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title: "HwKStVZOAufgÜG HE — Gesetz über die Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die Handwerkskammern und die Kraftfahrzeuginnungen Vom 20. Juni 2002"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:16:04+00:00"
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# HwKStVZOAufgÜG HE — Gesetz über die Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die Handwerkskammern und die Kraftfahrzeuginnungen Vom 20. Juni 2002

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 20.06.2002
*Fundstelle:* GVBl. I 2002, 342


### Eingangsformel HwKStVZOAufgÜG

Verkündet am 27. Juni 2002

### § 1

§ 1 Die örtlich zuständige Handwerkskammer ist zuständig für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47b Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung .

### § 2

§ 2 Zuständige Stelle für die Aufsicht über die Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47b Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung.

### § 3

§ 3 Zuständige Stelle für die Aufsicht über die Schulungen nach § 47b Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für die vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen der Landesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk.

### § 4

§ 4 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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— Gesetz über die Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die Handwerkskammern und die Kraftfahrzeuginnungen Vom 20. Juni 2002
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HwKStVZOAufgÜGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
