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title: "HAGIHKG — Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (HAGIHKG) Vom 6. November 1957"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:16:50+00:00"
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# HAGIHKG — Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (HAGIHKG) Vom 6. November 1957

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 06.11.1957
*Fundstelle:* GVBl. 1957, 147


### § 3

§ 3(1) Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamten die Landkreise, sind auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer verpflichtet, Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Bundesgesetzes) gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge einzuziehen oder beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von der auftraggebenden Industrie- und Handelskammer zu zahlen. (2) Durch Bescheid der Industrie- und Handelskammern festgesetzte Bußgelder sowie erhobene Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Industrie- und Handelskammer zu. Für die Vollstreckung gilt Abs. 1 entsprechend.

### § 11

§ 11Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 6

§ 6(1) Die Industrie- und Handelskammern sind unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen befugt, Personen der in § 36 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften bezeichneten Art sowie solche freiberuflich tätigen Personen, deren Tätigkeit in das Gebiet der Industrie, des Handels, des Immobilienwesens, des Bank- und Börsenwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft oder des Verkehrswesens fällt, als Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu beeidigen. (2) Zu den Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 zählen auch freiberuflich tätige Dolmetscher und Übersetzer, deren Tätigkeit eines der angeführten Sachgebiete betrifft. (3) Im Bestellungsverfahren nach Abs. 1 finden die §§ 6b und 13b der Gewerbeordnung1) Anwendung.

### § 1

§ 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern errichten oder auflösen oder ihre Bezirke ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), genannten Aufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; einigen sich die beteiligten Kammern hierüber nicht, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.

### § 2

§ 2(1) Die Aufsicht des Staates über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) übt der für die Wirtschaft zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Behörde aus. (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt.

### § 3

§ 3(1) Die Gemeinden und für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte die Landkreise sind auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer verpflichtet, 1. Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) einzuziehen oder beizutreiben und2. Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, zu vollstrecken. Für die Einziehung oder Beitreibung nach Satz 1 Nr. 1 ist den Gemeinden oder Landkreisen ein Kostenbeitrag von fünf vom Hundert der einzuziehenden oder beizutreibenden Beträge zu zahlen. Für die Vollstreckung nach Satz 1 Nr. 2 ist ein Kostenbeitrag von 50 Euro zu zahlen. Der Kostenbeitrag entsteht, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. (2) Durch Bescheid der Industrie- und Handelskammern festgesetzte Bußgelder sowie erhobene Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Industrie- und Handelskammer zu. Für die Vollstreckung gilt Abs. 1 entsprechend.

### § 4

§ 4Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt die Rechnungsprüfungsstelle.

### § 5

§ 5(1) Zuständig für die Bestellung der in die Ausschüsse für Berufsausbildung zu entsendenden Arbeitnehmervertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) ist die Aufsichtsbehörde.(2) Die Arbeitnehmervertreter sind aus Vorschlagslisten zu berufen, die von den im Bezirk der Industrie- und Handelskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Ausschußsitze sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend. (3) Entfällt bei einem Ausschußmitglied eine Voraussetzung für seine Bestellung oder stellt sich nachträglich heraus, daß sie nicht vorgelegen hat, so ist es abzuberufen.

### § 8

§ 8Der für die Wirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange von Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern), durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen Rücksicht zu nehmen.

### § 1

§ 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern errichten oder auflösen oder ihre Bezirke ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), genannten Aufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; einigen sich die beteiligten Kammern hierüber nicht, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.

### § 2

§ 2(1) Die Aufsicht des Staates über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 bis 2b des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) übt die für die Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister oder die von ihr oder ihm bestimmte Behörde aus.(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt.

### § 3

§ 3(1) Die Gemeinden und für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte die Landkreise sind auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer verpflichtet,1. Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) einzuziehen oder beizutreiben und2. Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, zu vollstrecken.Für die Einziehung oder Beitreibung nach Satz 1 Nr. 1 ist den Gemeinden oder Landkreisen ein Kostenbeitrag von 10 Prozent der einzuziehenden oder beizutreibenden Beträge, mindestens jedoch 10 Euro, zu zahlen. Ein Kostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Für die Vollstreckung nach Satz 1 Nr. 2 ist ein Kostenbeitrag von 50 Euro zu zahlen. Der Kostenbeitrag entsteht, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.(2) Durch Bescheid der Industrie- und Handelskammern festgesetzte Bußgelder sowie erhobene Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Industrie- und Handelskammer zu. Für die Vollstreckung gilt Abs. 1 entsprechend.

