Gesetz über Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 28. September 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 28.09.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 423
§ 1 Die Kosten für 1. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), 2. Impfstoffe für Schutzimpfungen oder Arzneimittel bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durch die Gesundheitsämter nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes , 3. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes , mit Ausnahme der Kosten anlässlich der Aufnahme in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler, trägt das Land.
§ 5 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Es tritt, mit Ausnahme des § 4 , mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Verkündet am 9. Oktober 2001
§ 1 Die Kosten für 1. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), 2. Impfstoffe für Schutzimpfungen durch die Gesundheitsämter nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes , 3. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes , mit Ausnahme der Kosten anlässlich der Aufnahme in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler, trägt das Land.
§ 2 (1) Die Kosten für 1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes , 2. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, 3. die Untersuchung und die Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes , 4. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes , abgesehen von den Kosten für Impfstoffe ( § 1 Nr. 2 ), 5. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26 des Infektionsschutzgesetzes , 6. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 des Infektionsschutzgesetzes trägt der Träger des Gesundheitsamtes. (2) Entsteht dem Träger des Gesundheitsamtes infolge der Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 oder 30 des Infektionsschutzgesetzes eine nicht zumutbare außergewöhnliche Belastung, so ist ihm ein Zuschuss aus dem Landesausgleichsstock zu gewähren.
§ 3 Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, soweit aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind oder eine abweichende bundesrechtliche Regelung besteht.
§ 4 Aufgehoben werden 1. das Hessische Gesetz über Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 22. August 1986 (GVBl. I S. 266), 2. das Hessische Gesetz über die Kostenträger gemäß § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 2. Juni 1954 (GVBl. S. 102), geändert durch Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370).
§ 5 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Es tritt, mit Ausnahme des § 4 , mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.