit denen aus der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder sonstigen Hoteltextilien oder von Krankenhaus- oder Heimwäsche, gelten als Indirekteinleitung in geringer Menge, wenna) in einem Betriebstagebuch entsprechend Anhang 55 Teil B Abs. 3 der Abwasserverordnung die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel aufgeführt sind und Nachweise vorliegen, dass diese nach Angaben der Herstellerin oder des Herstellers keine der in Anhang 55 Teil B Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Stoffe (mit Ausnahme von dem Einsatz chlororganischer sowie Chlor abspaltender Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad bei der Wäsche von Putztüchern, Teppichen und Matten aus Krankenhäusern, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen) enthalten undb) zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt werden, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine Konzentration von freiem Chlor von mehr als 1 mg/l zu erwarten ist undc) zur Desinfektion des Waschguts Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht oder bei der Wäsche von Putztüchern, Teppichen und Matten aus Krankenhäusern, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen nur in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad eingesetzt werden und dieses Wasser dann ggf. separat aufgefangen und vor Vermischung mit anderem Abwasser mit einem Reduktionsmittel behandelt wird. 2. Anzeige der IndirekteinleitungFür die Anzeige ist der als Anlage 55.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des IndirekteinleitersDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,a) eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,b) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,c) die Behandlungsanlage für das in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannte Abwasser bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu betreiben, zu warten und zu überwachen,d) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, e) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.

### Anlage 55.2 — Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Wäschereien" (Anhang 55 ...

Anlage 55.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 9Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich „Wäschereien“ (Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen1. Allgemeine Angabena) Name und Anschrift der Firma:.......................................................................2.......................................................................2.......................................................................2b) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:.......................2 Telefon: ........................2 2. Art des BetriebesArt der Produktion:.......................................................................23. Herkunft und Menge des Abwassers:Das Abwasser fällt bei der Wäsche in folgenden Bereichen an: a) □1 „Wäsche von Putztüchern, Teppichen und Matten, die ausschließlich aus den Bereichen Gebäudereinigung im Allgemeinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hotels, Büros und vergleichbaren Einrichtungen stammt, bei denen die Verunreinigungen vergleichbar sind mit denen aus der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder sonstigen Hoteltextilien oder von Krankenhaus- oder Heimwäsche“ Herkunftsbereiche angeben: ...2 b) □1 „Krankenhaus- und Heimwäsche“ c) □1 „Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes“Der Anteil des unter Buchst. b und c genannten Waschgutes an der Waschkapazität des Betriebes beträgt zusammen mehr als 10 %.4. Behandlung des Abwassers der in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannten Bereiche:Putztücher, Berufsbekleidung (aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeugbetriebe und chemische Betriebe), Teppiche und Matten a) □1 Es fällt kein Abwasser aus den in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannten Bereichen an. b) □1 Es fällt nur Abwasser aus der Wäsche von Putztüchern, Teppichen und Matten an, das ausschließlich aus den Bereichen Gebäudereinigung im Allgemeinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hotels, Büros und vergleichbaren Einrichtungen stammt, bei denen die Verunreinigungen vergleichbar sind mit denen aus der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder sonstigen Hoteltextilien oder von Krankenhaus- oder Heimwäsche. c) □1 Es fällt Abwasser aus den in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannten Bereichen an, das über die in Buchst. b genannten Bereiche hinausgeht. Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt: Fabrikat: ...2 Typ: ...2 Zulassungsnummer des DIBt: ...25. Verminderung der Schadstofffrachta) In dem unter Nr. 3 Buchst. a genannten Bereich können chlororganische oder Chlor abspaltende Wasch- und Reinigungsmittel oder Elementarchlor nicht in das Abwasser gelangen, weil □1 die genannten Stoffe nicht verwendet werden, □1 ...2b) Die Wasch- und Hilfsmittel sind in einem Betriebstagebuch entsprechend Anhang 55 Teil B Abs. 3 der Abwasserverordnung aufgeführt. Es liegen Herstellerangaben vor, nach denen diese Wasch- und Hilfsmittel keine der in Anhang 55 Teil B Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Stoffe enthalten.c) Zur Aufbereitung des Betriebswassers werden Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.d) Zur Desinfektion des Waschguts werden Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht oder bei der Wäsche von Putztüchern, Teppichen und Matten aus Krankenhäusern, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen nur in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad eingesetzt. 6. Beginn der IndirekteinleitungDatum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ...27 Besondere VerpflichtungenDie Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,a) eine bestehende Indirekteinleitung unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,b) das Datum der Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sofern es sich um eine neue Indirekteinleitung handelt,c) die Behandlungsanlage für das in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannte Abwasser bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu betreiben, zu warten und zu überwachen,d) wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr eingehalten werden können,aa) unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Indirekteinleitung weiterhin betrieben werden soll oderbb) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen, wenn die Indirekteinleitung nicht mehr betrieben werden soll, e) der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde eine Einstellung der Indirekteinleitung schriftlich mitzuteilen.Die Indirekteinleiterin oder der IndirekteinleiterDatum, UnterschriftZeichenerklärung:

