IfSGZustV HE · Hessen

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzes zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 12. Mai 2020

Ausfertigungsdatum:
12.05.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 314
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 3

§ 3Abweichend von § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung ist für1. den Vollzug des § 28b Abs. 1, 3 Satz 1 bis 6, 8 und 9 sowie Abs. 4 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes, soweit diese Regelungen nicht Einrichtungen nach § 28b Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes betreffen, das Regierungspräsidium,2. die Annahme von Meldungen nach § 28b Abs. 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes das Regierungspräsidium Gießen,3. den Vollzug des § 28b Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht Verkehrsmittel auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, die örtliche Ordnungsbehördezuständig.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. Juni 2022 außer Kraft.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung vom 13. Mai 2011 (GVBl. I S. 195), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GVBl. S. 997) ist das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium insoweit zuständige Behörde für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes als1. die Grundsätze der Organisation der Versorgung von COVID-19-Erkrankungen in Krankenhäusern im Sinne des § 2 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), soweit mehrere Krankenhäuser betroffen sind,2. die für COVID-19-Erkrankungen vorzuhaltenden Behandlungskapazitäten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes oder3. die Grundsätze einer Zuweisung von Patientinnen und Patienten mit einem Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung oder einer festgestellten COVID-19-Erkrankung in eine Einrichtung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzesfestzulegen sind.(2) Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Abs. 1 an ein sonst örtlich zuständiges Gesundheitsamt übertragen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 2

§ 2Arbeitgeber und Selbständige haben Anträge nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. § 56 Abs. 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

§ 3

§ 3Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 6 Abs. 3 der Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 (BAnz. AT 14.10.2020 V1).

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium insoweit zuständige Behörde für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes als1. die Grundsätze der Organisation der Versorgung von COVID-19-Erkrankungen in Krankenhäusern im Sinne des § 2 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), soweit mehrere Krankenhäuser betroffen sind,2. die für COVID-19-Erkrankungen vorzuhaltenden Behandlungskapazitäten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes oder3. die Grundsätze einer Zuweisung von Patientinnen und Patienten mit einem Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung oder einer festgestellten COVID-19-Erkrankung in eine Einrichtung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzesfestzulegen sind.(2) Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Abs. 1 an ein sonst örtlich zuständiges Gesundheitsamt übertragen.

§ 2

§ 2(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist das Regierungspräsidium Darmstadt für die Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes zuständig, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen.(2) Arbeitgeber und Selbständige haben Anträge nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. § 56 Abs. 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 3

§ 3(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist das Regierungspräsidium für den Vollzug des § 28b Abs. 7 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes zuständig.(2) Für den Vollzug des § 28b des Infektionsschutzgesetzes sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. Juni 2022 außer Kraft.

§ 1

§ 1(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung vom 13. Mai 2011 (GVBl. I S. 195), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GVBl. S. 997) ist das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium insoweit zuständige Behörde für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes als1. die Grundsätze der Organisation der Versorgung von COVID-19-Erkrankungen in Krankenhäusern im Sinne des § 2 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), soweit mehrere Krankenhäuser betroffen sind,2. die für COVID-19-Erkrankungen vorzuhaltenden Behandlungskapazitäten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes oder3. die Grundsätze einer Zuweisung von Patientinnen und Patienten mit einem Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung oder einer festgestellten COVID-19-Erkrankung in eine Einrichtung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzesfestzulegen sind.(2) Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Abs. 1 an ein sonst örtlich zuständiges Gesundheitsamt übertragen.

§ 2

§ 2(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung ist das Regierungspräsidium Darmstadt für die Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes zuständig, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen.(2) Arbeitgeber und Selbständige haben Anträge nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. § 56 Abs. 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. Juni 2022 außer Kraft.

Eingangsformel IfSGZustV

Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium insoweit zuständige Behörde für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), als1. die Grundsätze der Organisation der Versorgung von COVID-19-Erkrankungen in Krankenhäusern im Sinne des § 2 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S, 599), soweit mehrere Krankenhäuser betroffen sind,2. die für COVID-19-Erkrankungen vorzuhaltenden Behandlungskapazitäten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes oder3. die Grundsätze einer Zuweisung von Patientinnen und Patienten mit einem Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung oder einer festgestellten COVID-19-Erkrankung in eine Einrichtung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzesfestzulegen sind.(2) Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Abs. 1 an ein sonst örtlich zuständiges Gesundheitsamt übertragen.

§ 2

§ 2Abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist das Regierungspräsidium Darmstadt für die Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes zuständig, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. November 2020 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.