### § 5

§ 5(1) Die Industrie- und Handelskammern sind unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen befugt, Personen der in § 36 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften bezeichneten Art sowie solche freiberuflich tätigen Personen, deren Tätigkeit in das Gebiet der Industrie, des Handels, des Immobilienwesens, des Bank- und Börsenwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft oder des Verkehrswesens fällt, als Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu beeidigen.(2) Zu den Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 zählen auch freiberuflich tätige Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer, deren Tätigkeit eines der angeführten Sachgebiete betrifft.(3) Im Bestellungsverfahren nach Abs. 1 finden die §§ 6b und 13b der Gewerbeordnung1) Anwendung.

### § 6

§ 6Die Industrie- und Handelskammern besitzen das Recht, Beamte zu haben.

### § 7

§ 7Die für die Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Gebühren und Auslagen nach § 3 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern abweichend zu regeln.

### § 8

§ 8Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

### § 5

§ 5(1) Die Industrie- und Handelskammern sind unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen befugt, Personen der in § 36 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften bezeichneten Art sowie solche freiberuflich tätigen Personen, deren Tätigkeit in das Gebiet der Industrie, des Handels, des Immobilienwesens, des Bank- und Börsenwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft oder des Verkehrswesens fällt, als Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu beeidigen.(2) Zu den Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 zählen auch freiberuflich tätige Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer, deren Tätigkeit eines der angeführten Sachgebiete betrifft.(3) Im Bestellungsverfahren nach Abs. 1 finden die §§ 6b und 13b der Gewerbeordnung Anwendung.

### § 8

§ 8Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

### § 8

§ 8Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

### § 1

§ 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern errichten oder auflösen oder ihre Bezirke ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) genannten Aufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; einigen sich die beteiligten Kammern hierüber nicht, so entscheidet die Aufsichtsbehörde.

### § 10

§ 10Der für die Wirtschaft zuständige Minister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

### § 11

§ 11Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

### § 2

§ 2(1) Die Aufsicht des Staates über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) übt der für die Wirtschaft zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Behörde aus. (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt.

### § 3

§ 3Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamten die Landkreise, sind auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer verpflichtet, Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Bundesgesetzes) gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge einzuziehen oder beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von der auftraggebenden Industrie- und Handelskammer zu zahlen.

### § 4

§ 4(1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden.(2) Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt die Rechnungsprüfungsstelle.

### § 5

§ 5(1) Zuständig für die Bestellung der in die Ausschüsse für Berufsausbildung zu entsendenden Arbeitnehmervertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes) ist die Aufsichtsbehörde. (2) Die Arbeitnehmervertreter sind aus Vorschlagslisten zu berufen, die von den im Bezirk der Industrie- und Handelskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Ausschußsitze sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend. (3) Entfällt bei einem Ausschußmitglied eine Voraussetzung für seine Bestellung oder stellt sich nachträglich heraus, daß sie nicht vorgelegen hat, so ist es abzuberufen.

### § 6

§ 6(1) Die Industrie- und Handelskammern sind befugt, Personen der in § 36 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften bezeichneten Art sowie solche freiberuflich tätigen Personen, deren Tätigkeit in das Gebiet der Industrie, des Handels, des Immobilienwesens, des Bank- und Börsenwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft oder des Verkehrswesens fällt, als Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu beeidigen. (2) Zu den Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 zählen auch freiberuflich tätige Dolmetscher und Übersetzer, deren Tätigkeit eines der angeführten Sachgebiete betrifft.

### § 7

§ 7Die Industrie- und Handelskammern besitzen das Recht, Beamte zu haben.

### § 8

§ 8Der für die Wirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange von Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes), durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen Rücksicht zu nehmen.

### § 9

§ 9Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben....

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— Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (HAGIHKG) Vom 6. November 1957
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-IHKGAGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