### Eingangsformel IndV

Aufgrund1. des § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87),2. des § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 8 und § 68 des Hessischen Wassergesetzes,3. des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 5, 8 und 10, Abs. 3 sowie § 58 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von1. Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in der jeweils geltenden Fassung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind.2. Abwasser, für das in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.3. Abwasser, für das in der Abwasserverordnung an das Abwasser keine Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

### § 10 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

### § 2 — Anzeigevoraussetzungen

§ 2 Anzeigevoraussetzungen(1) Anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes darf das Einleiten von Grundwasser nach § 1 Nr. 1 auch nach einer Anzeige erfolgen, wenn beim Einleiten von Grundwasser mit vorhergehenden Grundwasseranalysen die in Anlage 1.1.1, unter Berücksichtigung der in Anhang 1 genannten Schwellenwerte, oder beim Einleiten ohne vorhergehende Grundwasseranalysen die in Anlage 1.1.2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind. Für die Anzeige nach1. Anlage 1.1.1 für Grundwassereinleitungen mit vorhergehenden Grundwasseranalysen ist der Anzeigevordruck nach Anlage 1.2.1 oder2. Anlage 1.1.2 für Grundwassereinleitungen ohne vorhergehende Grundwasseranalysen ist der Anzeigevordruck nach Anlage 1.2.2zu verwenden.Erfolgt die Indirekteinleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeige von der Zulassung eingeschlossen, sofern für diese Zulassung durch Gesetz wasserrechtliche Zulassungen eingeschlossen sind.(2) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nur einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben1. erfolgt, bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und bei denen die in Anlage 2.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 2.2 zu verwenden,2. des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 17.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 17.2 zu verwenden,3. des in Anhang 22 „Chemische Industrie“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 22.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 22.2 zu verwenden,4. des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt und die in der Anlage 31.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 31.2 zu verwenden,5. des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 49.1 und Anlage 49.2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 49.3 zu verwenden,6. des in Anhang 50 „Zahnbehandlung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 50.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 50.2 zu verwenden,7. des in Anhang 52 „Chemischreinigung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 52.1, Anlage 52.2.1, Anlage 52.2.2.1 und Anlage 52.2.2.2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 52.3 zu verwenden,8. des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 53.1 und Anlage 53.2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 53.3 zu verwenden,9. des in Anhang 55 „Wäschereien“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 55.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 55.2 zu verwenden.(3) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 3 ist anzuzeigen, wenn das Einleiten aus Betrieben1. des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt nach wesentlicher Änderung einer vorhandenen Einleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist; die in der Anlage 31.1 genannten Voraussetzungen sind einzuhalten; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 31.2 zu verwenden,2. des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und weniger als 5 m³ Abwasser je Tag eingeleitet werden; die in der Anlage 38.1 genannten Voraussetzungen sind einzuhalten; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 38.2 zu verwenden.(4) Mit der Indirekteinleitung nach Abs. 1, 2 oder 3 kann wie angezeigt begonnen werden, wenn das Vorhaben der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme schriftlich mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und diese innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige weder die Indirekteinleitung untersagt noch Anforderungen an die Indirekteinleitung festgesetzt hat.

