Gesetz über die Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die Handwerkskammern und die Kraftfahrzeuginnungen Vom 20. Juni 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 20.06.2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2002, 342
Verkündet am 27. Juni 2002
§ 1 Die örtlich zuständige Handwerkskammer ist zuständig für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47b Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung .
§ 2 Zuständige Stelle für die Aufsicht über die Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47b Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung.
§ 3 Zuständige Stelle für die Aufsicht über die Schulungen nach § 47b Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für die vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen der Landesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk.
§ 4 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.