Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung Vom 10. Oktober 1966
- Ausfertigungsdatum:
- 10.10.1966
- Fundstelle:
- GVBl. I 1966, 307
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 4 , des § 23 Satz 3 , des § 49 Abs. 3 Satz 2 und des § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 2) wird verordnet:
§ 1 Die der Landesregierung zustehende Befugnis, 1. die zuständige Behörde für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes eines Handwerks ( § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung ) zu bestimmen, 2. durch Rechtsverordnung auf Grund des § 23 der Handwerksordnung zu bestimmen, daß durch Prüfungen an bestimmten Ausbildungsstätten oder vor Prüfungsbehörden die Befugnis erworben wir, Lehrlinge in einem Handwerk auszubilden, 3. auf Grund des § 49 Abs. 3 der Handwerksordnung zu bestimmen, daß der Besuch einer Fachschule ganz oder teilweise auf die gemäß § 49 Abs. 1 der Handwerksordnung vorgeschriebene Gesellentätigkeit zum Zwecke der Zulassung zur Meisterprüfung anzurechnen ist, 4. durch Rechtsverordnung auf Grund des § 113 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung eine von der Vorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung abweichende Beitragseinziehung zuzulassen, wird auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr übertragen.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.