### § 3 — Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch Sachverständige

§ 3 Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch Sachverständige(1) Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat auf eigene Kosten die Überwachung der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 und § 2 Abs. 3 angezeigten Indirekteinleitungen mit den Abwasserbehandlungsanlagen und Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Anforderungen nach § 58 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherzustellen, durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 vornehmen zu lassen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 2 Abs. 3 Nr. 2 kann die Überwachung auch von einer nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierten und für den jeweiligen Bereich zugelassenen Person für Umweltgutachten auf Kosten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters vorgenommen werden. Die Überwachung ist durchzuführen1. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 (Anhang 22 der Abwasserverordnung) und § 2 Abs. 3 Nr. 2 (Anhang 38 der Abwasserverordnung) einmalig vor der Inbetriebnahme,2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 (Anhang 17 der Abwasserverordnung) und 6 bis 9 (Anhang 50, Anhang 52, Anhang 53 und Anhang 55 der Abwasserverordnung) vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie wiederkehrend im Abstand von höchstens fünf Jahren,3. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 (Anhang 49 der Abwasserverordnung) vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie wiederkehrend im Abstand von höchstens 30 Monaten und nach der Entleerung und Endreinigung vor einer geplanten Einstellung der Indirekteinleitung,4. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 (Anhang 31 der Abwasserverordnung) innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung sowie wiederkehrend im Abstand von höchstens fünf Jahren.Wird eine Frist nach Satz 3 Nr. 2 bis 4 überschritten, verkürzt sich entsprechend die Frist für die nachfolgende Prüfung. Kann die sachverständige Stelle nach § 6 die Prüfung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, hat sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.(2) Die Sachverständigen haben die Indirekteinleitungen auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen nach Abs. 1 in eine der folgenden Klassen einzustufen:1. ohne Mangel,2. mit geringfügigem Mangel,3. mit erheblichem Mangel oder4. mit gefährlichem Mangel.(3) Die Sachverständigen haben über jede Prüfung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde und der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter innerhalb von vier Wochen einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6 (Anhang 49 und 50 der Abwasserverordnung) sind die amtlich vorgeschriebenen Mustervordrucke für die Prüfberichte zu verwenden. Die oberste Wasserbehörde kann für weitere Fälle des § 2 Abs. 2 oder 3 Mustervordrucke für die Prüfberichte einführen und deren Verwendung anordnen. Die Mustervordrucke nach Satz 2 und 3 werden von der obersten Wasserbehörde im Internet eingestellt und auf die Einstellung und deren Fundstelle wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen hingewiesen. Im Rahmen der Überwachung überprüfen die Sachverständigen, ob die Angaben in der Anzeige mit der Abwasserbehandlungsanlage und der Indirekteinleitung übereinstimmen. Bei der Überprüfung und der Erstellung des Prüfberichts ist der Anhang 2 zu beachten. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, muss der Prüfbericht die erforderlichen Maßnahmen und bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln die erforderlichen Fristen zur Beseitigung der Mängel enthalten. Bei gefährlichen Mängeln ist die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde unverzüglich durch die Sachverständigen zu informieren.(4) Werden bei Prüfungen nach Abs. 1 durch Sachverständige geringfügige Mängel festgestellt, hat die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter diese Mängel innerhalb von sechs Monaten zu beheben oder beheben zu lassen. Die Mängelbeseitigung ist der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen.(5) Erhebliche und gefährliche Mängel hat die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat auf eigene Kosten die Indirekteinleitung, bei der nach Abs. 2 ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel festgestellt worden ist, nach Beseitigung des Mangels erneut prüfen zu lassen.(6) Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter auf Antrag von der Überwachungspflicht nach Abs. 1 Satz 1 und 2 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist. Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 auf Antrag der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters das Intervall der wiederkehrenden Prüfungen auf höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt werden und die Prüfergebnisse der zwei vorausgegangenen wiederkehrenden Prüfungen und der aktuellen wiederkehrenden Prüfung keine erheblichen oder gefährlichen Mängel aufweisen. Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann die Zustimmung zur Verlängerung widerrufen, wenn die Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht mehr erfüllt sind oder das Prüfergebnis einer wiederkehrenden Prüfung erhebliche oder gefährliche Mängel aufweist. Ist auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere zum Schutz der Gewässer und der nachgeschalteten öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage, eine Einhaltung der Anforderungen des § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet, kann die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde1. eine einmalige Prüfung anordnen oder2. für die wiederkehrenden Prüfungen kürzere Fristen festlegen.

