Anordnung über die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung Vom 16. Januar 1967
- Ausfertigungsdatum:
- 16.01.1967
- Fundstelle:
- GVBl. I 1967, 62
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 4 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 2) und des § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung vom 10. Oktober 1966 (GVBl. I S. 307) wird bestimmt:
§ 1 Für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten Handwerks nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in den kreisfreien Städten der Magistrat zuständig.
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.