Gesetz über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain (Hessisches Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz - HWB-AufwEntschG) in der Fassung vom 6. Februar 1990
- Fundstelle:
- GVBl. I 1990, 31
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister, der Landräte, des Direktors des ...
§ 2 Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister, der Landräte, des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Verbandsdirektors des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (1) Die Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister beträgt in Gemeinden mit bis 5 000 Einwohnern 230 € bis 7 500 Einwohnern 269 € bis 20 000 Einwohnern 307 € bis 50 000 Einwohnern 346 € bis 100 000 Einwohnern 383 € bis 500 000 Einwohnern 460 € über 500 000 Einwohnern 537 € monatlich. (2) Die Dienstaufwandsentschädigung der Landräte beträgt in Landkreisen mit bis 150 000 Einwohnern 383 € bis 250 000 Einwohnern 422 € über 250 00 Einwohnern 460 € monatlich. (3) Die Dienstaufwandsentschädigung des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Verbandsdirektors des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main beträgt 383 € monatlich.
Außer-Kraft-Treten
§ 8 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines (1) Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain erhalten eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung. (2) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung entfällt, 1. wenn der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate seine Dienstgeschäfte nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit; 2. wenn der Beamte seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt ist.
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister, der Landräte, des Direktors des ...
§ 2 Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister, der Landräte, des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Verbandsdirektors des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain (1) Die Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister beträgt in Gemeinden mit bis 5 000 Einwohnern 230 € bis 7 500 Einwohnern 269 € bis 20 000 Einwohnern 307 € bis 50 000 Einwohnern 346 € bis 100 000 Einwohnern 383 € bis 500 000 Einwohnern 460 € über 500 000 Einwohnern 537 € monatlich. (2) Die Dienstaufwandsentschädigung der Landräte beträgt in Landkreisen mit bis 150 000 Einwohnern 383 € bis 250 000 Einwohnern 422 € über 250 00 Einwohnern 460 € monatlich. (3) Die Dienstaufwandsentschädigung des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Verbandsdirektors des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain beträgt 383 € monatlich.
Maßgebliche Einwohnerzahl
§ 5 Maßgebliche Einwohnerzahl (1) Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, von dem Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung. Der Einwohnerzahl sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 vom Hundert hinzuzurechnen. Bei der Einstufung des hauptamtlichen Bürgermeisters von Bade- und Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnern und des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten ist die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen der Einwohnerzahl hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 vom Hundert der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt. (2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach Abs. 1 zu errechnen. (3) Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Dienstaufwandsentschädigung in der bisher gezahlten Höhe. Dies gilt auch, wenn der Beamte nach § 40 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf seiner Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird.
Außer-Kraft-Treten
§ 8 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 8 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Allgemeines
§ 1 Allgemeines (1) Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erhalten eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung. (2) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung entfällt, 1. wenn der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate seine Dienstgeschäfte nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit; 2. wenn der Beamte seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt ist.
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister, Landräte, des Direktors des ...
§ 2 Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister, Landräte, des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, des Verbandsdirektors des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und des Verbandsdirektors des Zweckverbandes Raum Kassel (1) Die Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister beträgt in Gemeinden mit bis 5 000 Einwohnern 230,00 € (450,00 DM) bis 7 500 Einwohnern 269,00 € (526,00 DM) bis 20 000 Einwohnern 307,00 € (600,00 DM) bis 50 000 Einwohnern 346,00 € (676,00 DM) bis 100 000 Einwohnern 383,00 € (750,00 DM) bis 500 000 Einwohnern 460,00 € (900,00 DM) über 500 000 Einwohnern 537,00 € (1 050,00 DM) monatlich. (2) Die Dienstaufwandsentschädigung der Landräte beträgt in Landkreisen mit bis 150 000 Einwohnern 383,00 € (750,00 DM) bis 250 000 Einwohnern 422,00 € (826,00 DM) über 250 00 Einwohnern 460,00 € (900,00 DM) monatlich. (3) Die Dienstaufwandsentschädigung des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Verbandsdirektors des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main beträgt 383,00 € (750,00 DM) monatlich. Die Dienstaufwandsentschädigung des Verbandsdirektors des Zweckverbandes Raum Kassel beträgt 307,00 € (600,00 DM) monatlich.
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten
§ 3 Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten (1) Die Dienstaufwandsentschädigung des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten sowie in Gemeinden mit 30 000 und mehr Einwohnern des für die Verwaltung des Finanzwesens bestellten hauptamtlichen Beigeordneten beträgt 60 vom Hundert, die der übrigen hauptamtlichen Beigeordneten 40 vom Hundert der Dienstaufwandsentschädigung des jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten nach § 2 des Gesetzes. (2) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Falle einer mehr als dreimonatigen ununterbrochenen Vertretung des hauptamtlichen Wahlbeamten oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten für die über drei Monate hinausgehende Zeit bis zu den für diese geltenden Sätze zu erhöhen. Im Falle der Vertretung wegen Dienstenthebung oder Verbots der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte ( § 1 Abs. 2 Nr. 2 ) gilt dies vom Tage der vertretungsweisen Übernahme der Dienstgeschäfte.
Reisekosten für Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete
§ 4 Reisekosten für Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die pauschale Abgeltung der Dienstreisen der Landräte und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten innerhalb des Kreisgebiets. Bei der Festsetzung der Höchstsätze sind die Zahl der kreisangehörigen Gemeinden und die Kreisgröße zu berücksichtigen.
Maßgebliche Einwohnerzahl
§ 5 Maßgebliche Einwohnerzahl (1) Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, von dem Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung. Der Einwohnerzahl sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 vom Hundert hinzuzurechnen. Bei der Einstufung des hauptamtlichen Bürgermeisters von Bade- und Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnern und des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten ist die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen der Einwohnerzahl hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 vom Hundert der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt. (2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach Abs. 1 zu errechnen. (3) Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Dienstaufwandsentschädigung in der bisher gezahlten Höhe. Dies gilt auch, wenn der Beamte gemäß § 40 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf seiner Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Inkrafttreten
§ 7 *) Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 8 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.