### § 4 — Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch die für die ...

§ 4 Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde(1) Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann für die im Rahmen der staatlichen Überwachung entnommenen Proben anerkannte Laboratorien für die Durchführung von Laboruntersuchungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 484), für die Abwasseranalyse beauftragen, sofern sie die Untersuchungen nicht selbst durchführt.(2) Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Kontrolle der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen durch die Unternehmerin oder den Unternehmer von kommunalen Abwasseranlagen für die staatliche Überwachung heranziehen. Voraussetzung dafür ist, dass die kommunale Überwachung nach § 4 Abs. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung in Verbindung mit Anhang 5 und 6 der Abwassereigenkontrollverordnung durchgeführt wird und dabei zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt werden:1. die Kontrolle wird durch eine anerkannte Untersuchungsstelle nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung durchgeführt; dabei darf es sich nicht um eine von der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter selbst betriebene Untersuchungsstelle handeln,2. die Kontrolle umfasst alle nach der Indirekteinleitergenehmigung erforderlichen Untersuchungen und3. die Kontrolle wird ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt.(3) Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Kontrolle der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen, die auf Veranlassung der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters durchgeführt werden, für die staatliche Überwachung heranziehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Eigenkontrolle nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 5 und 6 sowie § 3 Abs. 4 der Abwassereigenkontrollverordnung durchgeführt wird.(4) Die Ergebnisse der Indirekteinleiterüberwachung können unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 für Zwecke der staatlichen Gewässeraufsicht nur dann verwendet werden, wenn sie der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde von der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter innerhalb von sechs Wochen nach Probenahme vorgelegt werden.

### § 5 — Bestehende Indirekteinleitungen

§ 5 Bestehende Indirekteinleitungen(1) Bestehende Indirekteinleitungen, die einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 58 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen und die noch nicht dem in der Abwasserverordnung geforderten Stand der Technik entsprechen, sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der geänderten maßgebenden Anforderungen der Abwasserverordnung an den in der Abwasserverordnung geforderten Stand der Technik anzupassen, sofern sich nicht andere Fristen aus der Abwasserverordnung ergeben. Satz 1 gilt nicht für Einleitungen, deren Abwasser aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) oder aus Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes stammt.(2) Für rechtmäßig bestehende Indirekteinleitungen nach § 1, die erstmals anstelle einer Anzeige einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen und die vor dem 31. Juli 2023 angezeigt wurden, ist der Genehmigungsantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Genehmigungspflicht zu stellen. Die Indirekteinleitung gilt bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag als zugelassen, sofern die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde nichts anderes bestimmt.(3) Für rechtmäßig bestehende Indirekteinleitungen nach § 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angezeigt wurden und bei denen sich die Voraussetzungen für eine Anzeige durch diese Verordnung geändert haben, gelten die neuen Voraussetzungen erst ab dem 29. Juli 2028.(4) Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 abweichende Fristen festlegen.

