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Verordnung über immissionsschutzrechtliche Zuständigkeiten, zur Bestimmung der federführenden Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über Zuständigkeiten nach dem Benzinbleigesetz Vom 13. Oktober 2009

Ausfertigungsdatum:
13.10.2009
Fundstelle:
GVBl. I 2009, 406
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ImZustV

Aufgrund 1. des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 402),2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), und3. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt dem Regierungspräsidium, soweit in den Abs. 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. Es legt bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit den für Anordnungen und sonstige Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen aufgrund eisenbahnrechtlicher, straßenrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher sowie sonstiger Vorschriften des Bundes und der Länder zuständigen Behörden fest. In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, werden diese Aufgaben von dem Regierungspräsidium als Bergbehörde wahrgenommen. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für 1. die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,2. die Überwachung nach den §§ 5 und 6 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243), geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1720),3. die Überwachung der Beschaffenheit und Auszeichnung von Kraftstoffen nach den §§ 1 bis 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 123),4. die Überwachung des Inverkehrbringens nach § 2 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) und5. die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331). (3) Das Regierungspräsidium Kassel ist zuständig für die Entgegennahme der EG-Konformitätserklärung nach § 4 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261).

§ 10

§ 10(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 4 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954), obliegt dem Regierungspräsidium. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie zuständig für die Bekanntgabe der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

§ 11

§ 11Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist das Regierungspräsidium.

§ 12

§ 12(1) Zuständige Behörde 1. nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) und2. für die Qualitätssicherung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) ist das Regierungspräsidium.(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie zuständig für die Festlegung des Formats sowie die Zusammenfassung, die Bearbeitung und die anschließende Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.

§ 13

§ 13Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Regierungspräsidium.

§ 14

§ 14Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 15

§ 15Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 16

§ 16Es werden aufgehoben:1. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 10. Oktober 2004 (GVBl. I S. 307),2. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Benzinbleigesetz vom 29. Juni 2007 (GVBl. I S. 364),3. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden vom 11. Oktober 2007 (GVBl. I S. 678),4. die Verordnung über Zuständigkeiten zum Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 22. September 2008 (GVBl. I S. 882).

§ 17

§ 17Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 2

§ 2Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für 1. das Einvernehmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,2. die Aufstellung von Plänen nach § 47 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,3. die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614),4. die Übermittlung der Berichte nach § 15a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758),5. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe,6. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen,7. die Vorlage des Verzeichnisses nach § 14 Abs. 1, die Übermittlung der Berichte nach § 14 Abs. 2 und die Mitteilung der Informationen nach § 14 Abs. 3 sowie die Zuleitung der Mitteilungen nach § 19 Abs. 4 und 5 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599),8. die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 Satz 1 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1634), geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129),9. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz ,10. die Weiterleitung der Berichte nach § 11 Abs. 5 bis 7 und § 13 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft in der Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1007).

§ 3

§ 3Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für 1. a) die Bekanntgabe der Stellen nach § 26 Satz 1,b) die regelmäßigen Untersuchungen der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,c) die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,d) die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Luftqualität nach § 46a,e) die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 sowie Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 und § 47d Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,2. die Bekanntgabe der Stellen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,3. die Bekanntgabe der Stellen nach § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen,4. die Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und die Festlegung des Formats der elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 290),5. die Bekanntgabe der Stellen nach § 14 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129),6. die Bekanntgabe der Stellen nach § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen,7. die Durchführung der Aufgaben nach der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft mit Ausnahme der in § 2 Nr. 10 genannten Aufgaben,8. die Bekanntgabe der Stellen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632),9. die Bekanntgabe der Stellen nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900),10. die Bekanntgabe der Stellen nach Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758).

§ 4

§ 4(1) Der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat, ist zuständig für 1. die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit diese Vorschriften Anwendung finden auf a) die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), in Spalte 1 und Spalte 2 Nr. 7.1 und 10.17 und in Spalte 2 Nr. 9.36 und 10.18 genannten Anlagen, außer für aa) die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach den §§ 10 und 19 und die Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 1, § 8 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1,bb) die Erteilung von Vorbescheiden nach § 9, die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a und die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 15 sowiecc) Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Satz 2, § 20 und § 21 Abs. 1 ,des Bundes-Immissionsschutzgesetzes b) Feuerungsanlagen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, außer für Anlagen nach § 11a und in den Fällen des § 2 Nr. 3 dieser Verordnung,c) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in den Bereichen der Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Forstwirtschaft, auf Messen, Ausstellungen und Jahrmärkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), für Baustellen, Gaststätten, Spielhallen sowie nicht genehmigungsbedürftige Motorsportanlagen und Schießstände,d) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden, 2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sowie3. Musik- und Theaterveranstaltungen sowie bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien; in kreisangehörigen Gemeinden ab 30 000 Einwohnern ist an Stelle des Kreisausschusses die örtliche Ordnungsbehörde für Musik und Theaterveranstaltungen sowie bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zuständig. (2) Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Kreisausschusses oder des Magistrats für die Aufgaben nach Abs. 1 zuständig, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde oder im Falle des Abs. 1 Nr. 3 eine kreisangehörige Gemeinde ab 30 000 Einwohnern eine dort genannte Anlage selbst betreibt.

§ 5

§ 5Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständig für die Überwachung des Betriebes von Geräten und Maschinen in Gebieten nach § 7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

§ 6

§ 6Zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793), ist 1. für die Bundesautobahnen das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,2. für sonstige Straßen a) in kreisfreien Städten die Kreisordnungsbehörde,b) in kreisangehörigen Gemeinden die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 7

§ 7(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist 1. in den Fällen des § 4 der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat; abweichend hiervon ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 in kreisangehörigen Gemeinden ab 30 000 Einwohnern die örtliche Ordnungsbehörde zuständig,2. in den Fällen des § 5 die örtliche Ordnungsbehörde,3. im Übrigen das Regierungspräsidium. (2) Für die der Bergaufsicht unterliegenden Anlagen ist das Regierungspräsidium als Bergbehörde zuständig.

§ 8

§ 8(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), 1. a) in Verfahren nach den §§ 7, 9 und 9b des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), das für die Aufsicht und Genehmigung von Kernanlagen zuständige Ministerium,b) in Verfahren nach § 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793), das für Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständige Ministerium, soweit es für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, 2. im Übrigen die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, dem das überwiegende Gewicht unter den Zulassungsentscheidungen für das Vorhaben zukommt. (2) Bestehen Zweifel, welche der Genehmigungsbehörden federführende Behörde ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.

§ 9

§ 9Die federführende Behörde nach § 8 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 7, § 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.