### § 6 — Sachverständige Stellen

§ 62) Sachverständige Stellen(1) Unternehmen sind auf Antrag als sachverständige Stellen zuzulassen, wenn sie1. nachweisen, dass sie über mindestens drei Sachverständige verfügen; für alle Sachverständigen muss nachgewiesen werden, dass siea) aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,b) zuverlässig sind,c) bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Indirekteinleitung und Abwasserbehandlungsanlage besteht, 2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesonderea) den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,b) die Methode der Mängelbewertung,c) die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen, 3. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250 000 Euro je Schadensfall erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.Unter den Voraussetzungen des Satz 1 können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.(2) Die sachverständigen Stellen haben1. der Zulassungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Sachverständigen vorzulegen und auf Anforderung weitere Unterlagen nachzureichen,2. stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Sachverständigen zu kontrollieren,3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,4. die Prüftagebücher der Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.(3) Die sachverständigen Stellen haben sicherzustellen, dass1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik beachtet werden,2. die Sachverständigen ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben,3. die Sachverständigen keine Prüfungen vornehmen, wenna) die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind,b) sie die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.(4) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiter vorliegen. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 1, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und diese Feststellung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wird.(5) Die Zulassung erlischt1. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Zulassungsbehörde,2. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als drei Sachverständige verfügt,3. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.§ 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Zulassung auch widerrufen werden kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.(7) Das für den Gewässerschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Anerkennung von sachverständigen Stellen konkretisierende Erläuterungen zu § 6 abzufassen und diese durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben.

### § 7 — Kommunales Satzungsrecht

§ 7 Kommunales SatzungsrechtDie Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 die Indirekteinleitung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form anzeigt,2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 Satz 2 Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt.

### § 9 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 9 Aufhebung bisherigen RechtsDie Indirekteinleiterverordnung vom 18. Juni 2012 (GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2022 (GVBl. S. 730), wird aufgehoben.

### § 1 — Befreiung von der Erlaubnispflicht

§ 1 Befreiung von der Erlaubnispflicht(1) Für das Einleiten von Abwasser mit Stoffen, für die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, wenn 1. beim Einleiten von Grundwasser mit Stoffen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden oder2. das Einleiten aus Betriebena) des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.1 der IndirekteinleiterVwV vom 24. August 2006 (StAnz. S. 2102) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,b) des in Anhang 22 „Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.2 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,c) des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,d) des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.4 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,e) des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.5 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,f) des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.6 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,g) des in Anhang 50 „Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.7 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,h) des in Anhang 52 „Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4,8 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,i) des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.9 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,j) des in Anhang 55 „Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.10 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,k) bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen eingehalten werden. (2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen erfolgt durch sachverständige Stellen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben rechtzeitig sachverständigen Stellen den Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können sachverständige Stellen die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die sachverständigen Stellen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Einleitungen auf Antrag von der Prüfpflicht nach Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist. (3) Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. (4) Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen.

### § 2 — Anzeigepflicht

§ 2 Anzeigepflicht(1) Eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 einer Erlaubnis nicht bedarf, ist der Wasserbehörde schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), anzuzeigen. Die Anzeige ist bei neuen Einleitungen abzugeben, bevor mit der Einleitung begonnen wird. Anzeigepflichtig ist, wer die Einleitung vornehmen will. (2) Die Anzeige hat im Falle der schriftlichen Anzeige mittels der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Vordrucke zu erfolgen.

### § 3 — Bestehende Einleitungen

§ 3 Bestehende Einleitungen(1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen und die noch nicht dem in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) oder der Abwassserverordnung in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung geforderten Stand der Technik entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen. Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen. (2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von Abs. 1 abweichende Fristen festlegen.

### § 4 — Sachverständige Stellen

§ 41) Sachverständige Stellen(1) Unternehmen sind auf Antrag als sachverständige Stellen zuzulassen, wenn sie 1. nachweisen, dass sie über mindestens drei Prüferinnen und Prüfer verfügen, diea) aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,b) zuverlässig sind,c) bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Einleitung und Abwasseranlage besteht,2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesonderea) den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,b) die Methode der Mängelbewertung,c) die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen,3. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250 000 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde. Unter den Voraussetzungen des Satz 1 können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (2) Die sachverständigen Stellen haben 1. der Zulassungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung weitere Unterlagen nachzureichen,2. stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,4. die Prüftagebücher der Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Die sachverständigen Stellen haben sicherzustellen, dass 1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik beachtet werden,2. die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben,3. die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenna) die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind,b) sie die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. (4) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiter vorliegen. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 1, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und diese Feststellung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wird. (5) Die Zulassung erlischt 1. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Zulassungsbehörde,2. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als drei Prüferinnen und Prüfer verfügt,3. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle. § 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.

### § 1 — Anzeigepflicht

§ 1 Anzeigepflicht(1) Für das Einleiten von Abwasser mit Stoffen, für die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist anstelle einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), eine Anzeige erforderlich, wenn 1. beim Einleiten von Grundwasser mit Stoffen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden oder2. das Einleiten aus Betriebena) des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.1 der IndirekteinleiterVwV vom 24. August 2006 (StAnz. S. 2102) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,b) des in Anhang 22 „Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.2 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,c) des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,d) des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.4 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,e) des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.5 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,f) des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.6 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,g) des in Anhang 50 „Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.7 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,h) des in Anhang 52 „Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4,8 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,i) des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.9 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,j) des in Anhang 55 „Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.10 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,k) bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen eingehalten werden. (2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j anzeigepflichtigen Einleitungen erfolgt durch sachverständige Stellen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben rechtzeitig sachverständigen Stellen den Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können sachverständige Stellen die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die sachverständigen Stellen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Einleitungen auf Antrag von der Prüfpflicht nach Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist. (3) Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. (4) Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen. (5) Wer eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedarf, vornimmt oder vornehmen will, hat dies der Wasserbehörde mittels der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Vordrucke schriftlich anzuzeigen. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden.

### § 2 — (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

### § 3 — Bestehende Einleitungen

§ 3 Bestehende Einleitungen(1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen und die noch nicht dem in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung geforderten Stand der Technik entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen. Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen. (2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von Abs. 1 abweichende Fristen festlegen.

### § 5 — Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 5 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt,2. entgegen § 1 Abs. 2 Prüfungen nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt oder entgegen § 1 Abs. 3 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

### Anlage VGS

Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1Schwellenwerte für Grundwasser mit gefährlichen Stoffen Schwellenwerte1)2) Nr. Stoffbezeichnung CAS-Nr. Konzentration Fracht (mg/l) (g/h) 1 Schwermetalle 1.1 Arsen 0,10 0,5 1.2 Antimon 0,10 0,5 1.3 Barium 0,5 2,5 1.4 Blei 0,2 1,0 1.5 Cadmium 0,005 0,025 1.6 Chrom 0,2 1,0 1.7 Chrom (VI) 0,05 0,25 1.8 Kobalt 0,2 1,0 1.9 Kupfer 0,2 1,0 1.10 Nickel 0,2 1,0 1.11 Selen 0,2 1,0 1.12 Silber 0,05 0,25 1.13 Quecksilber 0,005 0,025 1.14 Thallium 0,2 1,0 1.15 Zink 0,5 2,5 1.16 Zinn 0,5 2,5 2 Sonstige anorganische Verbindungen 2.1 Cyanid, leicht freisetzbar 0,05 0,25 2.2 Sulfid 0,5 2,5 2.3 Freies Chlor 0,2 1,0 2.4 Asbest 203) 1003) 3. Einkernige Aromaten 3.1 Summe der Aromaten (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol) 0,05 0,25 4. Organische Einzelstoffe 4.1 Anilin 62-53-3 0,05 0,25 4.2 Trichlorethen 79-01-6 0,05 0,25 4.3 Tetrachlorethen 127-18-4 0,05 0,25 4.4 1,1,1-Trichlorethen 71-55-6 0,05 0,25 4.5 Dichlormethan 75-09-2 0,05 0,25 4.6 Trichlormethan 67-66-3 0,05 0,25 4.7 Tetrachlormethan 56-23-5 0,05 0,25 5. Summen- und Wirkparameter 5.1 AOX 0,05 0,25 5.2 Kohlenwasserstoffe 10 50 5.3 Mercaptane 0,5 2,5 5.4 Phenolindex nach Destillation 0,1 0,5 5.5 Abfiltrierbare Stoffe4) 20 100 5.6 Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi25) Zeichenerklärung: 1) Sind mehrere gefährliche Stoffe im Grundwasser vorhanden und sind deren Schwellenwerte durch einen Summenparameter und durch Einzelstoffe begrenzt, gilt die jeweils strengere Anforderung.Den genannten Werten liegen für die Bestimmung der Konzentration die in der Anlage „Analysen- und Messverfahren" der Abwasserverordnung genannten oder gleichwertige Verfahren zugrunde.2) Für Einleitungen von Grundwasser, das beim Abpumpen im Rahmen der Probenahme anfällt, gelten um den Faktor fünf höhere Schwellenwerte, wenn die Abpumpdauer im Einzelfalle eine Stunde und innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen insgesamt zehn Stunden nicht übersteigt.3) Bestimmt als abfiltrierbare Stoffe.4) Als Leitparameter für weitere nicht einzeln festgelegte gefährliche Stoffe.5) Der Schwellenwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Schwellenwerte für die sonstigen in der Tabelle genannten Parameter überschritten wird und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass außer den in dieser Tabelle genannten Stoffen weitere Stoffe in fischgiftigen Konzentrationen im Grundwasser vorliegen.

### Eingangsformel VGS

Aufgrund des § 44 Abs. 2 und des § 58 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:

### § 1 — Befreiung von der Erlaubnispflicht

§ 1 Befreiung von der Erlaubnispflicht(1) Für das Einleiten von Abwasser mit Stoffen, für die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, wenn 1. beim Einleiten von Grundwasser mit Stoffen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden oder2. das Einleiten aus Betriebena) des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.1 der IndirekteinleiterVwV vom 24. August 2006 (StAnz. S. 2102) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,b) des in Anhang 22 „Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.2 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,c) des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,d) des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.4 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,e) des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.5 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,f) des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.6 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,g) des in Anhang 50 „Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.7 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,h) des in Anhang 52 „Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4,8 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,i) des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.9 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,j) des in Anhang 55 „Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.10 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,k) bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen eingehalten werden. (2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen erfolgt durch Sachverständige. Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Einleitungen auf Antrag von der Prüfpflicht nach Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist. (3) Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. (4) Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen.

### § 2 — Anzeigepflicht

§ 2 Anzeigepflicht(1) Eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 einer Erlaubnis nicht bedarf, ist der Wasserbehörde schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) anzuzeigen. Die Anzeige ist bei neuen Einleitungen abzugeben, bevor mit der Einleitung begonnen wird. Anzeigepflichtig ist, wer die Einleitung vornehmen will. (2) Die Anzeige hat im Falle der schriftlichen Anzeige mittels der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Vordrucke zu erfolgen.

### § 3 — Bestehende Einleitungen

§ 3 Bestehende Einleitungen(1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen und die noch nicht dem in der Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geforderten Stand der Technik entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen. Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen. (2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von Abs. 1 abweichende Fristen festlegen.

### § 4 — Sachverständige

§ 4 Sachverständige(1) Sachverständige zur Überwachung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen sind sachverständige Stellen. Die sachverständigen Stellen werden vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (Anerkennungsbehörde) auf Antrag anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten auch in Hessen; sie werden von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben. (2) § 22 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und Abs. 4 bis 7 der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2006 (GVBl. I S. 103), gilt entsprechend. Abweichend hiervon müssen die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mindestens 250000 Euro betragen und die sachverständige Stelle über mindestens drei Prüferinnen oder Prüfer verfügen. (3) Eine Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2005 (GVBl. I S. 568), ersetzt die Anerkennung nach Abs. 1 für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich.

### § 5 — Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 12 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Anzeigepflicht nach § 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt,2. entgegen § 1 Abs. 2 Prüfungen nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt oder entgegen § 1 Abs. 3 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt.

### § 6 — Kommunales Satzungsrecht

§ 6 Kommunales SatzungsrechtDie Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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— Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - VGS) Vom 13. Dezember 2006
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-IndEinlVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
